ein Stromversorger unterhält einen Versorgungskasten (ca. 2 x 1,5 m) auf
einem privaten Grundstück, welcher nicht im Grundbuch eingetragen ist. Muss
der (neue) Eigentümer diesen wie die im Erdboden installierten Kabel
tolerieren oder kann er das Versorgungsumternehmen bitten, diesen Kasten zu
entfernen?
Gibt es Erfahrungswerte, wie sich Eigentümer und Stromversorger einigen
können (evtl. auch in finanzieller Hinsicht)?
Gruß
Stephan
Bist Du Dir sicher, dass nicht DEIN! Strom aus diesem Kasten kommt?
Nennt sich evtl Aussenzählerkasten und ist gar nicht so selten.
Drin könnte Dein Zähler sein.
Ansonsten k.A. (keine Ahnung)
Auch nicht im Baulastenverzeichnis?
Grüße
Florian
--
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"Reply-To" address only.
Aus meiner vor gar nicht langer Zeit erworbenen Erfahrung:
Solch ein Verteiler muss im Prinzip geduldet werden, auch wenn keine
Grunddienstbarkeit eingetragen ist. Da gibt es ein "öffentliches
Interesse", so wurde mir gesagt. Ich habe dann während einiger
telefongespräche und einer Ortsbegehung Einsehen erwirken können. Man
war bereit, den Kasten auf die gegenüberliegende Straßenseite zu
versetzen. Anhand der Zeichnungen mit der Leitungsführung war dies
auch relativ einfach möglich.
Rolf
Nein:
der Zähler ist bei mir im Haus, der Kasten versorgt die Nachbarschaft mit
Strom.
Gruß
Stephan
Gruß
Stephan
> "Stephan Rupprecht" <rue...@ruepel.prima.de> schrieb:
>
> >
> >ein Stromversorger unterhält einen Versorgungskasten (ca. 2 x 1,5 m) auf
> >einem privaten Grundstück, > >
> >Gibt es Erfahrungswerte, wie sich Eigentümer und Stromversorger einigen
> >können (evtl. auch in finanzieller Hinsicht)?
Und schon wieder ein Abzocker...
Auch für dich gilt (Du hast es unterschrieben bei der
Stombezugsanmeldung)
die AvBeltV :
§ 8
Grundstücksbenutzung
(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben
für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und
Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu-
und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen
Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von
Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur
Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlossen sind, die vom
Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung
eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die
Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie entfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den
Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten
würde.
(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang
der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit
die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks
dienen.
(4) Wird der Strombezug eingestellt, so hat der Eigentümer die auf
seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch fünf Jahre
unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet
werden kann.
(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind,
haben auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens die
schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des
zu versorgenden Grundstückes im Sinne der Absätze 1 und 4
beizubringen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege
und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch
Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und
Verkehrsflächen bestimmt sind.
<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<
Ich hoffe, es gelingt Dir nicht, auch nur einen Pfennig abzuzocken.
bastian
>Und schon wieder ein Abzocker...
[...]
>Ich hoffe, es gelingt Dir nicht, auch nur einen Pfennig abzuzocken.
Auch wenn ich mich von Deiner Ausdrucksweise disranzieren möchte, danke ich
ich Dir für diesen Beitrag.
Grußlos
Stephan
Dummes Zeug, die Nachfrage ist berechtigt und hat nichts mit Abzocke zu
tun.
> Auch für dich gilt (Du hast es unterschrieben bei der
> Stombezugsanmeldung)
> die AvBeltV :
Die Frage ist doch tatsächlich, ob diese Verordnung vor dem
Verfassungsgericht standhalten würde. Tatsächlich muss der Eigentümer
unentgeltlich Beeinträchtigungen seines Grundstückes hinnehmen. Was man
für unterirdisch verlegte Leitungen vielleicht noch hinnehmen kann, so
ist das für oberirdische Einrichtungen doch sehr in Frage zu stellen.
Ein Gesetz, das Hitler als Kriegsvorbereitung erlassen hat, ist
nachfragewürdig, auch wenn es in modifizierter Form heute noch Bestand
hat.
Ein Gesetz, dass jedoch überproportional den Einzelnen ohne Ausgleich
belastet, kann imho daher sehr wohl in Frage gestellt werden.
Außerdem stehen noch einige andere Hämmer drinnen, die diese Verordnung
fragwürdig erscheinen lassen, z.B. § 3:
Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Elektrizitätsbedarf aus dem
Leitungsnetz des Elektrizitätsversorgers zu decken...
Dies ist keinster Weise einsehbar. Hier wird die Hand über die
Energievesorger gehalten. Kein Wunder, wenn man bedenkt, wieviel
Abgeordnete leitende Positionen bei den Energieversorger innehatten bzw
in den Aufsichtsräten etc hocken und wie stark die Lobby in Berlin
vertreten ist.
