Am Samstag, 31. Januar 2015 23:22:09 UTC+1 schrieb Hans-Juergen Lukaschik:
> Kleinigkeiten, vom Finanzamt gefordert.
>
> Alt:
> "Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und
> unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
> "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in
> erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
> für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch
> Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
> unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden."
>
> Neu:
> "Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
> Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
> Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
> Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
> die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
> keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
> Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
> unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden."
Warum fordert das Finanzamt so eine Änderung? Und was wären die Folgen, wenn
sie nicht vorgenommen würde?
> "Das bei Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Landesregierung zur
> Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege."
>
> reicht wohl nicht aus.
>
> Daraus soll
>
> "Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der
> steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Bla Bla
> Bla, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
> (Kinder- und Jugendhilfe) zu verwenden hat."
>
> werden.
Dass gerade diese und keine andere Stiftung bedacht wird, ist ja nun eine
inhaltliche Entscheidung und keine reine Formalität.
> > Ich erkenne jedenfalls keine notwendige formelle Änderung darin.
>
> Das Finanzamt ist da anderer Meinung. Und dessen Meinung zählt sehr
> viel für einen gemeinnützigen Verein.
Die Änderung mag steuerlich von Bedeutung sein, ist aber weder unbedingt
notwendig noch rein formell.