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Vereinsausschluss

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Alexander Goetzenstein

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Feb 12, 2021, 7:36:52 AM2/12/21
to
Hallo,
gerade lese ich von einem Streit in einem Sportverein. Da soll ein
Mitglied Anzeige erstattet haben, weil bei Arbeitseinsätzen geraucht
wurde. Ob das gerechtfertigt war oder nicht, soll an dieser Stelle nicht
erörtert werden, und ich weiß auch nicht, ob die Anzeige Erfolg oder
sonst Folgen hatte. Mich interessiert vielmehr, welche Reaktionen
seitens des Vereins rechtens und durchsetzbar wären.

Als erstes wurde dem Mitglied der eigenständige Zutritt zum
Vereinsgelände entzogen, sprich: der Schlüssel abgenommen. Das Mitglied
kommt also nur noch auf das Vereinsgelände, wenn andere Mitglieder
anwesend sind und Einlass gewähren. Kann das Mitglied sich dagegen wehren?

Als zweites interessiert mich, ob der Verein das Mitglied ausschließen
kann, wenn es sich sonst keine Verfehlungen vorwerfen lassen muss.

Wie wäre da die Rechtslage?


Bevor Nachfragen kommen: ich kenne den Verein nicht, das Mitglied nicht,
und ich habe auch sonst keine Verbindung dazu -es ist reine Neugier.


--
Gruß
Alex

Stefan Schmitz

unread,
Feb 12, 2021, 8:58:17 AM2/12/21
to
Am 12.02.2021 um 13:36 schrieb Alexander Goetzenstein:

> Als erstes wurde dem Mitglied der eigenständige Zutritt zum
> Vereinsgelände entzogen, sprich: der Schlüssel abgenommen. Das Mitglied
> kommt also nur noch auf das Vereinsgelände, wenn andere Mitglieder
> anwesend sind und Einlass gewähren. Kann das Mitglied sich dagegen wehren?

Haben denn alle anderen Mitglieder einen Schlüssel? Wenn ja, wäre das
schon ein Quasi-Ausschluss.

> Als zweites interessiert mich, ob der Verein das Mitglied ausschließen
> kann, wenn es sich sonst keine Verfehlungen vorwerfen lassen muss.
>
> Wie wäre da die Rechtslage?

Für beide Fragen kommt es darauf an, was die Vereinssatzung sagt.

Hans-Jürgen Meyer

unread,
Feb 12, 2021, 9:01:30 AM2/12/21
to
Am 12.02.2021 um 13:36 schrieb Alexander Goetzenstein:
> Hallo,
> gerade lese ich von einem Streit in einem Sportverein. Da soll ein
> Mitglied Anzeige erstattet haben, weil bei Arbeitseinsätzen geraucht
> wurde. Ob das gerechtfertigt war oder nicht, soll an dieser Stelle nicht
> erörtert werden, und ich weiß auch nicht, ob die Anzeige Erfolg oder
> sonst Folgen hatte. Mich interessiert vielmehr, welche Reaktionen
> seitens des Vereins rechtens und durchsetzbar wären.
>
Was sagt die Satzung des Vereins? Ohne ist das reine Spekulation...

> Als erstes wurde dem Mitglied der eigenständige Zutritt zum
> Vereinsgelände entzogen, sprich: der Schlüssel abgenommen.

Das kann üblicherweise der Vereinsvorsitzende so festlegen.
Der Betroffene kann das dann in der Versammlung, ggf. außerordentlich
einberufen, klären lassen.

> Das Mitglied
> kommt also nur noch auf das Vereinsgelände, wenn andere Mitglieder
> anwesend sind und Einlass gewähren. Kann das Mitglied sich dagegen wehren?
>
> Als zweites interessiert mich, ob der Verein das Mitglied ausschließen
> kann, wenn es sich sonst keine Verfehlungen vorwerfen lassen muss.
>
> Wie wäre da die Rechtslage?
>
Was sagt die Satzung des Vereins?
Die hat jedes Mitglied angerkannt. Und die enthält - zumindest in den
mir bekannten - entsprechende Passagen...

Wer einen Verein als Mitglied in der Öffentlichkeit schlecht darstellt
kann nach vielen Satzungen aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Unabhängig davon frage ich mich ob man in der Situation in dem Verein
verbleiben möchte...

