ich beobachte gerade etwas im Bekanntenkreis und mᅵchte eure Meinung dazu
hᅵren:
Vater V hat vor 15 Jahren das Haus an seine Kinder A, B und C ᅵberschrieben;
diese sind jetzt zu gleichen Teilen Eigentᅵmer, Vater V hat noch
lebenslanges Wohnrecht.
Nun hat sich von den Kindern Kind C zu seinem Nachteil verᅵndert und es
steht zu befᅵrchten, dass C nach dem Ableben des Vaters verlangen wird,
ausgezahlt zu werden.
Da A und B nicht soviel Geld haben liefe das auf einen Hausverkauf hinaus -
was die beiden A und B gerne vermeiden wᅵrden.
Frage: lᅵsst sich der Verkauf vermeiden ohne das A und B ein
unᅵberschaubares Schuldenrisiko eingehen mᅵssen?
Volker
--
Im ᅵbrigen bin ich der Meinung, dass TCPA/TCG verhindert werden muss
Wenn es vom Himmel Zitronen regnet, dann lerne, wie man Limonade macht
> Frage: lᅵsst sich der Verkauf vermeiden ohne das A und B ein
> unᅵberschaubares Schuldenrisiko eingehen mᅵssen?
1/3 eines Hauses sollte eigentlich problemlos ᅵber einen
Immobilienkredit zu finanzieren sein, ohne dass man in
der Schuldenfalle landet. Entweder durch gesparte Miete
oder eingenommene Miete
Oder man kann sich die Immobilie eigentlich gar nicht leisten,
dann wᅵre verkaufen vielleicht wirklich besser.
MfG
Matthias
> Nun hat sich von den Kindern Kind C zu seinem Nachteil verᅵndert und es
> steht zu befᅵrchten, dass C nach dem Ableben des Vaters verlangen wird,
> ausgezahlt zu werden.
Gestᅵtzt auf welche Rechtsnorm?
Es ist hinsichtlich der Immobilie ja gar kein Erbfall mehr, weil die
sowieso nicht mehr dem Vater gehᅵrt ...
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"In der Diktatur darf man nicht sagen, was man will.
In der Demokratie darf man, aber keiner hᅵrt zu." (unbek.)
>Nun hat sich von den Kindern Kind C zu seinem Nachteil ver�ndert und es
>steht zu bef�rchten, dass C nach dem Ableben des Vaters verlangen wird,
>ausgezahlt zu werden.
wovon ausbezahlt? Wenn der Vater Verm�gen hinterl�sst, erben alle.
btw: Das Haus ist Verm�gen der Kinder und keine Erbmasse!
> Volker Neurath schrieb:
>> Nun hat sich von den Kindern Kind C zu seinem Nachteil verändert und
>> es steht zu befürchten, dass C nach dem Ableben des Vaters verlangen
>> wird, ausgezahlt zu werden.
>
> Gestützt auf welche Rechtsnorm?
§ 749 I BGB
> Es ist hinsichtlich der Immobilie ja gar kein Erbfall mehr, weil die
> sowieso nicht mehr dem Vater gehört ...
Daher braucht der mißratene Sohn auf das Hinscheiden des Vaters zwar
nicht von Gesetzes wegen zu warten, aber aus wirtschaftlichen
Erwägungen wird er das möglicherweise tun müssen. Ein Wohnungsrecht
drückt den Preis in der Zwangsversteigerung oftmals nicht unerheblich
MfG
Rupert
>> was die beiden A und B gerne vermeiden w�rden.
>>
>> Frage: l�sst sich der Verkauf vermeiden ohne das A und B ein
>> un�berschaubares Schuldenrisiko eingehen m�ssen?
> Welche Nutzung haben A und B denn nach dem Eintreten des Erbfalls
> geplant?
A + B sind Singles und es sieht derzeit nicht danach aus, dass sich auf
absehbare zeit was daran �ndert.
> Ist das Haus gro� genug, um zwei bzw drei Familien beherbergen
> zu k�nnen?
Eher nicht.
--
Wenn es vom Himmel Zitronen regnet -- lerne, Limonade zu machen.
> Volker Neurath schrieb:
>> Nun hat sich von den Kindern Kind C zu seinem Nachteil ver�ndert und es
>> steht zu bef�rchten, dass C nach dem Ableben des Vaters verlangen wird,
>> ausgezahlt zu werden.
