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Was genau ist Parken in zweiter Reihe?

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Andreas Schiller

unread,
Sep 23, 2000, 3:00:00 AM9/23/00
to
Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen, ich konnte auch in den
zurückliegenden Newsbeiträgen nichts finden.

In meiner Straße (Tempo 30 Zone) sind auf der einen Seite senkrecht
zur Fahrtrichtung mit weißen Linien Parktaschen markiert. Aller 15
Meter etwa ist ein Baum gewissermaßen auf die Straße gepflanzt. Die
fast rechteckige Fläche der "Bauminsel" ist mit Bordsteinen
eingefasst. Nun habe ich nachts mein recht kurzes Auto genau vor der
Bauminsel geparkt. Die beiden PKW in den angrenzenden Parktaschen
wurden nicht behindert. Der Abstand von meinem Auto zur gegenüber
liegenden Bordsteinkante betrug ca. 5,5 m, d. h. auch mit den auf der
gegenüber liegenden Seite parkenden PKW war noch genügend
Durchfahrtsbreite für LKW und Rettungsfahrzeuge.

_____________________________________
| | | | | |
| | | | | |
| | | Baum | | |
| | | | | |
| | |________| | |
+--------+
| Auto |
+--------+


+---------+ +---------+ +---------+
| | | | | |
+---------+ +---------+ +---------+
_____________________________________


Nun bekam ich Post vom "Polizeipräsident in Berlin"
Die wollen 75,- DM Verwarnungsgeld:
"Sie parkten in der o.a. Straße in zweiter Reihe über 15 Minuten und
behinderten dadurch den fließenden Verkehr.
§§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 4, 49 STVO; 19 OWIG"

Was genau ist "Parken in zweiter Reihe"?
In den genannten §§ konnte ich auch nichts näheres finden:

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht
und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein
Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
-

§ 12 Halten und Parken

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch
entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er
dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahr-
bahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der
nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten
Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage
es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen
oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, um Fahrgäste
ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schie-
nen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220 (SIEHE BILDDA-
TEI: ZEICH220)) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahr-
raum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4 a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur
der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg
zu benutzen.

(4 b) (gestrichen)


Gruß
Andreas Schiller


Klaus

unread,
Sep 23, 2000, 3:00:00 AM9/23/00
to
Die erste Reihe ist der Parkstreifen, ob längs oder Quer ist egal
Die zweite die Fahrbahn


Du suchst eine Ausrede? vergiß es

--
Klaus Seeberger - www.nachbarschaftsstreit.de


Uwe Jansky

unread,
Sep 23, 2000, 3:00:00 AM9/23/00
to

Andreas Schiller <A_Sch...@gmx.de> schrieb in im Newsbeitrag:
39CC8930...@gmx.de...

>
> In meiner Straße (Tempo 30 Zone) sind auf der einen Seite senkrecht
> zur Fahrtrichtung mit weißen Linien Parktaschen markiert. Aller 15
> Meter etwa ist ein Baum gewissermaßen auf die Straße gepflanzt. Die
> fast rechteckige Fläche der "Bauminsel" ist mit Bordsteinen
> eingefasst. Nun habe ich nachts mein recht kurzes Auto genau vor der
> Bauminsel geparkt. Die beiden PKW in den angrenzenden Parktaschen
> wurden nicht behindert. Der Abstand von meinem Auto zur gegenüber
> liegenden Bordsteinkante betrug ca. 5,5 m, d. h. auch mit den auf der
> gegenüber liegenden Seite parkenden PKW war noch genügend
> Durchfahrtsbreite für LKW und Rettungsfahrzeuge.

Die Antwort ist wohl nicht ganz einfach und deshalb auch unverbindlich.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Stelle
wo sie parkten der rechte Fahrbahnrand war. Nach meinem Verständis wohl, da
der Baum (der auch noch mit Bordsteinen
umrandet war, wohl kaum Fahrbahn sein kann. Allerdings fragt sich, ob immer
genau die Stelle, an der ein solcher Baum steht auch der rechte Fahrbahnrand
ist, wenn man nicht die Stelle meint, sondern die Straße in ihrem Verlauf
sieht. Leider habe ich keine genaueren Beschreibungen gefunden, aber dort
ist wohl das Problem - übrigends gutes Thema, um es hier zu diskutieren.

