Hallo,
Am 20.04.2014 14:46, schrieb Ludger Averborg:
> On Sun, 20 Apr 2014 11:08:12 +0200, Isk Ender
> <
isk...@gmx.de> wrote:
>
>> Es kommt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, nicht
>> der Zahlung. Ein Vertrag kommt durch 2 übereinstimmende
>> Willenserklärungen, Antrag und Annahme, zustande.
>
> Problematisch ist es doch, dass vor den Antrag ja teilweise
> noch die Aufforderung, anzubieten gesetzt wird.
>
> Also: Preis am Regal, Preis an der Zapfsäule, Preis im
> Prospekt sind gar nicht ein Vertragsangebot des Händlers, zu
> diesem Preis zu verkaufen, sondern werden nur als invitatio
> offerandi hingestellt. Aus welchem Grunde auch immer.
Preis an der Zapfsäule ist ein Vertragsangebot.
> Und dann wird gemutmaßt, dass ich, der Käufer an der Kasse
> einen Antrag zum Kauf stelle (ohne dabei auch nur einen
> einzigen Preis zu nennen!!!), der dann vom Händler durch
> Druck auf die Summentaste (oder wodurch sonst?) angenommen
> wird.
Ja.
> Kann man sich denn überhaupt vorstellen, dass unser
> Einzelhandelssystem überhaupt noch funktionsfähig wären,
> wenn der Käufer tatsächlich an der Kasse Kaufangebote
> vorbringen würde? "Ich möchte diese Milch für 65 Cent,
> diesen Salat für 40 Cent und diesen Käse für 1,30 €".
Zum Preis, den er am Regal abgelesen hat, ausdrücklich
nennen muss er den Preis nicht.
Spielen wir es an den 3 Beispielen (Kaffee, Tanken und
Supermarkt) mal ganz unjuristisch durch.
Wenn du einen Kaffee bestellst, gehst du doch davon aus,
dass du den Kaffee bezahlen musst? "Ein Kaffee, bitte."
hat doch etwas Verbindliches.
Wenn du vor der Zapfsäule stehst, weist du doch, wenn du
jetzt tankst, musst du dafür bezahlen.
Im Supermarkt, ich gebe es zu, ist es etwas schwieriger.
Wann hast du das Gefühl bezahlen zu _müssen_, wann ist
der "point of no return" erreicht, dieses "Gefühl"
von Verbindlichkeit? Wenn du die Ware im Regal siehst,
die Ware in den Wagen legst oder auf das Kassenband?
Nun ist ein Kaufvertrag ein gegenseitiger Vertrag,
daher müssen wir auch das "Interesse" des Verkäufers
in unsere Überlegungen einbeziehen.
Der Verkäufer hat Anspruch auf Zahlung des
Kaufpreises, wenn ein Vertrag besteht.
Also wird er deine Bestellung des Kaffees als
Vertragsangebot sehen, den er mit Lieferung des
Kaffees annimmt. Nur so hat er einen Zahlungsanspruch.
Beim Tanken ist es umgekehrt, wenn der "Preis" an der
Zapfsäule nicht ein Angebot wäre, käme durch das
Tanken kein Kaufvertrag zustande. Der Verkäufer
hätte keinen Anspruch auf Zahlung.
Nun überlegen wir welches Interesse der Verkäufer
im Supermarkt hätte, wenn die Ware im Regal schon
ein verbindliches Angebot ist. Nun, er hätte schon
einen Anspruch auf Zahlung, wenn du die Ware in
den Einkaufswagen legst. Der Vertrag wäre
geschlossen. Aber will er das wirklich oder handelt
er sich damit nur Probleme ein?
Stell dir vor, du bist im Supermarkt und gehst
deine Einkaufsliste durch. Kaum hast du deinen
Vorrat an Nutella in den Wagen gelegt und biegst
um die Ecke, siehst du Nutellagläser in Sondergröße.
Gleicher Preis, aber 80gr mehr drin. Mist.
Jetzt hast du schon einen Kaufvertrag über
die anderen Nutellagläser an der Backe und der
Händler einen unzufriedenen Kunden mehr.
Er kann ja aber noch Kulanz zeigen und einen
Aufhebungsvertrag mit dir schließen...
Zwei Gänge weiter wartet aber richtiger Ärger
auf unseren Händler. Ein 13-jähriges
Mädchen hat den Einkaufswagen mit Kosmetika im
Wert von 150 Euro gefüllt. Jetzt hat er einen
Kaufvertrag mit einer beschränkt Geschäftsfähigen
an der Backe. Das Bitten des Händlers, die Ware
zurückzulegen, wird von ihr nicht befolgt.
Wie befürchtet steht am nächsten Tag die Mutti
mit den halb geöffneten Packungen da und erklärt
die Kleine hätte ohne ihre Einwilligung
gehandelt und möchte das Geld zurück.
Auf dem Weg zum Büro, um die Ware abzuschreiben,
sieht unser Händler, leider zu spät, wie ein
17-Jähriger sich Wodka in den Wagen gelegt hat.
Kaufvertrag geschlossen. Jetzt hat sich unser
Händler auch noch strafbar gemacht. Alkohol
an einen minderjährigen verkauft.
Er überlegt es wie die anderen Supermärkte
zu machen, entweder den Zutritt von Jugendlichen
ganz verbieten oder alles hinter Gitter und das
Verkaufspersonal um den Faktor x erhöhen.
Oder wir geben dem Händler doch die Möglichkeit
an der Kasse zu überprüfen, ob und an wen und
zu welchem Preis er verkaufen will, in dem wir
sagen, die Ware im Regal ist nur ein unverbindliches
Angebot. Der Kunde macht an der Kasse das
Angebot und der Händler kann noch mal prüfen,
bevor er annimmt. Ich glaube, das kommt dem
"Interesse" von beiden Parteien am nächsten.