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Darf der Makler das?

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Arno

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Jul 5, 2016, 3:17:24 PM7/5/16
to
Hallo,

gegeben ist ein normaler Verkauf einer Eigentumswohnung. K steht nach
Aussagen des Maklers "an 2. Stelle der möglichen Käufer". Nach 3 Tagen
meldest sich der Makler per email "Sind Sie noch interessiert?" K
bejaht, per SMS, email plus Anrufbeantworter. Makler meldet sich 4 Tage
nicht (Wochenende). Dann am Donnerstag: "Sie sind im Moment der Favorit,
eine Entscheidung wird Montag oder Dienstag gefällt".

Dienstag abend gegen 20:30 Uhr meldet sich der Makler "Wollen Sioe
noch?". K sagt ja, es folgen ca. 3 Minuten Geplänkel, dann kommt der
Makler mit "Der VK möchte schnell Geld sehen. Daher wurde auch den
ersten K1 auf der Liste wieder abgesagt. Können wir einen Notartermin
innerhalb von 2 Wochen machen?"

Meine Frage: Darf ein Makler erst eine Zusage machen und dann einfach
einen Rückzieher machen (bitte keine Diskussion zur Beweislast). Klar,
noch ist kein Vertrag unterschrieben, aber gilt eine Zusage so das der
Makler (oder sein Auftraggeber) ggf. Schadenersatzpflichtig wird?

K hat nun ca. 50% des Kaufpreises (ohne Nebenkosten) bar auf dem Konto.
Wenn - wie telefonisch zugesagt - ein Notartermin zustande kommt, ohne
das eine Bankzusage für die Hypothek vorliegt, aber die Bankzusage 3
oder 4 Wochen länger dauert als erwartet, ist das dem VK zuzumuten? Gibt
es da sowas wie "übliche Gepflogenheiten"?

--
Seit ... nutze ich:
1960: Diese Erde. 1963: Fahrräder.
1985: Apple Computer. 1999: Das Internet
2012: Newsgroups..

Georg Wieser

unread,
Jul 5, 2016, 3:45:09 PM7/5/16
to
Am 05.07.2016 um 21:17 schrieb Arno:
> .... dann kommt der
> Makler mit "Der VK möchte schnell Geld sehen. Daher wurde auch den
> ersten K1 auf der Liste wieder abgesagt. Können wir einen Notartermin
> innerhalb von 2 Wochen machen?"


Ein relativ normaler Vorgang. Genau deshalb hat meine Tochter jetzt ein
Haus. Die Finanzierung des "K1" hat geklemmt. Die meiner Tochter nicht.

Es waren "sogar" noch 5K€ Nachlass drin :-)

Stefan Froehlich

unread,
Jul 5, 2016, 3:48:29 PM7/5/16
to
On Tue, 05 Jul 2016 21:17:22 Arno wrote:
> Dienstag abend gegen 20:30 Uhr meldet sich der Makler "Wollen Sioe
> noch?". K sagt ja, es folgen ca. 3 Minuten Geplänkel, dann kommt
> der Makler mit "Der VK möchte schnell Geld sehen. Daher wurde auch
> den ersten K1 auf der Liste wieder abgesagt. Können wir einen
> Notartermin innerhalb von 2 Wochen machen?"

Fein, Glück für den Käufer.

> Meine Frage: Darf ein Makler erst eine Zusage machen und dann
> einfach einen Rückzieher machen

Wo genau siehst Du in dem, was Du geschrieben hast, die *Zusage*?

Gut, der Makler formuliert es so, dass Du davon ausgehst, es würde
zum Vertragsabschluss kommen, aber garantiert hat er das -
jedenfalls in den Worten, die Du hier schreibst - nirgendwo. Der
Makler könnte das auch gar nicht tun, er hat ja seinerseits
keinerlei Möglichkeit, den Verkäufer zu irgendetwas zu zwingen.

> Klar, noch ist kein Vertrag unterschrieben, aber gilt eine Zusage
> so das der Makler (oder sein Auftraggeber) ggf.
> Schadenersatzpflichtig wird?

*Wenn* der Makler Dir irgendetwas fix zugesagt hat, dann wäre das
eine Möglichkeit. Mir ist allerdings noch kein Makler untergekommen,
der auch nur *irgendetwas* fix zugesagt hätte (wenigstens ein
"vorbehaltlich der Richtigkeit der Informationen durch den
Verkäufer" steht immer im Hintergrund mit dabei).

> K hat nun ca. 50% des Kaufpreises (ohne Nebenkosten) bar auf dem
> Konto. Wenn - wie telefonisch zugesagt - ein Notartermin zustande
> kommt, ohne das eine Bankzusage für die Hypothek vorliegt, aber
> die Bankzusage 3 oder 4 Wochen länger dauert als erwartet, ist das
> dem VK zuzumuten? Gibt es da sowas wie "übliche Gepflogenheiten"?

Wenn das das einzige Problem ist...

Wenigstens eine ordentliche Prüfung des Kaufvertrags ist ja ohnehin
erforderlich (und zwar *vor* dem Termin zur Unterzeichnung!). Im
Kaufvertrag finden sich dann auch die Fristen für die Zahlung, und
spätestens dann wird der Verkäufer ja sehen, ob auch terminlich
alles passt.

Und wenn nicht, wird der Vertrag halt nicht unterzeichnet, und ohne
fixe Zusage von der Bank würde ich das auch nicht tun.

Servus,
Stefan

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Ein Paradies schon auf Erden. Mit Stefan. Ein traumhaftes Vergnügen!
(Sloganizer)

Rupert Haselbeck

unread,
Jul 5, 2016, 4:10:11 PM7/5/16
to
Arno schrieb:

> Meine Frage: Darf ein Makler erst eine Zusage machen und dann einfach
> einen Rückzieher machen (bitte keine Diskussion zur Beweislast). Klar,
> noch ist kein Vertrag unterschrieben, aber gilt eine Zusage so das der
> Makler (oder sein Auftraggeber) ggf. Schadenersatzpflichtig wird?

