Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

"privatrechtlich befugt", ein Zelt aufzustellen?

465 views
Skip to first unread message

Marian Gunkel

unread,
Jun 11, 2003, 4:03:57 PM6/11/03
to
Hallo zusammen,

ich habe Schwierigkeiten, einen Gesetzestext zu interpretieren und
brauche kundige Hilfe.

Der §45 des Landesnaturschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(http://www.mv-regierung.de/laris/daten/791/5/0/791-5-0-lr0.htm)
lautet wie folgt:

*****************************************
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften

(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile)
dürfen nur auf hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt
werden.

(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und
Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen in der freien
Landschaft für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt
sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf
Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und
sonstige bewegliche Unterkünfte für den persönlichen Gebrauch
aufgestellt werden, wenn die Belange der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung gewährleistet sind.
******************************************

Was kann ich mir im Abschnitt (2) unter "privatrechtlich dazu befugt"
vorstellen? Heißt das, dass man das Einverständnis des Eigentümers
haben muß (und wenn ich auf staatlichem Grund biwakiere?)? Oder hat
das etwas mit einem etwaigen Vorstrafenregister oder festem Wohnsitz
zu tun?

"keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen" heißt vermutlich,
dass auch andere Gesetze wie das Landeswaldgesetz M-V oder örtliche
Vorschriften Anwendung finden könnten - §45 LNatG M-V würde mir als
Wanderer zwar das Biwakieren erlauben, aber auf Grundlage des § 28
Landeswaldgesetz (Betreten des Waldes) könnte mir das Recht wieder
entzogen werden?


Danke für Eure Hilfe,
Marian
--
Marian Gunkel, Berlin, Germany
www.mariangunkel.de

Holger Pollmann

unread,
Jun 11, 2003, 4:04:04 PM6/11/03
to
Marian Gunkel <marian...@gmx.de> schrieb:

> Was kann ich mir im Abschnitt (2) unter "privatrechtlich dazu
> befugt" vorstellen? Heißt das, dass man das Einverständnis des
> Eigentümers haben muß (und wenn ich auf staatlichem Grund
> biwakiere?)?

Ja, genau das heißt es.

> Oder hat das etwas mit einem etwaigen Vorstrafenregister oder
> festem Wohnsitz zu tun?

Nein, gar nichts.

> "keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen" heißt
> vermutlich, dass auch andere Gesetze wie das Landeswaldgesetz M-V
> oder örtliche Vorschriften Anwendung finden könnten - §45 LNatG
> M-V würde mir als Wanderer zwar das Biwakieren erlauben, aber auf
> Grundlage des § 28 Landeswaldgesetz (Betreten des Waldes) könnte
> mir das Recht wieder entzogen werden?

Unter Umständen.

Sei froh, in Hessen z.B. bedarf jedes Zelten, außer wenn es von
Pfadfindern o.ä. in entsprechenden Gruppen durchgeführt wird, einer
naturschutzbehördlichen Genehmigung. (Na ja, theoretisch.)

--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Im Krieg trifft es immer die falschen - die Militärs nennen sowas
'Schade'. Sozusagen 'Kollateralschade'." -- Thomas Pommer, n-tv
Nachschlag, 07.03.2003

Holger Pollmann

unread,
Jun 11, 2003, 4:06:03 PM6/11/03
to
Holger Pollmann <hi...@uboot.com> schrieb:

Ups, was vergessen:

>> Was kann ich mir im Abschnitt (2) unter "privatrechtlich dazu
>> befugt" vorstellen? Heißt das, dass man das Einverständnis des
>> Eigentümers haben muß (und wenn ich auf staatlichem Grund
>> biwakiere?)?

Auch der Staat kann privatrechtlich handeln, und auch mit dem Staat
kannst du einen Mietvertrag o.ä. abschließen. Bzw. wenn es der Gemeinde
gehört, dann mit der Gemeinde etc.

