da ich inzwischen "Volljurist" geworden bin und demnächst einen Job
(nicht als Anwalt) antreten will, stellt sich für mich die Frage, ob
es sich trotzdem lohnt, sich noch für eine nebenberufliche Tätigkeit
eine Anwaltszulassung zu holen.
Dieses ist zwar mit Kosten verbunden (mehrere hundert Euro im Jahr),
soll aber insbesondere den Vorteil beinhalten, dass man aus der BfA
herauskommt.
Lohnt sich diese Investition, wenn man eigentlich zunächst nicht viel
mehr machen kann, als im Freundes- und Bekanntenkreis tätig zu werden?
Was ist zu empfehlen?
Freue mich über jede Meinung der Hinweise, wo man mehr erfahren kann.
Gruss
Henry - www.KraseWeb.de
Henry Krasemann schrieb:
> Dieses ist zwar mit Kosten verbunden (mehrere hundert Euro im Jahr),
> soll aber insbesondere den Vorteil beinhalten, dass man aus der BfA
> herauskommt.
Als was arbeitest du denn? Als Angestellter/Beamter?
MfG
Matthias
Werde voraussichtlich als Angestellter arbeiten (allerdings nur
befristet).
Gruss
Henry
> >> Dieses ist zwar mit Kosten verbunden (mehrere hundert Euro im Jahr),
> >> soll aber insbesondere den Vorteil beinhalten, dass man aus der BfA
> >> herauskommt.
> >
> >Als was arbeitest du denn? Als Angestellter/Beamter?
>
> Werde voraussichtlich als Angestellter arbeiten (allerdings nur
> befristet).
dann bräuchtest du von deinem Arbeitgeber eine "Freistellungserklärung",
dass du den RA-Job jederzeit ohne Einschränkungen ausüben darfst. Der
ArbGeber verzichtet so auf sein Weisungsrecht. Wenn du also einen Termin
wahrzunehmen hast, darf dein Vorgesetzter dir das nicht verbieten. Ob du
den dazu bewegen kannst?
Ansonsten würde ich sagen, dass es darauf ankommt, ob du nach dem Ende
als RA arbeiten möchtest. Wenn ja, würde sich, gerade ,weil der Job
befristet ist,
die Zulassung schon lohnen. Da kannst du dann schon mal Mandanten "an Land
ziehen";-)
Gruß
Gerald
Aber nur für die Tätigkeit, für die die Anwaltsversorgung gilt. Das
heißt z.B.: wer hauptberuflich Personalleiter und nebenbei RA ist, ist
nur als RA rentenversicherungsfrei, nicht als Personalleiter. Siehe § 6
Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Dort steht: "für die Beschäftigung ...", also nicht
für andere Beschäftigungen. Ich weiß, daß es das Gerücht gibt, man wäre
damit insgesamt von der RV-Pflicht befreit (hat mir eine betroffene
Rechtsanwältin erzählt :). Aber der Wortlaut des Gesetzes sagt etwas
anderes.
Beim BSG ist zu dieser Frage derzeit ein Verfahren anhängig (B 12 RA
6/01 R).
E.D.
Henry Krasemann schrieb:
> Gruss aus Kiel,
Dito ;-)
> Lohnt sich diese Investition, wenn man eigentlich zunächst nicht viel
> mehr machen kann, als im Freundes- und Bekanntenkreis tätig zu werden?
> Was ist zu empfehlen?
Ist der beste Rat dabei nicht immer, daß man in diesen Kreisen gar nicht
tätig werden sollte?! Kommt doch gleich nach Eigenvertretung, oder?
Gruß
Bastian
--
"Wenn ich diverse Tatbestandsalternativen einer tierschutzrechtlichen
Norm geschickt zusammenstelle, komme ich halt darauf, dass es u.a.
auch verboten ist, Wale in Schlagfallen zu erlegen oder ähnliches."
- Mark Obrembalski in d.s.r.m.