Ich verstehe die Fragestellung möglicherweise nicht richtig, aber wenn du
wissen willst, ob eine Zusage des Maklers an einen Kaufinteressenten für
eine Eigentumswohnung verbindlich sei in dem Sinn, dass der Verkäufer diese
Wohnung an den Kaufinteressenten verkaufen werde, dann ist die Antwort ganz
klar: Nein!
Der Gesetzgeber hat für Grundstücksgeschäfte (eine Eigentumswohnung ist
rechtlich wie ein Grundstück zu betrachten) die notarielle Beurkundung des
Kaufvertrages als Wirksamkeitsvoraussetzung normiert. Eine lediglich
mündliche aber auch eine (privat-)schriftliche Kaufzusage ist daher
unwirksam und auch nicht als Grundlage für einen Schadenersatzanspruch
geeignet

> K hat nun ca. 50% des Kaufpreises (ohne Nebenkosten) bar auf dem Konto.
> Wenn - wie telefonisch zugesagt - ein Notartermin zustande kommt, ohne
> das eine Bankzusage für die Hypothek vorliegt, aber die Bankzusage 3
> oder 4 Wochen länger dauert als erwartet, ist das dem VK zuzumuten? Gibt
> es da sowas wie "übliche Gepflogenheiten"?

Das versteh ich nicht. Was meinst du damit?
Der Verkäufer wird der Übereignung des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung
kaum zugeneigt sein, wenn er nicht den Kaufpreis zuvor erhalten oder
hinreichende Sicherheiten hat. Der Notartermin kann natürlich dennoch
stattfinden, aber das Risiko der nicht zustandekommenden Finanzierung wird
der Käufer vernünftigerweise nicht eingehen wollen, wenn er nicht sicher
ist, dass es sich dabei nur um eine Zeitfrage handelt. Denn üblicherweise
wird der Käufer in diesem Fall sämtliche Kosten zu tragen haben ohne dass er
irgendwas dafür erhält

MfG
Rupert

Stefan Froehlich

unread,
Jul 5, 2016, 5:57:32 PM7/5/16
to
On Tue, 05 Jul 2016 22:10:09 Rupert Haselbeck wrote:
> Der Gesetzgeber hat für Grundstücksgeschäfte (eine
> Eigentumswohnung ist rechtlich wie ein Grundstück zu betrachten)
> die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages als
> Wirksamkeitsvoraussetzung normiert. Eine lediglich mündliche aber
> auch eine (privat-)schriftliche Kaufzusage ist daher unwirksam und
> auch nicht als Grundlage für einen Schadenersatzanspruch geeignet

Ernsthaft?

In Österreich ist der Notariatsakt wesentlich für die Verbücherung
des Kaufs, die bindende Wirkung eines Kaufvertrags entsteht jedoch
auch ohne Notar. Deshalb wird häufig ein (sogenannter) "Vorvertrag"
abgeschlossen; damit ist das Geschäft bindend (bzw. ist andernfalls
Schadenersatz fällig), man hat danach aber noch Zeit, den
Notariatsakt in aller Ruhe vorzubereiten und zu unterzeichnen.

(Derartige "Vorverträge" werden gerne auch von Verkäufern verwendet,
um unwissende Käufer frühzeitig zu binden)

Ein Makler wird natürlich trotzdem niemals etwas von sich geben
geschweige denn unterzeichnen, das als Kaufvertrag interpretiert
werden könnte.

Servus,
Stefan

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Stefan soll mehr als Spaß machen!
(Sloganizer)

Frank Kozuschnik

unread,
Jul 5, 2016, 6:37:45 PM7/5/16
to
Stefan Froehlich:

> Rupert Haselbeck:
>
>> Der Gesetzgeber hat für Grundstücksgeschäfte [...] die
>> notarielle Beurkundung des Kaufvertrages als
>> Wirksamkeitsvoraussetzung normiert. Eine lediglich mündliche aber
>> auch eine (privat-)schriftliche Kaufzusage ist daher unwirksam und
>> auch nicht als Grundlage für einen Schadenersatzanspruch geeignet
>
> Ernsthaft?

Ja, ernsthaft. Siehe § 311b Abs. 1 BGB.

> In Österreich [...] wird häufig ein (sogenannter) "Vorvertrag"
> abgeschlossen; damit ist das Geschäft bindend [...]

Mag sein.

Stefan Froehlich

unread,
Jul 6, 2016, 3:21:53 AM7/6/16
to
On Wed, 06 Jul 2016 00:37:47 Frank Kozuschnik wrote:
> Stefan Froehlich:
> > Rupert Haselbeck:
> >> Der Gesetzgeber hat für Grundstücksgeschäfte [...] die
> >> notarielle Beurkundung des Kaufvertrages als
> >> Wirksamkeitsvoraussetzung normiert. Eine lediglich mündliche
> >> aber auch eine (privat-)schriftliche Kaufzusage ist daher
> >> unwirksam und auch nicht als Grundlage für einen
> >> Schadenersatzanspruch geeignet

> > Ernsthaft?

> Ja, ernsthaft. Siehe § 311b Abs. 1 BGB.

Ich staune immer wieder.

Wie sichert man sich dann in Deutschland ab, dass der
Vertragspartner beim Notar unterschreiben wird, *bevor* man die
Vertragserrichtung (die ja häufig Kosten in 4- bis 5-stelliger Höhe
verursacht) in die Wege leitet?

Servus,
Stefan

--
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Die glorreichen Taten, oder warum Stefan so lang hilft!
(Sloganizer)

isk ender

unread,
Jul 6, 2016, 7:47:58 AM7/6/16
to
Am 06.07.2016 um 09:21 schrieb Stefan Froehlich:
> On Wed, 06 Jul 2016 00:37:47 Frank Kozuschnik wrote:
>> Stefan Froehlich:
>>> Rupert Haselbeck:
>>>> Der Gesetzgeber hat für Grundstücksgeschäfte [...] die
>>>> notarielle Beurkundung des Kaufvertrages als
>>>> Wirksamkeitsvoraussetzung normiert. Eine lediglich mündliche
>>>> aber auch eine (privat-)schriftliche Kaufzusage ist daher
>>>> unwirksam und auch nicht als Grundlage für einen
>>>> Schadenersatzanspruch geeignet
>
>>> Ernsthaft?
>
>> Ja, ernsthaft. Siehe § 311b Abs. 1 BGB.
>
> Ich staune immer wieder.
>
> Wie sichert man sich dann in Deutschland ab, dass der
> Vertragspartner beim Notar unterschreiben wird, *bevor* man die
> Vertragserrichtung (die ja häufig Kosten in 4- bis 5-stelliger Höhe
> verursacht) in die Wege leitet?
>

In D muss ein Vorvertrag notariell beurkundet werden, wie der
eigentliche Kaufvertrag (und die Auflassung auch). In einem solchen
notariell beurkundeten Vorvertrag werden normalerweise auch
Regelungen zu Schadenersatzleistungen getroffen.
Rupert schrieb daher auch von unwirksamem mündlichen und
(privat-)schriftlichen Kaufzusagen.