Andererseits stellt sich die Frage, ob sie vielleicht an einer engen Stelle
geparkt haben (was nicht der Vorwurf ist!). Sie schreiben Abstand Auto,
andere Bordsteinkante ca. 5,50 m. Genau dort aber parkte ein Fahrzeug. Nach
VRS 76, 1068 und 64, 298 (siehe auch Jagusch, Hentschel;
Straßenverkehrsrecht Kommentar zu § 12 StVO) ist eine Stelle i.d.R. eng,
wenn der zur Durchfahrt bleibende Raum für Fzg. höchstzulässiger Breite
(d.H. gem. § 32 - 3,00 m) + 0,5 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise
ausreichen würde. Rechnen wir: 5,5 m - 3,0 m (für ein gegenüberliegend
parkendes Fahrzeug höchstzulässiger Breite) - 3,5 m (für ein durchfahrendes
Fahrzeug höchstzulässiger Breite+Seitenabstand) = - 6,5!! Also war die
Straße an dieser Stelle ca. 1m zu eng! Sie hätten nicht einmal halten
dürfen.

Demnach bei Bußgeldbehörde nachfragen, wieso Parken in zweiter Reihe. Darauf
sollte man eine Antwort bekommen, wenn man oben Gesagtes sachlich anbringt.
Unzulässiges Parke in den Fällen des § 12/I Nr. 1-7 und Nr. 9 länger als
eine Stunde mit Behinderung kostet 75,- DM. Der Rest wird ihnen überlassen.

Tschau Schrotti


Alexander Koethe

unread,
Sep 24, 2000, 3:00:00 AM9/24/00
to
On Sat, 23 Sep 2000 12:42:56 +0200, Andreas Schiller
<A_Sch...@gmx.de> wrote:

>§ 12 Halten und Parken
>(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch
>entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er
>dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahr-
>bahnrand heranzufahren.

Ich denke, dieser Satz liefert den Knackpunkt. Daß an dieser Stelle
ein Baum statt einem Auto auf dem Seitenstreifen stand, macht für das
Gesetz wohl keinen Unterschied.

Tschuess,
Alex

Alexander Koethe

unread,
Sep 24, 2000, 3:00:00 AM9/24/00
to
On Sat, 23 Sep 2000 23:10:31 +0200, "Uwe Jansky" <uwe.j...@epost.de>
wrote:

>wenn der zur Durchfahrt bleibende Raum für Fzg. höchstzulässiger Breite
>(d.H. gem. § 32 - 3,00 m) + 0,5 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise
>ausreichen würde. Rechnen wir: 5,5 m - 3,0 m (für ein gegenüberliegend
>parkendes Fahrzeug höchstzulässiger Breite) - 3,5 m (für ein durchfahrendes
>Fahrzeug höchstzulässiger Breite+Seitenabstand) = - 6,5!! Also war die
>Straße an dieser Stelle ca. 1m zu eng! Sie hätten nicht einmal halten
>dürfen.

Da auf der anderen Seite wohl kein 3 m breites Sonderfahrzeug, sondern
ein normal breiter (2m) PKW parkte, sieht die Rechnung schon anders
aus : 5,5 - 2 m - 3,5 = 0. Es war also genügend Platz.


Tschuess,
Alex

Alexander Koethe

unread,
Sep 24, 2000, 3:00:00 AM9/24/00
to
On Sat, 23 Sep 2000 17:14:08 +0200, "Klaus" <klaus.s...@gmx.de>
wrote:

>Du suchst eine Ausrede? vergiß es

Das würde ich ihm nicht unterstellen. Ich denke, Andreas ging wie
viele andere auch davon aus, daß es wirklich erlaubt wäre. Wie die
aktuelle Diskussion zeigt, ist es auch nicht ganz einfach, den
treffenden Paragraphen zu finden, der besagtes Parken verbietet.

Tschuess,
Alex

Uwe Jansky

unread,
Sep 24, 2000, 3:00:00 AM9/24/00
to

Alexander Koethe <a.ko...@gmx.de> schrieb in im Newsbeitrag:
39cdbe4...@news.btx.dtag.de...
In der Rechtssprechung zum Halten an engen Stellen wird auch nicht damit
gerechnet, welches Fahrzeug gerade vorbei kommt, sondern aus gutem Grund mit
dem Fahrzeug höchstzulässiger Breite, und das obwohl nur gehalten wird.
Stellen wir uns die Situation so vor: Der andere Pkw fährt anschließend weg
und ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite stellt sich dort hin (wohl gemerkt
auf die Parkfläche), was dann - plötzlich ist es wieder zu eng.

