"Melchors" schrieb:
> Am Samstag, 10. Dezember 2011 14:24:08 UTC+1 schrieb Thomas Hochstein:
>> Stefan Schmitz schrieb:
>>> Wenn die Eltern einwilligen, dass das Kind eine WE auf Abschluss eines
>>> KV abgibt und die Annahmeerkl�rung entgegennimmt, dann muss das f�r
>>> die fast gleichzeitige Vernichtung der Annahmeerkl�rung doch auch
>>> gelten.
>>
>> Warum? Ersteres kann in Kenntnis der Umst�nde durchaus g�nstig und
>> letzteres eher ung�nstig sein. Man nehme an, da� die zu erwerbende
>> Ware irrt�mlich zu einem sehr g�nstigen Preis angeboten wird ...
>
> Na, auf wirtschaftliche Vorteile kommt es hierbei aber nie an.
F�r die Auslegung (!) einer Einwilligungserkl�rung schon.
> Eine
> Anfechtungserkl�rung gegen�ber einem Minderj�hrigen ist f�r den
> Minderj�hrigen rechtlich nachteilig, denn die Anfechtungserkl�rung
> kann den Vertrag ex tunc vernichten, mit der Folge, dass auch die
> entstandenen Rechte des Minderj�hrigen untergehen. Daher ist die
> Anfechtungserkl�rung nicht rechtlich vorteilhaft.
Fraglos.
> Mangels rechtlicher Vorteilhaftigkeit m�sste also die Einwilligung
> der Eltern zur Entgegennahme von Anfechtungserkl�rungen vorliegen.
Fraglos.
> Die Eltern haben sich aber nur f�r die Abgabe des f�r den Erwerb des
> "etwas" notwendige Angebot abzugeben sowie die darauf folgende
> Annahmeerkl�rung entgegenzunehmen.
Ob sie das haben, ist ja gerade die Frage. Gesagt haben sie im
Zweifelsfall etwas wie "Ja, okay, kauf Dir den Roller". Was das
bedeutet, ist eben die Frage.
> Hingegen haben die Eltern nicht darin eingewilligt, dass sp�tere
> Erkl�rungen (bspw. die Anfechtungserkl�rung) mit Zugang beim
> Minderj�hrigen wirksam werden sollen (solche Erkl�rungen haben sie ja
> wahrscheinlich gar nicht bedacht).
Keine Frage.
> Ich h�tte aber auch eine Frage zum Thema Anfechtung gegen�ber
> Minderj�hrigen: Wenn ihm gegen�ber wirksam angefochten wird, ist ihm
> ja ein eventueller Vertrauensschaden zu ersetzen. Wenn er aber vom
> Anfechtungsgrund wei� ist der ausgeschlossen, �122 II. Kommt es denn
> hierbei auf die Kenntnis des Minderj�hrigen an? Oder auf die seines
> gesetzlichen Vertreters nach �166 I?
Das d�rfte wohl davon abh�ngen, wer die angefochtene Erkl�rung abgeben
hat: der Minderj�hrige selbst (mit Einwilligung des ges. Vertreters)
oder der gesetzliche Vertreter. Im ersten Falle d�rfte es auf die
Kenntnis des Minderj�hrigen, im zweiten auf die des ges. Vertreters
ankommen.
Gr��e,
-thh
PS: <
http://www.kirchwitz.de/~amk/dni/google-poster>
| 8. Viele Netizens finden Postings, die als Absender nur eine E-Mail-Adresse
| tragen, ziemlich bl�d. Nicht zuletzt st�ren die daraus resultierenden
| Einleitungszeilen wie "<
som...@example.org> schrieb:" - als ob die
| E-Mail-Adresse irgendwas geschrieben h�tte.
|
| Du solltest stattdessen Deinen richtigen Namen als "Nickname" angeben.
| Einen "Nickname" kann man nur ausw�hlen, wenn man "Mitglied" der Gruppe
| ist, ansonsten steht nur die E-Mail-Adresse im "From:". Einer Gruppe kann
| man unter <
http://groups.google.com/group/<Gruppe>/subscribe> beitreten.
| Unter <
http://groups.google.com/groups/mysubs> kann zudem der Nickname
| f�r alle abonnierten Gruppen auf einmal ge�ndert werden.
--
Deutsches Bundesrecht: <
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