habe keinen Erfolg bei Anwaltssuche in dieser
Sache (Beratungsschein):
Hab hier ein abschl�giges Berufungsurteil in einer
Behindertensache (Landessozialgericht),
zum m�ndlichen Termin bin ich nicht erschienen
(war freigestellt). Die Vorinstanz (Sozialgericht)
hatte mich nicht m�ndlich geh�rt obwohl ich
dies rechtzeitig beantragt hatte, somit wuerde doch
schon der Gerichtsbescheid der Vorinstanz
gem. � 105, Abs. 3 als "nicht ergangen" gelten
(Einzelrichter, ohne rechtl. Gehoer).
In der Berufung habe ich leider nicht darauf
hingewiesen. Spielt das eine Rolle? Sind abschl�giges
Berufungsurteil und fr�herer Gerichtsbescheid nun
(immer noch) gueltig?
Ziel: Beschwerde bei Bundessozialgericht gegen
Nichtzulassung der Revision (Verfahrensm�ngel)
Gruss Uwe
> Hab hier ein abschl�giges Berufungsurteil in einer
> Behindertensache (Landessozialgericht),
> zum m�ndlichen Termin bin ich nicht erschienen
> (war freigestellt). Die Vorinstanz (Sozialgericht)
> hatte mich nicht m�ndlich geh�rt obwohl ich
> dies rechtzeitig beantragt hatte, somit wuerde doch
> schon der Gerichtsbescheid der Vorinstanz
> gem. � 105, Abs. 3 als "nicht ergangen" gelten
> (Einzelrichter, ohne rechtl. Gehoer).
�hm.. nein. � 105 II SGG sagt: ein ergangener GERICHTSBESCHEID gilt als
nicht ergangen, wenn nach seinem Ergehen m�ndliche Verhandlung beantragt
wird.
Du hingegen hast m�ndliche Verhandlung anscheinend beantragt, aber sie
wurde nicht durchgef�hrt. Das macht einfach das Urteil rechtswidrig. Und
was macht man dagegen? ... Berufung einlegen.
Und das hast du gemacht. Das neue Urteil ist verfahrensfehlerfrei
ergangen, wie es scheint. Damit hast du nichts zum Angreifen.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Unsere Vorsitzende und die Bundeskanzlerin k�mpfen schon lange daf�r, da�
die Bildung einen h�heren Stellenwert bekommt." Ronald Pofalla,
Generalsekret�r der CDU, zitiert nach Tagesschau vom 1.9.2008
Uwe Weineck wrote:
in der falschen Newsgroup. Ich habe mal den Followup in die korrekte
Newsgroup gesetzt.
> habe keinen Erfolg bei Anwaltssuche in dieser Sache
> (Beratungsschein):
> Hab hier ein abschl�giges Berufungsurteil in einer Behindertensache
> (Landessozialgericht), zum m�ndlichen Termin bin ich nicht erschienen
> (war freigestellt).
Und nicht anwaltlich vertreten oder wie? Warum hast du bzw. ein Anwalt
keine Prozesskostenhilfe beantragt?
> Die Vorinstanz (Sozialgericht) hatte mich nicht m�ndlich geh�rt
> obwohl ich dies rechtzeitig beantragt hatte, somit wuerde doch schon
> der Gerichtsbescheid der Vorinstanz gem. � 105, Abs. 3 als "nicht
> ergangen" gelten (Einzelrichter, ohne rechtl. Gehoer). In der
> Berufung habe ich leider nicht darauf hingewiesen. Spielt das eine
> Rolle?
Es spielt insofern eine Rolle als das Landessozialgericht sich dazu
vermutlich nicht ge�u�ert hat und damit eine Instanz vergeudet wurde.
Au�erdem ist das Bundessozialgericht an die tats�chlichen
Feststellungen prinzipiell gebunden (� 163 SGG).
Ansonsten ist das sozialrechtliche Gerichtsverfahren wohl ziemlich
pr�klusionsfrei. � 160 Abs.2 Nr.3 SGG k�nnte eventuell Probleme machen.