Marian Gunkel

unread,
Jun 11, 2003, 4:43:49 PM6/11/03
to
Holger Pollmann <hi...@uboot.com> wrote:

>>> Was kann ich mir im Abschnitt (2) unter "privatrechtlich dazu
>>> befugt" vorstellen? Heißt das, dass man das Einverständnis des
>>> Eigentümers haben muß (und wenn ich auf staatlichem Grund
>>> biwakiere?)?
>
>Auch der Staat kann privatrechtlich handeln, und auch mit dem Staat
>kannst du einen Mietvertrag o.ä. abschließen. Bzw. wenn es der Gemeinde
>gehört, dann mit der Gemeinde etc.

Ah, danke. Gibt es überhaupt staatlichen Grund und Boden oder ist
alles mehr oder minder im Eigentum von Gemeinden? Oder verwalten
Gemeinden nur den staatlichen Grundbesitz? Wer wäre also mein primärer
Ansprechpartner und wer könnte mir eine "privatrechtliche Befugnis"
erteilen?

Beispiele:
- der Straßengraben (nicht dass ich ernsthaft in einem Straßengraben
übernachten würde, aber das scheint mir ungenutztes Gebiet zu sein,
das am ehesten dem Staat gehören könnte)
- der nicht bebaute Streifen Land zwischen einem bestellten Acker und
einem See
- das Vorland einer Schleuse.

Cheers und Danke,

Holger Pollmann

unread,
Jun 11, 2003, 4:42:10 PM6/11/03
to
Marian Gunkel <marian...@gmx.de> schrieb:

>>>> Was kann ich mir im Abschnitt (2) unter "privatrechtlich dazu
>>>> befugt" vorstellen? Heißt das, dass man das Einverständnis des
>>>> Eigentümers haben muß (und wenn ich auf staatlichem Grund
>>>> biwakiere?)?
>>
>> Auch der Staat kann privatrechtlich handeln, und auch mit dem
>> Staat kannst du einen Mietvertrag o.ä. abschließen. Bzw. wenn es
>> der Gemeinde gehört, dann mit der Gemeinde etc.
>
> Ah, danke. Gibt es überhaupt staatlichen Grund und Boden oder ist
> alles mehr oder minder im Eigentum von Gemeinden?

Wie soll ich das sagen? Das hängt davon ab. Wen siehst du als Staat an?
Den Bund? Das Land? Ja, auch die können Eigentum haben un dhaben
Eigentum.

Wenn man es aus der Perspektive des Bürgers betrachtet, ist auch die
Gemeinde Staat - in Abgrenzung zum Bürger gehört sie eher de
staatlichen Sphäre an.

> Oder verwalten Gemeinden nur den staatlichen Grundbesitz? Wer wäre
> also mein primärer Ansprechpartner und wer könnte mir eine
> "privatrechtliche Befugnis" erteilen?

Derjenige, der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter ist (also wenn z.B.
das Land verpachtet wurde, mußt du dich an den Pächter wenden).

Wenn das Land der Gemeinde gehört, wendest du dich an diese; gehört es
dem Land, an das Land. (na ja, es wird eher selten vorkommen, daß du
ein Stück Land des Bundes findest, aber möglich ist das.)

> Beispiele:
> - der Straßengraben (nicht dass ich ernsthaft in einem
> Straßengraben übernachten würde, aber das scheint mir ungenutztes
> Gebiet zu sein, das am ehesten dem Staat gehören könnte)
> - der nicht bebaute Streifen Land zwischen einem bestellten Acker
> und einem See
> - das Vorland einer Schleuse.

Das geht nach Eigentum, wie gesagt, wobei bei Straßen das
privatrechtliche Eigentum von der sog. "öffentlichen Sache" Straße
überlagert sein kann.

Michael Kauffmann

unread,
Jun 11, 2003, 4:46:44 PM6/11/03
to
Marian Gunkel verlautbarte:

> Ah, danke. Gibt es überhaupt staatlichen Grund und Boden oder ist
> alles mehr oder minder im Eigentum von Gemeinden?

Wenn "Bundesvermügensamt" dransteht, gehört es dem Bund und ist meistens
ehemals militärisch genutztes Gebiet.
Den Ländern gehören tlw. große Wälder.

> Oder verwalten Gemeinden nur den staatlichen Grundbesitz?

Dazu haben die bestimmt keine Lust.