> Ich hoffe, es gelingt Dir nicht, auch nur einen Pfennig abzuzocken.
Wer Abzocker ist, sollte erst noch geklärt werden. Mit Sicherheit ist
das jedoch nicht der OP.
Grüße
Harald
> bastian wrote:
>>> einigen können (evtl. auch in finanzieller Hinsicht)?
> > Und schon wieder ein Abzocker...
>
> Dummes Zeug, die Nachfrage ist berechtigt und hat nichts mit Abzocke zu
> tun.
Natürlich will er Geld rausholen, kannst Du nicht lesen?
Schon toll, auf was die Leute in dieser NG so kommen.
Der eine will für den toten Opa abkassieren, die andere für einen
fingernagelgroßen blauen Fleck des Sohnes durch Hund und einer, weil
sein Flieger früher gestartet ist.
Einer wollt auch schon mal Schadensersatz für die Zeit im
Arztwartezimmer.
Alles klar ?
> > Auch für dich gilt (Du hast es unterschrieben bei der
> > Stombezugsanmeldung)
> > die AvBeltV :
>
> Die Frage ist doch tatsächlich, ob diese Verordnung vor dem
> Verfassungsgericht standhalten würde.
Glaubst Du im Ernst, der Stephan geht zum Verfassungsgericht ???
.
> Ein Gesetz, das Hitler als Kriegsvorbereitung erlassen hat, ist
> nachfragewürdig, auch wenn es in modifizierter Form heute noch Bestand
> hat.
Es ist schon lange kein Hitlergesetz mehr.
Das derzeitige hat uns Graf Lambsdorf 1980 aufs Auge gedrückt,
sozusagen allgemeine Geschäftsbedingungen der EVU (und Wasser).
So richtig nach Gutsherrenart.
Ihr da
unten und wir die Monopolisten.
Ein Musterbeispiel an Einseitigkeit, unangemessener Benachteiligung der
Verbraucher, heute so sicher nicht mehr durchsetzbar, aber Lambsdorf
und die Union....
Insbesondere die Lasten-und Risikoverteilung stinkt zum Himmel.
Und wenn schon mal erklärt wird, man hafte, wird anschl. durch jede
Menge Einschränkungen doch nicht gehaftet.
Allerdings, auch die EVUs wußten, daß eine Neufassung unumgänglich
ist.
Hätten sie auch, nur4 an der Ha´ftungsfreistellung bei Lieferausfall
wollten sie nichts ändern.
Und jetzt, nach dem Sauerlandfiasko kannst Du eine Änderung
vergessen.
Ohne die Lambsdorffassung müßten die jetzt Milliarden bezahlen.
Alles klar, ja ?
Nur mit dem Stephan hat das garnix zutun. Für den gilt die AVBeltV, er
kann daran
nichts ändern.
Mit Gruß
bastian
Nachtrag hier in -Heimwerken - wird die AVBeltV immer benutzt, um
Heimwerkern Angst zu machen.
Nur der Satz-dürfen nur zugelassene Fachleute- hat nichts mit dem
Schutz des Verbrauchers, aber alles mit Risikoabwehr zu tun.
Wer sagt das, das ich das möchte? Aber es gibt imho handfeste Hinweise.
Ich stehe mit meiner Meinung im übrigen nicht alleine.
<http://www.udo-leuschner.de/rezensionen/rf9612energierecht.htm>
f'up dsg
Grüße
Harald
Siehe OP erster Absatz. Da ging es nicht um Geld, sondern um ein
Versetzen des Kastens in den öffetnlichen Raum. Verständlich, dass
keiner so ein Teil auf seinem Grundstück haben will.
>>> Auch für dich gilt (Du hast es unterschrieben bei der
>>> Stombezugsanmeldung)
>>> die AvBeltV :
>> Die Frage ist doch tatsächlich, ob diese Verordnung vor dem
>> Verfassungsgericht standhalten würde.
> Glaubst Du im Ernst, der Stephan geht zum Verfassungsgericht ???
Nein, das glaube ich nicht, schon allein, weil der Gang einiges an Geld
kostet. Das ändert aber nichts daran, dass ich glaube, dass das
Verfassungsgericht durchaus Bedenken gegenüber solche Regelungen äußern
könnte.
>> Ein Gesetz, das Hitler als Kriegsvorbereitung erlassen hat, ist
>> nachfragewürdig, auch wenn es in modifizierter Form heute noch
>> Bestand hat.
> Es ist schon lange kein Hitlergesetz mehr.
Die für diesen Faden wesentliche Teile sind weitestgehend beibehalten
worden.
