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Kommanditist contra stiller Gesellschafter

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Andreas Rosenbach

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Mar 29, 2000, 3:00:00 AM3/29/00
to
Hallo,

wo ist eigentlich der wesentliche Unterschied zwischen Stellung eines
Kommanditisten und der stillen Gesellschafter?
Bei den Haftungs-, Kontroll- oder Kündigungsrechten sehe ich keine
Unterschiede.

MfG
AR


Hans-Peter Popowski

unread,
Mar 29, 2000, 3:00:00 AM3/29/00
to

"Andreas Rosenbach" <Andreas....@topmail.de> schrieb im Newsbeitrag
news:38e153e...@news.cis.dfn.de...

Hallo Andreas,

und bei den steuerrechtlichen? Könnte man nicht daraus dann evtl. andere
rechtliche Auswirkungen ableiten?
Wobei ich den Unterschied zwischen einem typisch stillen und einem a-typisch
stillen Gesellschafter meine, denn den a-typ stillen Gesellschafter kann
man, wenn man so will mit einem Kommanditisten gleichsetzen, wobei es IMHO
noch auf die jeweilige Vertragsgestaltung ankommt.

Nun, ein Beitrag war es ja jetzt nicht gerade, aber auch Fragen helfen
Lösungen zu finden.
;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Thorsten Kuthe

unread,
Mar 29, 2000, 3:00:00 AM3/29/00
to
Andreas....@topmail.de (Andreas Rosenbach) gab die nachfolgende
Information kund:

>wo ist eigentlich der wesentliche Unterschied zwischen Stellung eines
>Kommanditisten und der stillen Gesellschafter?
>Bei den Haftungs-, Kontroll- oder Kündigungsrechten sehe ich keine
>Unterschiede.

Haftungsrechtlich gibt es einen ganz wesentlichen Unterschied: der
Kommanditist ist Gesellschafter im Aussenverhaeltnis und kann u. U.
als solcher haften, der stille Gesellschafter ist hingegen nur
Gesellschafter im Innenverhaeltnis, im Aussenverhaeltnis ist er
Darlehensgeber.
Ansonsten gilt, dass im Innenverhaeltnis die stille Gesellschaft sehr
unterschiedlich ausgestaltet werden kann und damit auch Rechte wie bei
einem Kommanditisten vergeben werden koennen.

Thorsten

--
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E-Mail: a275x...@smail.uni-koeln.de (Del xxx)

Andreas Rosenbach

unread,
Mar 29, 2000, 3:00:00 AM3/29/00
to
On Wed, 29 Mar 2000 10:02:16 GMT, NoS...@smail.uni-koeln.de (Thorsten
Kuthe) wrote:

>Haftungsrechtlich gibt es einen ganz wesentlichen Unterschied: der
>Kommanditist ist Gesellschafter im Aussenverhaeltnis und kann u. U.
>als solcher haften, der stille Gesellschafter ist hingegen nur
>Gesellschafter im Innenverhaeltnis, im Aussenverhaeltnis ist er
>Darlehensgeber.

Aussenverhaeltnis?
Der Kommanditist nicht mal Namentlich in HR eingetragen.
Und er hat keinerlei Vertretungsrechte.
Und die Haftung ist auf die Hoehe der Einlage begrenzt.
Ich würde sogar sagen, dass der stiller Gesellschafter bessergestellt
ist: da bei ihm Auschluss der Haftung möglich ist. Im Konkursfall ist
er dann einer der Glaeubiger.

>Ansonsten gilt, dass im Innenverhaeltnis die stille Gesellschaft sehr
>unterschiedlich ausgestaltet werden kann und damit auch Rechte wie bei
>einem Kommanditisten vergeben werden koennen.

Die Ausgangsfrage war eben: Wo sind diese Zusatzrechte des
Kommanditisten?

MfG
ar


Thorsten Kuthe

unread,
Mar 30, 2000, 3:00:00 AM3/30/00
to
Andreas....@topmail.de (Andreas Rosenbach) gab die nachfolgende
Information kund:

>>Haftungsrechtlich gibt es einen ganz wesentlichen Unterschied: der


>>Kommanditist ist Gesellschafter im Aussenverhaeltnis und kann u. U.
>>als solcher haften, der stille Gesellschafter ist hingegen nur
>>Gesellschafter im Innenverhaeltnis, im Aussenverhaeltnis ist er
>>Darlehensgeber.
>Aussenverhaeltnis?
>Der Kommanditist nicht mal Namentlich in HR eingetragen.

? Par. 162 HGB ist da aber ganz anderer Meinung.

>Und er hat keinerlei Vertretungsrechte.

Und? Vertretung <> Haftung

>Und die Haftung ist auf die Hoehe der Einlage begrenzt.

1. Nicht immer 2. und das ist gerade eine Aussenhaftung
Die Glaeubiger koennen sich direkt an den Komanditisten halten, der
haftet dann entweder bis zur Hoehe der Einlage oder unbegrenzt, je
nach Konstellation. Die Glaeubiger koennen den Kommanditisten also
unmittelbar verklagen = Aussenhaftung
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, eine Haftung
des stillen Gesellschafters gegen die Glaeubiger gibt es
grundsaetzlich nicht.

>Ich würde sogar sagen, dass der stiller Gesellschafter bessergestellt
>ist: da bei ihm Auschluss der Haftung möglich ist. Im Konkursfall ist
>er dann einer der Glaeubiger.

Sag ich doch.