--- news://freenews.netfront.net/ - complaints: ne...@netfront.net ---

Stefan Froehlich

unread,
Jul 6, 2016, 10:43:41 AM7/6/16
to
On Wed, 06 Jul 2016 13:47:57 isk ender wrote:
> Am 06.07.2016 um 09:21 schrieb Stefan Froehlich:
> >>>> Der Gesetzgeber hat für Grundstücksgeschäfte [...] die
> >>>> notarielle Beurkundung des Kaufvertrages als
> >>>> Wirksamkeitsvoraussetzung normiert. Eine lediglich mündliche
> >>>> aber auch eine (privat-)schriftliche Kaufzusage ist daher
> >>>> unwirksam und auch nicht als Grundlage für einen
> >>>> Schadenersatzanspruch geeignet

> > Wie sichert man sich dann in Deutschland ab, dass der
> > Vertragspartner beim Notar unterschreiben wird, *bevor* man die
> > Vertragserrichtung (die ja häufig Kosten in 4- bis 5-stelliger
> > Höhe verursacht) in die Wege leitet?

> In D muss ein Vorvertrag notariell beurkundet werden, wie der
> eigentliche Kaufvertrag (und die Auflassung auch).

Was vermutlich erst recht wieder (erhebliche) Kosten verursachen
wird.

Das (IMHO recht sinnvolle) Konzept von Kaufangebot an den Verkäufer
und dessen anschließende Annahme ist bei euch also schlichtweg nicht
vorgesehen, sondern bis zur ersten Unterschrift vor einem Notar kann
jeder jederzeit und ohne Grund wieder zurücktreten. Auch spannend.

Servus,
Stefan

--
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Stefan - weil zuckersüsse Liebe niemals käst.
(Sloganizer)

Wolfgang Jäth

unread,
Jul 6, 2016, 11:35:02 AM7/6/16
to
Am 06.07.2016 um 16:43 schrieb Stefan Froehlich:
>> >>>> Der Gesetzgeber hat für Grundstücksgeschäfte [...] die
>> >>>> notarielle Beurkundung des Kaufvertrages als
>> >>>> Wirksamkeitsvoraussetzung normiert. Eine lediglich mündliche
>> >>>> aber auch eine (privat-)schriftliche Kaufzusage ist daher
>> >>>> unwirksam und auch nicht als Grundlage für einen
>> >>>> Schadenersatzanspruch geeignet
>
>> > Wie sichert man sich dann in Deutschland ab, dass der
>> > Vertragspartner beim Notar unterschreiben wird, *bevor* man die
>> > Vertragserrichtung (die ja häufig Kosten in 4- bis 5-stelliger
>> > Höhe verursacht) in die Wege leitet?
>
>> In D muss ein Vorvertrag notariell beurkundet werden, wie der
>> eigentliche Kaufvertrag (und die Auflassung auch).
>
> Was vermutlich erst recht wieder (erhebliche) Kosten verursachen
> wird.
>
> Das (IMHO recht sinnvolle) Konzept von Kaufangebot an den Verkäufer
> und dessen anschließende Annahme ist bei euch also schlichtweg nicht
> vorgesehen, sondern bis zur ersten Unterschrift vor einem Notar kann
> jeder jederzeit und ohne Grund wieder zurücktreten. Auch spannend.

IANAL, aber u. U. (das hängt von dem individuellen Status der
Verhandlungen ab) der Sitzengelassene hat Schadensersatzansprüche gegen
den Zurückgetretenen nach dem Grundsatz "Culpa in contrahendo"; siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo
und
https://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz#Aus_Verletzung_einer_
R.C3.BCcksichtnahmepflicht_.28auch_Schutzpflicht_oder_weitere_
Verhaltenspflicht.29

Wolfgang
--

Rupert Haselbeck

unread,
Jul 6, 2016, 12:40:10 PM7/6/16
to
Stefan Froehlich schrieb:

> On Wed, 06 Jul 2016 13:47:57 isk ender wrote:
>> In D muss ein Vorvertrag notariell beurkundet werden, wie der
>> eigentliche Kaufvertrag (und die Auflassung auch).
>
> Was vermutlich erst recht wieder (erhebliche) Kosten verursachen
> wird.

Das verursacht Kosten, ja. So etwas macht auch kaum jemand.

> Das (IMHO recht sinnvolle) Konzept von Kaufangebot an den Verkäufer
> und dessen anschließende Annahme ist bei euch also schlichtweg nicht
> vorgesehen, sondern bis zur ersten Unterschrift vor einem Notar kann
> jeder jederzeit und ohne Grund wieder zurücktreten. Auch spannend.

Der Beurkundungszwang soll genau das verhindern, was du in einem deiner
vorigen Postings angesprochen hast, dass man nämlich unversehens ein
Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen soll. Man will nicht,
dass unerfahrene Leute über den Tisch gezogen werden. Grundstücksgeschäfte
sollen reiflich überlegt und der Vertrag unter Mitwirkung eines neutralen
Fachmanns geschlossen werden.
Würde man einem Vorvertrag oder wie auch immer man sowas nennen mag,
Wirkungen zubilligen, sei es auch "nur" Schadenersatz, so würde damit der
Schutzzweck ausgehebelt, welchem die notarielle Beurkundung dienen soll.

MfG
Rupert

Wolfgang Kynast

unread,
Jul 6, 2016, 1:07:05 PM7/6/16
to
On Wed, 06 Jul 2016 18:40:06 +0200, "Rupert Haselbeck" posted:
Soweit die Theorie. Der Begriff "Mitternachtsnotar" sagt Dir aber
schon was?

--
Schöne Grüße,
Wolfgang

Ulrich Maier

unread,
Jul 6, 2016, 2:43:00 PM7/6/16
to


Am 06.07.2016 um 18:40 schrieb Rupert Haselbeck:

> Der Beurkundungszwang soll genau das verhindern, was du in einem deiner
> vorigen Postings angesprochen hast, dass man nämlich unversehens ein
> Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen soll. Man will nicht,
> dass unerfahrene Leute über den Tisch gezogen werden.

Wobei die Erfahrung zeigt, dass man auch mit Notar über den Tisch
gezogen werden kann. Viele Notare verhalten sich mitnichten neutral,
sondern spielen das Spiel der Bank/des Bauträgers, der ihnen viele
Beurkundungen verschafft, mit!

Ulrich

Thomas Heuving

unread,
Jul 7, 2016, 2:43:05 AM7/7/16
to
Hierzustadt auch bekannt als "CDU-Mitglied des Abgeordnetenhauses"
oder "Justizsenator".