Grüße
Harald
>> Glaubst Du im Ernst, der Stephan geht zum Verfassungsgericht ???
>
> Nein, das glaube ich nicht, schon allein, weil der Gang einiges an
> Geld kostet.
Was denn so? Solange es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommt,
dürften sich die Ausgaben auf Briefporto beschränken, und DASS die Sache
zur mündlichen Verhandlugn käme, wage ich zu bezweifeln.
> Das ändert aber nichts daran, dass ich glaube, dass das
> Verfassungsgericht durchaus Bedenken gegenüber solche Regelungen
> äußern könnte.
Einzig und allein relevant sollte allerdings sein, ob die Verfassung das
zuläßt oder nicht.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
>> Natürlich will er Geld rausholen, kannst Du nicht lesen?
>
> Siehe OP erster Absatz. Da ging es nicht um Geld, sondern um ein
> Versetzen des Kastens in den öffetnlichen Raum. Verständlich, dass
> keiner so ein Teil auf seinem Grundstück haben will.
>
Dann sieh Dir den zweiten Absatz an:
>
>Gibt es Erfahrungswerte, wie sich Eigentümer und Stromversorger einigen
>können (evtl. auch in finanzieller Hinsicht)?
>
Gruss
Stefan
Schon mal daran gedacht wie weit man sein
Grundstück nun nicht mehr bebauen kann?
Ringsherum nicht graben - nicht bauen, nicht befahren...
Freier Platz für Erweiterung und Baufreiheit..
Er kann sein Gelände nicht voll abschliessen (Zugang).
Er ist um eine Fläche von mindestens 10 qm enteignet worden,
und muss für diese Fläche Frohndienst leisten.
(Sauber und frei halten.)
Er hat/bekommt einen wertmindernden Eintrag im Grundbuch.
Der Versorger kommt mit seinen Leistungen nicht entgegen-
(Anschlusspreis geringer/erlassen - oder preiswerten Strom..)
Abzocken ist - wenn man versucht Geld das einem nicht zusteht
zu bekommen. Hier sind die 10 qm aber zum Höchstpreis abzugelten,
inclusive der Hausmeisterarbeiten.
Abzocker sind also die Stromversorger - aber das ist ja nichts neues..
Lutz
Und? Primär gíng es darum, das Bauteil zu versetzen. Dann fragt er nach
weiteren Möglichkeiten. Diese Fragen sind legitim und haben nichts mit
Abzocke zu tun.
Wenn dir jemand ein Scheißhaus auf dein Grundstück stellt und dir nicht
bekannt ist, dass es eine keine Scheißhausverordnung gibt, die dem
Betreiber solcher Scheißhäuser dieses Recht, diese Scheißhäuschen ohne
Entgelt auf deinem Grund und Boden aufstellen zu dürfen, zubilligen
würde, dann würdest du vermutlich genau die gleichen Fragen wie der OP
stellen.
Was daran Abzocke sein soll, entzieht sich jeglichem Verständnis
meinerseits.
Grüße
Harald
Wenn man überhaupt eine Chance haben will, zur mündlichen Verhandlung
zu kommen, fallen allerdings in aller Regel Kosten für den ordentlichen
Rechtsweg, der zunächst zu beschreiten ist, an. Und ich glaube kaum,
dass wir es hier mit einem Ausnahmefall, in dem das BVerfG eine
unmittelbare Verfassungsbeschwerde annehmen würde, zu tun haben.
Gruß,
Mark
> Außerdem stehen noch einige andere Hämmer drinnen, die diese Verordnung
> fragwürdig erscheinen lassen, z.B. § 3:
> Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Elektrizitätsbedarf aus dem
> Leitungsnetz des Elektrizitätsversorgers zu decken...
Also kein Batterienkauf im Supermarkt mehr?
SCNR
Marco
--
"Ich will nicht lieben; Falls doch, hängt mich auf; Hergott nein, ich will
nicht."
(William Shakespeare, "Verlorene Liebesmüh", 4. Akt, 3. Szene)
Ralf Kusmierz schrieb:
> ...
> Zurück zum Thema:
> Es ist relativ einsichtig, daß die Elektrizitätsversorgung nicht nur
> eine privatnützige Veranstaltung, sondern auch eine öffentliche
> Aufgabe (ähnlich dem Straßenbau) ist. Es ist ferner relativ
> einleuchtend, daß man den Benutzeren des Öffentlichen Stromnetzes
> durchaus zumuten kann, auch gewisse Baulasten aus dessen Errichtung
> und Unterhaltung mitzutragen.