Hans-Jürgen

Stefan Schmitz

unread,
Feb 12, 2021, 9:16:41 AM2/12/21
to
Am 12.02.2021 um 15:01 schrieb Hans-Jürgen Meyer:
> Am 12.02.2021 um 13:36 schrieb Alexander Goetzenstein:
>> Als erstes wurde dem Mitglied der eigenständige Zutritt zum
>> Vereinsgelände entzogen, sprich: der Schlüssel abgenommen.
>
> Das kann üblicherweise der Vereinsvorsitzende so festlegen.

Dass der nach Gutdünken Schlüssel vergibt, soll eine übliche Regel sein?

> Unabhängig davon frage ich mich ob man in der Situation in dem Verein
> verbleiben möchte...

Wenn man zum Sport nicht weit fahren will, braucht man i.a. den lokalen
Sportverein.

Hans-Jürgen Meyer

unread,
Feb 12, 2021, 10:31:30 AM2/12/21
to
Am 12.02.2021 um 15:16 schrieb Stefan Schmitz:
> Am 12.02.2021 um 15:01 schrieb Hans-Jürgen Meyer:
>> Am 12.02.2021 um 13:36 schrieb Alexander Goetzenstein:
>>> Als erstes wurde dem Mitglied der eigenständige Zutritt zum
>>> Vereinsgelände entzogen, sprich: der Schlüssel abgenommen.
>>
>> Das kann üblicherweise der Vereinsvorsitzende so festlegen.
>
> Dass der nach Gutdünken Schlüssel vergibt, soll eine übliche Regel sein?
>
Gutdünken ist wohl von der Formulierung daneben. Irgendwer ist
"Schlüsselwart". In den meisten der mir bekannten Vereine obliegt das
dem Vorstand vertreten durch den Vereinsvorsitzenden.

In Vereinen haben manche Personen aus verschiedensten Gründen Schlüssel
Alle halte ich eher für ungewöhnlich, allein aus Sicht der Haftung. Da
hält der Vorsitzende übrigens seinen Allerwärtesten für hin...

Befindet sich nun eine Person z.B. im Vereinsauschlussverfahren so kann
er Beschränkungen unterworfen werden. Und ja, das kann der
Vereinvorsitzende - je nach Satzung - allein festlegen.
Mit Schlüssel könnten böse Menschen ja auf die Idee kommen die Hütte
abzufackeln o.ä.

Unabhängig davon gibt es sogar teilweise rechtliche Regeln wer wofür
Schlüssel haben darf. Denk z.B. mal an Schützenverein und Waffenschrank.

>> Unabhängig davon frage ich mich ob man in der Situation in dem Verein
>> verbleiben möchte...
>
> Wenn man zum Sport nicht weit fahren will, braucht man i.a. den lokalen
> Sportverein.
>
Das ist sicher alles richtig. Aber gerade in Vereinen muss man auch mal
5 gerade sein lassen und sich ggf. den Geflogenheiten anpassen.

Ansonsten zum Verbleib im Verein: in der vom OP genannten Situation muss
man schon sehr abgewichst sein um da bleiben zu wollen...

Hans-Jürgen

Ulf Kutzner

unread,
Feb 12, 2021, 12:21:13 PM2/12/21
to
Alexander Goetzenstein schrieb am Freitag, 12. Februar 2021 um 13:36:52 UTC+1:

> Als erstes wurde dem Mitglied der eigenständige Zutritt zum
> Vereinsgelände entzogen, sprich: der Schlüssel abgenommen. Das Mitglied
> kommt also nur noch auf das Vereinsgelände, wenn andere Mitglieder
> anwesend sind und Einlass gewähren. Kann das Mitglied sich dagegen wehren?

Ja.

Alexander Goetzenstein

unread,
Feb 12, 2021, 1:15:00 PM2/12/21
to
Hallo,

Am 12.02.21 um 15:01 schrieb Hans-Jürgen Meyer:
> Wer einen Verein als Mitglied in der Öffentlichkeit schlecht darstellt
> kann nach vielen Satzungen aus dem Verein ausgeschlossen werden.

eine Anzeige zu erstatten bedeutet für mich noch kein Schlechtmachen in
der Öffentlichkeit. Im Gegenteil sollte es nicht bedeuten, auf
gesetzliche Rechte zu verzichten, so mal ganz laienhaft dahergeplappert.
Das ist ja, was mich an einem möglichen Ausschluss zweifeln lässt.

