MfG T.Raab
was willst du bezwecken,
allgemein gilt nach dem BGB Vertragsfreiheit, allein Willensäußerungen
müssen getätigt werden. Darunter zählt auch ein Fax (genau wie ein
Telephonanruf).
Aber es gibt auch Sachen, die ausdrücklich einer Unterschrift bedürfen
(einer echten, und nicht über Faxkopie)
Jan
() mich würde interessieren, ob eine Mitteilung per FAX ohne hand-
() schriftliche Unterschrift (rechts-)gültig ist. Verschiedene
() Behörden verschicken ihre Bescheide ja auch mit dem Vermerk
() "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne
() Unterschrift gültig", gilt für Privatpersonen was anderes?
Ich habe unlaengst eine Versicherung zwei Wochen vor Ablauf der
Kuendigungsfrist mit einem nicht unterschriebenen Fax -- direkt
vom Rechner aus geschickt -- gekuendigt.
Laut Versicherungsvertrag (bzw. den zug. Bedingungen) war Schrift-
form fuer die Kuendigung erforderlich, und sie sollte per einge-
schriebenem Brief erfolgen. Mir ist nicht klar, ob ein nicht un-
terschriebenes Fax dem Anfordernis `Schriftform' genuegt.
Allerdings hatte ich _auf dem gefaxten Schreiben_ vermerkt, dass
die Versicherung mich in Kenntnis setzen solle, wenn ihrer An-
sicht nach die so ausgesprochene Kuendigung nicht den Anforderun-
gen genuegen wuerde, und dass sie, wg Abwesenheit meinerseits,
mir dazu eine _email_ schicken solle; natuerlich habe ich die
email-Anschrift dabei angegeben.
Etwa sechs Wochen spaeter -- also nach Ablauf der Kuendigungs-
frist -- kam ein Schreiben, dass die Kuendigung nicht akzeptiert
wuerde. Dem habe ich dann widersprochen, dabei insbesondere gel-
tend gemacht, dass die Versicherung mir dadurch, dass sie mich
trotz entsprechender Aufforderung nicht rechtzeitig darauf auf-
merksam gemacht haette, jede Moeglichkeit zur rechtzeitigen Kuen-
digung abgeschnitten haette.
Kurz darauf kam eine Mitteilung, dass das Versicherungsverhaelt-
nis zum Ablauf des Versicherungsjahres aufgeloest wuerde.
Das beantwortet keineswegs die Frage, ob ein nicht unterschriebe-
nes Fax dem Anfordernis `Schriftform' genuegt. Es zeigt allerdings
eine Moeglichkeit, wie man ein so verschicktes Schreiben rechtlich
`gewichtiger' machen kann.
Hans Crauel
Hans Crauel schrieb in Nachricht
<6jn3r4$p58$1...@mamenchi.zrz.TU-Berlin.DE>...
>Thomas Raab <tr...@metronet.de> schreibt
>
> () mich würde interessieren, ob eine Mitteilung per FAX ohne hand-
> () schriftliche Unterschrift (rechts-)gültig ist. Verschiedene
> () Behörden verschicken ihre Bescheide ja auch mit dem Vermerk
> () "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne
> () Unterschrift gültig", gilt für Privatpersonen was anderes?
>
>Ich habe unlaengst eine Versicherung zwei Wochen vor Ablauf der
>Kuendigungsfrist mit einem nicht unterschriebenen Fax -- direkt
>vom Rechner aus geschickt -- gekuendigt.
Unabhängig von einer Unterschrift genügen Faxe nicht der Schriftform.
Ist diese vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben,
reicht ein Fax nicht aus.
Was das "maschinell erstellt" betrifft, geht es hier um Serienbriefe
oder vollautomatisch erstellte Schreiben aus einem Rechner (Mahnung
bei Rückstand oder so).