Ich bin mir nicht sicher, ob das der Zweck der Sache ist. Vielleicht geht es
vielmehr darum im jeweiligen Versorgungswerk der Rechtsanwälte versichert zu
sein, als gar nicht.
Schließlich sind die im Gegensatz zur BfA Kapitalgedeckt.
Grüße
Jan
das ist nicht richtig: Ein zugelassener Rechtsanwalt ist im Hauptberuf
Rechtsanwalt, das Arbeitsverhältnis ist eine "genehmigte
Nebentätigkeit".
Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
gegen null tendieren, der Nebenjob aber mit 100.000 netto dotiert ist.
Das ist den Sozialpolitikern schon lange ein Dorn im Auge, bisher ist es
aber auch so, dass man aus der Anwaltsversorgung nicht mehr raus kommt,
auch wenn man die RA-Tätigkeit aufgibt und sich als Web-Designer
selbstständig macht.
Siehe § 6
> Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Dort steht: "für die Beschäftigung ...", also nicht
> für andere Beschäftigungen. Ich weiß, daß es das Gerücht gibt, man wäre
> damit insgesamt von der RV-Pflicht befreit (hat mir eine betroffene
> Rechtsanwältin erzählt :). Aber der Wortlaut des Gesetzes sagt etwas
> anderes.
Man ist nicht von der Versicherungspflicht befreit, das waren die
Anwälte die vor 1985 45 Jahre geworden sind. Seither sind Anwälte in der
Anwaltsversorgung ihres Bundeslandes pflichtversichert. Für die ersten
Berufsjahre ist die Zahlung der Beiträge aufgeschoben, die muss man aber
später nachzahlen.
>
> Beim BSG ist zu dieser Frage derzeit ein Verfahren anhängig (B 12 RA
> 6/01 R).
das AZ ist seltsam. Mit einiger Interpretation handelt es sich um eine
Revision in einer Rentensache, die um eine bereits gewährte Rente geht.
Die Mitgliedschaftsfrage dürfte davon nicht berührt werden, die würde
auch ein anderes AZ kriegen.
mfg
bjk
> das ist nicht richtig: Ein zugelassener Rechtsanwalt ist im Hauptberuf
> Rechtsanwalt, das Arbeitsverhältnis ist eine "genehmigte
> Nebentätigkeit".
Ich meinte hier nicht das standesgemäße Selbstverständnis, sondern nur
Nebenjob im hier genannten Sinne als Nebeneinkommen. Aber wer muß denn
dem Rechtsanwalt eine Nebentätigkeit "genehmigen"?
> Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
> gegen null tendieren, der Nebenjob aber mit 100.000 netto dotiert ist.
>
> Das ist den Sozialpolitikern schon lange ein Dorn im Auge, bisher ist es
> aber auch so, dass man aus der Anwaltsversorgung nicht mehr raus kommt,
> auch wenn man die RA-Tätigkeit aufgibt und sich als Web-Designer
> selbstständig macht.
Wenn wie hier beides gleichzeitig betrieben wird, ist man in der einen
Tätigkeit gesetzlich rentenversichert, in der anderen in der
Anwaltsversorung. Zwei Versorgungssystem gleichzeitig sind durchaus
möglich, kommt auch in anderen Fällen vor (z.B. jemand mit Angestellten-
und Arbeiterberuf ist bei der BfA und der LVA versichert). Anders als
bei der Krankenversicherung ist in der Rentenversicherung ja nicht der
Mensch als solcher, sonder sein Einkommen versichert.
>
>>Beim BSG ist zu dieser Frage derzeit ein Verfahren anhängig (B 12 RA
>>6/01 R).
>
> das AZ ist seltsam. Mit einiger Interpretation handelt es sich um eine
> Revision in einer Rentensache, die um eine bereits gewährte Rente geht.
> Die Mitgliedschaftsfrage dürfte davon nicht berührt werden, die würde
> auch ein anderes AZ kriegen.
