Stefan Froehlich schrieb:
> Zugegebenermaßen, da wird es aber (bei solchen Geschichten)
> vermutlich an Präzedenzfällen mangeln, weil solche Satzungen eher
> kleine Vereine betreffen wird, bei denen man dann auch nach
> gewonnener Klage nicht mehr Mitglied sein möchte.
Solche Sachen gehen nach meiner Nahbereichsempirie idR nur dann vor
Gericht, wenn dem Kläger ein gewisser querulatorischer Impetus eigen
ist, der die Motivation für den Vereinsausschluss nachvollziehbar
erscheinen lässt, aber eben alleine nicht ausreicht.
Wenn es einmal zu (veröffentlichten) obergerichtlichen oder
höchstrichterlichen Entscheidungen kommt, dann in Fällen, in denen es
um eine beruflich relevante oder öffentlichkeitswirksame Frage geht.
(Beispielsweise OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2001, 8 U 139/00; da ging
es um einen Ausschluss aus einem Sportverein, weil der Kläger, der
dort Judo und "Tae Kwon Jitsu" trainiert hatte und in letzterem nur
den ersten Schülergrad erreicht hatte, sich von einem anderen Verein
den 6. Dan ehrenhalber verleihen ließ und danach bei einem anderen
Verein als Trainer tätig wurde, womit dieser andere Verein öffentlich
warb; dies führte zu Unmut im alten Verein, weil dessen Mitglieder
ihre sportlich (und ehrenhalber) erlangten Grade entwertet sahen.)
(In dem der Entscheidung des BGH im Urteil vom 09.06.1997, II ZR
303/95, zugrundeliegenden Fall ging es um den Ausschluss eines Kunst-
und Antiquitätenhändlers aus einem Branchenverband, weil der Kläger
mit zwei anderen Mitgliedern des Vereins eine jährliche Kunstmesse
organisierte und damit den langjährigen Plänen des Verbandes, eine
solche Messe selbst auf die Beine zu stellen, in die Quere kam.)
Dabei haben die Vereine durchaus eine gewisse Autonomie in ihren
Entscheidungen; gerichtlich überprüfbar ist aber zum einen, ob Satzung
oder Gesetz die Maßnahme überhaupt vorsehen und das vorgeschriebene
Verfahren, Gesetz und Satzung eingehalten wurden, und zum anderen, ob
die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen aufgrund objektiver
und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter
Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind. Die
Subsumtion der Tatsachen unter eine Vorschrift ist aber autonome
Aufgabe des Vereins, ebenso wie die Ermessungsentscheidung über die
Auswahl einer Maßnahmen; diese darf nur nicht grob unbillig oder
willkürlich sein.
Naheliegenderweise scheitert es in der Praxis regelhaft an der
Einhaltung der Verfahrensvorschriften und der Begründung der
Entscheidung.
(Ebenso wie sogar Rechtsanwaltskanzleien notorisch in
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unterliegen oder
Disziplinarverfahren im öffentlichen Dienst danebengehen, wenn nicht
zufällig ein Arbeitsrechtler bzw. jemand mit strafrechtlicher,
hilfsweise beamtenrechtlicher Expertise beteiligt ist.)
-thh