Die Einstufung des unterlassenen Vortrags wird das Hauptproblem sein.
> Sind abschl�giges Berufungsurteil und fr�herer Gerichtsbescheid nun
> (immer noch) gueltig?
Was sollen sie nach einem abschl�gigen Berufungsurteil denn sonst sein?
> Ziel: Beschwerde bei Bundessozialgericht gegen Nichtzulassung der
> Revision (Verfahrensm�ngel)
Was willst du da mit einem Beratungshilfeschein? Du willst
Unterst�tzung f�r ein gerichtliches Verfahren. Daf�r gibt es
gegebenenfalls Prozesskostenhilfe.
--
"Von einer friedlichen Angelegenheit, von der Sie sprechen, konnte doch
wohl mein Mandant nicht ausgehen, wenn ihm sofort ein Schreiben eines
Rechtsanwalts in der Erbangelegenheit ins Haus geschickt wird."
-- Aus dem Schriftsatz eines Rechtsanwalts
Das hab ich befuerchtet, das da was schiefgelaufen ist: Bei der Berufung
hab ich nicht darauf geachtet, hinzuweisen, dass ich bereits bei *Ankuendigung*,
per Gerichtsbescheid zu entscheiden (also *rechtzeitig*, wie SGG �105, Abs 3
es eigentlich fordert), die m�ndliche Verhandlung beantragt habe.
>
> Und das hast du gemacht. Das neue Urteil ist verfahrensfehlerfrei
> ergangen, wie es scheint. Damit hast du nichts zum Angreifen.
da w�re nur noch die Falschinterpretation des Klageziels - aber ob das reicht?...
Und eine Feststellung des LSG im Berufungsurteil macht mir Kopfzerbrechen
(Grunds�tzliche Bedeutung der Sache: Der versorgungsamtl. Hinweis zum Tragen einer
Blindenbinde
oder eines weissen Stocks h�tte keinerlei rechtlichen Bezug zu der
Vergabe der Merkzeichen "Gehbehindert", "Blind" im Behindertenausweis).
Trotzdem danke f�r den Hinweis.
Gruss Uwe
>
> --
> ( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
> "Unsere Vorsitzende und die Bundeskanzlerin k�mpfen schon lange daf�r, da�
> die Bildung einen h�heren Stellenwert bekommt." Ronald Pofalla,
> Generalsekret�r der CDU, zitiert nach Tagesschau vom 1.9.2008
>> Du hingegen hast m�ndliche Verhandlung anscheinend beantragt, aber
>> sie wurde nicht durchgef�hrt. Das macht einfach das Urteil
>> rechtswidrig. Und was macht man dagegen? ... Berufung einlegen.
>
> Das hab ich befuerchtet, das da was schiefgelaufen ist: Bei der
> Berufung hab ich nicht darauf geachtet, hinzuweisen, dass ich
> bereits bei *Ankuendigung*, per Gerichtsbescheid zu entscheiden
> (also *rechtzeitig*, wie SGG �105, Abs 3 es eigentlich fordert), die
> m�ndliche Verhandlung beantragt habe.
Der Puznkt ist folgender: Das Berufungsurteil ist in der Welt. Ist es
inhaltlich irgendwie fehlerhaft? Schlie�lich hattest du ja anscheinend
Zeit, Berufung einzulegen und sie schriftlich zu begr�nden, oder? Wenn das
Urteil inhaltlich fehlerfrei ist: vergi� es und la� es rechtskr�ftig
werden. Das Berufungsurteil wird nicht aufgehoben, wenn es rechtm��ig ist.
>> Und das hast du gemacht. Das neue Urteil ist verfahrensfehlerfrei
>> ergangen, wie es scheint. Damit hast du nichts zum Angreifen.
>
> da w�re nur noch die Falschinterpretation des Klageziels - aber ob
> das reicht?...
Das hast du doch wohl in der Berufung klargestellt, oder?
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl. Der
F�hrer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Kann ich als Laie nicht beurteilen, suche ja deswegen
schnellstens einen Anwalt, der mich dahingehend ber�t.