Zum besseren Verständnis: Fax = Kurzform von Faksimile, was soviel wie
"Kopie" bedeutet. Eine Kopie genügt niemals der Schriftform, es sei
denn, sie ist öffentlich / notariell beglaubigt.
HTH
Florenz
>Was das "maschinell erstellt" betrifft, geht es hier um Serienbriefe
>oder vollautomatisch erstellte Schreiben aus einem Rechner (Mahnung
>bei Rückstand oder so).
>Zum besseren Verständnis: Fax = Kurzform von Faksimile, was soviel wie
>"Kopie" bedeutet. Eine Kopie genügt niemals der Schriftform, es sei
>denn, sie ist öffentlich / notariell beglaubigt.
Das kann so nicht stimmen: die Faxe, die ich schicke, kommen genausogut
"aus einem Rechner" wie ein vollautomatisches Schreiben. Und Schriftform
ist Schriftform, egal ob im Original oder in Kopie.
--
Renata
Nospam address in header. Please remove "bubo" to reply.
Oliver Kirchner schrieb in Nachricht <355f52ff.0@juno>...
>On Sun, 17 May 1998 20:45:51 -0000, "Florenz Villegas"
><florenz...@gmx.de> <6jnes1$3a1$1...@usenet40.supernews.com>
wrote:
>
>>Unabhängig von einer Unterschrift genügen Faxe nicht der
Schriftform.
>>Ist diese vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben,
>>reicht ein Fax nicht aus.
>
>Seit wann denn das?
Heinrichs/Palandt § 126, Rn. 11
Hier dürfte jedoch die Ausnahmeregulung des § 127 BGB greifen, laut
Heinrichs/Palandt § 127, Rn. 2 reicht bei vertraglich vereinbarter
Schriftform auch ein Fax (steht zwar so nicht im Gesetz, aber das ist
ja auch etwas älter als Faxgeräte). Es reicht auch ein Telegramm, bei
dem der Empfänger ja nie die handschriftliche Unterschrift des
Absenders zu sehen bekommt; daher gehe ich mal davon aus, daß ein Fax
ohne eigenhändige Unterschrift auf der Vorlage eigentlich auch den
Erfordernissen entsprechen müßte...
Das Gericht hat in derselben Entscheidung ausdrücklich klargestellt, daß
das Einspielen einer eingescannten Unterschrift diese keinesfalls
ersetzt. Nach dem Wortlaut der Entscheidung gewinnt der Leser eher den
Eindruck, daß das Gericht einem derartigen Fax skeptischer gegenüber
stünde als einem Fax ohne Unterschrift, aber mit dem o.g. Hinweis.
Gruß,
Joachim.
Hans Crauel wrote:
>
> Thomas Raab <tr...@metronet.de> schreibt
>
> () mich würde interessieren, ob eine Mitteilung per FAX ohne hand-
> () schriftliche Unterschrift (rechts-)gültig ist. Verschiedene
> () Behörden verschicken ihre Bescheide ja auch mit dem Vermerk
> () "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne
> () Unterschrift gültig", gilt für Privatpersonen was anderes?
>
> Ich habe unlaengst eine Versicherung zwei Wochen vor Ablauf der
> Kuendigungsfrist mit einem nicht unterschriebenen Fax -- direkt
> vom Rechner aus geschickt -- gekuendigt.
Dienstag, 19. Mai 1998, 07.24 Uhr
Hallo Oliver (man liest sich :-)!
>>>>>>>>>>>>>>>>>> Ursprüngliche Nachricht <<<<<<<<<<<<<<<<<<
Am 18.05.98, 12.40.43, schrieb Oliver....@gmx.net (Oliver
Kirchner) zum Thema Re: Fax ohne Unterschrift:
> Wo ist bitte der Unterschied zu meiner Reply, in der schlicht
> behauptete, daß die Aussage, ein Fax genüge nicht der Schriftform
> bestenfalls nicht überlegt ist? Ein Fax erfüllt immer das
> Formerfordernis der Schriftform.