Zu den übrigen Fragen wie der nach der Satzung und ähnlichem kann ich
wie gesagt nichts beitragen, da ich den Verein nicht kenne; ich habe es
nur aufgeschnappt und mir meine Gedanken dazu gemacht. So nach dem
Motto: wie würde ich mich verhalten wollen, wenn mir eine solche
Situation begegnet, unabhängig davon, auf welcher Seite.


--
Gruß
Alex

Hans-Jürgen Meyer

unread,
Feb 12, 2021, 2:16:12 PM2/12/21
to
Am 12.02.2021 um 19:14 schrieb Alexander Goetzenstein:
> Hallo,
>
> Am 12.02.21 um 15:01 schrieb Hans-Jürgen Meyer:
>> Wer einen Verein als Mitglied in der Öffentlichkeit schlecht darstellt
>> kann nach vielen Satzungen aus dem Verein ausgeschlossen werden.
>
> eine Anzeige zu erstatten bedeutet für mich noch kein Schlechtmachen in
> der Öffentlichkeit.

Das scheint man in dem Verein anders gesehen zu haben. Irgendwie muss
der sich da schon ziemlich unbeliebt gemacht haben.

> Im Gegenteil sollte es nicht bedeuten, auf
> gesetzliche Rechte zu verzichten, so mal ganz laienhaft dahergeplappert.
> Das ist ja, was mich an einem möglichen Ausschluss zweifeln lässt.

Der Ausschluss wird in vielen Vereinen in einer Versammlung mit min. 1/2
bzw. teilweise auch 2/3 Mehrheit beschlossen.

Das Verfahren muss sich streng an die Satzungsregeln halten. Ansonsten
ist das juristisch locker abzubügeln. Und das kann kostenträchtige
Folgen haben...
>
> Zu den übrigen Fragen wie der nach der Satzung und ähnlichem kann ich
> wie gesagt nichts beitragen, da ich den Verein nicht kenne; ich habe es
> nur aufgeschnappt und mir meine Gedanken dazu gemacht.

Ohne die Satzung zu kennen ist das reines Glaskugeln.

Bei mir im Verein muss für einen Ausschluss ein Antrag gestellt werden.
Dieser muss beweiskräftig und sachlich begründet werden. Wird er vom
Vorstand (2/3 Mehrheit) angenommen, dann wird in einer ordentlichen -
oder bei gravierenden Fällen einer außerordentlichen - Versammlung
darüber abgestimmt. Hat es aber in meiner Zeit noch nicht gegeben...

Ohne dieses Verfahren kann ein Ausschluss durch den Vorstand bei
erheblichen Rückständen in der Betragszahlung erfolgen. Verdiente
Mitglieder kann man alternativ zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernennen.

> So nach dem
> Motto: wie würde ich mich verhalten wollen, wenn mir eine solche
> Situation begegnet, unabhängig davon, auf welcher Seite.
>
Für mich ist das keine Frage. Wäre ich nach meiner Meinung im Recht, so
würde mit denen nichts mehr zu tun haben wollen. Warum sollte ich da
klagen? Nur um Recht zu bekommen? Normalerweise eher nicht. Aber das ist
natürlich vom konkreten Fall abhängig...

Hans-Jürgen

Stefan Schmitz

unread,
Feb 12, 2021, 2:27:15 PM2/12/21
to
Am 12.02.2021 um 20:16 schrieb Hans-Jürgen Meyer:
> Am 12.02.2021 um 19:14 schrieb Alexander Goetzenstein:
>> Hallo,
>>
>> Am 12.02.21 um 15:01 schrieb Hans-Jürgen Meyer:
>>> Wer einen Verein als Mitglied in der Öffentlichkeit schlecht darstellt
>>> kann nach vielen Satzungen aus dem Verein ausgeschlossen werden.
>>
>> eine Anzeige zu erstatten bedeutet für mich noch kein Schlechtmachen in
>> der Öffentlichkeit.
>
> Das scheint man in dem Verein anders gesehen zu haben. Irgendwie muss
> der sich da schon ziemlich unbeliebt gemacht haben.

Natürlich macht man sich bei denen extrem unbeliebt, die man anschwärzt.
Und wenn die die Chefetage auf ihrer Seite haben...

Stefan Froehlich

unread,
Feb 12, 2021, 3:24:55 PM2/12/21
to
On Fri, 12 Feb 2021 20:16:10 Hans-Jürgen Meyer wrote:
> Bei mir im Verein muss für einen Ausschluss ein Antrag gestellt
> werden.

Bingo.