(Erfolgsaussichten einer Beschwerde beim BSG gg.
Nichtzulassung der Revision, Anwaltspflicht)..
Wie gesagt: Folgendes Originalzitat im Urteil st�rt mich ungemein:
"Die Empfehlung des Beklagten [*des Versorgungsamtes] im
Widerspruchsbescheid, ein Verkehrsschutzzeichen zu
tragen, steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der
H�he des GdB bzw. der Zuerkennung des Merkzeichens 'G'."
Der Personenkreis, der ein solches Verkehrsschutzzeichen tragen soll,
ist aber in �146 SGB IX bezeichnet - der GdB und das Merkzeichen auch
(nat�rlich wird das Verkehrsschutzzeichen in dem Paragraphen
nicht explizit genannt, aber ich habe Probleme mit der
Logik: Wer soll es denn sonst tragen?)
[Verfahrensfehler, z.B. Ungen�gende Beweisw�rdigung,
eigentlich immer wieder nur "Das Amt u. Vorinstanz haben richtig entschieden"]
> Das hast du doch wohl in der Berufung klargestellt, oder?
Ja, schriftlich - aber ich bin der Ladung zur
m�ndl. Verhandlung (war freigestellt) danach nicht gefolgt - das wurde wohl
im Nachhinein als "Rechtsverzicht" gedeutet.
Gruss Uwe
> Der Personenkreis, der ein solches Verkehrsschutzzeichen tragen
> soll, ist aber in �146 SGB IX bezeichnet - der GdB und das
> Merkzeichen auch (nat�rlich wird das Verkehrsschutzzeichen in dem
> Paragraphen nicht explizit genannt, aber ich habe Probleme mit der
> Logik: Wer soll es denn sonst tragen?)
Na, Personen, die nicht in der Bewegungsf�higkeit im Stra�enverkehr
erheblich beeintr�chtigt sind, aber eben doch so beeintr�chtigt, da� es
sinnvoll ist, die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihre Beeintr�chtigung
aufmerksam zu machen.
>> Das hast du doch wohl in der Berufung klargestellt, oder?
>
> Ja, schriftlich
Dann ist auch insofern das Berufungsurteil rechtm��ig.
> - aber ich bin der Ladung zur m�ndl. Verhandlung (war freigestellt)
> danach nicht gefolgt - das wurde wohl im Nachhinein als
> "Rechtsverzicht" gedeutet.
Bezweifele ich. Worauf solltest du verzichtet haben?
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Unsere Vorsitzende und die Bundeskanzlerin k�mpfen schon lange daf�r, da�
die Bildung einen h�heren Stellenwert bekommt." Ronald Pofalla,
Generalsekret�r der CDU, zitiert nach Tagesschau vom 1.9.2008
Gerade hier hat exakt meine Klage angesetzt:
(habe ich aber dort nicht erw�hnt, w�re aber
bei einer Beschwerde relevant):
1) Nachteile von Behinderten in der Fahrerlaubnisverordnung FeV � 2,
siehe hierzu:
http://www.pro-retina.de/beratung/soziales/kennzeichnung-im-strassenverkehr
2) In der realen Welt: Wieviele Behinderte mit gelber Binde
und weissem Stock gibt es, die ohne die entspr.
Merkzeichen herumlaufen?
Bereits hier entsteht schon ein schwammig-rechtsfreier Raum:
Die Busfahrer lassen Leute mit gelber Binde oder weissem Stock einsteigen,
ohne sich den Freifahrtausweis zeigen zu lassen...
> - aber ich bin der Ladung zur m�ndl. Verhandlung (war freigestellt)
> danach nicht gefolgt - das wurde wohl im Nachhinein als
> "Rechtsverzicht" gedeutet.
> Bezweifele ich. Worauf solltest du verzichtet haben?
m�glicherweise auf all das, was noch h�tte
zu meinem Vorteil gekl�rt werden k�nnen und was
mich evtl. die Richter zu meinem Vorteil gefragt h�tten. Vielleicht auch
das Abspielen einer "Show": Auftreten im Gerichtssaal mit
Gelber Binde, Begleitung, Dunkler Brille etc.?
