derek vandenknust schrieb:
>> Ich schaue nicht jeden Tag aufs Datum und ich
>> merke mir über >3 Monate nicht den genauen
>> Kündigungstag.
>
> Es dürfte genügen sich den Tag des Leistungsendes
> zu merken (sich zu notieren), um der eigenen
> Willenserklärung (Kündigung = "Ich will Ihre
> Leistung nicht mehr!") Taten folgen zu lassen -
> notfalls mittels vorherigem Gedächtnistraining.
Warum sollte es mich kümmern.
Es ist Sache des Auftragsnehmers seine Leistungen
einzustellen.
Wenn ich mein Brötchenabo beim Bäcker kündige, muss ich die
Brötchen dennoch zahlen, die er mir nach Ablauf täglich vor
die Tür legt?
>> Der Vertrag ist gekündigt, es ist Aufgabe des
>> Providers seine Leistungen einzustellen.
>
> ... und die Pflicht des ehemaligen Kunden den
> Schlüssel (SIM-Card) aus dem Gerät zu entnehmen -
> so mühevoll dies, speziell bei Gedächtnisschwäche,
> auch sein mag.
Aus welcher Rechtsnorm ergibt sich diese Pflicht?
Aus welcher Rechtsnorm ergibt sich, dass ich es nicht als
kostenlose Leistung ansehen darf?
Mich erinnert es ein wenig an den gekündigten Telefonvertrag
mit der Telekom meiner Mutter.
Obwohl die Nummer offiziell portiert war, routete die
Telekom Gespräche aus dem eigenen Netz weiterhin auf den
gekündigten Anschluss. Gespräche aus den meisten anderen
Netzen kamen am neuen Anschluss heraus.
Hätte die Telekom damit eine Grundgebühr über die
Vertragslaufzeit hinaus begründen können, weil weiterhin ein
Gerät angeschlossen war und sie die dort auflaufenden
Gespräche angenommen hat?
>> Wenn er es nicht macht, warum sollte ich nicht
>> annehmen dürfen, dass er die Leistungen, zumindest
>> die Erreichbarkeit, kostenlos bereitstellen will?
>
> Weil er erwarten darf, dass der Ex-Kunde den
> Schlüssel (Leistungs-Bestandteil eines *gültigen*
> Vertrages) nicht mehr benutzt - mit spekulierenden
> Nassauern muss der Provider nicht rechnen.
Das ist albern.
Es ist dem Provider nicht verboten über die Vertragslaufzeit
hinaus eine kostenlose Leistung bereitstellen.
Woher soll der Kunde es wissen, dass es sich nicht um ein
kostenfreies Angebot handelt.
Manch Provider wandelt(e) Vertragskarten mit Ablauf in
Prepaid und schenkt(e) sogar ein Startguthaben.
Wenn ein Provider über die Laufzeit hinaus Leistungen
bereitstellt ist ihm das nicht verboten, nur eine
Zahlpflicht für den Kunden kann ich nicht erkennen.
Bestenfalls für geführte abgehende Gespräche.
> Das muss nicht zwangsläufig in den AGB stehen,
> denn die Weiternutzung von Schlüsseln aus einem
> vorherigen Vertragsverhältnis dürfte schlicht
> unzulässig sein und BGB-Regeln o.ä. unterliegen.
> Denke Dir das BGB als AGB-Grundlage und dazu ...
> eine Miniportion gesunden Menschenverstandes.
Ja, mein Menschenverstand sagt mir, dass es Sache des
Providers ist seine Leistungen einzustellen.
Macht er das nicht, darf ich durchaus annehmen, dass er die
Leistung kostenfrei bereitstellt.
Damit meine ich allerdings nicht geführte abgehende
Gespräche.
Im Gegenteil ich halte es für extrem fragwürdig, wenn der
Provider nicht gewünschte Leistungen bereitstellt und dafür
auch noch kassieren darf. So etwas grenzt an Betrug.
>> Praktisch darf die Weiternutzung nicht möglich
>> sein, bze. muss vom Provider verweigert werden.
>
> Da stimme ich absolut zu, denn bei den Providern
> klappt der Aktivierungstermin, der
> technisch-organisatorisch eindeutig
> anspruchsvoller ist, i.d.R. völlig problemlos. Nur
> bei der De-Aktivierung ... klemmt 's irgendwo.
Das ist deren Problem.
> Doch wenn der Kunde den Schlüssel (SIM-Card) über
> das Vertragsende hinaus nutzbar vorhält (da im
> Handy verbleibend), dann dürfte das ein Grund sein
> konkludentes Handeln unterstellen zu können.