Schrotti


Andreas Schiller

unread,
Sep 24, 2000, 3:00:00 AM9/24/00
to

Da stellt sich mir allerdings die Frage: Darf in diesem Fall überhaupt
ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite auf der Gegenseite parken? Ich
war ja schließlich zuerst da.

Andreas Schiller


Rainer Halstenbach

unread,
Sep 24, 2000, 6:54:50 PM9/24/00
to
> Ich war ja schließlich zuerst da.

Und weil Du zuerst da warst, verhinderst Du also mit Deiner unrechten
Handlungsweise eine ansonsten rechte Handlungsweise?

Genau dadurch erkärt sich doch auch Dein Fehler: die Nutzung der
gegenüberliegenden Seite wurde durch Dich eingeschränkt - eben weil Du
in zweiter Reihe parkst. In der ersten Reihe waren Parkbuchten oder
Bäume - wobei man rein technisch nur in den Parkbuchten parken kann. Der
Baum steht quasi in erster Reihe. Und Du parkst neben dem Baum im
Durchgangsverkehr und bist damit ein beträchtliches Verkehrshindernis -
wie Du doch wohl selbst auch einsiehst, oder nicht?

Zahlen und beim nächsten Mal richtig parken - das würde ich Dir
empfehlen.

Grüße
Rainer

der böse Wolf

unread,
Sep 25, 2000, 2:24:25 AM9/25/00
to
Moin Leutz!!!

<Daß an dieser Stelle
<ein Baum statt einem Auto auf dem Seitenstreifen stand, macht für das
<Gesetz wohl keinen Unterschied.

Doch, das macht es sehr wohl!!! Denn der Baum ist nicht einem parkenden
Fahrzeug gleichzusetzen.
Der vorhandene Seiten- oder Parkstreifen ist hier unterbrochen. Dies wird
z.B. durch die Einfassung mittels Randsteinen deutlich. Außerdem spielt hier
die Zweckbestimmung eine Rolle. Die Stelle an der der Baum steht ist eben
NICHT zur Benutzung durch Kfz bestimmt, sondern dient der
Straßenverschönerung.
Es ist zwar richtig, daß zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen
ist, jedoch stellt sich die Frage wie zu Verfahren ist, wenn dieser
Seitenstreifen tatsächlich nicht benutzt werden kann, weil dieser entweder
nicht vorhanden ist oder bereits durch andere Fahrzeuge belegt ist.
Die StVO sieht in diesem Falle vor, daß dann an den rechten Fahrbahnrand
heranzufahren ist.
Da gem. § 2 (1) S. 2 StVO Seitenstreifen keine Bestandteile der Fahrbahn
sind, bildet hier also der weiße Strich zwischen Seitenstreifen und Fahrbahn
den Fahrbahnrand. In dieser Verlängerung liegen üblicherweise auch die
Randsteine der Baumeinfassung. Somit bilden diese Randsteine auch den
Fahrbahnrand.
Wenn Andreas also so geparkt hat, weil der Parkstreifen bereits belegt war,
so stand sein Kfz vorschriftsmäßig geparkt am rechten Fahrbahnrand.
Selbstversändlich unterstelle ich hierbei, daß Andreas sämtliche andere
Parkvorschriften (z.B. verbleibende Restfahrbahnbreite) beachtet hat.

Grüße aus dem wilden Süden

Wolfgang


Ulrich Huber

unread,
Sep 25, 2000, 3:00:00 AM9/25/00
to
Rainer Halstenbach schrieb:

>
> > Ich war ja schließlich zuerst da.
>
> Und weil Du zuerst da warst, verhinderst Du also mit Deiner unrechten
> Handlungsweise eine ansonsten rechte Handlungsweise?

Ob er da nicht parken durfte, ist noch nicht geklärt. Ich würde das
jedenfalls nach dem Stand der Informationen nicht so ohne weiteres
behaupten.

> Genau dadurch erkärt sich doch auch Dein Fehler: die Nutzung der
> gegenüberliegenden Seite wurde durch Dich eingeschränkt - eben weil Du
> in zweiter Reihe parkst.

Moment mal: Wenn auf der Gegenüberliegenden Seite keine markierten
Parkbuchten waren, dann ist es Pech für die gegenüberliegende seite, und
dort darf dann halt niemand mehr parken, wenn es zu eng ist. Wäre ja
noch schöner, wenn der, der zuerst da war plötzlich im Parkverbot stehen
würde, nur weil jemand später kommendes die strasse zustellt.