Hier (auf dem Grundstück von dem ich Schreibe) ist eine unterirdische
Trafostation vorhanden (als Erweiterung der Tiefgarage um einige Meter,
mit Zugang von Außen durch einen großen "Lichtschacht") die wohl das
gesamte Viertel versorgt. Kein Grundbucheintrag, kein Vertrag, Nichts
dergleichen.
Wegen dieser unterirdischen Trafostation gab es Ärger wegen der
Stellplätze, da einer "verschoben" werden musste, aber nun die
Feuerwehrzufahrt einengt ... Die Teilungserklärung stimmt nicht mit der
gebauten Situation überein ...
Mittlerweile wurden die Statwerke fleißig privatisiert und man bezahlt
nicht nur einen gewinnbringenden Arbeitspreis sondern auch und einen
Kostenanteil für das Netzwerk.
Wenn man nun den Stromanbieter wechselt, darf man dann die Stadtwerke
auffordern die Trafostation vom Grundstück zu entfernen ... wie stellte
man sich das vor als die "AvBeltV" geschaffen wurde? Das ist doch eine
überkommene Regelung die dringend reformiert werden muß.
Die Gewinne werden Privatisiert und ein Teil der Netzkosten (hier:
Platzbedarf für Trafostationen) soll weiterhin im Sinne des
"Gemeinwohls" von den Grundstückseigentümern getragen werden?
Zu Zeiten in denen man mit der Elektrifizierung der Vorstädte und Dörfer
mit Freilandleitungen vorankommen wollte war es ja noch verständlich,
daß man nicht wegen jedem Holzmasten in langwierige
Vertragsverhandlungen gehen wollte, aber auf der gleichen Grundlage
Trafostationen auf Privatgrundstücken "kostenlos" durchzudrücken ist
mehr als frech.
mfg
Robert
> Und schon wieder ein Abzocker...
Wo lebst du denn?
Die Abzocker sitzen ganz besonders bei den Energieversorgern, oder?
Wenn es sich um den Stromkasten eines gemeinnützigen Vereins handeln
würde, könnte ich deine Entrüstung ja vielleicht noch verstehen aber bei
einem Energieversorger würde ich auch besonders gern "abzocken".
KN
Ralf Kusmierz schrieb:
> ...
> Das ist aber ein Rechtsmangel des Gebäudes.
>
... der durch die Trafostation verursacht ist.
Die Teilungserklärung müsste geändert werden ... meinst Du der
Stromnetzbetreiber muß sich an den Kosten beteiligen?
...
> Was ist daran neu? Die gesetzliche Regelung ging stets davon aus, daß
> der örtliche Netzbetreiber ein privates Unternehmen ist -
man dreht es wir man es braucht. Mal Privat, mal öffentlich grad so
welches "Argument" man gerade braucht.
> Wo ist der Unterschied?
der Unterschied sind ca. 15 m² bis 20 m² Grundstücksfläche.
mfg
Robert
Harald Maedl schrieb:
>> bastian wrote:
> >>> einigen können (evtl. auch in finanzieller Hinsicht)?
>> > Und schon wieder ein Abzocker...
>>
>> Dummes Zeug, die Nachfrage ist berechtigt und hat nichts mit Abzocke zu
>> tun.
> Natürlich will er Geld rausholen, kannst Du nicht lesen?
Um das nochmal klar zu stellen: Es geht hier nicht um das Geld, aber es wäre
kein schlechtes Druckmittel, wenn das Versorgungsunternehmen bei der
Versetzung des Kastens nicht flexibel sein sollte.
Bist Du jetzt zufrieden, "Bastian"?
Stephan
was hat das mit Abzocke zu tun? Alles hat seinen Preis.
> Ich hoffe, es gelingt Dir nicht, auch nur einen Pfennig abzuzocken.
Neidhammel?
Gruß
TOm
Ralf Kusmierz schrieb:
> ...
> Nein, sondern dadurch, daß der vereinbarte nicht mit dem tatsächlichen
> Zustand übereinstimmt.
>
>> Die Teilungserklärung müsste geändert werden ... meinst Du der
>> Stromnetzbetreiber muß sich an den Kosten beteiligen?
>
> Wieso sollte er? Er wird ja wohl mit einer vertretungsberechtigten
> Verwaltung verhandelt haben - eigenmächtig hat der bestimmt nichts
> veranlaßt.
mit wem oder was der EV verhandelt hat ist unklar. Tatsache ist, daß im
Zuge der Neubaumaßnahme, nachdem Teilungserklärung ect. schon durch war
und erste Wohnungen verkauft waren, von den Stadtwerken eine
BAugenehmigung eingereicht wurde. keine Gesamtübersicht, nur ein kleiner
Planauschnitt mit der an die TG angebauten Räume für eine Trafostation.
