Frage: Reicht es aus, auf dem Briefpapier den Namenszusatz "i.G." anzufügen
um die obligatorische Angabe der Handelsregisternummer weg lassen zu können
oder gibt es eine formale Vorschrift, wie die noch nicht vergebene
Handelsregisternummer zu erklären ist (z. B. "Eingetragen beim Amtsgericht
XXXXX, HR N.N./beantragt/noch nicht erteilt"?
Sprich, ist das "i.G." selbsterklärend für die fehlende
Handelsregisternummer oder läuft man dann schon fast wieder Gefahr, eine
halbe Abmahnung von einem freundlichen Zeitgenossen reingedrückt zu
bekommen?
Das zuständige Registergericht konnte keine Auskunft geben...
> Sprich, ist das "i.G." selbsterklärend für die fehlende
> Handelsregisternummer oder läuft man dann schon fast wieder Gefahr, eine
> halbe Abmahnung von einem freundlichen Zeitgenossen reingedrückt zu
> bekommen?
Aus meiner Betriebsgründungszeit geht klar hervor das die Zusatzdefintion
"i.G" ausreicht. Warum Du aber in der heutigen Zeit der
PC-Nuztungsmöglichkeiten für diese 4-6 Wochen einen Briefbogen mit "i.G."
drucken lassen willst versteht ich nicht (muss ich auch nicht). Da druckt
man halt die 1000 Briefe (und das ist schon was) komplett über den PC =
kosten sparen!
Hinweis aus eigener Erfahrung:
Briefe mit "GmbH i.G." werden von Kreditoren sowie Debitoren meisten intern
negativ bewertet und man bekommt nicht selten die Antwort: "melden Sie sich,
wenn die Eintragung erfolgt ist" Ergo: es genügt, wie vorstehend aufgeführt,
auf Sparflamme zu fahren und dann dafür intensiver zu zuschlagen (klappern
gehört ja zum Handwerk). Somit machst Du Dir nicht alles gleich kaputt!
> Das zuständige Registergericht konnte keine Auskunft geben...
Seit wann kann man von Behörden erwarten eine "vorsorgliche" Hilfe zu
erhalten?
Martin
> Eine GmbH i.G. (in Gründung) wird wohl noch 4-6 Wochen auf die
> Zuteilung der Handelsregisternummer warten müssen, will aber schon
> die Geschäftstätigkeit aufnehmen und läßt zu diesem Zweck Briefpapier
> etc. in kleiner Auflage drucken.
Wozu? Hast du keinen PC mit Drucker? Ansonsten lässt du eben Briefpapier
mit deinem großen, bunten Logo drucken und druckst die Geschäftsangaben
eben mit der Textverarbeitung auf der ersten Seite ein. Wer sich heute
noch den Unsinn mit erster und zweiter Briefseite vom Drucker antut,
kann entweder mit seinem Computer nicht umgehen oder will seinen Drucker
subventionieren.
> Frage: Reicht es aus, auf dem Briefpapier den Namenszusatz "i.G."
> anzufügen um die obligatorische Angabe der Handelsregisternummer weg
> lassen zu können oder gibt es eine formale Vorschrift, wie die noch
> nicht vergebene Handelsregisternummer zu erklären ist (z. B.
> "Eingetragen beim Amtsgericht XXXXX, HR N.N./beantragt/noch nicht
> erteilt"?
Eine GmbH i. G. ist keine GmbH, sondern eine GbR oder
Einzelunternehmung. Die Geschäftsangaben auf dem Briefpapier müssen also
den Bestimmungen für diese Unternehmensformen (§ 15b GewO) entsprechen.
Das heißt: Gesellschafter mit vollständigen Namen. "Eingetragen beim..."
kannst du sicher nicht schrieben, denn genau das bist du ja (noch)
nicht.
> Das zuständige Registergericht konnte keine Auskunft geben...
Google mal etwas auf de.etc.beruf.selbstaendig, da wird diese Frage
stets gern behandelt.
Jens
> Eine GmbH i. G. ist keine GmbH, sondern eine GbR oder
> Einzelunternehmung. Die Geschäftsangaben auf dem Briefpapier müssen also
> den Bestimmungen für diese Unternehmensformen (§ 15b GewO) entsprechen.