Gruss Ulrich

Uwe Jansky

unread,
Sep 25, 2000, 3:00:00 AM9/25/00
to

Andreas Schiller <A_Sch...@gmx.de> schrieb in im Newsbeitrag:
39CE5A28...@gmx.de...

> Uwe Jansky wrote:
> >
> > Alexander Koethe <a.ko...@gmx.de> schrieb in im Newsbeitrag:
> > 39cdbe4...@news.btx.dtag.de...
> > > On Sat, 23 Sep 2000 23:10:31 +0200, "Uwe Jansky" <uwe.j...@epost.de>

> > In der Rechtssprechung zum Halten an engen Stellen wird auch nicht damit


> > gerechnet, welches Fahrzeug gerade vorbei kommt, sondern aus gutem Grund
mit
> > dem Fahrzeug höchstzulässiger Breite, und das obwohl nur gehalten wird.
> > Stellen wir uns die Situation so vor: Der andere Pkw fährt anschließend
weg
> > und ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite stellt sich dort hin (wohl
gemerkt
> > auf die Parkfläche), was dann - plötzlich ist es wieder zu eng.
>
> Da stellt sich mir allerdings die Frage: Darf in diesem Fall überhaupt

> ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite auf der Gegenseite parken? Ich


> war ja schließlich zuerst da.
>

Wenn auf der anderen Seite keine Parkflächen aufgezeichnet waren, meine ich,
dass man wohl so argumentieren könnte. Das bedeudet, zum Zeitpunkt, als sie
sich an den rechten Fahrbahnrand (was immer noch nicht ganz klar ist)
stellten, stand am anderen Fahrbahnrand ein Pkw. Es war also genügend Platz
(mind. 3,5 m). Wenn dieser dann wegfährt, darf natürlich kein Fahrzeug
höchszulässiger Breite dort abgeparkt werden, da es dann zu eng ist. Anders
verhält es sich bei aufgezeichneten oder baulich vorgesehenen Parkflächen
(meine ich!).

Schrotti

Horst Kalevar

unread,
Sep 28, 2000, 3:00:00 AM9/28/00
to

Andreas Schiller <A_Sch...@gmx.de> schrieb in im Newsbeitrag:
39CC8930...@gmx.de...
> Hallo,

> In meiner Straße (Tempo 30 Zone) sind auf der einen Seite senkrecht

^^^^^^^^^^^^

Ist in o.a. Zonen parken außer in den dafür ausgewiesenen Flächen nicht
generell verboten?!?

[snip parken in Gesetzeslücken]

Horst


Ulrich Huber

unread,
Sep 28, 2000, 3:00:00 AM9/28/00
to
Horst Kalevar schrieb:


> Andreas Schiller <A_Sch...@gmx.de> schrieb in im Newsbeitrag:
> 39CC8930...@gmx.de...

> > In meiner Straße (Tempo 30 Zone) sind auf der einen Seite senkrecht


^^^^^^^^^^^^

> Ist in o.a. Zonen parken außer in den dafür ausgewiesenen Flächen nicht
> generell verboten?!?

Nein, was Du meinst, sind "Spielstrassen".

Gruss Ulrich

Bernhard Muenzer

unread,
Sep 28, 2000, 3:00:00 AM9/28/00
to
"Horst Kalevar" <Kal...@t-online.de> writes:
> Andreas Schiller <A_Sch...@gmx.de> schrieb in im Newsbeitrag:
> > In meiner Straße (Tempo 30 Zone) sind auf der einen Seite senkrecht
> Ist in o.a. Zonen parken außer in den dafür ausgewiesenen Flächen nicht
> generell verboten?!?

In einer Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1) gibt es keine besonderen
Einschraenkungen fuer das Parken.

In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325, "Spielstrasse") ist das
Parken dagegen nur auf markierten Parkplaetzen gestattet (und die
zulaessige Hoeschstgeschwindigkeit ist nicht 30, sondern ca. 5-7 km/h).
--
/* Nie wieder Nachtschicht. */
int m,u,e=0;float l,_,I;main(){for(;1840-e;putchar((++e>907&&942>e?
61-m:u)["\n)moc.isc@rezneumb(rezneuM drahnreB"]))for(u=_=l=0;79-(m=
e%80)&&I*l+_*_<6&&26-++u;_=2*l*_+e/80*.09-1,l=I)I=l*l-_*_-2+m/27.;}

Peter Kobel

unread,
Sep 30, 2000, 3:00:00 AM9/30/00
to
On 27 Sep 2000 be...@sledge.phiger.com (Bernd Sluka) wrote:


> 2. Wurde ihm das nicht vorgeworfen, sondern (zurecht) Parken in der
> zweiten Reihe. Das an sich ist bereits ordnungswidrig.