Gruss Uwe
Das kann ich dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen.
§146 SGB IX bestimmt im wesentlichen, welcher Grad der Behinderung
notwendig ist, um Anspruch auf freie Beförderung in öffentlichen
Verkehrsmitteln zu bekommen.
Verkehrsschutzzeichen (Armbinde, weißer Stock, weißes Führgestell und
Abzeichen für den Hund) sind dort nicht erwähnt.
§ 2 Abs. 2 FeV bestimmt, wer diese Verkehrsschutzzeichen verwenden
darf.
Die Kriterien dafür sind weniger eng gefasst wie die in §146 SGB IX;
insbesondere sind (nicht nach dem Wortlaut, offenbar aber nach nach
gängiger Rechtsprechung) auch Sehbehinderte mit weniger als GdB 80
berechtigt, diese Kennzeichen zu verwenden.
- der GdB und das Merkzeichen auch
> (natürlich wird das Verkehrsschutzzeichen in dem Paragraphen
> nicht explizit genannt, aber ich habe Probleme mit der
> Logik: Wer soll es denn sonst tragen?)
>
> [Verfahrensfehler, z.B. Ungenügende Beweiswürdigung,
> eigentlich immer wieder nur "Das Amt u. Vorinstanz haben richtig entschieden"]
>
> > Das hast du doch wohl in der Berufung klargestellt, oder?
>
> Ja, schriftlich - aber ich bin der Ladung zur
> mündl. Verhandlung (war freigestellt) danach nicht gefolgt - das wurde wohl
> Das kann ich dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen.
> �146 SGB IX bestimmt im wesentlichen, welcher Grad der Behinderung
> notwendig ist, um Anspruch auf freie Bef�rderung in �ffentlichen
> Verkehrsmitteln zu bekommen.
> Verkehrsschutzzeichen (Armbinde, wei�er Stock, wei�es F�hrgestell und
> Abzeichen f�r den Hund) sind dort nicht erw�hnt.
klar, der Wortlaut ist nicht vorhanden, aber Hinweis,
eine Armbinde oder weissen Stock zu tragen zu , deutet
doch schon darauf hin, dass jemand "In seiner Bewegungsf�higkeit im Strassenverkehr
beeeintr�cht ist"
(Zitat �146 SGB IX) und der sich "...nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne
Gefahr f�r
sich und andere..." (ebenfalls Zitat �146 SGB IX) �ber l�ngere Wegstrecken bewegen kann,
und deshalb diese Zeichen benutzen soll - oder?
> � 2 Abs. 2 FeV bestimmt, wer diese Verkehrsschutzzeichen verwenden
> darf.
> Die Kriterien daf�r sind weniger eng gefasst wie die in �146 SGB IX;
> insbesondere sind (nicht nach dem Wortlaut, offenbar aber nach nach
> g�ngiger Rechtsprechung) auch Sehbehinderte mit weniger als GdB 80
> berechtigt, diese Kennzeichen zu verwenden.
Bildet sich da nicht ein rechtsfreier Raum?
Beispiel: Ich habe einen Leberschaden und eine Hautkrankheit und bekomme daf�r
einen normalen gr�nen Behindertenausweis ohne 'G' oder 'Bl'. (Die
Sehbehinderung kann ich ja ohne diese Merkzeichen im Ausweis nicht nachweisen!)
Nun hole ich mir eine gelbe Binde, weissen Stock und schon bin
ich von jeglicher Haftung befreit? - siehe FeV �2 Abs. 3 und
http://www.pro-retina.de/beratung/soziales/kennzeichnung-im-strassenverkehr
Eine verzwickte Situation also (in dieser
befinde ich mich gerade) - ganz so einfach ist das nicht...
Gruss Uwe
Du hast das wichtige Wort "erheblich" weggelassen. Was unter
"erheblich" i.S.d. § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu verstehen ist, steht
in § 146 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
> und der sich "...nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne
> Gefahr für
> sich und andere..." (ebenfalls Zitat §146 SGB IX) über längere Wegstrecken bewegen kann,
> und deshalb diese Zeichen benutzen soll - oder?