> Gest�tzt auf welche Rechtsnorm?
Sehr gute Frage. Dann m�sste ich die Frage anders stellen: kann C
�berhaupt die Auszahlung seines Anteils verlangen?
> Es ist hinsichtlich der Immobilie ja gar kein Erbfall mehr, weil die
> sowieso nicht mehr dem Vater geh�rt ...
Eben. Das Haus geh�rt A, B und C gemeinsam, d.h. ujedem geh�rt ein
drittel
Volker
> Es gibt Kinder, die ihr Elternhaus aus sentimentalen Gr�nden nicht
> aufgeben und im Kinderzimmer wohnen bleiben wollen.
Ich halte es nicht f�r sentimental, in einem abbezahlten Haus wohnen
(bleiben) zu wollen.
> Geschwister haben, die ihr Erbe wirtschaftlich verwerten
Es gibt kein Erbe. Das Haus wurde, wie gesagt, allen 3 Geschwistern zu
gleichen Teilen �berschrieben.
C hat 2 kinder, das 3. ist gerade unterwegs und lebt derzeit in
nichtehelicher Gemeinschaft
Volker
> 1/3 eines Hauses sollte eigentlich problemlos �ber einen
> Immobilienkredit zu finanzieren sein, ohne dass man in
> der Schuldenfalle landet. Entweder durch gesparte Miete
> oder eingenommene Miete
> Oder man kann sich die Immobilie eigentlich gar nicht leisten,
diese Schlussfolgerung musst du bitte mal n�her erl�utern.
-bm
Naja, ganz grundsätzlich könnte C schon jetzt aus der Gemeinschaft
austreten. Denn Vatern hat ja den Kindern die Hütte übertragen, somit
ist er ja nicht mehr der Eigentümer (erspart mir nun die Diskussion
Besitrzer/Eigentümer, ich mein, ich habs richtig ausgedrückt).Dann
gibt es zwei Möglichkeiten:
a) man wird sich finanziell einig. Dann wird C ausgezahlt und gut is.
b) Man wird sich nicht einig. Dann kann C die Zwangsversteigerung
erzwingen. Und C wird ausgezahlt.
zu a) Zu betrachten ist, dass das Wohnrecht den Wert der Immobilie zur
Zeit schmälert. Wenn also C nun unbedingt heraus will, wäre jetzt der
geeignete Zeiotpunkt. Die Kohle dafür haben A und B. Wenn nicht,
könnten sie sie IMHO problemlos leihen. Entweder vom Vater, oder aber
von der Bank. Eine unbelastete Immobilie zu 1/3 zu belasten, sollte
kein großes Problem darstellen.
zu b) C kann natürlich auch, sollte a) nicht realisiert werden, die
Zwangsversteigerung durchsetzen. Keine Macht der Wrelt kann ihn
aufhalten. Höchstens die eigene Gier. Denn nach Vaterns Tod springt
mehr heraus, da das Wohnrecht sich erledigt hat.
> Da A und B nicht soviel Geld haben liefe das auf einen Hausverkauf hinaus -
> was die beiden A und B gerne vermeiden würden.
>
> Frage: lässt sich der Verkauf vermeiden ohne das A und B ein
> unüberschaubares Schuldenrisiko eingehen müssen?
Nein. Wenn die Hütte zur Zeit ohne Wohnrecht einen Wert von 200k hat,
der Vaster mitt 60 und eine fiktive Warmmiete so ca 500 Euro beträgt,
so schlägt das zum jetzigen Zeitpunkt mit ca 20*12*500 = 120000 Euro
zubuche. Damit bliebe ein Wert von 80000, davon 1/3 macht 27000 Euro.
A und B müssten jeweils 13500 Euro stemmen. Bei 5% und 5% Tilgung
kämen 100 Euro Belastung/Monat hinzu. Sollte also unter normalen
Umständen für ein Singel darstellbar sein.
Falls die Hütte nach dem Tod des Vaters dann doch 200k wert ist, so
müssten je 33000 gestemmt werden. Da kämen für 5% und 3% Tilgung rund
250 Euro zusätzlich auf.
Also unüberschaubares Schuldenrisiko bedeutet etwas anderes.
Scheinbar k�nnen aber nicht A,B und C da wohnen sondern wenn ich dich
richtig versehe lediglich ein Familie, d.h. 2 Geschwister sind
auszuzahlen.