Wieso zurecht? Wie kann das Parken am Rand der Fahrbahn (=Fahrbahnrand)
Parken in 2. Reihe sein? Das würde implizieren, daß das Beet zur Fahrbahn
gehört, also man dann darauf parken müßte.


NDT
Peter
F'up2 dsrm
--
Intelligenztest:
begin LOVE-LETTER-FOR-YOU.txt.vbs
Dies ist weder ein Attachment noch ein Virus.
end

Uwe Jansky

unread,
Sep 30, 2000, 3:00:00 AM9/30/00
to

> So einfach ist das nicht, denn an anderer Stelle darf man in gleicher
> Situation ungestraft am rechten Straßenrand parken, man muß es sogar.
> Dabei ist unerheblich, ob Du das als "beträchtliches Verkehrshinder-
> nis" einstufst. Daß die Stelle zwischen den Parkstreifen als "zweite
> Reihe" gilt und das Parken dort verbietet, muß man erst lernen.
> --
Ja, so einfach ist das nicht wie die gesamte Diskussion ja zeigt. Auch ich
stehe in einem argen GeWissenskonflikt.
Auf der einen Seite ist die Stelle mit dem Baum wohl kaum Fahrbahn, weshalb
das Parken dort wohl eher kein Parken in zweiter Reihe darstellen kann, wenn
doch lasse ich mich gern durch ein Urteil überzeugen. Auf der anderen Seite
kann es wohl aber auch nicht richtig sein, dass an dieser Stelle geparkt
werden darf, denn dann könnte mann 10 m weiter vorn auch in zweiter Reihe
parken. Ich versuche deshalb den Sachverhalt mal teleologisch zu lösen:
Sinn und Zweck der Vorschrift über das Parken in zweiter Reihe ist doch wohl
eine unnötige Behinderung des fließenden Verkehrs zu verhindern. Dann darf,
wie im vorliegenden Fall, der zur Verschönerung des Straßenbildes gepflanzte
einzelne Baum den Parkstreifen nicht tatsächlich unterbrechen, denn das
würde der Zielrichtung der Vorschrift zuwiderlaufen. (Anders bei größeren
Unterbrechungen). Ergebnis: Ich halte es demnach ebenfalls für ein Parken in
zweiter Reihe, weil der Baum keine tatsächliche Unterbrechung des
Parkstreifens darstellt.
Wie gesagt, ich weiss es nicht besser, ich habe nur versucht, den
Sachverhalt zu lösen. Gibt es eigentlich wirklich kein Urteil dazu? Ich
selbst habe keines gefunden.

Schrotti

Peter Kobel

unread,
Sep 30, 2000, 3:00:00 AM9/30/00
to
On 30 Sep 2000 "Uwe Jansky" <uwe.j...@epost.de> wrote:


> doch lasse ich mich gern durch ein Urteil überzeugen. Auf der anderen Seite
> kann es wohl aber auch nicht richtig sein, dass an dieser Stelle geparkt
> werden darf, denn dann könnte mann 10 m weiter vorn auch in zweiter Reihe
> parken.

Wo? Vor den quer parkenden Autos?

> Ich versuche deshalb den Sachverhalt mal teleologisch zu lösen:
> Sinn und Zweck der Vorschrift über das Parken in zweiter Reihe ist doch wohl
> eine unnötige Behinderung des fließenden Verkehrs zu verhindern.

Wohl eher, den am Fahrbahnrand parkenden Autos das Wegfahren zu
ermöglichen.

> Dann darf,
> wie im vorliegenden Fall, der zur Verschönerung des Straßenbildes gepflanzte
> einzelne Baum den Parkstreifen nicht tatsächlich unterbrechen, denn das
> würde der Zielrichtung der Vorschrift zuwiderlaufen.

Dann muß man solche Fälle eben in der Vorschrift berücksichtigen. Jetzt
frag aber bitte nicht, wie man das allgemeingültig formulieren sollte.
Tatsache ist doch, daß man bei fehlendem Seitenstreifen am Fahrbahnrand
parken muß. Und da eine Grünanlage ja wohl kaum Fahrbahn ist, ist der
Fahrbahnrand eben die Grenze zwischen beiden.