>
> > § 2 Abs. 2 FeV bestimmt, wer diese Verkehrsschutzzeichen verwenden
> > darf.
> > Die Kriterien dafür sind weniger eng gefasst wie die in §146 SGB IX;
> > insbesondere sind (nicht nach dem Wortlaut, offenbar aber nach nach
> > gängiger Rechtsprechung) auch Sehbehinderte mit weniger als GdB 80
> > berechtigt, diese Kennzeichen zu verwenden.
>
> Bildet sich da nicht ein rechtsfreier Raum?
Nein; das bedeutet nur, dass Sehbehinderte auch dann Stock und Binde
benutzen dürfen, wenn sie noch nicht die Kriterien für den
Behindertenausweis mit Merkzeichen "G" bzw. "Bl" erfüllen.
> Beispiel: Ich habe einen Leberschaden und eine Hautkrankheit und bekomme dafür
> einen normalen grünen Behindertenausweis ohne 'G' oder 'Bl'. (Die
> Sehbehinderung kann ich ja ohne diese Merkzeichen im Ausweis nicht nachweisen!)
Es gibt natürlich mehr Methoden, eine Sehbehinderung nachzuweisen.
Die einzige Methode aber, die der Busfahrer anerkennen muss, ist das
entsprechende Merkzeichen im Behindertenausweis.
> Nun hole ich mir eine gelbe Binde, weissen Stock und schon bin
> ich von jeglicher Haftung befreit?
Wie kommst Du darauf?
> - siehe FeV §2 Abs. 3
In §2 Abs. 3 FeV steht, dass Du Binde und Stock nur dann benutzen
darfst, wenn tatsächlich eine entsprechende Behinderung vorliegt.
In §2 Abs. 2 FeV steht, dass Binde und Stock _ausreichen_, um die
Behinderung _kenntlich_ zu machen.
Das stellt dich aber nicht von jeglicher weiterer Haftung aufgrund §2
Abs. 1 FeV frei.
> Eine verzwickte Situation also (in dieser
> befinde ich mich gerade) - ganz so einfach ist das nicht...
Wenn ich Deine Ausführungen korrekt interpretiert habe, hat Dir der
Sachbearbeiter des Versorgungsamtes geraten, im Straßenverkehr Binde
und Stock zu benutzen, Dir aber keinen Behindertenausweis mit Eintrag
"G" oder "Bl" ausgestellt, weil der Grad Deiner Behinderung dazu nicht
ausreicht oder die Behinderung nur vorübergehend ist.
> Wenn ich Deine Ausf�hrungen korrekt interpretiert habe, hat Dir der
> Sachbearbeiter des Versorgungsamtes geraten, im Stra�enverkehr Binde
> und Stock zu benutzen, Dir aber keinen Behindertenausweis mit Eintrag
> "G" oder "Bl" ausgestellt, weil der Grad Deiner Behinderung dazu nicht
> ausreicht oder die Behinderung nur vor�bergehend ist.
Genauso ist es - (nicht Sachbearbeiter, sondern sp�terer erg�nzender
Eintrag im Widerspruchsbescheid nach Amts-Augen�rztlicher
Untersuchung, -die Sehst�rung ist nicht vor�bergehend, sondern
verschlimmert sich st�ndig). Du wirst es hoffentlich nicht
verhehlen, dass ich haftungs- und strafrechtlich in ziemlich
brisante Situationen kommen kann, wenn dies nicht richtig
gekl�rt ist.
Gruss Uwe
> Du wirst es hoffentlich nicht
> verhehlen, dass ich haftungs- und strafrechtlich in ziemlich
> brisante Situationen kommen kann, wenn dies nicht richtig
> geklärt ist.
Wieso solltest du deshalb irgendwelche rechtlichen Probleme bekommen?
Was meinst du denn damit?
MfG
Rupert
>> Du wirst es hoffentlich nicht
>> verhehlen, dass ich haftungs- und strafrechtlich in ziemlich
>> brisante Situationen kommen kann, wenn dies nicht richtig
>> gekl�rt ist.