> Das heißt: Gesellschafter mit vollständigen Namen. "Eingetragen beim..."
> kannst du sicher nicht schrieben, denn genau das bist du ja (noch)
> nicht.
Deswegen muss er nicht als "GbR" schreiben, sondern trotzdem als "GmbH
i.-G." schreiben. Dies pratikzieren sogar die Großkonzerne wenn Sie Bereiche
schnell intern ausgliedern und GmbHs daraus machen. Beispiele gibt es genug.
Natürlich könnte man als GmbH i.G. das einige Zeit praktizieren, aber diese
Vorgehensweise wäre ja ein Betrug (wenn es gar nicht stimmt das ein
Eintragunsverfahren läuft) und hätte sehr sehr kurze Beine (als erstes käme
knallharter Druck von den Banken - das kann sich kein Existensgründer
leisten, den diesen Makel bekommt er nicht wieder los). Mir sind da
hinreichend Fälle aus meiner mehrjährigen Tätigkeit als
Schlichtungausschussleiter einer Innung bekannt.
> > Das zuständige Registergericht konnte keine Auskunft geben...
Wie auch - woher sollen die das Fachwissen haben (ist zwar ihr Job, aber
verlangen darf man es doch nicht wie Du selbst erlebt hast)
Martin
Klar. Es steht ja nirgends geschrieben, dass man dieses peinliche Kürzel
GbR überhaupt benutzen muss. Mir ging es darum, dass eben die
Gesellschafter dann benannt werden müssen, ein Geschäftsführer jedoch in
der Regel nicht existiert, sofern nicht ein Nicht-Gesellschafter zum
Geschäftsführer der GbR (= GmbH i. G.) bestellt wurde.
> Dies pratikzieren sogar die Großkonzerne wenn Sie
> Bereiche schnell intern ausgliedern und GmbHs daraus machen.
> Beispiele gibt es genug.
Auch da müssen dann eben die Gesellschafter mit vollem Namen genannt
werden, auch wenn dieser bei einer juristischen Person in der Regel
keinen Vornamen beinhaltet:
ARGE Talbrücke Hintertupfing
Tiefhoch Bau AG
Schwarz & Samstag GmbH & Co. KG
Deutsche Fahrbahnbelag AG
Ingenieurbüro Windschief Karl Wiendschief
> Natürlich könnte man als GmbH i.G. das einige Zeit praktizieren, aber
> diese Vorgehensweise wäre ja ein Betrug
Die meisten Registergerichte haben derzeit recht kurze Vorlaufzeiten.
Hier in München sind es derzeit knapp zwei Wochen. Länger gibt es keinen
Grund, unter der wundersamen Flagge der GmbH i. G. zu segeln und
inwieweit eine neu gegründete Gesellschaft in den ersten beiden Wochen
überhaupt schon eine relevant außenwirksame Geschäftstätigkeit
entfaltet, sei einmal dahingestellt.
Jens
>Wie auch - woher sollen die das Fachwissen haben (ist zwar ihr Job, aber
Woraus ergibt sich das?
>verlangen darf man es doch nicht wie Du selbst erlebt hast)
>
--
Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewoehnt zu haben, dass mit den
mittlerweile entwickelten technischen Moeglichkeiten auch deren grenzenloser
Einsatz hinzunehmen ist.
BVerfG, 1 BvR 2378/98 vom 3.3.2004, Absatz-Nr. 373
> Eine GmbH i.G. (in Gründung) wird wohl noch 4-6 Wochen auf die Zuteilung
> der Handelsregisternummer warten müssen, will aber schon die
> Geschäftstätigkeit aufnehmen und läßt zu diesem Zweck Briefpapier etc. in
> kleiner Auflage drucken.
Euch ist das Haftungsrisiko mit einer GmbH i.G. schon klar? Das ist bis zur
Eintragung nichts anderes als eine GbR.
--
Ciao, Heiko...
> Euch ist das Haftungsrisiko mit einer GmbH i.G. schon klar? Das ist
> bis zur Eintragung nichts anderes als eine GbR.
Das ist *eine* Möglichkeit.
Jens
> Wozu? Hast du keinen PC mit Drucker?
Es geht nicht um mich :-)
bye,
marc
>> Euch ist das Haftungsrisiko mit einer GmbH i.G. schon klar? Das ist
>> bis zur Eintragung nichts anderes als eine GbR.