> Wer wäre also mein primärer Ansprechpartner und wer
> könnte mir eine "privatrechtliche Befugnis" erteilen?

Bei Wald stehe es meistens dran.
Sonst muß wohl das Grundbuchamt befragt werden.

Ich würde allerdings vermuten, daß Gebietskörperschaften einen höchstens
ihres Grundes verweisen, wenn sie einen da zufällig antreffen.
Schlimmeres wird kaum passieren.

> - der Straßengraben (das scheint mir ungenutztes Gebiet zu sein,


> das am ehesten dem Staat gehören könnte)

Auch nur, wenn es eine Bundes- oder Landesstraße ist.

> - der nicht bebaute Streifen Land zwischen einem bestellten Acker und
> einem See

Wem gehört der Acker? Und wem der See?

> - das Vorland einer Schleuse.

Bundeswasserstraße? Dann vmtl. staatlich und unter der Obhut der
zuständigen Verwaltung. (Die an so anziehenden Stellen vmtl. auch nichts
einreißen lassen will.)

Michael Kauffmann

Marian Gunkel

unread,
Jun 11, 2003, 5:23:48 PM6/11/03
to
Holger Pollmann <hi...@uboot.com> wrote:

>Marian Gunkel <marian...@gmx.de> schrieb:

>>> Auch der Staat kann privatrechtlich handeln, und auch mit dem
>>> Staat kannst du einen Mietvertrag o.ä. abschließen. Bzw. wenn es
>>> der Gemeinde gehört, dann mit der Gemeinde etc.
>>
>> Ah, danke. Gibt es überhaupt staatlichen Grund und Boden oder ist
>> alles mehr oder minder im Eigentum von Gemeinden?
>
>Wie soll ich das sagen? Das hängt davon ab. Wen siehst du als Staat an?
>Den Bund? Das Land? Ja, auch die können Eigentum haben un dhaben
>Eigentum.

Stimmt, da hatte ich mich zu abstrakt ausgedrückt. Also, sowohl Bund
als auch Länder als auch Gemeinden können Eigentum an Boden haben.

>> Oder verwalten Gemeinden nur den staatlichen Grundbesitz? Wer wäre
>> also mein primärer Ansprechpartner und wer könnte mir eine
>> "privatrechtliche Befugnis" erteilen?
>
>Derjenige, der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter ist (also wenn z.B.
>das Land verpachtet wurde, mußt du dich an den Pächter wenden).

Klar. Und wenn es nicht verpachtet ist, wende ich mich (z.B. im Falle
einer Gemeinde) an das Grünflächenamt o.ä., richtig?


>> Beispiele:
>> - der Straßengraben (nicht dass ich ernsthaft in einem
>> Straßengraben übernachten würde, aber das scheint mir ungenutztes
>> Gebiet zu sein, das am ehesten dem Staat gehören könnte)

>Das geht nach Eigentum, wie gesagt, wobei bei Straßen das

>privatrechtliche Eigentum von der sog. "öffentlichen Sache" Straße
>überlagert sein kann.

Hmm. Folgendes Beispiel: ich habe einmal direkt an einem Fahrweg (sah
nicht benutzt aus, war nicht ausgeschildert, war nicht asphaltiert)
gezeltet, natürlich ohne den Weg selbst zu blockieren (es kam auch
niemand vorbei). Wäre dies eine Straße gewesen: wie weit nach links
und rechts neben der eigentlichen Straße erstreckte sich denn die
"öffentliche Sache" Straße?

Nochmals danke,

Holger Pollmann

unread,
Jun 11, 2003, 5:17:58 PM6/11/03
to
Marian Gunkel <marian...@gmx.de> schrieb:

>>> Oder verwalten Gemeinden nur den staatlichen Grundbesitz? Wer
>>> wäre also mein primärer Ansprechpartner und wer könnte mir eine
>>> "privatrechtliche Befugnis" erteilen?
>>
>> Derjenige, der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter ist (also wenn
>> z.B. das Land verpachtet wurde, mußt du dich an den Pächter
>> wenden).
>
> Klar. Und wenn es nicht verpachtet ist, wende ich mich (z.B. im
> Falle einer Gemeinde) an das Grünflächenamt o.ä., richtig?