Ein Fax erfüllt nicht immer das Formerfordernis der Schriftform.
Lediglich bei dem rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernis der
Schriftform ist ein Fax ausreichend. Ist die Schriftform gesetzlich
vorgeschrieben, ist gemäß § 126 I BGB die eigenhändige
Namensunterschrift vorgeschrieben. Bei einem Telefax befindet sich auf
der in Betracht kommenden Urkunde lediglich eine Kopie der
Unterschrift, aber nicht die Unterschrift selbst. So zumindest die
(h.M.) und der BGH (BGHZ 121, 224).
Bis bald, Christian
--
Christian Ludwig, Engelbertusstraße 44, 45473 Mülheim, Germany
Telefon: 0208 / 470910, Fax: 0208 / 470910
eMail: Christian...@ruhr-uni-bochum.de
Oliver Kirchner schrieb in Nachricht <35602d8c.2@juno>...
>On Mon, 18 May 1998 07:15:58 +0200, "A. J. Wosch"
><aj.w...@d.kamp.net> <6jogr5$tn$1...@news2.kamp.net> wrote:
>
>>Hier dürfte jedoch die Ausnahmeregulung des § 127 BGB greifen, laut
>>Heinrichs/Palandt § 127, Rn. 2 reicht bei vertraglich vereinbarter
>>Schriftform auch ein Fax (steht zwar so nicht im Gesetz, aber das
ist
>>ja auch etwas älter als Faxgeräte).
>
>Wo ist bitte der Unterschied zu meiner Reply, in der schlicht
>behauptete, daß die Aussage, ein Fax genüge nicht der Schriftform
>bestenfalls nicht überlegt ist? Ein Fax erfüllt immer das
>Formerfordernis der Schriftform.
Auch wenn ich in einigen Dingen nicht mit Dir übereinstimme, bin ich
keineswegs darauf aus, Dich ständig zu kritisieren; ich wollte Deine
Anmerkung lediglich vervollständigen...
Deine Behauptung "Ein Fax erfüllt immer das Formerfordernis der
Schriftform." ist so pauschal übrigens falsch; ein Fax erfüllt im
Falle einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (in diesem Thread
ging es ja ursprünglich um eine Kündigung) nicht das Formerfordnis der
Schriftform, wenn diese gesetzlich bestimmt ist, vgl.
Heinrichs/Palandt § 126, Rn. 11.
> Dazu gibt es eine Entscheidung des BSG (aus 1997 ?), das ein solches Fax
> anerkannt hat, sofern aus dem Fax selbst hervorgeht, daß es maschinell
> erstellt ist und deshalb keine handschriftliche Unterschrift trägt.
Gibt es auch Faxe, die nicht "maschinell" erstellt sind?
> Das Gericht hat in derselben Entscheidung ausdrücklich klargestellt, daß
> das Einspielen einer eingescannten Unterschrift diese keinesfalls
> ersetzt. Nach dem Wortlaut der Entscheidung gewinnt der Leser eher den
> Eindruck, daß das Gericht einem derartigen Fax skeptischer gegenüber
> stünde als einem Fax ohne Unterschrift, aber mit dem o.g. Hinweis.
Das ist sehr vernünftig von diesem Gericht (ohne Ironie); vielleicht hat
es auch Experten an der Hand, die den Unterschied zwischen doppelt
eingescannter und (beim Faxen) einfach eingescannter Unterschrift
zweifelsfrei erkennen können. Ich persönlich traue das weder mir noch
anderen "gewöhnlichen" Fax-Empfängern zu; vielmehr denke ich, dass die
meisten Empfänger eher durch den o.g. Hinweis als durch eine
eingescannte Unterschrift davon abgehalten werden, das Fax
ernstzunehmen.
Viele Grüße...
Michael
NJW 1997, S. 1254
Hallo zusammen!