> Wieso solltest du deshalb irgendwelche rechtlichen Probleme bekommen?
> Was meinst du denn damit?
haftungs-(Zivil-) und strafrechtlich brisante Situationen:
a) Ich trage *kein* Verkehrsschutzzeichen, dann kann dies passieren:
http://www.pro-retina.de/beratung/soziales/kennzeichnung-im-strassenverkehr
b) Ich trage ein Verkehrsschutzzeichen, kann aber 'G' oder 'Bl' im
Behindertenausweis nicht nachweisen: Vort�uschen falscher
Tatsachen (Versuchter Betrug?) z.B. wenn ich bei rot
gelaufen sein soll und ein Unfall passiert und die Haftung ist zu kl�ren.
Im einfachen gr�nen Behindertenausweis ist kein Vermerk
�ber die Art der Behinderung, nur der Bescheid des
Versorgungsamtes kann allenfalls einen Vermerk "Sehst�rung"
(mehr nicht!) enthalten. Das reicht u.U. nicht, weil die
Sehst�rung nur eine Nebenbehinderung geringerer Art sein
kann.
Gruss Uwe
Was fᅵr haftungsrechtliche Probleme solltest Du denn dadurch bekommen?
Wenn Du stark sehbehindert bist, besorgst Du Dir eine Binde und einen wei-
ᅵen Stock. Dazu brauchst Du keinen Behindertenausweis; es reicht, dass Du
sehbehindert bist. Das wird ja auch unter dem Link, den Du schon mehrfach
angefᅵhrt hast, erklᅵrt.
--
#!/usr/bin/perl -- -* Nie wieder Nachtschicht! *- -- lrep\nib\rsu\!#
use Inline C=>'void C(){int m,u,e=0;float l,_,I;for(;1840-e;putchar((++e>905
&&942>e?61-m:u)["\t*nl`-llkbzCqfymfvna+qfymfvN#gqbkmqfA"]^3))for(u=_=l=0;79-
(m=e%80)&&I*l+_*_<6&&28-++u;_=2*l*_+e/80*.09-1,l=I)I=l*l-_*_-2+m/27.;}';&C
Deswegen solltest Du ja eines tragen; das wurde Dir ja auch vom Versorgungsamt
nach der amtsᅵrztlichen Untersuchung nahegelegt.
> b) Ich trage ein Verkehrsschutzzeichen, kann aber 'G' oder 'Bl' im
> Behindertenausweis nicht nachweisen:
Den Eintrag brauchst Du ja nicht.
> Vortᅵuschen falscher Tatsachen
Abgesehen davon, dass "Vortᅵuschen falscher Tatsachen" nicht strafbar ist, tᅵuscht
Du ja keine falschen Tatsachen vor, denn Du bist ja stark sehbehindert.
> (Versuchter Betrug?)
Dazu fehlen schon mal Vermᅵgensschᅵdigung, Vermᅵgensvorteil und Tᅵuschungsabsicht.
> z.B. wenn ich bei rot
> gelaufen sein soll und ein Unfall passiert und die Haftung ist zu klᅵren.
Auch _mit_ Binde solltest Du Sorge tragen, nicht bei Rot die Straᅵe zu ᅵberqueren.
Von der Pflicht zur grᅵᅵtmᅵglichen Vorsicht im Straᅵenverkehr entbindet Dich die
Armbinde ebensowenig wie ein "G" oder ein "Bl" im Ausweis.
> Im einfachen grᅵnen Behindertenausweis ist kein Vermerk
> ᅵber die Art der Behinderung, nur der Bescheid des
> Versorgungsamtes kann allenfalls einen Vermerk "Sehstᅵrung"
> (mehr nicht!) enthalten.
Du hast ja die Empfehlung des Versorgungsamts, das aufgrund der ᅵrztlichen
Untersuchung die Verkehrsschutzzeichen empfiehlt. Was willst Du noch mehr?
Ich hoffe, du hast recht... ,-)
Gruss Uwe