Der 12. Senat des BSG ist nur für Fragen der Mitgliedschaft und
Beitragsberechnung zuständig, und RA bedeutet eben Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Das Az hab' ich übrigens von:
http://www.bundessozialgericht.de/Rechtsfragen/sen12.htm
Die sollten es eigentlich wissen. Dort ist auch der Fall kurz beschrieben.
E.D.
die Anwaltskammer
>
> > Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
> > gegen null tendieren, der Nebenjob aber mit 100.000 netto dotiert ist.
> >
> > Das ist den Sozialpolitikern schon lange ein Dorn im Auge, bisher ist es
> > aber auch so, dass man aus der Anwaltsversorgung nicht mehr raus kommt,
> > auch wenn man die RA-Tätigkeit aufgibt und sich als Web-Designer
> > selbstständig macht.
>
> Wenn wie hier beides gleichzeitig betrieben wird, ist man in der einen
> Tätigkeit gesetzlich rentenversichert, in der anderen in der
> Anwaltsversorung. Zwei Versorgungssystem gleichzeitig sind durchaus
> möglich, kommt auch in anderen Fällen vor (z.B. jemand mit Angestellten-
> und Arbeiterberuf ist bei der BfA und der LVA versichert). Anders als
> bei der Krankenversicherung ist in der Rentenversicherung ja nicht der
> Mensch als solcher, sonder sein Einkommen versichert.
Die Anwaltsversorgung ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Wer als
Angestellter bereits in der gesetzlichen RV ist, muss sich befreien
lassen, wenn er in die Anwaltsversorgung eintreten möchte, weil er sich
als Anwalt niederlassen möchte. Das System ist schon lückenlos. Die
Spezialität der Anwaltsversorgung besteht darin, dass sie eine
Pflichtversicherung für Selbständige ist. Daher bleiben auch sonst nicht
pflichtversicherte Selbsständige drin, wenn sie den Anwaltsberuf
aufgeben.
mfg
bjk
>
> Der 12. Senat des BSG ist nur für Fragen der Mitgliedschaft und
> Beitragsberechnung zuständig,
nach den anhängigen Sachen wohl kaum.
und RA bedeutet eben Mitgliedschaft in der
> gesetzlichen Rentenversicherung. Das Az hab' ich übrigens von:
> http://www.bundessozialgericht.de/Rechtsfragen/sen12.htm
> Die sollten es eigentlich wissen. Dort ist auch der Fall kurz beschrieben.
eben. Das ist aber nicht der hier diskutierte Fall, sondern deiner von
der BfA und LVA, wenn auch mit anderen Vorzeichen. Der Revisionsführer
wendet sich dagegen, dass er für seine Nebentätigkeit als
Hochschullehrer
Versicherungsbeiträge entrichten muß (was er nicht müßte, wenn es die
einzige Tätigkeit wäre.)
mfg
bjk
>Erwin Denzler schrieb:
>Die Anwaltsversorgung ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Wer als
>Angestellter bereits in der gesetzlichen RV ist, muss sich befreien
>lassen, wenn er in die Anwaltsversorgung eintreten möchte, weil er sich
>als Anwalt niederlassen möchte. Das System ist schon lückenlos. Die
>Spezialität der Anwaltsversorgung besteht darin, dass sie eine
>Pflichtversicherung für Selbständige ist. Daher bleiben auch sonst nicht
>pflichtversicherte Selbsständige drin, wenn sie den Anwaltsberuf
>aufgeben.
Womit wir wieder bei meiner Ausgangsfrage wären: lohnt sich das bzw.
ist es zu empfehlen, sich als nebenberuflicher Anwalt niederzulassen?
Gruss
Henry
>
>>Der 12. Senat des BSG ist nur für Fragen der Mitgliedschaft und
>>Beitragsberechnung zuständig,
>
> nach den anhängigen Sachen wohl kaum.