Endlich eine Antwort auf das IMHO eigentliche Problem: Fax aus
Computer ohne Unterschrift. Danke an den RA!
Bis bald, Christian
>>>>>>>>>>>>>>>>>> Ursprüngliche Nachricht <<<<<<<<<<<<<<<<<<
Am 18.05.98, 20.46.13, schrieb RA_J.G...@neuss.netsurf.de zum
Thema Re: Fax ohne Unterschrift:
> Dazu gibt es eine Entscheidung des BSG (aus 1997 ?), das ein solches
Fax
> anerkannt hat, sofern aus dem Fax selbst hervorgeht, daß es maschinell
> erstellt ist und deshalb keine handschriftliche Unterschrift trägt.
>
Hallo zusammen!
>>>>>>>>>>>>>>>>>> Ursprüngliche Nachricht <<<<<<<<<<<<<<<<<<
Am 19.05.98, 12.13.42, schrieb Oliver....@gmx.net (Oliver
Kirchner) zum Thema Re: Fax ohne Unterschrift:
> Und nur dieser Fall liegt in meinen Augen hier vor (oder habe ich
Im Prinzip richtig - allerdings schriebst Du zum einen, daß ein Fax
_immer_ der Schriftform genügt. Zum anderen lag der ursprünglich
diskutierte Fall noch ein wenig anders: Das Fax war gar nicht
unterschrieben, sondern direkt aus der Textverarbeitung gefaxt.
> Absolut zutreffend, mit der Einschränkung, daß die Annahme, es sei h.
> M. wohl eine Fiktion ist. Neben den zahlreichen anerkannten Ausnahmen
Was meinst Du damit?
> (zB. bei der Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen und auch
> bei einigen Anträgen auf Vornahme einer Verwaltungshandlung) hat
> selbst der BGH schon Kopie und Durchschläge von
> Testamentsunterschriften als _eigenhändige_ Unterschriften angesehen.
Systematisches Gegenargument: Was im BGB Schriftform bedeutet, muß
noch lange nicht im Prozeß- oder Verwaltungsrecht Schriftform bedeuten
(von wegen Einheit der Rechtsordnung :-)
Außerdem ist die Unterschrift auf der Durchschlagskopie (verstehen wir
uns richtig? Kopie wird mittels Blaupapier durch Durchdrücken während
des Schreibens erzeugt?) eines Testamentes eigenhändig, sie wurde nur
mittels einer besonderen Technik auf das Papier gebracht. Etwas
anderes ist die mittels eines Kopierers erzeugt Kopie. Mir ist kein
Urteil bekannt, das diese Kopie als formgültiges Testament anerkennt -
aber ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen :-)
> Das die Vorschrift auch ganz anders ausgelegt und angewendet werden
> kann, hat Köhler in AcP 182 (1982), 126 für mich überzeugend
> dargelegt, weil der ratio legis des § 126 auch durch ein Ablichtung
> genügt werden kann.
Deswegen ist die (h.M.) auch nur (h.M.) und nicht (allg.M.) :-)
> Weiteres Gegenargument wäre, daß in den Fällen, in denen das Gesetz
> tatsächlich die körperliche Übergabe der Unterschrift auf der
> Originalurkunde vorsieht, wird dieses als zusätzliches Formerfordernis
> formuliert (zB die Übergabe der Bürgschaftserklärung, § 766 BGB).
Meiner Ansicht nach soll dies nur zeigen, daß es sich um
empfangsbedürftige Willenserklärungen handelt, bei denen natürlich das
Schriftstück übergeben werden muß. Ansonsten würde es am Zugang der
formgerecht geäußerten Willenserklärung fehlen. Eine weitere
Besonderheit ergibt sich daraus nicht.
> Nur meine 2 Euros.
Was heißt das?
>
> >> Nur meine 2 Euros.
> >
> >Was heißt das?
>
> Neue europäische Version für "just my 2 cents" = meine persönliche
> Meinung.