Tschüß
--
Thomas Heuving

Florian Weimer

unread,
Jul 8, 2016, 3:03:21 AM7/8/16
to
* Stefan Froehlich:

> On Wed, 06 Jul 2016 00:37:47 Frank Kozuschnik wrote:
>> Stefan Froehlich:
>> > Rupert Haselbeck:
>> >> Der Gesetzgeber hat für Grundstücksgeschäfte [...] die
>> >> notarielle Beurkundung des Kaufvertrages als
>> >> Wirksamkeitsvoraussetzung normiert. Eine lediglich mündliche
>> >> aber auch eine (privat-)schriftliche Kaufzusage ist daher
>> >> unwirksam und auch nicht als Grundlage für einen
>> >> Schadenersatzanspruch geeignet
>
>> > Ernsthaft?
>
>> Ja, ernsthaft. Siehe § 311b Abs. 1 BGB.
>
> Ich staune immer wieder.
>
> Wie sichert man sich dann in Deutschland ab, dass der
> Vertragspartner beim Notar unterschreiben wird, *bevor* man die
> Vertragserrichtung (die ja häufig Kosten in 4- bis 5-stelliger Höhe
> verursacht) in die Wege leitet?

Wenn man regelmäßig diesen Notar beauftragt, zahlt man einfach dessen
Rechnung nicht, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen wird. Der Notar
macht das mit, weil er weiß, daß er keine Folgeaufträge bekommt, wenn
er diese berechtigte Forderung eintreibt.

Stefan Froehlich

unread,
Jul 8, 2016, 7:24:35 AM7/8/16
to
On Fri, 08 Jul 2016 09:03:19 Florian Weimer wrote:
> * Stefan Froehlich:
> >> >> Der Gesetzgeber hat für Grundstücksgeschäfte [...] die
> >> >> notarielle Beurkundung des Kaufvertrages als
> >> >> Wirksamkeitsvoraussetzung normiert. Eine lediglich mündliche
> >> >> aber auch eine (privat-)schriftliche Kaufzusage ist daher
> >> >> unwirksam und auch nicht als Grundlage für einen
> >> >> Schadenersatzanspruch geeignet

> > Wie sichert man sich dann in Deutschland ab, dass der
> > Vertragspartner beim Notar unterschreiben wird, *bevor* man die
> > Vertragserrichtung (die ja häufig Kosten in 4- bis 5-stelliger
> > Höhe verursacht) in die Wege leitet?

> Wenn man regelmäßig diesen Notar beauftragt, zahlt man einfach
> dessen Rechnung nicht, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen wird.
> Der Notar macht das mit, weil er weiß, daß er keine Folgeaufträge
> bekommt, wenn er diese berechtigte Forderung eintreibt.

Typischerweise wird der Notar allerdings durch den Verkäufer
bestimmt und durch den Käufer beauftragt, so dass sich da keinerlei
Regelmäßigkeit ergibt.

Tatsächlich wäre es für den Notar sogar günstig, wenn der Verkäufer
im letzten Moment doch noch abspringt und einen anderen Käufer
bevorzugt, denn dann kann er den - realistisch betrachtet - gleichen
Kaufvertrag sogar 2x verrechnen.

Hierzulande könnte man sich nach Unterzeichnung eines Vorvertrags
als Käufer im Prinzip am Verkäufer schadlos halten.

Servus,
Stefan

--
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Offizieller Erstbesucher(TM) von mmeike

Stefan. Wütend und hinreissend!
(Sloganizer)

Diedrich Ehlerding

unread,
Jul 8, 2016, 11:13:44 AM7/8/16
to
Florian Weimer schrieb am 08.07.2016 um 09:03:

> Wenn man regelmäßig diesen Notar beauftragt, zahlt man einfach dessen
> Rechnung nicht, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen wird. Der Notar
> macht das mit, weil er weiß, daß er keine Folgeaufträge bekommt, wenn
> er diese berechtigte Forderung eintreibt.

Nun ist der Notar allerdings verpflichtet,. die gesetzlichen Gebühren
(und genau diese, nicht mehr und nicht weniger) einzutreiben
(Bundesnotarordnung § 17).

Rupert Haselbeck

unread,
Jul 8, 2016, 2:00:11 PM7/8/16
to
Florian Weimer schrieb:

> Wenn man regelmäßig diesen Notar beauftragt, zahlt man einfach dessen
> Rechnung nicht, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen wird. Der Notar
> macht das mit, weil er weiß, daß er keine Folgeaufträge bekommt, wenn
> er diese berechtigte Forderung eintreibt.

Das wird nicht recht funktionieren, weil der Notar, worauf Diedrich bereits
zutreffend hingewiesen hat, die gesetzlich geregelten Gebühren fordern
/muss/.
Tut er das nicht, so gibt es spätestens bei der turnusmäßigen Amtsprüfung
des Notars einen gelinden Rüffel und die Verpflichtung zur Nachforderung der
nicht oder zu wenig erhobenen Gebühren und Auslagen. Nicht ganz zufällig
finden die Amtsprüfungen in solchen Abständen statt, dass zwischen zwei
Prüfungen entstandene Gebührenforderungen nicht verjähren können.

MfG
Rupert

Rupert Haselbeck

unread,
Jul 8, 2016, 2:10:09 PM7/8/16
to
Stefan Froehlich schrieb:

> Typischerweise wird der Notar allerdings durch den Verkäufer
> bestimmt und durch den Käufer beauftragt, so dass sich da keinerlei
> Regelmäßigkeit ergibt.

Hierzulande wird der Notar typischerweise durch den Amtsbezirk desselben
bestimmt.

> Tatsächlich wäre es für den Notar sogar günstig, wenn der Verkäufer
> im letzten Moment doch noch abspringt und einen anderen Käufer
> bevorzugt, denn dann kann er den - realistisch betrachtet - gleichen
> Kaufvertrag sogar 2x verrechnen.

Für den Notar ist es stets ein einziges Geschäft, wenn lediglich die Person
eines Beteiligten wechselt, ehe die Beurkundung erfolgt ist. Er kann also
die Gebühren auch nur _ein_mal fordern

> Hierzulande könnte man sich nach Unterzeichnung eines Vorvertrags
> als Käufer im Prinzip am Verkäufer schadlos halten.

Ja, das ist wohl eine recht bürgerunfreundliche Rechtslage. Und wozu braucht
man noch einen Notar, wenn der Vertrag bereits bindend geschlossen ist?