>
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan:
"Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der Krankenversicherung, der
Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung"
> eben. Das ist aber nicht der hier diskutierte Fall, sondern deiner von
> der BfA und LVA, wenn auch mit anderen Vorzeichen. Der Revisionsführer
> wendet sich dagegen, dass er für seine Nebentätigkeit als
> Hochschullehrer
> Versicherungsbeiträge entrichten muß (was er nicht müßte, wenn es die
> einzige Tätigkeit wäre.)
Seit wann ist eine Angestelltentätigkeit als FH-Lehrer
rentenversicherungsfrei? Es geht darum, daß er als selbständiger RA in
der Anwaltsversorung und als angestellter FH-Lehrer in der BfA
versichert sein muß. Er hat keine Befreiungsmöglichkeit (darum ging es
im OP, ich habe den Fragesteller so verstanden daß er durch die
Anwaltszulassung aus der BfA herauskommen will) nach einfachem Recht und
will jetzt argumentieren, daß das gleichheitswidrig wäre, zielt also auf
eine konkrete Normenkontrolle ab.
E.D.
Es geht darum, daß er als selbständiger RA in
> der Anwaltsversorung und als angestellter FH-Lehrer in der BfA
> versichert sein muß.
dann hat es offenbar eine Gesetzesänderung gegeben, die ich verpasst
habe.
Er hat keine Befreiungsmöglichkeit
nur wenn die Gesetzesänderung die Befreiung, die mal im Gesetz stand,
aufgehoben hat.
(darum ging es
> im OP, ich habe den Fragesteller so verstanden daß er durch die
> Anwaltszulassung aus der BfA herauskommen will) nach einfachem Recht und
> will jetzt argumentieren, daß das gleichheitswidrig wäre, zielt also auf
> eine konkrete Normenkontrolle ab.
die Normenkontrolle bezieht sich dann auf die Abschaffung der
Befreiungsmöglichkeit.
>
> E.D.
Ich habe meine Konkordanzliste nicht greifbar: der Befreiungstatbestand
war in § 7 Abs 2 AVG geregelt, welcher Paragraph das jetzt im BSG ist,
weiß ich daher nicht.
mfg
bjk
Da im Augenblick die Zahl der Anwälte ins Unermessliche gestiegen ist,
ist die Zulassung als Syndikusanwalt sehr schwer geworden. Da muss schon
der Arbeitgeber Wert drauf legen und die nötigen Erklärungen sehr
eindeutig formulieren. Meist macht man das daher heute anders. Am Tag
nach dem Examen die Anwaltszulassung beantragen und nach erfolgter
Zulassung eine Nebentätigkeit genehmigen lassen.
mfg
bjk
Ich hab' noch mal ein bißchen gesucht und die Antwort bei einem
Versorgungswerk gefunden:
http://www.versorgungskammer.de/brastv/befreiung.html
Also: Befreiung nur für die sonst gegebene RV-Pflicht als angestellter
Rechtsanwalt, nicht als Angestellter in einem anderen Beruf (wie eben
FH-Lehrer im genannten BSG-Verfahren, oder wie hier im OP). Vielleicht
ist das Mißverständnis damit geklärt. Die auf der o.g. Website genannte
Ausnahme in § 6 Abs. 5 SGB VI gilt nur für befristete
Arbeitsverhältnisse in anderen Berufen, aber hier geht's ja anscheinend
um einen dauerhaften Hauptberuf außerhalb der Anwaltstätigkeit.
Vielleicht hat der FH-Prof Erfolg und der Gesetzgeber muß das ändern.
Aber soweit ich den Fall in Erinnerung habe (ich hab mal irgendwo das
zweitinstanzliche Urteil mit ausführlichem Sachverhalt gelesen), ging es
dabei primär darum, daß BfA und Anwaltsversorgung zusammen die
Beitragsbemessungsgrenze überschritten hatten.
E.D.