>
Passt doch im Original woertlich - kriegen wir nicht auch Cents?
Anderenfalls wird jede Meinung teuer.
() Dazu gibt es eine Entscheidung des BSG (aus 1997 ?), das ein solches
() Fax anerkannt hat, sofern aus dem Fax selbst hervorgeht, daß es
() maschinell erstellt ist und deshalb keine handschriftliche Unterschrift
() trägt.
Das hatte ich `intuitiv' auf dem Fax mit angegeben. Nachfolgend
der entscheidende Teil des Original-Textes (in der Original-LaTeX-
Syntax; ist ja mittlerweile zum faktischen Standard geworden)
| hiermit k\"undige ich die Haftpflichtversicherung
| Nr. \ 5465~282-60 (von der ADLER auf die IDUNA \"ubergegangen)
| zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. \par\smallskip
| Mit freundlichen Gr\"u{\ss}en \par\smallskip
| Hans Crauel \par\vspace{1.5cm}
| \small Dieses Schreiben wurde direkt von einem
| Rechner aus versandt, und ist darum nicht unterschrieben. \\[.3ex]
| Sollten Sie eine Unterschrift f\"ur die Wirksamkeit der
| K\"undigung f\"ur unverzichtbar halten, bitte ich um
| umgehende Benachrichtigung per email an
| {\tt crauel}@{\tt saar.de} \\
| Eine Benachrichtigung an meine Saarbr\"ucker Anschrift
| gen\"ugt nicht, da mich eine solche wg.\ Abwesenheit nicht
| rechtzeitig erreichen w\"urde.
Hans Crauel
Unklar ist mir allerdings, warum Du die Kündigung nicht gleich "richtig"
schriftlich geschickt hast, wenn Du doch Zeit hattest (so hab' ich's
jedenfalls verstanden).
Joachim.
>Dazu gibt es eine Entscheidung des BSG (aus 1997 ?), das ein solches Fax
>anerkannt hat, sofern aus dem Fax selbst hervorgeht, daß es maschinell
>erstellt ist und deshalb keine handschriftliche Unterschrift trägt.
Das Urteil ist hier nicht einschlaegig. Das BSG bezog sich auf die
Einlegung eines Rechtsmittels (ich glaube Berufung). In diesem Bereich
gelten abweichende Regeln von sonstigen Faellen, denn es soll lediglich
sichergestellt werden, dass das Schreiben nicht versehentlich an das
Gericht ging, um diesem unnoetige Arbeit zu ersparen. Wenn man ein Telefax
erhaelt, so kann man davon ausgehen, dass dem genuegt ist, wenn der Hinweis
auf die maschinelle Erstellung vorliegt, weshalb das BSG das Rechtsmittel
als eingelegt ansah. Diese Argumentation laesst sich nicht auf den
Rechtsverkehr uebertragen.
Thorsten
------------------------------------------------
Thorsten Kuthe - Never change a working computer
E-Mail: a275xx...@athena.rrz.uni-koeln.de
Delete xxxx to send mail
Wenn es schon für eine Berufung ausreicht, mit welcher Begründung sollte
es dann "für den Rechtsverkehr" (BTW: Wo ist der Unterschied?) *nicht*
ausreichen ?
Joachim.
() Unklar ist mir allerdings, warum Du die Kündigung nicht gleich
() "richtig" schriftlich geschickt hast, wenn Du doch Zeit hattest
() (so hab' ich's jedenfalls verstanden).
Faulheit, Bequemlichkeit und Geiz.
Einerseits war ich tatsaechlich gerade am Abreisen. Die Kuendi-
gung musste vorher raus. Dann noch zum Postamt und die Kuendi-
gung als Einschreiben abschicken haette Probleme gemacht. Den
Versicherungsbedingungen zufolge soll jedoch regelmaessig ein-
geschrieben gekuendigt werden.