Das kann man sich entweder leisten oder nicht.
Zu verlangen, dass C auf sein Erbe einfach so verzichtet halte ich schon
f�r etwas komisch. Wer da aus dem Ruder l�uft scheint mir noch nicht so
ganz klar.
MfG
Matthias
Das ist durchaus zu verstehen.
Wer wohnt denn zur Zeit in dem Haus, und wer wird voraussichtlich nach
dem Tod des Vaters dort wohnen?
> Volker Neurath schrieb:
> Scheinbar kᅵnnen aber nicht A,B und C da wohnen sondern wenn ich dich
> richtig versehe lediglich ein Familie, d.h. 2 Geschwister sind
> auszuzahlen.
Es wᅵre nur einer auszuzahlen, denn A und B wᅵrden gern auch nach dem
Ableben der Eltern dort wohnen bleiben.
> Zu verlangen, dass C auf sein Erbe
Es geht nicht um ein Erbe.
Das Haus gehᅵrt den drei Kindern bereits. Und zwar zu gleichen Teilen.
> Ausser Geld leihen und C auszahlen, das Haus einvernehmlich verkaufen
Wieso "einvernehmlich verkaufen"? A und B sind mit einem Verkauf nicht
einverstanden, wᅵrden es lieber selber nutzen.
Nur ist von C halt zu erwarten, dass der sagt "ich will Kohle sehen".
> Volker Neurath schrieb:
>> Ich halte es nicht fᅵr sentimental, in einem abbezahlten Haus wohnen
>> (bleiben) zu wollen.
>
> Das ist durchaus zu verstehen.
>
> Wer wohnt denn zur Zeit in dem Haus, und wer wird voraussichtlich nach
> dem Tod des Vaters dort wohnen?
Zur Zeit: Vater V und Mutter M, sowie A und B. Es handelt sich zwar
um ein klassisches EFRH, jedoch haben A und B ihre eigenen Bereiche, in
denen ihnen niemand reinredet; da V und M >80, ist auch nix mit "Hotel
Mama" - die Mama hustet A und B was ;)
Einige Rᅵume, z.B. Bad und Waschkeller, werden von allen gemeinsam genutzt.
> geeignete Zeiotpunkt. Die Kohle dafᅵr haben A und B.
Nein, haben sie nicht
> Wenn nicht,
> kᅵnnten sie sie IMHO problemlos leihen. Entweder vom Vater,
Der Vater hat nur eine kleine Rente und kaum Rᅵcklagen.
> oder aber von der Bank. Eine unbelastete Immobilie zu 1/3 zu belasten,
> sollte kein groᅵes Problem darstellen.
Das Problem stellt IMO die derzeitige Lage dar. Zur Zeit kann niemand sicher
sein, morgen noch einen job zu haben. Und dann?
Kann die Hypothek nicht zurᅵckgezahlt werden und die Bank betreibt die
Zwangsversteigerung...
> Auch wenn eine Immobilie vollstᅵndig abbezahlt ist, so verursacht sie
> dennoch nicht unerheblich Kosten. Man sollte den Verkauf schon ins Auge
> fassen, wenn man diese Kosten nicht stemmen kann.
Die laufenden kosten sind ja zu stemmen. Es ist nur zweifelhaft, ob eine
Auszahlung des C zu stemmen wᅵre.
> Zur Zeit: Vater V und Mutter M, sowie A und B. Es handelt sich zwar
> um ein klassisches EFRH, jedoch haben A und B ihre eigenen Bereiche, in
> denen ihnen niemand reinredet; da V und M >80, ist auch nix mit "Hotel
> Mama" - die Mama hustet A und B was ;)
> Einige Räume, z.B. Bad und Waschkeller, werden von allen gemeinsam genutzt.
Sehe ich das richtig, dass C zwar ein Drittel des Hauses gehört, aber
nur A und B etwas davon haben? Gerecht wäre es, wenn beide an C ein
Drittel einer marktgerechten Miete zahlen würden. Vielleicht wäre C
dann auch glücklicher mit seinem Anteil.
Wäre es gar denkbar, dass nach dem Tod der Eltern C diesen Bereich
bewohnt?
> Ausser Geld leihen und C auszahlen, das Haus einvernehmlich verkaufen und das
> Geld Tteilen sowie einer Teilungs-Zwangsversteigerung gibt es wohl keine
> Alternativen.