Oder wer auch sonst immer zuständig ist. Bei Nichtwissen Zentrale
anrufen und fragen, die sollten einem das sagen können.

In kleinen Gemeinden kanne s auch reichen, den Bürgermeister zu kennen
;-)

>>> Beispiele:
>>> - der Straßengraben (nicht dass ich ernsthaft in einem
>>> Straßengraben übernachten würde, aber das scheint mir
>>> ungenutztes Gebiet zu sein, das am ehesten dem Staat gehören
>>> könnte)
>>
>> Das geht nach Eigentum, wie gesagt, wobei bei Straßen das
>> privatrechtliche Eigentum von der sog. "öffentlichen Sache" Straße
>> überlagert sein kann.
>
> Hmm. Folgendes Beispiel: ich habe einmal direkt an einem Fahrweg
> (sah nicht benutzt aus, war nicht ausgeschildert, war nicht
> asphaltiert) gezeltet, natürlich ohne den Weg selbst zu blockieren
> (es kam auch niemand vorbei). Wäre dies eine Straße gewesen: wie
> weit nach links und rechts neben der eigentlichen Straße
> erstreckte sich denn die "öffentliche Sache" Straße?

Das hängt von der Art der Straße ab sowie vom Bundesland - das regeln
die Ländern nämlich (untr anderem) in ihren Straßengesetzen.

Thomas Hühn

unread,
Jun 11, 2003, 4:52:38 PM6/11/03
to
Also sprach Holger Pollmann <hi...@uboot.com>:

> Sei froh, in Hessen z.B. bedarf jedes Zelten, außer wenn es von
> Pfadfindern o.ä. in entsprechenden Gruppen durchgeführt wird, einer
> naturschutzbehördlichen Genehmigung. (Na ja, theoretisch.)

Und da der Begriff des "Pfadfinders" nicht geschützt ist, macht man halt
notfalls schnell eine Pfadfindergruppe auf...

Thomas

Marian Gunkel

unread,
Jun 11, 2003, 5:32:03 PM6/11/03
to
"Michael Kauffmann" <ne...@koben.de> wrote:

>Marian Gunkel verlautbarte:

>> Wer wäre also mein primärer Ansprechpartner und wer
>> könnte mir eine "privatrechtliche Befugnis" erteilen?
>
>Bei Wald stehe es meistens dran.
>Sonst muß wohl das Grundbuchamt befragt werden.

Danke, so etwas hatte ich schon vermutet. :-(

>> - der nicht bebaute Streifen Land zwischen einem bestellten Acker und
>> einem See
>
>Wem gehört der Acker? Und wem der See?

Beispiel aus Mecklenburg:
Acker gehört Mitgliedern einer GmbH, deren Vorfahren von der
Bodenreform 194x beglückt wurden und die den Boden in die GmbH mit
eingebracht haben (ist dort, wenn ich mich recht erinnere, oft der
Fall bei den Nachfolgegesellschaften der LPG).
See sollte dem Land gehören, wird aber an einen Fischer verpachtet.

Ich weiß nicht, ob Acker und See im Grundbuch direkt aneinander
grenzen können.

Falls ja, müßte ich einen Vertreter der Acker-besitzenden GmbH fragen,
oder?

>> - das Vorland einer Schleuse.
>
>Bundeswasserstraße? Dann vmtl. staatlich und unter der Obhut der
>zuständigen Verwaltung. (Die an so anziehenden Stellen vmtl. auch nichts
>einreißen lassen will.)

:-) Vermutlich.

Cheers,

Holger Pollmann

unread,
Jun 11, 2003, 5:30:45 PM6/11/03
to
Marian Gunkel <marian...@gmx.de> schrieb:

> Ich weiß nicht, ob Acker und See im Grundbuch direkt aneinander
> grenzen können.

Ja, natürlich.

> Falls ja, müßte ich einen Vertreter der Acker-besitzenden GmbH
> fragen, oder?

Ja.