Das der Bauträger davon wusste, davon ist wohl auszugehen, immerhin muß
ja auch irgendwer den Baufirmen entsprechende Aufträge erteilt haben.
Unterlagen wie z.B. einen Vertrag oder einen Grundbucheintrag gibt es
nicht. nur den mehr oder weniger dringenden Handlungsbedarf bezüglich
der Teilungserklärung und der Feuerwehrzufahrt.
> ...
> Wer ist "man", und wer "dreht"? "Privat" ist Regelfall, basta, und
> Deine "Argumente" waren einfach nur Warmluft.
Du scheinst mir einer zu sein der beruflich die Grundstückseigentümer
über den Tisch zieht und auf der fragwürdgen Grundlage der "AvBeltV" den
maximalen Gewinn für seinen Konzern herausholt, mit dem Scheinargument
einem gemeinnützigen Zweck zu dienen.
Wenn ein "Privater" mein Grundstück nutzen will so hat er mit mir eine
Vereinbarung zu treffen und nicht auf überkommene Regelungen zu
verweisen wonach er "berechtigt" sei.
mfg
Robert
Ralf Kusmierz schrieb:
> ...
> Anderer Meinung: der Gesetzgeber. Und nun?
>
>
immerhin legt der Gesetzgeber klar, das Rechte an einem Grundstück vom
Notar beurkundet werden müssen ...
http://dejure.org/gesetze/BGB/873.html
Die Errichtung eines Bauwerkes und das (dauernde, stete) Betreiben einer
Trafostation fällt nach meiner Meinung ganz sicher unter diese Regelung.
in wie weit die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AvBeltV) und hier
insbesondere der § 8 das GBG aushebenl können vermag ich nicht zu
entscheiden, das wird einem Gericht überlassen werden.
Solange Versorger behaupten, die "sonstigen Einrichtungen" wären
Trafostationen, dann muß man nicht mehr lange warten und es werden
Blockheizkraftwerke daraus. Diese "Manager" der privaten Versorger
gehören auf die Straße gesetzt.
mfg
Robert
> immerhin legt der Gesetzgeber klar, das Rechte an einem Grundstück
> vom Notar beurkundet werden müssen ...
> http://dejure.org/gesetze/BGB/873.html
Tja. Und da suchst du dir gerade die Norm raus, in der dazu nichts steht?
Wenn du § 873 II BGB mal genau liest, stellst du nämlich fest, daß im
Absatz 2 gerade NICHT steht, daß die Einigung über den Übergang des Rechts
(übrigens nicht das Recht selbst) notariell beurkundet werden muß.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.
Ralf Kusmierz schrieb:
> ...
> Die AVBEltV sind keine AGB, sondern eine ministerielle Verordnung mit
> Gesetzeskraft (durch Ermächtigung etc.). Wie Du auch leicht selbst
> herausfinden konntest.
dann lies einfach mal die ersten paar Paragraphen ... und wenn Du dann
weiterhin behauptest es seien keine AGB, dann sind wir so weit
auseinander, daß eine weitergehende Diskussion sinnlos ist. Dann müssen
wir bei den Grundlagen beginnen.
mfg
Robert
Holger Pollmann schrieb:
> ...
> Wenn du § 873 II BGB mal genau liest, stellst du nämlich fest, daß im
> Absatz 2 gerade NICHT steht, daß die Einigung über den Übergang des Rechts
> (übrigens nicht das Recht selbst) notariell beurkundet werden muß.
"(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur
gebunden, wenn ..."
Wie oft gibt es den Fall, daß ein Vertrag den Privatleute miteinander
Schließen (bzw. die Wirkung eines Vertrages) in das Grundbuch
eingetragen wird, ohne daß eine notarielle Beurkundung vorangegangen wäre?
mfg
Robert
>> Wenn du § 873 II BGB mal genau liest, stellst du nämlich fest, daß
>> im Absatz 2 gerade NICHT steht, daß die Einigung über den Übergang
>> des Rechts (übrigens nicht das Recht selbst) notariell beurkundet
>> werden muß.
>
> "(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur
> gebunden, wenn ..."
Was nichts anderes bedeutet, also daß man sonst vor der Eintragung nicht
an die Einigung gebunden ist. Da da aber "vor der Eintragung" steht,
bedeutet das logischerweise, daß eine Eintragung erfolgen kann; das
heißt also, die Einigung ist erklärt, man könnte sie widerrufen, aber
wenn man's nicht tut und die Rechtsänderung auf Grundlage der Einigung
eintragen läßt, DANN wird sie bindend.