MfG
Rupert

Florian Weimer

unread,
Jul 8, 2016, 2:33:10 PM7/8/16
to
* Diedrich Ehlerding:
Ist diese Regelung neu?

Rupert Haselbeck

unread,
Jul 8, 2016, 3:10:11 PM7/8/16
to
Florian Weimer schrieb:

> * Diedrich Ehlerding:
>> Nun ist der Notar allerdings verpflichtet,. die gesetzlichen Gebühren
>> (und genau diese, nicht mehr und nicht weniger) einzutreiben
>> (Bundesnotarordnung § 17).
>
> Ist diese Regelung neu?

Nein

MfG
Rupert

Wolfgang May

unread,
Jul 8, 2016, 4:44:42 PM7/8/16
to
Rupert Haselbeck <mein-re...@gmx.de> wrote:
> Stefan Froehlich schrieb:
>
>> Typischerweise wird der Notar allerdings durch den Verkäufer
>> bestimmt und durch den Käufer beauftragt, so dass sich da keinerlei
>> Regelmäßigkeit ergibt.
>
> Hierzulande wird der Notar typischerweise durch den Amtsbezirk desselben
> bestimmt.

Wobei festzuhalten ist, dass Du damit hierzuLANDE, nicht hierzuSTAATE
meinen musst. Amtsnotare gibt es nur in BaWue, und AFAIK selbst da nur
in Teilen davon.

Ueberall sonst kann man unter mehreren bis vielen fuer einen Bezirk
zugelassenen Notaren waehlen.

Wolfgang

Stefan Schmitz

unread,
Jul 8, 2016, 5:26:22 PM7/8/16
to
Und wie stellt man bei der Prüfung fest, wofür er Gebühren hätte eintreiben
müssen?

Rupert Haselbeck

unread,
Jul 8, 2016, 5:50:10 PM7/8/16
to
Stefan Schmitz schrieb:

>> Tut er das nicht, so gibt es spätestens bei der turnusmäßigen Amtsprüfung
>> des Notars einen gelinden Rüffel und die Verpflichtung zur Nachforderung
>> der nicht oder zu wenig erhobenen Gebühren und Auslagen. Nicht ganz
>> zufällig finden die Amtsprüfungen in solchen Abständen statt, dass
>> zwischen zwei Prüfungen entstandene Gebührenforderungen nicht verjähren
>> können.
>
> Und wie stellt man bei der Prüfung fest, wofür er Gebühren hätte
> eintreiben müssen?

Das ist einfach. Man sieht sich seine Akten an

MfG
Rupert

Rupert Haselbeck

unread,
Jul 8, 2016, 5:50:10 PM7/8/16
to
Wolfgang May schrieb:

> Rupert Haselbeck <mein-re...@gmx.de> wrote:
>> Hierzulande wird der Notar typischerweise durch den Amtsbezirk desselben
>> bestimmt.
>
> Wobei festzuhalten ist, dass Du damit hierzuLANDE, nicht hierzuSTAATE
> meinen musst.

Das ist falsch

> Amtsnotare gibt es nur in BaWue, und AFAIK selbst da nur
> in Teilen davon.

Richtig

> Ueberall sonst kann man unter mehreren bis vielen fuer einen Bezirk
> zugelassenen Notaren waehlen.

Nein. Es geht nicht um die Frage, ob es sich um einen "Notar" oder einen
"Bezirksnotar" handelt. _Jeder_ Notar hat seinen eigenen Amtsbezirk und es
gibt umgekehrt in jedem Bezirk nur einen einzigen Notar.
Allerdings ist kein "Kunde" daran gehindert, einen beliebigen Notar, völlig
unabhängig von seinem Amtssitz, aufzusuchen, wobei der nicht zuständige
Notar dann aber auch nicht verpflichtet ist, tätig zu werden. Dazu ist der
Notar auch gehalten, Beurkundungen oder andere Amtshandlungen abzulehnen,
wenn ein Missbrauchsverdacht besteht.
Ach ja, es gibt natürlich in jedem Amtsbezirk nur einen Notar (wobei es
durchaus möglich ist, dass zwei Notare eine gemeinsame Kanzlei betreiben -
jeder für seinen eigenen Bezirk)

MfG
Rupert

Frank Kozuschnik

unread,
Jul 9, 2016, 6:23:10 AM7/9/16
to
Rupert Haselbeck:

> _Jeder_ Notar hat seinen eigenen Amtsbezirk

Ein Notar wird (hauptsächlich) in seinem /Amtsbereich/ tätig. Das ist in
der Regel der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat (§
10a Abs. 1 BNotO).

/Amtsbezirk/ eines Notars ist dagegen der Oberlandesgerichtsbezirk, in
dem er seinen Amtssitz hat (§ 11 Abs. 1 BNotO).

> und es gibt umgekehrt in jedem Bezirk nur einen einzigen Notar.
> [...] es gibt natürlich in jedem Amtsbezirk nur einen Notar

Das glaube ich nicht. Allein in "meinem" Amtsgerichtsbezirk gibt es zum
Beispiel mehr als 20 Notare. Vom OLG-Bezirk ganz zu schweigen...

> (wobei es durchaus möglich ist, dass zwei Notare eine gemeinsame
> Kanzlei betreiben - jeder für seinen eigenen Bezirk)

Auch das scheint mir irgendwie nicht ganz zu den Bestimmungen der
Bundesnotarordnung zu passen. Eine gemeinsame Kanzlei dürfen Notare nur
betreiben, wenn sie am selben Amtssitz bestellt sind (§ 9 BNotO). Daraus
folgt aber eigentlich, dass sie gerade nicht für verschiedene
Amtsbereiche – oder gar Amtsbezirke – zuständig sein können.

Wolfgang May

unread,
Jul 9, 2016, 7:59:10 AM7/9/16
to
Rupert Haselbeck <mein-re...@gmx.de> wrote:
> Wolfgang May schrieb:
>
>> Rupert Haselbeck <mein-re...@gmx.de> wrote:
>>> Hierzulande wird der Notar typischerweise durch den Amtsbezirk desselben
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
>>> bestimmt.
>>
>> Wobei festzuhalten ist, dass Du damit hierzuLANDE, nicht hierzuSTAATE
>> meinen musst.
>
> Das ist falsch
>
>> Amtsnotare gibt es nur in BaWue, und AFAIK selbst da nur
>> in Teilen davon.
>
> Richtig
>
>> Ueberall sonst kann man unter mehreren bis vielen fuer einen Bezirk
>> zugelassenen Notaren waehlen.
>
> Nein. Es geht nicht um die Frage, ob es sich um einen "Notar" oder einen
> "Bezirksnotar" handelt.