> Dieser muss beweiskräftig und sachlich begründet werden. Wird er
> vom Vorstand (2/3 Mehrheit) angenommen, dann wird in einer
> ordentlichen - oder bei gravierenden Fällen einer
> außerordentlichen - Versammlung darüber abgestimmt. Hat es aber in
> meiner Zeit noch nicht gegeben...

In einem Verein, wo ich Mitglied bin, entscheidet das Präsidium
durch Mehrheitsbeschluss über einen Ausschluss - und
"klubschädigendes Verhalten" ist ein Ausschlussgrund. Diese Karte
wurde, wenn man jemanden loswerden wollte, durchaus schon gezogen
(und das waren nichtigere Gründe als eine Anzeige, bei der man mit
dem "negativen Image des Vereins in der Öffentlichkeit" argumentiert
hätte).

Von aussen kann man also genau gar nichts sagen.

Servus,
Stefan

--
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Offizieller Erstbesucher(TM) von mmeike

Jaulen mit Stefan - gefährlich werden mit Eleganz.
(Sloganizer)

Hans-Jürgen Meyer

unread,
Feb 12, 2021, 3:46:16 PM2/12/21
to
Am 12.02.2021 um 21:24 schrieb Stefan Froehlich:
> On Fri, 12 Feb 2021 20:16:10 Hans-Jürgen Meyer wrote:
>> Bei mir im Verein muss für einen Ausschluss ein Antrag gestellt
>> werden.
>
> Bingo.
>
:)

>> Dieser muss beweiskräftig und sachlich begründet werden. Wird er
>> vom Vorstand (2/3 Mehrheit) angenommen, dann wird in einer
>> ordentlichen - oder bei gravierenden Fällen einer
>> außerordentlichen - Versammlung darüber abgestimmt. Hat es aber in
>> meiner Zeit noch nicht gegeben...
>
> In einem Verein, wo ich Mitglied bin, entscheidet das Präsidium
> durch Mehrheitsbeschluss über einen Ausschluss - und

Das ist eben eine Sache der Satzung und wird durchaus unterschiedlich
gehandhabt. Herzlichen Glückwunsch wenn in den Vorgang Wahlen fallen und
der Vorstand wechselt. Das kann für den neuen Vorstand bitter werden.
Speziell wenn dem alten Vorstand Entlastung erteilt wurde...

> "klubschädigendes Verhalten" ist ein Ausschlussgrund. Diese Karte

Das ist der Grund schlechthin in wohl ganz vielen Satzungen...

> wurde, wenn man jemanden loswerden wollte, durchaus schon gezogen
> (und das waren nichtigere Gründe als eine Anzeige, bei der man mit
> dem "negativen Image des Vereins in der Öffentlichkeit" argumentiert
> hätte).
>
... aber eben auch ein Missbrauchsgrund. Wenn einer größeren Gruppe die
Nase nicht passt wird man gegangen. Oder greift dem vor...

> Von aussen kann man also genau gar nichts sagen.
>
Allerdings nicht. Wir lesen hier alle in einer trüben Glaskugel und
dürfen der Phantasie mal freien Lauf lassen ;)

Hans-Jürgen

HC Ahlmann

unread,
Feb 12, 2021, 4:41:55 PM2/12/21
to
Alexander Goetzenstein <alexander_g...@web.de> wrote:

> gerade lese ich von einem Streit in einem Sportverein. Da soll ein
> Mitglied Anzeige erstattet haben, weil bei Arbeitseinsätzen geraucht
> wurde. Ob das gerechtfertigt war oder nicht, soll an dieser Stelle nicht
> erörtert werden, und ich weiß auch nicht, ob die Anzeige Erfolg oder
> sonst Folgen hatte. Mich interessiert vielmehr, welche Reaktionen
> seitens des Vereins rechtens und durchsetzbar wären.

Was rechtens und durchsetzbar ist, hängt von der Zulässigkeit des
Rauchens während eines Arbeitseinsatzes ab. Ist es ein Ort mit
gesetzlichem Rauchverbot, ist es eine Hausordnung o.ä., die Rauchen
verbietet oder ist es eine Absprache zwischen den Beteiligten?

> Als erstes wurde dem Mitglied der eigenständige Zutritt zum
> Vereinsgelände entzogen, sprich: der Schlüssel abgenommen. Das Mitglied
> kommt also nur noch auf das Vereinsgelände, wenn andere Mitglieder
> anwesend sind und Einlass gewähren. Kann das Mitglied sich dagegen wehren?