Übrigens betrifft das hier NUR die DINGLICHE Einigung. Der Vertrag über
die Einräumung eines Rechts am Grundstück, der also den
Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, das Recht einzuräumen, ist
sowieso ohne notarielle Beurkundung bindend; wenn der Eigentümer sich
dann weigert, das Recht einzuräumen, kann man ihn darauf verklagen, das
Urteil ersetzt seine Zustimmung zur Einigung und damit marschiert man
dann zum Grundbuchamt, um das Recht eintragen zu lassen.
Holger Pollmann schrieb:
> ... Der Vertrag über
> die Einräumung eines Rechts am Grundstück, ... ist
> sowieso ohne notarielle Beurkundung bindend; wenn der Eigentümer sich
> dann weigert, das Recht einzuräumen, kann man ihn darauf verklagen, das
> Urteil ersetzt seine Zustimmung zur Einigung und damit marschiert man
> dann zum Grundbuchamt, um das Recht eintragen zu lassen.
>
in welchen Fällen kann sowas greifen?
Erbstreitigkeiten oder Zwangsversteigerungen ect.
Wenn wir zwei in der Kneipe "vereinbaren", daß der eine dem Anderen
seine Zeche bezahlt und als Gegenleistung ein lebenslanges
Nißbrauchsrecht an Haus und Hof eingeräumt werde, so kann man wohl
klagen, da man das immer kann, aber erfolgreich wird diese Klage kaum sein.
mfg
Robert
Holger Pollmann schrieb:
> ...
> Tja. Und da suchst du dir gerade die Norm raus, in der dazu nichts steht?
Du meinst es gibt geeignetere Normen um meine Aussage zu unterstreichen?
Ich hör Dir zu.
mfg
Robert
>> ... Der Vertrag über die Einräumung eines Rechts am Grundstück,
>> ... ist sowieso ohne notarielle Beurkundung bindend; wenn der
>> Eigentümer sich dann weigert, das Recht einzuräumen, kann man ihn
>> darauf verklagen, das Urteil ersetzt seine Zustimmung zur Einigung
>> und damit marschiert man dann zum Grundbuchamt, um das Recht
>> eintragen zu lassen.
>
> in welchen Fällen kann sowas greifen?
Was meinst du mit "greifen"?
> Erbstreitigkeiten oder Zwangsversteigerungen ect.
Wenn jemand gegen einen anderen einen Anspruch auf Einräumung eines
Rechts an einem Grundstück hat, dann kann diesen Anspruch gerichtlich
durchsetzen, ja. Dafür sind die Gerichte da.
> Wenn wir zwei in der Kneipe "vereinbaren", daß der eine dem Anderen
> seine Zeche bezahlt und als Gegenleistung ein lebenslanges
> Nißbrauchsrecht an Haus und Hof eingeräumt werde, so kann man wohl
> klagen, da man das immer kann, aber erfolgreich wird diese Klage
> kaum sein.
Beweisfragen haben NICHTS mit der materiellen Rechtslage zu tun.
Im übrigen ist das Gegenteil von "notariell beurkundet" nicht
"mündlich"; man kann z.B. auch schriftlich was vereinbaren...
>> Tja. Und da suchst du dir gerade die Norm raus, in der dazu nichts
>> steht?
>
> Du meinst es gibt geeignetere Normen um meine Aussage zu
> unterstreichen? Ich hör Dir zu.
§ 925 BGB für die Auflassung; der verlangt allerdings keine notarielle
Beurkundung, sondern nur Erklärung beider Teile bei gleichzeitiger
Anwesenheit vor einem Notar.
§ 311b I BGB für einen Verpflichtungsvertrag über die Übertragung des
Vollrechts (= Eigentum) an einem Grundstück.
Ralf Kusmierz schrieb:
> ... Weil es sich bei AGB um *ausgehandelte*
> (gewillkürte) Vertragsbestimmungen handelt.
In der Überschrift und in §2 bezeichnet sich quasi diese Norm selbst als
"allgemeine Bedingung".
Für Sondertarifkunden ist sie ohnehin nicht gesetzlich festgeschrieben.
> Im Geltungsbereich der
> AVBEltV gibt es allerdings nichts auszuhandeln, weil ihr Inhalt -
> Tätätä! - gesetzlich *festgeschrieben* ist.
so ähnlich wie die VOB oder VOL, alles nur AGB die in den Vertrag
einbezogen werden können, und nicht automatisch sind.
Dass Versorger zur Einbeziehung verpflichtet sind ändert nichts am
Charakter der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden".
> ...
> Ja. Den Eindruck habe ich schon länger. Sag bescheid, wenn's geklappt
> hat.
lies mal:
http://bundesrecht.juris.de/avbeltv/BJNR006840979.html
und wenn du was nicht verstehst, dann frag ruhig.
mfg
Robert
Holger Pollmann schrieb:
> ...