Holger Pollmann

unread,
Jun 11, 2003, 5:37:01 PM6/11/03
to
spam...@daphne.gnuu.de (Thomas Hühn) schrieb:

>> Sei froh, in Hessen z.B. bedarf jedes Zelten, außer wenn es von
>> Pfadfindern o.ä. in entsprechenden Gruppen durchgeführt wird,
>> einer naturschutzbehördlichen Genehmigung. (Na ja, theoretisch.)
>
> Und da der Begriff des "Pfadfinders" nicht geschützt ist, macht
> man halt notfalls schnell eine Pfadfindergruppe auf...

Ich schrieb "Pfadfinger o.ä.". DAs war grob vereinfacht für:

"5. das Zelten von Polizeivollzugsbeamten aus dienstlichem Anlaß und
das Zelten von Jugendgruppen bis zu zwanzig Personen und bis zu fünf
Tagen, soweit sie unter Leitung einer Person stehen, die einen vom
Jugendamt oder von einem anerkannten Jugendverband ausgestellten
Jugendgruppenleiterausweis besitzt"
(§ 6 II HENatG)

Michael Kauffmann

unread,
Jun 12, 2003, 9:22:26 AM6/12/03
to
Marian Gunkel verlautbarte:

> Ich weiß nicht, ob Acker und See im Grundbuch direkt aneinander
> grenzen können.

Im Grundbuch sind Grundstücke.
Die grenzen immer dicht aneinander. (Nagut, im Land des Volkseigentums
solls wohl noch unparzellierte Beeiche geben.)
Nutzungsarten sind nur als Zusatzangabe drin und überlagern die Flurstücke
unabhängig.
Die Grundstücke von Acker-GmbH und Land werden ziemlich sicher aneinander
angrenzen, die Grenze muß aber nicht unbedingt mit der momentanen Uferlinie
übereinstimmen.
Beim Fischer wäre dann noch zu klären, ob er nur das Fischrecht gepachtet
hat oder das Seegrundstück als solches...

Michael Kauffmann

Thomas Hochstein

unread,
Jun 12, 2003, 3:44:49 AM6/12/03
to
Holger Pollmann <hi...@uboot.com> scripsit/wrote:

> "5. das Zelten von Polizeivollzugsbeamten aus dienstlichem Anlaß

ROTFL. Das ist an und für sich ja schon einer Merkwürdigkeitensammlung
würdig, aber dann auch noch die Zusammenstellung mit den Jugendgruppen
in derselben Ziffer ...

Thomas Hühn

unread,
Jun 12, 2003, 1:28:31 PM6/12/03
to
Also sprach Thomas Hochstein <t...@inter.net>:

>> "5. das Zelten von Polizeivollzugsbeamten aus dienstlichem Anlaß
>
> ROTFL. Das ist an und für sich ja schon einer Merkwürdigkeitensammlung
> würdig, aber dann auch noch die Zusammenstellung mit den Jugendgruppen
> in derselben Ziffer ...

Hat der Leiter der Polizeivollzugsbeamten denn im allgemeinen einen


"vom Jugendamt oder von einem anerkannten Jugendverband ausgestellten

Jugendgruppenleiterausweis"?

Also der Absatz ist zumindest mistverständlich.

Thomas

Holger Pollmann

unread,
Jun 12, 2003, 3:19:46 PM6/12/03
to
spam...@daphne.gnuu.de (Thomas Hühn) schrieb:

Da niemand ernsthaft annehmen kann, daß Polizeivollzugsbeamte auch
aus dienstlichem Anlaß nur unter Leitung eines anerkannten
Jugendgruppenleiters zelten dürfen, kann man m.E. getrost sagen, daß
diese Nummer vielleicht grammatikalisch, aber auch keinen Fall
inhaltlich mißverständlich ist.

Holger Pollmann

unread,
Jun 12, 2003, 3:20:05 PM6/12/03
to
Thomas Hochstein <t...@inter.net> schrieb:

>> "5. das Zelten von Polizeivollzugsbeamten aus dienstlichem Anlaß
>
> ROTFL. Das ist an und für sich ja schon einer
> Merkwürdigkeitensammlung würdig, aber dann auch noch die
> Zusammenstellung mit den Jugendgruppen in derselben Ziffer ...

Grund ist wahrscheinlich, daß es nur die eine Nummer zum Zelten gibt.

0 new messages