Nein, es geht um Deine Behauptung "Der Notar [also Einzahl] wuerde durch
den Amtsbezirk bestimmt".

> _Jeder_ Notar hat seinen eigenen Amtsbezirk und es
> gibt umgekehrt in jedem Bezirk nur einen einzigen Notar.

Das stimmt nicht.
BNotO Par.11: Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat.

Selbst wenn Du einen anderen Begriff, naemlich den "Amtsbereich", siehe BNotO Par.10,
meinst, ist es immernoch falsch.
"Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat."
Selbst in diesem gibt es noch haufenweise Notare (selbst in den Gebieten, in denen
die Notare Amtsnotare sind).

> Allerdings ist kein "Kunde" daran gehindert, einen beliebigen Notar, völlig
> unabhängig von seinem Amtssitz, aufzusuchen, wobei der nicht zuständige
> Notar dann aber auch nicht verpflichtet ist, tätig zu werden. Dazu ist der
> Notar auch gehalten, Beurkundungen oder andere Amtshandlungen abzulehnen,
> wenn ein Missbrauchsverdacht besteht.
> Ach ja, es gibt natürlich in jedem Amtsbezirk nur einen Notar

Siehe oben, das stimmt nicht.

> (wobei es
> durchaus möglich ist, dass zwei Notare eine gemeinsame Kanzlei betreiben -
> jeder für seinen eigenen Bezirk)

Du verwechselst das mit den Oberfoerstern. Da hat jeder sein eigenes
Revier.

Wolfgang

Wolfgang Jäth

unread,
Jul 9, 2016, 9:25:34 AM7/9/16
to


Am 08.07.2016 um 23:50 schrieb Rupert Haselbeck:
> Wolfgang May schrieb:
>
>> Rupert Haselbeck <mein-re...@gmx.de> wrote:
>>> Hierzulande wird der Notar typischerweise durch den Amtsbezirk desselben
>>> bestimmt.
>>
>> Wobei festzuhalten ist, dass Du damit hierzuLANDE, nicht hierzuSTAATE
>> meinen musst.
>
> Das ist falsch
>
>> Amtsnotare gibt es nur in BaWue, und AFAIK selbst da nur
>> in Teilen davon.
>
> Richtig
>
>> Ueberall sonst kann man unter mehreren bis vielen fuer einen Bezirk
>> zugelassenen Notaren waehlen.
>
> Nein. Es geht nicht um die Frage, ob es sich um einen "Notar" oder einen
> "Bezirksnotar" handelt. _Jeder_ Notar hat seinen eigenen Amtsbezirk und es
> gibt umgekehrt in jedem Bezirk nur einen einzigen Notar.

Hmm; warum lautet dann § 4 der Bundesnotarordnung (BNotO)

| Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer
| geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei ist insbesondere das
| Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit
| notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten
| Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen.

Wie bitte willst Du mit /einem/ Notar pro Bezirk eine "geordnete
Altersstruktur des Notarberufs" gewährleisten? Soll der etwa
gleichzeitig jung, mittelalt und alt sein?

> Allerdings ist kein "Kunde" daran gehindert, einen beliebigen Notar, völlig
> unabhängig von seinem Amtssitz, aufzusuchen, wobei der nicht zuständige
> Notar dann aber auch nicht verpflichtet ist, tätig zu werden. Dazu ist der
> Notar auch gehalten, Beurkundungen oder andere Amtshandlungen abzulehnen,
> wenn ein Missbrauchsverdacht besteht.

Ja; wobei es halt auch unter Notaren wie überall moralisch stärkere und
eben auch moralisch schwächere Menschen gibt.

> Ach ja, es gibt natürlich in jedem Amtsbezirk nur einen Notar (wobei es
> durchaus möglich ist, dass zwei Notare eine gemeinsame Kanzlei betreiben -
> jeder für seinen eigenen Bezirk)

Definitv nicht; nach § 10 Abs. 1 BNotO wird dem Notar "ein bestimmter
Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend
Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder
Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden", und nach Abs. 2 hat
er "an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten". Bei dem oben
beschriebenen Konstrukt einer Kanzlei von für verschiedene Bezirke
zuständige Notaren würde aber mindestens einer davon seine
Geschäftsstelle genau /außerhalb/ seines Amtssitzes betreiben.

Wolfgang
--

Stefan Froehlich

unread,
Jul 9, 2016, 9:50:31 AM7/9/16
to
On Fri, 08 Jul 2016 20:10:05 Rupert Haselbeck wrote:
> Stefan Froehlich schrieb:
> > Typischerweise wird der Notar allerdings durch den Verkäufer
> > bestimmt und durch den Käufer beauftragt, so dass sich da keinerlei
> > Regelmäßigkeit ergibt.

> Hierzulande wird der Notar typischerweise durch den Amtsbezirk desselben
> bestimmt.

Spannend (wobei das wohl auch in Deutschland nur regional so gehandhabt
wird, wie sich im restlichen Thread gezeigt hat).

In Österreich kann ich zu *jedem* Notar gehen, der darf gerne auch aus
einer vollkommen anderen Stadt kommen.

> > Tatsächlich wäre es für den Notar sogar günstig, wenn der Verkäufer im
> > letzten Moment doch noch abspringt und einen anderen Käufer bevorzugt,
> > denn dann kann er den - realistisch betrachtet - gleichen Kaufvertrag
> > sogar 2x verrechnen.

> Für den Notar ist es stets ein einziges Geschäft, wenn lediglich die
> Person eines Beteiligten wechselt, ehe die Beurkundung erfolgt ist. Er
> kann also die Gebühren auch nur _ein_mal fordern

Wenn ich zu einem Notar gehe und ihn darum bitte, einen Immobilienkauf
abzuwickeln, dann wird er mir ein Angebot machen, das die
Vertragserrichtung und Abwicklung (je nach Immobilie mit oder ohne
Lastenfreistellung, Bauabwicklung etc) umfasst. Das Angebot kann ich
annehmen oder auch nicht - und wenn nach Vertragserrichtung niemand zur
Unterschrift erscheint, wird er mir eben diese Vertragserrichtung in
Rechnung stellen, BTDT.

Kommt danach dann ein anderer Käufer mit dem selben Wunsch, wird er
ebenfalls ein Angebot legen.

Und von wegen Kosten: Die Bandbreite umfasst da locker einen Faktor 4,
wobei am unteren Ende frei verhandelte Fixpreise liegen und am oberen Ende
die Notare, die von Bauträgern vorgeschrieben (aber selbstverständlich
trotzdem vom Käufer "beauftragt" und somit auch bezahlt) werden.

