Ist A automatisch berechtigt, die Lastschrift zu wiederholen, (und
wichtiger: ist B verpflichtet, für Deckung beim zweiten Versuch zu
sorgen), oder hängt das von der Formulierung der Einzugsermächtigung
ab?
Wieviel Zeit muss zwischen zwei Abbuchungsversuchen liegen, wieviele
Versuche dürfen unternommen werden?
Muss A vor einer Wiederholung prüfen, ob die Zahlung zwischenzeitlich
auf anderem Wege erfolgt ist?
Hintergrund der Frage:
Bei einem Bekannten wurde eine Lastschrift zurückgegeben. Daraufhin
hat er das Geld von einem anderen Konto abbuchen lassen. Trotzdem
wurde innerhalb 3-4 Wochen noch zweimal (erst erfolglos, dann mit
Erfolg) vom ersten Konto abgebucht. Nun hat er die Ursprungsforderung
doppelt bezahlt und dazu zwei Rücklastschriftgebühren.
Wieviel darf er zurückverlangen?
> Hintergrund der Frage:
> Bei einem Bekannten wurde eine Lastschrift zur�ckgegeben. Daraufhin
> hat er das Geld von einem anderen Konto abbuchen lassen. Trotzdem
> wurde innerhalb 3-4 Wochen noch zweimal (erst erfolglos, dann mit
> Erfolg) vom ersten Konto abgebucht. Nun hat er die Ursprungsforderung
> doppelt bezahlt und dazu zwei R�cklastschriftgeb�hren.
> Wieviel darf er zur�ckverlangen?
Erst einmal w�rde ich die Lastschrift, die nach der Bezahlung erfolgte
zur�ckbuchen lassen.
Allerdings muss man sich die Frage stellen, ob die Bezahlung vom anderen
Konto so erfolgt ist, dass sie vom Empf�nger einwandfrei zugeordnet
werden konnte.
Ansonsten ist es wohl ge�bte Praxis, Lastschriften nach Wartezeit erneut
zu beauftragen.
Ich kenne es aber auch, dass Unternehmen eine geplatzte Lastschrift wie
einen Widerruf der Abbuchungserlaubnis gewertet haben und sich eine neue
Abbuchungsgenehmigung erbeten haben.
Wie es rechtlich zu werten ist, ist schwer zu sagen, Rechtsprechung ist
mir nicht bekannt.
�blich ist, dass Lastschriften bei F�lligkeit erfolgen d�rfen. Ich sehe
nicht, dass dar�ber hinaus Lastschriften erfolgen d�rfen, auch nicht beo
geplatzten Lastschriften, die w�rde ich wie jede andere Nichtzahlung
werten.
M�glicherweise ist in den AGB vereinbart, dass bei Nichteinl�sung eine
oder mehrere weitere Versuche erfolgen, aber das halte ich bereits f�r
grenzwertig.
Wenn ein Unternhmen einen Geldeingang nicht ordentlich verbucht und
daher Lastschriften generiert, ist dem betreffenden Unternehmen
zuzuschreiben, die Lastschriften sind ungerechtfertigt.
Harald
>M�glicherweise ist in den AGB vereinbart, dass bei Nichteinl�sung eine
>oder mehrere weitere Versuche erfolgen, aber das halte ich bereits f�r
>grenzwertig.
in meinem Vertrag (Volksbank) steht, dass die Forderung einer
widerrufenen Abbuchung nicht erneut abgebucht werden darf.
> Harald Hengel:
>
>> M�glicherweise ist in den AGB vereinbart, dass bei Nichteinl�sung eine
>> oder mehrere weitere Versuche erfolgen, aber das halte ich bereits f�r
>> grenzwertig.
>
> in meinem Vertrag (Volksbank) steht, dass die Forderung einer
> widerrufenen Abbuchung nicht erneut abgebucht werden darf.
Was ist eine "widerrufene" Abbuchung? Gilt das f�r jede zur�ckgegebene
Lastschrift, oder vielleicht nur bei R�ckgabe "wegen Widerspruchs"?
Nur, dass wir hier nicht von widerrufenen Abbuchungen reden.
Harald
> A habe eine Forderung gegen B. B erteile A eine Einzugserm�chtigung,
> um das Geld abzubuchen.
> Mangels Deckung werde die Lastschrift zur�ckgegeben.
>
> Ist A automatisch berechtigt, die Lastschrift zu wiederholen, (und
> wichtiger: ist B verpflichtet, f�r Deckung beim zweiten Versuch zu
> sorgen), oder h�ngt das von der Formulierung der Einzugserm�chtigung
> ab?
> Wieviel Zeit muss zwischen zwei Abbuchungsversuchen liegen, wieviele
> Versuche d�rfen unternommen werden?
> Muss A vor einer Wiederholung pr�fen, ob die Zahlung zwischenzeitlich
> auf anderem Wege erfolgt ist?
Das ist umstritten.
Die Einzugserm�chtigung ist eine einvernehmliche Regelung der
Zahlungsmodalit�t zwischen A und B. Sie f�hrt dazu, dass sich die
Schickschuld des B (� 270 BGB) in eine Holschuld des A umwandelt und belegt
damit erneut die enge Verkn�pfung zum Grundgesch�ft. Nach BGH l�sst sich die
Lastschriftabrede grunds�tzlich nicht einseitig durch A beseitigen.
Daraus wird teilweise der Schluss gezogen, dass A das Recht hat,
fehlgeschlagene Abbuchungen zu wiederholen. Begrenzt wird dies durch sein
au�erordentliches K�ndigungsrecht und durch die
Schadensminderungsobliegenheit.
Die Gegenansicht kann dieser L�sung dogmatisch nicht viel abgewinnen und
nimmt an, es liege grunds�tzlich im beiderseitigen Parteiinteresse, den G
einmalig zum Einzug zu verpflichten. Sobald dieser Weg erfolglos ist,
wandelt sich die Holschuld vereinbarungsgem�� wieder zur Schickschuld um.