Das muss das Mitglied mit dem Vorstand ausmachen. Schlüssel sind mit
Funktionen im Verein verbunden und werden normalerweise nicht an jedes
Mitglied ausgegeben.

> Als zweites interessiert mich, ob der Verein das Mitglied ausschließen
> kann, wenn es sich sonst keine Verfehlungen vorwerfen lassen muss.
>
> Wie wäre da die Rechtslage?

Auch das hängt u.a von der Vereinssatzung ab, die Gründe für einen
Ausschluss enthalten kann. Der Vorwurf vereinsschädigenden Verhaltens
wegen einer Anzeige ist möglich ("stört den Vereinsfrieden"), wirkt aber
auf mich arg konstruiert.

Falls der Vorstand einen Ausschluss beschließt, steht dem Mitglied
regelmäßig zu, die nächste ordentliche Mitgliederversammlung darüber
befinden zu lassen.
--
Munterbleiben
HC

Stefan Schmitz

unread,
Feb 12, 2021, 6:44:23 PM2/12/21
to
Am 12.02.2021 um 21:24 schrieb Stefan Froehlich:

> In einem Verein, wo ich Mitglied bin, entscheidet das Präsidium
> durch Mehrheitsbeschluss über einen Ausschluss - und
> "klubschädigendes Verhalten" ist ein Ausschlussgrund. Diese Karte
> wurde, wenn man jemanden loswerden wollte, durchaus schon gezogen
> (und das waren nichtigere Gründe als eine Anzeige, bei der man mit
> dem "negativen Image des Vereins in der Öffentlichkeit" argumentiert
> hätte).

So ein Ausschluss wegen nichtiger Gründe dürfte in einem Rechtsstreit
wohl eher nicht durchgehen.

Thomas Hochstein

unread,
Feb 12, 2021, 7:45:03 PM2/12/21
to
Stefan Froehlich schrieb:

> In einem Verein, wo ich Mitglied bin, entscheidet das Präsidium
> durch Mehrheitsbeschluss über einen Ausschluss - und
> "klubschädigendes Verhalten" ist ein Ausschlussgrund. Diese Karte
> wurde, wenn man jemanden loswerden wollte, durchaus schon gezogen
> (und das waren nichtigere Gründe als eine Anzeige, bei der man mit
> dem "negativen Image des Vereins in der Öffentlichkeit" argumentiert
> hätte).

Die Frage ist ja nicht, was Vereine so treiben - da ist die Welt
tatsächlich sehr bunt. Die Frage ist vielmehr, was davon dann vor den
ordentlichen Gerichten hält.
--
Liste juristischer Online-Ressourcen: <https://th-h.de/law/lawlinks/>
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>

Thomas Hochstein

unread,
Feb 12, 2021, 9:15:03 PM2/12/21
to
Stefan Froehlich schrieb:

> In einem Verein, wo ich Mitglied bin, entscheidet das Präsidium
> durch Mehrheitsbeschluss über einen Ausschluss - und
> "klubschädigendes Verhalten" ist ein Ausschlussgrund. Diese Karte
> wurde, wenn man jemanden loswerden wollte, durchaus schon gezogen
> (und das waren nichtigere Gründe als eine Anzeige, bei der man mit
> dem "negativen Image des Vereins in der Öffentlichkeit" argumentiert
> hätte).

Stefan Froehlich

unread,
Feb 13, 2021, 3:00:17 AM2/13/21
to
Zugegebenermaßen, da wird es aber (bei solchen Geschichten)
vermutlich an Präzedenzfällen mangeln, weil solche Satzungen eher
kleine Vereine betreffen wird, bei denen man dann auch nach
gewonnener Klage nicht mehr Mitglied sein möchte.