> > Hierzulande könnte man sich nach Unterzeichnung eines Vorvertrags als
> > Käufer im Prinzip am Verkäufer schadlos halten.

> Ja, das ist wohl eine recht bürgerunfreundliche Rechtslage. Und wozu
> braucht man noch einen Notar, wenn der Vertrag bereits bindend
> geschlossen ist?

Die genaue Ausgestaltung des eigentlichen Kaufvertrags ist ja noch offen,
zudem können im Vorvertrag durchaus auch Bedingungen zeitlicher oder
sachlicher Natur eingebaut werden.

Im wesentlichen ist der Notariatsakt aber wegen des Grundbuchs
erforderlich, da man dort nichts eingetragen haben möchte, was nicht
rechtlich hieb- und stichfest ist.

Servus,
Stefan

--
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Offizieller Erstbesucher(TM) von mmeike

Geht nicht!? Geht doch: Stefan.
(Sloganizer)

Stefan Schmitz

unread,
Jul 9, 2016, 12:00:39 PM7/9/16
to
Am Samstag, 9. Juli 2016 15:50:31 UTC+2 schrieb Stefan Froehlich:

> Und von wegen Kosten: Die Bandbreite umfasst da locker einen Faktor 4,
> wobei am unteren Ende frei verhandelte Fixpreise liegen und am oberen Ende
> die Notare, die von Bauträgern vorgeschrieben (aber selbstverständlich
> trotzdem vom Käufer "beauftragt" und somit auch bezahlt) werden.

Warum in aller Welt lasst ihr euch vom Verkäufer vorschreiben, wen ihr auf
eure Kosten zu beauftragen habt?

Stefan Schmitz

unread,
Jul 9, 2016, 12:02:00 PM7/9/16
to
Und wenn er unbeurkundete Vorgänge einfach nicht zu den Akten nimmt?

Rupert Haselbeck

unread,
Jul 9, 2016, 2:30:11 PM7/9/16
to
Stefan Froehlich schrieb:

> On Fri, 08 Jul 2016 20:10:05 Rupert Haselbeck wrote:
>> Hierzulande wird der Notar typischerweise durch den Amtsbezirk desselben
>> bestimmt.
>
> Spannend (wobei das wohl auch in Deutschland nur regional so gehandhabt
> wird, wie sich im restlichen Thread gezeigt hat).

Nein, das gilt schon für ganz Deutschland. Die Vorschriften dazu sind in
einem Bundesgesetz zu finden

> In Österreich kann ich zu *jedem* Notar gehen, der darf gerne auch aus
> einer vollkommen anderen Stadt kommen.

Die Geschichte hat zwei Seiten. Der "Kunde" kann auch hierzulande zu einem
beliebigen Notar gehen. Der Notar dagegen darf seine Dienste nicht aktiv
ausserhalb seines Bezirks anbieten und er darf grundsätzlich auch nur in
seinem Bezirk tätig werden.

> Wenn ich zu einem Notar gehe und ihn darum bitte, einen Immobilienkauf
> abzuwickeln, dann wird er mir ein Angebot machen, das die
> Vertragserrichtung und Abwicklung (je nach Immobilie mit oder ohne
> Lastenfreistellung, Bauabwicklung etc) umfasst. Das Angebot kann ich
> annehmen oder auch nicht - und wenn nach Vertragserrichtung niemand zur
> Unterschrift erscheint, wird er mir eben diese Vertragserrichtung in
> Rechnung stellen, BTDT.

Er kann natürlich die Kosten eines Vertragsentwurfes in Rechnung stellen,
wenn er einen solchen Auftrag erhalten haben sollte. Allerdings richten sich
die Notarkosten hierzulande nach einem Gesetz und sind nicht verhandelbar

> Kommt danach dann ein anderer Käufer mit dem selben Wunsch, wird er
> ebenfalls ein Angebot legen.

Da scheinen die Verhältnisse hier und dort doch arg verschieden zu sein. Das
Gesetz hier sieht vor, dass der Notar nicht Vertreter der ein oder anderen
Vertragspartei ist. Er muß vielmehr den Willen, die Vorstellungen _beider_
(bzw. aller) Vertragsparteien erforschen und danach einen sachgerechten,
rechtlich möglichen Vorschlag für die Vertragsgestaltung erstellen, wobei er
natürlich nicht den einen becorzugen und den anderen benachteiligen darf

> Und von wegen Kosten: Die Bandbreite umfasst da locker einen Faktor 4,
> wobei am unteren Ende frei verhandelte Fixpreise liegen und am oberen Ende
> die Notare, die von Bauträgern vorgeschrieben (aber selbstverständlich
> trotzdem vom Käufer "beauftragt" und somit auch bezahlt) werden.

Wie schon erwähnt. hierzulande sind die Kosten gesetzlich geregelt und ja,
üblicherweise wird der Käufer die Notarkosten übernehmen. Dennoch haftet
auch der Verkäufer kraft Gesetzes für die Notarkosten. Der Notar kann sich
also auch an den Verkäufer halten, wenn der Käufer nicht zahlen will oder
kann

> Die genaue Ausgestaltung des eigentlichen Kaufvertrags ist ja noch offen,
> zudem können im Vorvertrag durchaus auch Bedingungen zeitlicher oder
> sachlicher Natur eingebaut werden.

Schlimm genug, wenn ein privatschriftlicher (oder gar ein mündlicher?)
Vertrag eine rechtswirksame Verpflichtung bewirken kann, obwohl noch
nichteinmal die Vertragsbedingungen feststehen. Da ist ein unerfahrener
Mensch einem gewieften Verkäufer also ziemlich hilflos ausgeliefert?!

> Im wesentlichen ist der Notariatsakt aber wegen des Grundbuchs
> erforderlich, da man dort nichts eingetragen haben möchte, was nicht
> rechtlich hieb- und stichfest ist.

Da ziehe ich dann doch die hiesige Lösung vor.

MfG
Rupert

Rupert Haselbeck

unread,
Jul 9, 2016, 3:10:10 PM7/9/16
to
Frank Kozuschnik schrieb:

> Rupert Haselbeck:
>> und es gibt umgekehrt in jedem Bezirk nur einen einzigen Notar.
>> [...] es gibt natürlich in jedem Amtsbezirk nur einen Notar
>
> Das glaube ich nicht. Allein in "meinem" Amtsgerichtsbezirk gibt es zum
> Beispiel mehr als 20 Notare. Vom OLG-Bezirk ganz zu schweigen...