NDT
Peter

Goegs

unread,
Oct 3, 2000, 3:00:00 AM10/3/00
to
Ich habe leider den Einstieg in diesen Fall nicht verfolgen können, ich gehe
davon aus, daß es sich um eine Einbahnstraße handelt, an der rechts zur
Fahrtrichtung quer Parktaschen angebracht sind, deren Reihe auch einen
bepflanzten Grünstreifen enthält - vor dem in Fahrtrichtung geparkt wurde.

Nicht ganz nachvollziehen kann ich die Quelle der 15 Minuten- (s. 12 II !)
und der Regelung zum Parken in der zweiten Reihe (Def. über Rechtsprechung?).

Die Frage ist, ob nicht schon der 12 I Nr. 1, III Nr. 2 verletzt wurden.

Grübelnder Weise,

Steffen

Peter Kobel schrieb:

> On 27 Sep 2000 be...@sledge.phiger.com (Bernd Sluka) wrote:
>
> > 2. Wurde ihm das nicht vorgeworfen, sondern (zurecht) Parken in der
> > zweiten Reihe. Das an sich ist bereits ordnungswidrig.
>
> Wieso zurecht? Wie kann das Parken am Rand der Fahrbahn (=Fahrbahnrand)
> Parken in 2. Reihe sein? Das würde implizieren, daß das Beet zur Fahrbahn
> gehört, also man dann darauf parken müßte.
>
> NDT
> Peter
> F'up2 dsrm

Andreas Schiller

unread,
Oct 7, 2000, 3:00:00 AM10/7/00
to
> _____________________________________
> | | | | | |
> | | | | | |
> | | | Baum | | |
> | | | | | |
> | | |________| | |
> +--------+
> | Auto |
> +--------+
>
>
>
>
> +---------+ +---------+ +---------+
> | | | | | |
> +---------+ +---------+ +---------+
> _____________________________________

Hallo,

ich danke für die umfangreiche Diskusion.
Nach Rücksprache mit einem Anwalt habe ich zähneknirschend die 75,- DM
Verwarnungsgeld gezahlt.
Dennoch bleibt das Gefühl, der Willkür eines Polizeibeamten ausgesetzt
zu sein. In der Parallelstraße mit gleicher Breite und Parkordnung
sind die "Bauminseln" etwa doppelt so breit. Neben diesen Inseln
parken immer PKW. Noch nie habe ich an denen "Knöllchenzettel"
gesehen.

Gruß aus Berlin
Andreas Schiller


Ellen Fink

unread,
Oct 7, 2000, 7:31:43 PM10/7/00
to

Andreas Schiller wrote:
>

> ich danke für die umfangreiche Diskusion.
> Nach Rücksprache mit einem Anwalt habe ich zähneknirschend die 75,- DM
> Verwarnungsgeld gezahlt.

Aha.. ich habe andere Erfahrungen (Sorry an die anwensenden
Anwälte) gemacht..

> Dennoch bleibt das Gefühl, der Willkür eines Polizeibeamten ausgesetzt
> zu sein. In der Parallelstraße mit gleicher Breite und Parkordnung

Loker bleiben.. die genannte Vorschrift ist nun mal bindend:


""Sie parkten in der o.a. Straße in zweiter Reihe über 15
Minuten und
behinderten dadurch den fließenden Verkehr.§§ 1 Abs. 2, 12
Abs. 4, 49 STVO; 19 OWIG"

> sind die "Bauminseln" etwa doppelt so breit. Neben diesen Inseln


> parken immer PKW. Noch nie habe ich an denen "Knöllchenzettel"
> gesehen.

Hmmm.. weil die Beamten (Stadtleute) bisher nicht verwarnt
haben, ist der Verstoss IMHO nicht gerechtfertigt...

--

Regards Ellen / Talena (-SP2-)
---------------------------------------------------
Der Millennium-Bug: Der Irrglaube, daß das neue
Jahrtausend am 01.01.2000 begonnen hat.

Christian E. Naundorf

unread,
Oct 8, 2000, 3:00:00 AM10/8/00
to

Ellen Fink schrieb:

> Hmmm.. weil die Beamten (Stadtleute) bisher nicht verwarnt
> haben, ist der Verstoss IMHO nicht gerechtfertigt...

VRI ...

Machen wir jetzt eigentlich noch eine autoritative
Liste draus? Eigentlich wollten wir ja die Top Ten
ermitteln.

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

Jesus lebt!

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