Zum anderen eben der Geiz: Ein Fax fuer 12 Pfennige gegenueber
einem Einschreiben ... Wenn man das mal auf ein paar hunderttau-
send Faelle oder mehr hochrechnet, kann man glatt Microsoft da-
fuer kaufen. Wenn man damit was anfangen kann, heisst das.
Hans Crauel
Thomas Michel wrote in message <6k32vc$tt1$1...@news02.btx.dtag.de>...
>
>weil die Rechtsprechung, um den Zugang zu den Gerichten und die
>einhaltung der Fristen leichter zu machen, ausdrücklich
>_Erleichterungen_ zum normalen Rechtsverkehr zugelassen hat.
Oh, kannst Du mir eine aktuelle Gerichtsentscheidung nennen, die diese
Interpretation zuläßt?
Alle mir bekannten Entscheidungen, insbesondere des BVerfG(BVerfG NJW 1996,
2857), lassen diesen Schluß nicht zu(Pape/Notthoff NJW 1996, 417). Imho geht
es nicht um Erleichterungen, sondern lediglich grundrechtswidrige
Nachteile/Behinderungen des Bürgers zu vermeiden. Dies gilt jedoch *nur*,
wenn das Gericht/Behörde das Telefax als Zugangsweg selber eröffnet. Ein
grundsätzliches Recht per Telefax Rechtsmittel einzulegen gibt es imho
derzeit nicht(wobei es mehr als üblich ist). Wobei bei Störungen auf Seiten
des Gerichts es nicht ganz klar ist, ob der Zugang fingiert werden darf oder
diese nur ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 60 I VwGO sind(imho leider
letzteres).
Gruß Kai
> >weil die Rechtsprechung, um den Zugang zu den Gerichten und die
> >einhaltung der Fristen leichter zu machen, ausdrücklich
> >_Erleichterungen_ zum normalen Rechtsverkehr zugelassen hat.
> Oh, kannst Du mir eine aktuelle Gerichtsentscheidung nennen, die
> diese Interpretation zuläßt?
Aktuell ist zumindest OLG Karlsruhe, NJW 1998, 1650 (Heft 22):
In einem Zivilverfahren wurde Berufung eingelegt, die Begruendungs-
frist (Par. 519 II 2 ZPO) endete am 04.11.96. An diesem Tag ging
ein Schriftsatz per Fax ein, der direkt aus dem PC gefaxt wurde
(wie in BSG NJW 97, 1254); das letzte Blatt enthielt nur den Brief-
kopf und die Unterschrift, die auf der vorangegangenen Seite vorge-
sehene Stelle fuer die Unterschrift war freigeblieben. Eine weitere
Begruendung ging (im Original) am 05.11., mithin verspaetet, ein.
Das Gericht erkannte das Fax nicht an, weicht also von BSG aaO ab.
Es weist u.a. darauf hin, dass fuer die Berufung im Sozialgerichts-
verfahren weniger strenge Formvorschriften gelten; so sei das Tae-
tigwerden eines (postulationsfaehigen) RA im Gegensatz zum Zivil-
prozess nicht erforderlich.
Interessant ist das Urteil jedoch auch deswegen, weil das OLG
explizit das SigG und die Moeglichkeit des elektronischen Sig-
nierens anspricht. Es haelt es hinsichtlich einer solchen elektro-
nischen Signatur zumindest fuer erwaegenswert, ob damit dem
Schriftformerfordernis Genuege getan werde (vgl. auch Engel-
Flechsig / Maennel / Tettenborn, NJW 1997, 2981; Geis, NJW 1997,
3000, auf die das OLG verweist).
Gruss
Florian
--
Florian Schmitt --- mailto:100....@germanynet.de
P: http://www.jura.uni-erlangen.de/studis/fnschmit/fnschmit
http://www.germany.net/teilnehmer/100/76949/home2.htm
D: http://www.jura.uni-erlangen.de/REGI1/Rg1.htm