kennt jemand eine genaue Definition des Begriffs
"Universitätsöffentlichkeit" ?
Danke
Hadmut
> kennt jemand eine genaue Definition des Begriffs
> "Universitätsöffentlichkeit" ?
Hmmm... in welchem Zusammenhang? Ich könnte mir sowas wie "im Rahmen der
Zugangsberechtigten einer Universität frei zugänglich" oder so
vorstellen, aber das hängt sehr stark vom Zusammenhang ab.
--
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> Hadmut Danisch <hdn+...@danisch.de> schrieb:
>
>> kennt jemand eine genaue Definition des Begriffs
>> "Universitätsöffentlichkeit" ?
>
> Hmmm... in welchem Zusammenhang?
Wenn eine Veranstaltung (in einem Hörsaal) für die
"Universitätsöffentlichkeit" stattfindet, wer darf dann
da rein und wen darf man rausschmeißen?
Hadmut
Ich wprde mal sagen: Studenten, Profs, Universitätsangehörige.
>> Ich würde mal sagen: Studenten, Profs, Universitätsangehörige.
>
> Und auch das sagt noch nicht viel, denn der Leiter der
> Veranstaltung uebt fuer den Praesidenten oder Kanzler der
> Universitaet das Hausrecht aus und kann ggf. auch ansonsten
> Teilnahmeberechtigte rauswerfen.
Nicht, wenn es dafür keinen Grund gibt.
Insbesondere ist das mit dem Hausrecht so eine Sache, wenn dabei
Studenten rausgeschmissen werden sollen.
> >> Hadmut Danisch <hdn+...@danisch.de> schrieb:
> >>
> >>> kennt jemand eine genaue Definition des Begriffs
> >>> "Universitätsöffentlichkeit" ?
> >>
> >> Hmmm... in welchem Zusammenhang?
> >
> > Wenn eine Veranstaltung (in einem Hörsaal) für die
> > "Universitätsöffentlichkeit" stattfindet, wer darf dann
> > da rein und wen darf man rausschmeißen?
> Ich wprde mal sagen: Studenten, Profs, Universitätsangehörige.
Orthogonal.
Studenten und Profs von Uni X *sind* Universitaetsangehoerige von Uni
X, aber nicht von Uni Y.
Wolfgang
>> Ich würde mal sagen: Studenten, Profs, Universitätsangehörige.
>
> Orthogonal.
Hmmm?
> Studenten und Profs von Uni X *sind* Universitaetsangehoerige von
> Uni X, aber nicht von Uni Y.
DAs hängt davon ab.
In hessen beispielsweise sinf Mitglieder der Universität gem. § 7 I HHG
Professoren, Studenten sowie das Personal.
Universitätsangehörige sind gem. § 7 VI z.B. Promovierende und
Habilitanden.
Da aber m.W. z.B. das technische Personal nicht unbedingt ein Recht auf
Teilnahme an den Vorlesungen haben wird, habe ich eben nicht
"Mitglieder" geschrieben, sondern "Studenten und Profs".
Also: in Hessen z.B. sind Profs und Studenten NICHT
Hadmut Danisch schrieb:
> kennt jemand eine genaue Definition des Begriffs
> "Universitätsöffentlichkeit" ?
Es dürfen alle Angehörigen dieser Universität (nach
Maßgabe der vorhandenen Plätze etc.) anwesend sein.
Wer das ist, steht im Hochschulgesetz, dürfte aber
ziemlich klar auf Studenten und Lehrkörper hinauslaufen.
Prüfungsordnung? ;-)
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"So spricht der Herr: Das Recht ströme wie Wasser
und Gerechtigkeit wie ein nie versiegender Bach!" (Amos 5, 24)
>> kennt jemand eine genaue Definition des Begriffs
>> "Universitätsöffentlichkeit" ?
>
> Es dürfen alle Angehörigen dieser Universität (nach
> Maßgabe der vorhandenen Plätze etc.) anwesend sein.
> Wer das ist, steht im Hochschulgesetz, dürfte aber
> ziemlich klar auf Studenten und Lehrkörper hinauslaufen.
<grins> <kopfschüttel>
Von welchem Landesrecht redest du? :-)