Gruß,
Markus.
Rechtsform des Unternehmensträgers?
Thorsten
--
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Gruß,
Markus.
>>> zurückzuziehen. Wie sieht es hier mit den Gewährleistungsansprüchen
>>> aus? Können wir ihn auch als Privatperson noch für innerhalb der
>>> Gewährleistungsfrist auftretende Mängel heranziehen?
>>
>> Rechtsform des Unternehmensträgers?
> Es handelt sich in diesem Fall um eine Ein-Mann-GmbH. Was folgt daraus?
Daraus folgt, daß grundsätzlich keine Ansprüche gegen den
Gesellschafter / Geschäftsführer als Privatperson existieren. Es ist
allerdings vorstellbar, daß so eine GmbH verkauft wird.
auf einen kurzen nenner gebracht - vob hin vob her - wird die gmbh verkauft oder
geht in einer anderen firma auf, tritt diese in die rechte und pflichten der
gmbh ein, das war die gute nachricht.
geht aber bei der gmbh die lampe aus (z.b. pleite/konkurs/auflösung) - dann geht
der gewährleistungsanspruch ins leere ....
gruß
armin
> geht aber bei der gmbh die lampe aus (z.b. pleite/konkurs/auflösung) - dann geht
> der gewährleistungsanspruch ins leere ....
Kann man von einer GmbH in Liquidation (d.h. es ist noch Geld da)
Sicherheitsleistung für Gewährleistungsansprüche verlangen?
Z.B.
- Minderung des Kaufpreises, weil die Eigenschaft "Gewährleistung" nicht
ordnungsgemäß vorhanden ist, oder mit anderer Begründung
- Abschluss einer Reparaturversicherung, GmbH i.L. zahlt
Versicherungsprämie
- Bankbürgschaft (für wen bürgt die Bank, wenn die Liquidation
abgeschlossen ist?)
- Treuhandkonto mit Geldbetrag x (an wen geht das Geld am Ende der
Gewährleistungsfrist zurück?)
- Beendigung der Liquidation erst mit Ende der Gewährleistungsfrist
--
Tschö, wa!
Thorsten
Markus Zell schrieb:
Der Bauträger hat mit seinen Handwerkern sicherlich eine Gewährleistung
vereinbart.
(Entweder hat er Geld einbehalten oder eine Gewährleistungsbürgschaft
bekommen.)
Ich würde mir diese Gewährleistungsansprüche abtreten lassen, sodaß ich
im
Gewährleistungsfalle die Handwerker direkt angehen könnte.
Gruß Martin
wenn ich das hier alles so lese, dann wäre es ja eine tolle
Geschäftsidee, ein minderwertiges Produkt zu fertigen, mit dem man
dicke Kohle machen kann, von dem man aber annehmen kann, daß es
innerhalb einer kurzen Zeit wieder auseinanderfällt. Dann vertreibe
ich dieses Produkt über eine neugegründete GmbH und löse diese
anschließend sofort auf, um eventuelle Gewährleistungsansprüche nicht
bedienen zu müssen. Und keine kann mir was, korrekt?
*verstehtdieweltnichtmehr*
Gruß,
Markus.
> wenn ich das hier alles so lese, dann wäre es ja eine tolle
> Geschäftsidee, ein minderwertiges Produkt zu fertigen, mit dem man
> dicke Kohle machen kann, von dem man aber annehmen kann, daß es
> innerhalb einer kurzen Zeit wieder auseinanderfällt.
Was ist daran toll? Toller wäre es doch ein gutes Produkt zu verkaufen
und _dauerhaft_ Gewinn zu machen.
Eine bestehende GmbH, die gut eingeführt ist und einen (guten) Namen
hat, in den Wind zu setzen, nur um kurzfristig Gewinn zu machen,
dürfte auch nicht schlau sein.
Ferner setzt Du dann voraus, dass alle Käufer dumm genug sind den
Schrott zu erkennen, darüber hinaus gibt es genügend Produktetester
wie Stiftung Warentest oder Fachzeitschriften
Ganz unrealistisch dürfte Deine Idee in der Tat aber dann nicht sein,
wenn nach einer derben Fehlentwicklung z.B. ein Konkurs so oder so
nicht mehr abwendbar ist oder mit so einer Massnahme herausgezögert
werden könnte oder wenn man die GmbH so oder so dicht machen will
Grüsse
Andreas
Willkommen in der Welt der Bauwirtschaft. Und der Chartergesellschaften
von Frachtschiffen für umweltgefährdenden Güter.
Ciao Henning
Markus Zell schrieb:
Du hast verstanden, warum die Kurse am Neuen Markt derzeit
so hoch sind ...
*kich*
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Go not to DE.SOC.RECHT.MISC for counsel,
for it is subtle and quick to anger."
(With apologies to Frodo, Gildor, and JRRT)
ich sehe da leider keine rechtliche anspruchsgrundlage - fehlen der
gewährleistung als gewährleistungsanpruch?
die gewährleistung ist auch keine eigenschaft im rechtlichen sinne
selbst wenn man dem folgen würde, "endet" auch ein solcher anspruch regelmäßig
mit dem untergang des vertragspartners (tod/auflösung)
> - Abschluss einer Reparaturversicherung, GmbH i.L. zahlt
> Versicherungsprämie
gibt es denn sowas überhaupt? bin da nicht so im thema? bin halt kein
baurechtler.
selbst wenn, dann müßten die prämien doch im voraus gezahlt worden sein, denn
mit dem untergang der gmbh fällt doch auch dem versicherer der vertragspartner
weg. ganz unabhängig davon müßte ein solcher vertrag auch wirksam in den
werkvertrag zwischen bauherrn und gmbh mit einbezogen worden sein - so im
nachhinein, ich weiss nicht ...
> - Bankbürgschaft (für wen bürgt die Bank, wenn die Liquidation
> abgeschlossen ist?)
auch dieser bürgschaftsvertrag dürfte mit dem untergang der gmbh hinfällig sein
> - Treuhandkonto mit Geldbetrag x (an wen geht das Geld am Ende der
> Gewährleistungsfrist zurück?)
wer ist der kontoinhaber? die "tote" gmbh etwa?
lass das bloß nicht die gläubiger hören ;-)
hier handelt es sich dann doch wohl eher um vermögensmasse, die der liquidation
anheim fällt.
kurzum, auch dieses geld wäre weg, denke ich
> - Beendigung der Liquidation erst mit Ende der Gewährleistungsfrist
dann kann so eine liquidation im extremfall bis zu zehn jahre dauern. abgesehen
davon, dass meines wissens eine solche regelung im gesetz nicht vorgesehen ist,
wäre das wohl auch vor dem hintergrund der rechtssicherheit der betroffenen
gläubiger vermutlich nicht annehmbar. so leid es mir für die betroffenen
bauherrn tut ...
gruss
armin
die idee finde ich gut, das könnte m.e. ein gangbarer weg sein ...
... sofern die nicht auch schon pleite sind .... (uiuiui)
gruss
armin