Servus,
Stefan

--
http://kontaktinser.at/ - die kostenlose Kontaktboerse fuer Oesterreich
Offizieller Erstbesucher(TM) von mmeike

Süss? Süsser als Stefan!? Das wäre ein starkes Stück!
(Sloganizer)

Alexander Goetzenstein

unread,
Feb 13, 2021, 6:49:39 AM2/13/21
to
Hallo,

Am 12.02.21 um 20:16 schrieb Hans-Jürgen Meyer:
> Am 12.02.2021 um 19:14 schrieb Alexander Goetzenstein:
>> Am 12.02.21 um 15:01 schrieb Hans-Jürgen Meyer:
>>> Wer einen Verein als Mitglied in der Öffentlichkeit schlecht darstellt
>>> kann nach vielen Satzungen aus dem Verein ausgeschlossen werden.
>> eine Anzeige zu erstatten bedeutet für mich noch kein Schlechtmachen in
>> der Öffentlichkeit.
> Das scheint man in dem Verein anders gesehen zu haben. Irgendwie muss
> der sich da schon ziemlich unbeliebt gemacht haben.

ich könnte mir vorstellen, dass so etwas eher als Störung des
Vereinsfriedens empfunden wird. Ob das Recht zur Erstattung einer
Anzeige hinter einer möglichen Satzungsregel zurückstehen muss, würde
mich interessieren.


> Ohne die Satzung zu kennen ist das reines Glaskugeln.

Gerne, ist ja (für mich) nicht konkret, sondern nur ein Gedankenspiel.


> Wäre ich nach meiner Meinung im Recht, so
> würde mit denen nichts mehr zu tun haben wollen.

Das ginge mir vermutlich ähnlich, ist aber keine juristische Frage. ;-)



--
Gruß
Alex

Thomas Hochstein

unread,
Feb 13, 2021, 9:00:04 AM2/13/21
to
Stefan Froehlich schrieb:

> Zugegebenermaßen, da wird es aber (bei solchen Geschichten)
> vermutlich an Präzedenzfällen mangeln, weil solche Satzungen eher
> kleine Vereine betreffen wird, bei denen man dann auch nach
> gewonnener Klage nicht mehr Mitglied sein möchte.

Solche Sachen gehen nach meiner Nahbereichsempirie idR nur dann vor
Gericht, wenn dem Kläger ein gewisser querulatorischer Impetus eigen
ist, der die Motivation für den Vereinsausschluss nachvollziehbar
erscheinen lässt, aber eben alleine nicht ausreicht.

Wenn es einmal zu (veröffentlichten) obergerichtlichen oder
höchstrichterlichen Entscheidungen kommt, dann in Fällen, in denen es
um eine beruflich relevante oder öffentlichkeitswirksame Frage geht.

(Beispielsweise OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2001, 8 U 139/00; da ging
es um einen Ausschluss aus einem Sportverein, weil der Kläger, der
dort Judo und "Tae Kwon Jitsu" trainiert hatte und in letzterem nur
den ersten Schülergrad erreicht hatte, sich von einem anderen Verein
den 6. Dan ehrenhalber verleihen ließ und danach bei einem anderen
Verein als Trainer tätig wurde, womit dieser andere Verein öffentlich
warb; dies führte zu Unmut im alten Verein, weil dessen Mitglieder
ihre sportlich (und ehrenhalber) erlangten Grade entwertet sahen.)

(In dem der Entscheidung des BGH im Urteil vom 09.06.1997, II ZR
303/95, zugrundeliegenden Fall ging es um den Ausschluss eines Kunst-
und Antiquitätenhändlers aus einem Branchenverband, weil der Kläger
mit zwei anderen Mitgliedern des Vereins eine jährliche Kunstmesse
organisierte und damit den langjährigen Plänen des Verbandes, eine
solche Messe selbst auf die Beine zu stellen, in die Quere kam.)

Dabei haben die Vereine durchaus eine gewisse Autonomie in ihren
Entscheidungen; gerichtlich überprüfbar ist aber zum einen, ob Satzung
oder Gesetz die Maßnahme überhaupt vorsehen und das vorgeschriebene
Verfahren, Gesetz und Satzung eingehalten wurden, und zum anderen, ob
die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen aufgrund objektiver
und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter
Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind. Die
Subsumtion der Tatsachen unter eine Vorschrift ist aber autonome
Aufgabe des Vereins, ebenso wie die Ermessungsentscheidung über die
Auswahl einer Maßnahmen; diese darf nur nicht grob unbillig oder
willkürlich sein.

Naheliegenderweise scheitert es in der Praxis regelhaft an der
Einhaltung der Verfahrensvorschriften und der Begründung der
Entscheidung.

(Ebenso wie sogar Rechtsanwaltskanzleien notorisch in
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unterliegen oder
Disziplinarverfahren im öffentlichen Dienst danebengehen, wenn nicht
zufällig ein Arbeitsrechtler bzw. jemand mit strafrechtlicher,
hilfsweise beamtenrechtlicher Expertise beteiligt ist.)

-thh
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