>>Ansonsten gilt, dass im Innenverhaeltnis die stille Gesellschaft sehr
>>unterschiedlich ausgestaltet werden kann und damit auch Rechte wie bei
>>einem Kommanditisten vergeben werden koennen.
>Die Ausgangsfrage war eben: Wo sind diese Zusatzrechte des
>Kommanditisten?

Die stille Gesellschaft kann vertraglich gestaltet werden (fast) wie
man will. Damit kann er die gleichen Rechte wie ein Kommanditist
bekommen, mehr Rechte, weniger Rechte. Von Zusatzrechten habe ich nix
gesagt (oder jedenfalls sagen wollen).

Joachim Stickel

unread,
Mar 30, 2000, 3:00:00 AM3/30/00
to
Thorsten Kuthe schrieb in Nachricht
<38e30a29...@news.rrz.uni-koeln.de>...

>Andreas....@topmail.de (Andreas Rosenbach) gab die
nachfolgende
>Information kund:

>>Der Kommanditist nicht mal Namentlich in HR eingetragen.


>? Par. 162 HGB ist da aber ganz anderer Meinung.


Nö, 162 Abs. 2 HGB nur die Anzahl

[snip]


gruß joachim


Hans-Peter Popowski

unread,
Mar 30, 2000, 3:00:00 AM3/30/00
to

"Joachim Stickel" <J...@innocent.com> schrieb im Newsbeitrag
news:8c0bbe$8ed$1...@janeway.allgaeu.org...

Hallo Joachim,

> >>Der Kommanditist nicht mal Namentlich in HR eingetragen.

> >? Par. 162 HGB ist da aber ganz anderer Meinung.

> Nö, 162 Abs. 2 HGB nur die Anzahl

dann solltest Du aber auch zwischen "Anmeldung" im HR (§ 162 (1) HGB und der
"Bekanntgabe" (§ 162 (2) HGB unterscheiden.
Siehe auch § 106 (2) Nr. 1 HGB.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Andreas Rosenbach

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
On Thu, 30 Mar 2000 17:23:43 GMT, NoS...@smail.uni-koeln.de (Thorsten
Kuthe) wrote:


>>Der Kommanditist nicht mal Namentlich in HR eingetragen.
>
>? Par. 162 HGB ist da aber ganz anderer Meinung.

Er ist der Behoerde bekannt - nicht der Oeffentlichkeit:
§162 Abs. 2 regelt die Bekanntgabe - nicht Abs. 1.

>1. Nicht immer 2. und das ist gerade eine Aussenhaftung
>Die Glaeubiger koennen sich direkt an den Komanditisten halten, der
>haftet dann entweder bis zur Hoehe der Einlage oder unbegrenzt, je
>nach Konstellation. Die Glaeubiger koennen den Kommanditisten also
>unmittelbar verklagen = Aussenhaftung
>Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, eine Haftung
>des stillen Gesellschafters gegen die Glaeubiger gibt es
>grundsaetzlich nicht.

Du meinst mit der Aussenhaftung, dass Komplementaere und
Kommanditisten gesamtschuldnerisch haften.

MfG
ar


Joachim Stickel

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
Hans-Peter Popowski schrieb in Nachricht
<8c0e2q$uqq$2...@news08.btx.dtag.de>...

>dann solltest Du aber auch zwischen "Anmeldung" im HR (§
>162 (1) HGB und der "Bekanntgabe" (§ 162 (2) HGB
>unterscheiden. Siehe auch § 106 (2) Nr. 1 HGB.


Danke Hans-Peter für die Korrektur, sorry Thorsten ihr habt
natürlich recht - wer
nicht zwischen Anmeldung und Bekanntmachung unterscheiden
kann sollte sich vielleicht besser mehr zurückhalten - oder
hab ichs in der Hektik des Gefechts einfach nur überlesen ?

grübelnd joachim


Hans-Peter Popowski

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to

"Joachim Stickel" <J...@innocent.com> schrieb im Newsbeitrag
news:8c1g4b$15j$1...@janeway.allgaeu.org...

Hallo Joachim,

> >dann solltest Du aber auch zwischen "Anmeldung" im HR (§
> >162 (1) HGB und der "Bekanntgabe" (§ 162 (2) HGB
> >unterscheiden. Siehe auch § 106 (2) Nr. 1 HGB.

> Danke Hans-Peter für die Korrektur, sorry Thorsten ihr habt
> natürlich recht - wer
> nicht zwischen Anmeldung und Bekanntmachung unterscheiden
> kann sollte sich vielleicht besser mehr zurückhalten - oder
> hab ichs in der Hektik des Gefechts einfach nur überlesen ?

macht doch nix, wurde ja rechtzeitig klargestellt, bevor es jemand für bare
Münze nimmt und dann mit der Erkenntnis rumläuft "ja, der Joachim hat doch
aber gesagt ...".
;-))

> grübelnd joachim

Geh wieder aus Dich heraus, es geht weiter, kann jedem mal passieren (sollte
es nur nicht so oft).
;-))
Auch so kann man lernen, vor allem viel besser als wenn Du nur die Bücher
liest.
So ein kleiner Schuss vor den Bug ist eine wahre Gedächtnisstütze. (Wer
lässt sich denn gerne kritisieren, außer man sagt sich: "Na, ich weiß ja von
wem's kommt.".)

Thorsten Kuthe

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
Andreas....@topmail.de (Andreas Rosenbach) gab die nachfolgende
Information kund:

>Du meinst mit der Aussenhaftung, dass Komplementaere und
>Kommanditisten gesamtschuldnerisch haften.

Nein, ich kann mich nur wiederholen, Kommanditisten haften den
Glaeubigern unmittelbar, stille Gesellschafter nicht (natuerlich nur
Grundsatz).

Thorsten

--
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