> Was meinst du mit "greifen"?
in welchen Fällen (außer den unten genannten) könnte ein Vertrag der
ohne Beteiligung eines Notares zustandegekommen ist zu einer Eintragung
im Grundbuch führen?
>
>> Erbstreitigkeiten oder Zwangsversteigerungen ect.
>
> Beweisfragen haben NICHTS mit der materiellen Rechtslage zu tun.
nehmen wir an, die Begebenheit (im vorgenanntem Beispiel) wird von
ausreichend Zeugen bestätigt und auch nicht bestritten, einer von uns
habe es sich aber am nächsten Morgen anders überlegt ...
>
> Im übrigen ist das Gegenteil von "notariell beurkundet" nicht
> "mündlich"; man kann z.B. auch schriftlich was vereinbaren...
>
die Feinheiten der juristischen Formulierungen ...
bisher dachte ich, daß es das Selbe sei, ob man nun einen Vertrag
notariell beurkunden lasse oder eine "Erklärung beider Teile bei
gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar" abgebe.
Aber wie immer danke ich für die Nachhilfe. Auch für Deinen, hier zum
Teil zitierten, anderen Beitrag.
mfg
Robert
Ralf Kusmierz schrieb:
> ... Dein Problem ist ist darin übrigens in § 8
> geregelt, aber das wußtest Du schon.
und ich erwartete Du würdest auf § 11 verweisen, warum tust Du das
nicht. ... kommt wahrscheinlich noch wenn Du Dich bis dahin
durchgearbeitet hast ...
und erklär mir dann bitte gleich den Unterschied zwischen einer
"besonderen Transformatorenanlage" und einer normalen ...
mfg
Robert
>> Was meinst du mit "greifen"?
>
> in welchen Fällen (außer den unten genannten) könnte ein Vertrag
> der ohne Beteiligung eines Notares zustandegekommen ist zu einer
> Eintragung im Grundbuch führen?
In allen Fällen, in denen keine notarielle Beurkundung erforderlich ist.
>>> Erbstreitigkeiten oder Zwangsversteigerungen ect.
>>
>> Beweisfragen haben NICHTS mit der materiellen Rechtslage zu tun.
>
> nehmen wir an, die Begebenheit (im vorgenanntem Beispiel) wird von
> ausreichend Zeugen bestätigt und auch nicht bestritten, einer von
> uns habe es sich aber am nächsten Morgen anders überlegt ...
Man wird es wohl als Schenkungsversprechen ansehen, dessen Wirksamkeit
bedarf nach § 518 I BGB der notariellen Beurkundung. Das wäre dann
unwirksam.
> die Feinheiten der juristischen Formulierungen ...
> bisher dachte ich, daß es das Selbe sei, ob man nun einen Vertrag
> notariell beurkunden lasse oder eine "Erklärung beider Teile bei
> gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar" abgebe.
Nein. Letzteres beinhaltet nämlich nicht, dßa der Notar den Kram
beurkundet.
>
> Die AVBEltV sind keine AGB, sondern eine ministerielle Verordnung mit
> Gesetzeskraft (durch Ermächtigung etc.). Wie Du auch leicht selbst
> herausfinden konntest.
man Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes
Ralf Kusmierz schrieb:
> ...
> Das ist nämlich so: Die bösen Nazis ...
> ... Guckstu Art. 14 II GG: Sollstu nicht...
> ...
> Und damit EOD
Du hast also erkannt, daß Du keine nachvollziehbaren Argumente hast und
es besser ist aufzuhören. ... auch Recht.
mfg
Robert
>> Das ist nämlich so: Die bösen Nazis ...
>> ... Guckstu Art. 14 II GG: Sollstu nicht...
>> ...
>> Und damit EOD
>
> Du hast also erkannt, daß Du keine nachvollziehbaren Argumente hast
> und es besser ist aufzuhören. ... auch Recht.
Eigentlich steckt Ralf bei mir im Filter; das Vorposting habe ich aber
jetzt gerade mal rausgeholt und muß sagen, daß es eines der besten und
argumentvollsten Postings ist, die ich von ihm je gelesen habe.
Er hat vollkommen recht: es gibt ein erhebliches öffentliches Interesse
an der Verfügbarkeit von kostengünstigem Strom, und das rechtfertigt, und
zwar ganz unabhängig von irgend welchen Nationalsozialisten, eine gewisse
Einschränkung des Eigentums, und dazu gehört auch, daß man zumindest
gewisse tendentiell wenig störende Einschränkungen als Inhalts- und
Schrankenbestimmung seines Eigentums entschädigungslos hinzunehmen hat;
man hat eben kein unbegrenztes Recht an seinem Grundstück, sondern dieses
ist mit gewissen Beschränkungen belastet.