> Das ist *eine* Möglichkeit.
Na schön, oder eine OHG oder KG. Ändert bei der Bezeichnung aber nichts na
der Haftung.
--
Ciao, Heiko...
> Na schön, oder eine OHG oder KG.
In häufigeren Fällen eine Einzelunternehmung.
Jens
bis wir hier mit der Diskussion fertig sind, hat der OP seinen Eintrag beim
Amtsgericht erhalten.
Martin
>Eine GmbH i. G. ist keine GmbH, sondern eine GbR oder
>Einzelunternehmung.
Weder noch, eine GmbH iG ist eine eigene Rechtsform auf die alle
Normen des GmbHG Anwendung finden, ausser denjenigen, die eine
Eintragung voraussetzen. Damit beantwortet sich auch zwanglos die
Ausgangsfrage, da die HR-Nr. Eintragung voraussetzt gilt die Norm
nicht.
>Die Geschäftsangaben auf dem Briefpapier müssen also
>den Bestimmungen für diese Unternehmensformen (§ 15b GewO) entsprechen.
>Das heißt: Gesellschafter mit vollständigen Namen.
Der Gedanke ist interessant, entspricht aber nicht der Praxis und wird
meine ich auch nicht von Gerichten verlangt.
Thorsten
>>Die Geschäftsangaben auf dem Briefpapier müssen also
>>den Bestimmungen für diese Unternehmensformen (§ 15b GewO) entsprechen.
>>Das heißt: Gesellschafter mit vollständigen Namen.
>
>Der Gedanke ist interessant, entspricht aber nicht der Praxis und wird
>meine ich auch nicht von Gerichten verlangt.
>
Das erinnert etwas an die vor wenigen Jahren zeitweilig beliebte Konstruktion
einer "GbR mbH".
>>>Die Geschäftsangaben auf dem Briefpapier müssen also
>>>den Bestimmungen für diese Unternehmensformen (§ 15b GewO) entsprechen.
>>>Das heißt: Gesellschafter mit vollständigen Namen.
>>
>>Der Gedanke ist interessant, entspricht aber nicht der Praxis und wird
>>meine ich auch nicht von Gerichten verlangt.
>>
>Das erinnert etwas an die vor wenigen Jahren zeitweilig beliebte Konstruktion
>einer "GbR mbH".
Das ist die sogenannten unechte Vor-GmbH, bei der die Gesellschafter
gar nicht die Absicht haben, sich in das Handelsregister eintragen zu
lassen - das ist dann eine OHG/GbR und die Vor-GmbH Grundsaetze finden
ab Aufgabe der Eintragungsabsicht keine Anwendung.
Thorsten
>> Das erinnert etwas an die vor wenigen Jahren zeitweilig beliebte Konstruktion
>> einer "GbR mbH".
>
>Da Du es gerade anführst: ist die Verwendung immer noch untersagt?
Noch immer? Diese Rechtsprechung wird sich wohl kaum kurzfristig
aendern.
Thorsten
Peter Bergler schrieb:
> > Noch immer? Diese Rechtsprechung wird sich wohl kaum kurzfristig
> > aendern.
>
> Ich hatte vor drei oder vier Jahren mal "Bekanntschaft" mit einer GbR mbH
> gemacht (die firmiert heut übrigens immer noch so) und damals waren sich
> die Gerichte wohl nicht so einig, wie das zu behandeln ist.
Der BGH hat bereits 1999 festgestellt, daß dieser Zusatz keine Wirkung
in Richtung einer Haftungsbeschränkung hat.
Gruß
Bastian
--
"Der BFH verfährt [mit der Betriebsaufspaltung] zur Zeit nach der
Devise eines Jägers, der das Wildschwein nicht gleich erlegt,
sondern immer wieder aufs neue das Wildschwein anschießt und dann
noch erwartet, daß es sich dafür bedankt, daß es immer noch am
Leben ist" - Knobbe-Keuk, DB 1989, 1304
>Ähm, ja, ich habe mich undeutlich ausgedrückt: ich wollte wissen, ob die
>GbR den Zusatz mbH verwenden darf.
Sofern es nicht ein Fall eine ausnahmsweise zulässigen GbR mbH ist
koennen Wettbewerber abmahnen.
Thorsten