Richtig. Man sollte doch immer wieder mal erst im (richtigen) Gesetz
nachsehen, damit man nichts Falsches behauptet...
Da hab ich wohl Notare und Gerichtsvollzieher ein wenig vermengt

MfG
Rupert

Helmut Richter

unread,
Jul 9, 2016, 4:32:21 PM7/9/16
to
Am 09.07.2016 um 20:30 schrieb Rupert Haselbeck:

> Die Geschichte hat zwei Seiten. Der "Kunde" kann auch hierzulande zu einem
> beliebigen Notar gehen. Der Notar dagegen darf seine Dienste nicht aktiv
> ausserhalb seines Bezirks anbieten und er darf grundsätzlich auch nur in
> seinem Bezirk tätig werden.

Der Notar, den ich für Immobilien- und Erbsachen mit
Beurkundungen beauftrage, hat seine Kanzlei rund 60 km weit weg in einem
anderen Regierungsbezirk, allerdings im gleichen Bundesland. Ich hoffe,
der darf da für mich tätig werden.

--
Helmut Richter

Stefan Froehlich

unread,
Jul 9, 2016, 5:01:05 PM7/9/16
to
Man muss die Immobilie natürlich nicht zwingend kaufen, klar. Aber
es gibt so gut wie keine Bauträger-Immobilien, wo nicht der Passus
"die Vertragserrichtung ist an die Kanzlei $x gebunden" ins Auge
sticht, und die Kanzlei $x für eben diese Dienstleistung rund 2% des
Kaufpreises verrechnet. Verkäufermarkt halt.

Servus,
Stefan

--
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Stefan - die gefälligste Komparation von rund!
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Stefan Froehlich

unread,
Jul 9, 2016, 5:10:13 PM7/9/16
to
On Sat, 09 Jul 2016 20:30:09 Rupert Haselbeck wrote:
> > Die genaue Ausgestaltung des eigentlichen Kaufvertrags ist ja
> > noch offen, zudem können im Vorvertrag durchaus auch Bedingungen
> > zeitlicher oder sachlicher Natur eingebaut werden.

> Schlimm genug, wenn ein privatschriftlicher (oder gar ein
> mündlicher?) Vertrag eine rechtswirksame Verpflichtung bewirken
> kann, obwohl noch nichteinmal die Vertragsbedingungen feststehen.
> Da ist ein unerfahrener Mensch einem gewieften Verkäufer also
> ziemlich hilflos ausgeliefert?!

Im Prinzip schon, ja (das gilt aber natürlich für andere
Rechtsgeschäfte ebenso).

Deshalb gibt es auch reichlich Webseiten wie
<http://www.meingrundstueck.at/wohnen_im_eigentum/wohnung/Wohnungskauf/Abschluss_von_Vertraegen.html>,
die auf die bindende Wirkung von "Vor-" Verträgen hinweisen. Aber
klar, wissen muss man das natürlich erst einmal.

Servus,
Stefan

--
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Stefan Schmitz

unread,
Jul 9, 2016, 5:26:03 PM7/9/16
to
Am Samstag, 9. Juli 2016 23:01:05 UTC+2 schrieb Stefan Froehlich:
> On Sat, 09 Jul 2016 18:00:38 Stefan Schmitz wrote:
> > Am Samstag, 9. Juli 2016 15:50:31 UTC+2 schrieb Stefan Froehlich:
> > > Und von wegen Kosten: Die Bandbreite umfasst da locker einen
> > > Faktor 4, wobei am unteren Ende frei verhandelte Fixpreise
> > > liegen und am oberen Ende die Notare, die von Bauträgern
> > > vorgeschrieben (aber selbstverständlich trotzdem vom Käufer
> > > "beauftragt" und somit auch bezahlt) werden.
>
> > Warum in aller Welt lasst ihr euch vom Verkäufer vorschreiben, wen
> > ihr auf eure Kosten zu beauftragen habt?
>
> Man muss die Immobilie natürlich nicht zwingend kaufen, klar. Aber
> es gibt so gut wie keine Bauträger-Immobilien, wo nicht der Passus
> "die Vertragserrichtung ist an die Kanzlei $x gebunden" ins Auge
> sticht, und die Kanzlei $x für eben diese Dienstleistung rund 2% des
> Kaufpreises verrechnet. Verkäufermarkt halt.

Das ist der Vorteil des deutschen Systems. Da erst mit der Beurkundung ein
wirksamer Vertrag entsteht, ist auch eine solche Klausel wirkungslos.

Und wozu muss bei euch der Notar noch verdienen, wenn die Sache eh schon
verbindlich ist? Da könnte man auch gleich den Vorvertrag fürs Grundbuch
nehmen.

Florian Weimer

unread,
Jul 10, 2016, 2:11:13 PM7/10/16
to
* Rupert Haselbeck:
Hmm. Kodifiziert wurde das wohl erst 1998; ob sich damit signifikant
etwas an der Lage geändert hat, weiß ich nicht. (Davor gab es wohl
eine standesrechtliche Regelung, die aber mitunter nicht so richtig
gegriffen hat.)

Diedrich Ehlerding

unread,
Jul 10, 2016, 4:55:38 PM7/10/16
to
Florian Weimer schrieb am 10.07.2016 um 20:11:

> Hmm. Kodifiziert wurde das wohl erst 1998; ob sich damit signifikant
> etwas an der Lage geändert hat, weiß ich nicht. (Davor gab es wohl
> eine standesrechtliche Regelung, die aber mitunter nicht so richtig
> gegriffen hat.)

Ich habe mich ca. 1990 mit einem Notar gestritten, ob eine bestimmte
Gebühr von mir oder dem Verkäufer zu tragen sei. Der Notar hat mir
zurückgeschrieben, ja, das sei eine interessante Frage, und e werde sich
mal damit beschäftigen; er müsse allerdings die gesetzlichen Gebühren
eintreiben, aber er werde diese Frage, wer die bewusste Gebühr zu tragen
habe - der Käufer oder der Verkäufer - dem Notarprüfer vorlegen, und
hat mir dann dessen Stellungnahme zugeschickt. Die Gebühr selber war
übersichtlich; er hat mit Sicherheit mehr Arbeitszeit dafür aufgewendet
als sich aus kaufmännischer sicht gerechne4t hätte - wirtschaftlich
gedacht, hätte er besser auf die Gebühr verzichtet. Insofern hat die
alte Regelung wohl schon "gegriffen".

Diedrich.

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