Wäre letzteres nicht sogar die günstigste Alternative für A und B? Sie
geben das höchste Gebot ab und bekommen das Haus damit günstiger als
wenn sie C direkt ausbezahlen.
Das Leben ist einfach nur begrenzt planbar. Das klingt jetzt erst
einmal wie eine Platitude, man muss sich eibnfach klarmachen, dass das
Leben zu 100% tödlich endet. Es besteht immer aus Risken. Manchmal
geht auch etwas schief. Aber man kann sich doch aufgrund von
Lebensrisiken nicht selbst blockieren IMHO.
Von daher: Mach doch mal e Bilanz auf:
Aus heutiger Sicht:
C will nach dem Tod der Eltern (klar, weil mit Wohnrecht ist der Wert
doch mächtig eingeschränkt) ausgezahlt werden.
A und B könen das nicht verhindern
A und B haben die Kohle nicht, um C auszuzahlen
A und B stehen aber in Lohn und Brot
Was also tun:
A und B können schon einmal anfangen, Rücklagen zum Auszahlen zu
bilden, denn jetzt will C mit einiger Wahrscheinlichkeit keine Kohle
sehen. Falls doch, steht das Wohnrecht mindernd im Raum.
Wenn der Fall eintritt, dass M+V sterben ist einiges anZeit vergangen.
Ob A, B oder C bis dahin die Hütte halten können, steht völlig in den
Sternen. Ob A und B die Hütte überhaupt dann noch haben wollen, weil
sie gar nicht mehr Single sind, weiß doch auch keiner.Wenn sich die
Situation jedoch nicht entscheidend verändert, habe ich vorgerechnet,
dass die Belastung nicht sooo riesig ist.
In Sachen Kohle sitzt C am längeren Hebel. Der bekommt Geld- entweder
durch Auszahlen, oder durch ne Zwangsversteigerung.
Diesen Fact akzeptiert kann man es auf jeden Fall versuchen, die Hütte
zu halten. Wenn es klappt- und die Chancen stehen ja nun wirklich
nicht schlecht- hat man hinterher ein halbes Haus. Wenn nicht, hat man
wenigstens noch eine schöne Zeit im haus verbracht.
So sehe ich das.
>> Zu verlangen, dass C auf sein Erbe
>
> Es geht nicht um ein Erbe.
Dann ersetze Erbe durch Eigentum, es bleibt sich gleich.
MfG
Matthias
> Das Problem stellt IMO die derzeitige Lage dar. Zur Zeit kann niemand sicher
> sein, morgen noch einen job zu haben. Und dann?
> Kann die Hypothek nicht zurᅵckgezahlt werden und die Bank betreibt die
> Zwangsversteigerung...
Na rechnen wir mal, selbst wenn das Haus 300.000 ᅵ wert wᅵre und
C also 100.000 ᅵ zustehen, dann sind das im Moment bei 3.5% Zinsen
und 1 % Tilgung Raten von 375 ᅵ/Monat. Du willst nicht behaupten,
dass du und dein Bruder das nicht _gemeinsam_ bezahlen kᅵnntet selbst
wenn ihr arbeitlose seit.
MfG
Matthias
Zu Recht. Da war doch noch was ... :)
> Jens Engberding schrieb:
>> Christian E. Naundorf schrieb:
>>> Gestützt auf welche Rechtsnorm?
>>
>> Ich hätte an § 753 I BGB gedacht.
>
> Zu Recht.
Nö
> Da war doch noch was ... :)
Ja, in der Tat...
§ 753 I BGB regelt lediglich das "Wie" der Auseinandersetzung für den
Fall, daß eine Teilung in Natur nicht möglich ist.
Der Aufhebungsanspruch wird in § 749 I BGB normiert
MfG
Rupert
> Sehe ich das richtig, dass C zwar ein Drittel des Hauses geh�rt, aber
> nur A und B etwas davon haben?
Kann man, wenn man b�swillig ist, so ausdr�cken.
allerdings habe ich im ausgangspost *eine* Info v�llig vergessen:
mit dem notariell beglaubigten �bergang des Hauses auf die drei Kinder
verpflichteten sich diese, alle Unterhaltskosten zu �bernehmen und zwar
ebenfalls anteilig.