Nein.
Warum sollte der Kunde nicht einfach die Abschaltung
abwarten dürfen, ohne sich selbst um den Schlusstermin zu
kümmern?
Warum darf der Provider nicht kostenfrei über den
Schlusstermin hinaus bereitstellen?
> Und dies äusserte T.Hellhwald bereits anfänglich
> um die Vertrags-Auflebung zu erklären.
> Aber ich bin kein Jurist, um das beurteilen zu
> können.
Ich sehe es ganz pragmatisch.
Ein gekündigter Vertrag ist ein gekündigter Vertrag.
Es bedarf etwas mehr als ein "versehentlich" vergessenes
Abschalten und einer versehentlichen Weiternutzung.
>> Ich fand einen Provider, der sich das Eigentum per
>> AGB vorhielt, von Rücksendung war aber keine Rede.
>
> In den AGB steht jedoch, zumindest analog
> ableitbar, dass die SIM-Karte Vertragsbestandteil
> ist
Logisch, ohne Karte geht es nicht.
- sofern der Vertrag Bestand hat. Nach
> Vertragsende hat die SIM-Card Lager-Charakter und
> darf nach einigen Monaten (>6M; so mein
> Wissenstand) zerstörend(?) entsorgt werden.
Die Karte ist für den Provider wertlos, es gibt, besondere
Vereinbarungen ausgenommen, keinen Grund diese nach
Vertragsende noch aufzubewahren.
Ich würde sogar die Klausel für die Rücksendung und eines
eventuellen Pfandes als überraschend und damit unwirksam
ansehen, da es allgemein nicht üblich ist und es auch keinen
plausiblen Grund für die Rücksendung gibt.
Die Karte ist Elektronikschrott und die Entsorgung für
Gewerbliche sogar kostenpflichtig.
Aber da hat wohl angesichts des Kleinbetrages und des
Prozessrisikos noch niemand geklagt.
> Verletzung der Sorgfalts- (SIM-C ist Eigentum des
> Providers) und Aufsichtspflicht (unmündige
> Kinder),oder wie das hier in Germany heisst?
Wie gesagt, es handelt sich um Elektronikschrott für dessen
Entsorgung der Provider zahlen muss.
Es gibt keinen plausiblen Grund für die Rücksendung, ausser
eben, wie es gemacht wird, sich bei den Kunden einen
kostenlosen Kredit über ein paar Monate zu holen oder das
Geld wegen angeblichem Nichterhalt oder weil der Kunde die
wertlose Karte weggeworfen hat, vollständig einzusacken.
>> Ist der Provider *nicht* in der Pflicht, die
>> Leistungen einzustellen?
>
> s.o. - ich denke, dsss der Ex-Kunde hier auch eine
> Pflicht hat: nämlich die Nutzung fremden Eigentums
> (SIM-C) nach Vertragsablauf *einzustellen*!
Das sehe ich nicht, weil es dem Provider nicht verboten ist,
seine Leistungen weiterhin kostenfrei bereitzustellen.
Manche machen das ins Form der Wandlung in Prepaid.
Woher soll der Kunde wissen warum der Provider so handelt?
Ich halte es für extrem fragwürdig, wenn ein Provider mit
faulen Tricks seinen Kunden in eine Bezahlpflicht bingen
kann.
Wie denkst du bei einem Zeitschriftenabo, bei welchem über
die Vertragslaufzeit hinaus geliefert wird?
> Es muss, wie bereits gesagt, garnicht in den AGB
> stehen. Auch erinnere ich mich an ähnlich
> gelagerte Probleme mit ComouServe (etwa 1988),
> dann später auch bei AOL(etwa 2000, nur
> Modem-/ISDN-Zugänge), wo ein erneutes Einloggen
> via Beneutzername und Kennwort nach Vertragsende
> ähnliche Folgen zeitigte.
Und wurde das gerichtlich geklärt?
> Denn auch damals führte
> dies zu einem Neu-Vertrag aufgrund
> Willenserklärung durch Verwendung von Zugangsdaten.
> Selbst automatisierte LogIns mittels
> Script-Funktionen (etwa in TapCIS) wurde so gewertet.
> Vergeßlichkeit/mangelnde Sorgfalt wurde also schon
> damals bestraft.
Wie gesagt, hat es vor gericht Bestand gehabt?
Ich habe da große Zweifel.
Grüße Harald