Am 23.10.2016 um 10:10 schrieb Stefan:
>
> ==> Frage erstmal hierzu: Kann ein Inkassounternehmen fordern ohne
> Belege und eine genaue Abrechnung vorzulegen?
Nun ja, versuchen können sie es. Aber wer etwas von einem andern will,
muss grundsätzlich seinen Anspruch im Zweifelsfall belegen können. Wenn
der das nicht tut, dann liegt der Verdacht nahe, dass er es gar nicht kann.
Und nach 4 Jahren wäre außerdem zu prüfen, ob der Anspruch nicht bereits
verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, und
beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Eine jetzt
(d. h. 2016) gestellte Forderung sollte fristmäßig also nicht älter sein
als aus dem Jahr 2013. Wobei gerade bei Versorgungsunternehmen o. ä.
noch zu berücksichtigen ist, dass bestimmte Forderungen wie z. B.
Jahresendabrechnungen o. ä. erst im Nachhinein erstellt (das wäre der
Zeitpunkt der /Entstehung/ der Forderung) werden, die Forderung selbst
also u. U. auch noch den Zeitraum von 2012 betreffen kann. (vgl. §§ 195,
199 BGB)
> Wenn er nun tatsächlich
> zusammen mit seiner Schwester haftet, reicht es dann aus, wenn das
> Inkassounternehmen oder der Gläubiger das Bestehen der Forderung
> gegenüber der Schwester nachweist, oder müssten beide Schuldner
> informiert werden?
Er muss es /demjenigen/ nachweisen, dem er die Forderung stellt, und
nicht irgend einem Dritten (das hast Du doch gemeint, oder?).
IMHO (aber IANAL) wäre das aber in erster Linie der eingesetzte
Nachlassverwalter, nicht einer (oder gar mehrere) der Erben.
Insbesondere kann man über Betrug nachdenken, wenn die Forderung
*gleichzeitig* gegen *mehrere* Erben erhoben (und womöglich sogar
kassiert) wird. Das sollte Dein Kollege vielleicht auch mal abklären.
Und natürlich, ob die Forderung insgesamt überhaupt berechtigt ist (war
das überhaupt das zuständige Energieunternehmen, ist die nicht
vielleicht schon längst beglichen, usw.).
> ==> weitere Frage: Verjährt eine solche Forderung nicht?
Jein; siehe § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. In Deinem Fall gehe ich davon aus,
dass der Gläubiger durchaus Kenntnis von der Person des Schuldners (der
Mutter) hatte, also keine darauf beruhende Fristhemmung wirksam werden
kann. Dass diese zwischenzeitlich verstorben ist, würde nur zählen, wenn
die Erben nicht unter der Anschrift der Erblasserin erreichbar gewesen
wären (das kann ich Deiner Beschreibung aber nicht entnehmen).
> Also zwei
> gemeinschaftlich haftende Schuldner, Nr. 1 wird angemahnt, Nr. 2 weiß
> nichts, ist Nr. 2 dann trotzdem noch nach Jahren haftbar?
Woher soll C wissen, was A mit B verhandelt? Solange A seine Forderung
nicht fristgerecht(!) gegen C stellt, ist dieser zu gar nix
verpflichtet. Aber wie gesagt, IMHO wäre der Ansprechpartner der
seinerzeitige Nachlassverwalter, der das Erbe ggf. neu aufteilen (bzw.
die Berechtigung der Forderung überprüfen) müsste.
> Das Wohnhaus der Mutter wurde schon vor 20 Jahren mit Zustimmung meines
> Kollegen an die Schwester übertragen. Die Mutter hatte Wohnrecht auf
> Lebenszeit.
Das ist irrelevant; entscheidend ist, wer der Vertragspartner des
Energieunternehmens war (und ob er nicht u.U. bei der
Eigentumsübertragung geändert wurde). Dieser (bzw. deren Erben) muss
selbigen erfüllen.
> Eine Möglichkeit wäre noch, dass sich die Rechnungen auf einen Zeitraum
> nach dem Tod der Mutter beziehen, z.B. weil die Schwester es versäumt
> hat, das um- bzw. abzumelden. Die Frage wäre nun, wer dafür haftet, die
> Erben gemeinschaftlich oder der Hauseigentümer, also nur die Schwester.
Die Erbengemeinschaft; der Hauseigentümer hat damit genau so wenig zu
tun wie ein Vermieter o. ä.
> Ich hab dem Kollegen jedenfalls geraten, zunächst über seine Schwester
> herauszubekommen, um was es tatsächlich geht und sich dann an einen
> Anwalt zu wenden.
<Lob> Kluger Rat </Lob>; außerdem hat fast jeder eine
Haftpflichtversicherung ...
Wolf 'und die i. d. R. eine kostenfreie Erstberatung' gang
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