Thak Hinnerk schrieb:
> es kam die Frage auf: Person x hinterlegt ein Schriftstück bei einem
> Notor, Er bekommt dafür eine Ausfertigung.
Eine Ausfertigung steht dem Original gleich.
> Etwas später stirbt der Notar (überraschend, z.B. Unfall). Was passiert
> mit seiner Urkundenrolle? Wie kommt Person x ggf. wieder an das Original
> ran? Muß x an das Orignal rankommen oder reicht die Abschrift (als
> Beweis vor Behörden, als Nachweis einer Urheberschaft, ...).
Eine Abschrift mag nicht ausreichen, aber eine Ausfertigung schon -
sei ersetzt praktisch das Original in jeder Hinsicht. Das ist kein
Spezifikum des Notarwesens, sondern gilt auch für gerichtliche
Entscheidungen, Beschlüsse, Urteile: die jeweiligen Originale bleiben
immer bei den Akten, Verwendung finden Ausfertigungen.
Grüße,
-thh
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