A und B haben aber in den Jahren seit dem �bergang alle
Unterhaltskosten, insbesondere auch alle Kosten f�r Reparaturen, allein
getragen.
> Gerecht w�re es, wenn beide an C ein
> Drittel einer marktgerechten Miete zahlen w�rden. Vielleicht w�re C
> dann auch gl�cklicher mit seinem Anteil.
W�re eine M�glichkeit - an die wohl noch niemand gedacht hat.
> W�re es gar denkbar, dass nach dem Tod der Eltern C diesen Bereich
> bewohnt?
Schlecht denkbar. C hat erstens zwei kinder, zweitens einen neuen
Partner und dritten erwartet sie in 6 Monaten ihr 3. Kind.
Bei dem Haus handelt es sich um ihr "Elternhaus" und das ist ein
klassisches EFRH; mit einer 5-k�pfigen Famile war das Haus mehr als
ausgelastet.
> Na rechnen wir mal, selbst wenn das Haus 300.000 ᅵ wert wᅵre und
> C also 100.000 ᅵ zustehen, dann sind das im Moment bei 3.5% Zinsen
> und 1 % Tilgung Raten von 375 ᅵ/Monat.
Ich werde A und B unterrichten...
Du willst nicht behaupten,
> dass du und dein Bruder das nicht _gemeinsam_ bezahlen kᅵnntet selbst
> wenn ihr arbeitlose seit.
's geht nnicht um mich.
> mit dem notariell beglaubigten �bergang des Hauses auf die drei Kinder
> verpflichteten sich diese, alle Unterhaltskosten zu �bernehmen und zwar
> ebenfalls anteilig.
> A und B haben aber in den Jahren seit dem �bergang alle
> Unterhaltskosten, insbesondere auch alle Kosten f�r Reparaturen, allein
> getragen.
Ist ja wohl auch nur gerecht. Wenn C keinen Nutzen hat, warum soll er
die Kosten tragen.
>
>> Gerecht w�re es, wenn beide an C ein
>> Drittel einer marktgerechten Miete zahlen w�rden. Vielleicht w�re C
>> dann auch gl�cklicher mit seinem Anteil.
>
> W�re eine M�glichkeit - an die wohl noch niemand gedacht hat.
>
Merkw�rdige Menschen.
MfG
Matthias
Man kann ja auch mehr abzahlen wenn man will. Es ging mir jetzt um den
Mindestbetrag.
Falls man arbeitslos wird kᅵnnte man evtl. noch Tilgungsaussetzung
vereinbaren, dann zahlt man immer nur die 3.5% (wenn man die lange
genug vereinbart, was sicher sinnvoll ist im moment).
Falls man ALG 2 bekommt zahlt sogar die ARGE die Zinsen (anstatt Miete).
MfG
Matthias
> Volker Neurath schrieb:
>> Stefan Schmitz wrote:
>> mit dem notariell beglaubigten �bergang des Hauses auf die drei Kinder
>> verpflichteten sich diese, alle Unterhaltskosten zu �bernehmen und zwar
>> ebenfalls anteilig.
>> A und B haben aber in den Jahren seit dem �bergang alle
>> Unterhaltskosten, insbesondere auch alle Kosten f�r Reparaturen, allein
>> getragen.
> Ist ja wohl auch nur gerecht. Wenn C keinen Nutzen hat, warum soll er
> die Kosten tragen.
Weil er sich, ebenso wie A und B, notariell verpflichtet hat, zum
Unterhalt des Hauses beizutragen - unabh�ngig davon ob er dort wohnt
oder nicht.
W�re das Haus an Dritte vermietet, m�sste er sich schliesslich ebenso
beteiligen.
> Merkw�rdige Menschen.
Seh ich nicht so.
Er hat sich aber nirgends verpflichtet, A und B auf seine Kosten
mietfrei wohnen zu lassen. Die Unterhaltskosten sind vermutlich
deutlich geringer als die eingesparte Miete.
> Wäre das Haus an Dritte vermietet, müsste er sich schliesslich ebenso
> beteiligen.
Bekäme dann aber auch einen Anteil an der Miete.
> > Merkwürdige Menschen.
>
> Seh ich nicht so.
Dass die beiden ungern auf ihre Vorteile verzichten wollen, ist noch
nicht merkwürdig.
Dass aber C als Quertreiber bezeichnet wird, weil der das nicht länger
hinnehmen will, ist schon seltsam.