Schönes Beispiel: bis vor einigen Jahrzehnten gehörte das Grundwasser zum
Grundstück. Und dann kam das Wasserhaushaltsgesetz so, wie es der
berühmten Naßauskiesungsentscheidung des BVerfG zugrundeliegt, und nahm
das Grundwasser, die wasserführenden Erdschichten etc. aus dem
Grundeigentum heraus, so daß das Eigentum am Grundstück NICHT mehr zu
einem Eingriff in das Grundwasser berechtigte. Das ist eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung durch den Gesetzgeber und als solche
entschädigungslos hinzunehmen.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Holger Pollmann schrieb:
> ...
> Er hat vollkommen recht: es gibt ein erhebliches öffentliches Interesse
> an der Verfügbarkeit von kostengünstigem Strom,
Dieses öffentliche Interesse zeigt sich daran, daß die Versorger
zunehmend privatisiert werden und die ehemaligen Eigenbetriebe der
Kommunen (die Stadtwerke) lediglich die Geschäftsbereiche behalten bei
denen Verluste ähm ... bei denen keine Gewinne zu erwarten sind.
Es war und ist die übliche Vorgehensweise der Netzbetreiber, die für
Trafostationen, die für den Netzbetrieb notwendig sind, benötigten
Grundstücke zu erwerben. Warum würde so verfahren, wenn die
Netzbetreiber das Recht hätten auf dem Grundstück eines beliebigen
Kunden die Trafoanlage zu errichten und zu betreiben?
und ich rede nicht von einer besonderen Trafoanlage, die benötigt werden
würde, wenn der Kunde mit einer anderen Spannung oder Frequenz, als das
übliche Netz liefert, versorgt werden will ...
mfg
Robert
>> Er hat vollkommen recht: es gibt ein erhebliches öffentliches
>> Interesse an der Verfügbarkeit von kostengünstigem Strom,
>
> Dieses öffentliche Interesse zeigt sich daran, daß die Versorger
> zunehmend privatisiert werden und die ehemaligen Eigenbetriebe der
> Kommunen (die Stadtwerke) lediglich die Geschäftsbereiche behalten
> bei denen Verluste ähm ... bei denen keine Gewinne zu erwarten
> sind.
Es ist in KEINER Weise für die Bejahung von öffentlichem Interesse
erforderlich, daß es durch staatliche Stellen verfolgt wird.
Zum Beispiel gibt es ein GANZ ERHEBLICHES öffentliches Interesse an der
Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, aber trotzdem ist die Anzahl
der staatlichen Lebensmittelhändler gering.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
> Zum Beispiel gibt es ein GANZ ERHEBLICHES öffentliches Interesse an der
> Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, aber trotzdem ist die Anzahl
> der staatlichen Lebensmittelhändler gering.
aber wir haben immerhin eine nationale erbsenreserve...
--
frobnicate foo
Holger Pollmann schrieb:
> ...
> Es ist in KEINER Weise für die Bejahung von öffentlichem Interesse
> erforderlich, daß es durch staatliche Stellen verfolgt wird.
>
> Zum Beispiel gibt es ein GANZ ERHEBLICHES öffentliches Interesse an der
> Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, aber trotzdem ist die Anzahl
> der staatlichen Lebensmittelhändler gering.
>
die Markteingriffe bei der Versorgung mit Lebensmitteln sind erheblich.
Das gesamte Lebensmittelrecht ...
und kein Mensch würde ernsthaft auf die Idee kommen, daß ein Gemüsestand
in der Fußgängerzone keine Sondernutzungsgebühr bezahlen muß, da er ja
dem "GANZ ERHEBLICHEM" öffntlichem Interesse dient ...
Die Grundstücke für Trafostationen sollten nach Deiner Meinung aber
kostenlos zur Verfügung gestellt werden? ... das ist mit zweierlei Maß
gemessen, Dein Beispiel ist untauglich.
mfg
Robert
>> Zum Beispiel gibt es ein GANZ ERHEBLICHES öffentliches Interesse an
>> der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, aber trotzdem ist
>> die Anzahl der staatlichen Lebensmittelhändler gering.
>
> die Markteingriffe bei der Versorgung mit Lebensmitteln sind
> erheblich. Das gesamte Lebensmittelrecht ...
Und das selbe gilt für den Energiemarkt. Die Lebensmittelhändler dürfen
wenigstens ihre Preise selbst festsetzen...
> und kein Mensch würde ernsthaft auf die Idee kommen, daß ein
> Gemüsestand in der Fußgängerzone keine Sondernutzungsgebühr bezahlen
> muß, da er ja dem "GANZ ERHEBLICHEM" öffntlichem Interesse dient ...
Natürlich nicht. Und? Nur weil etwas öffentlichem Interesse dient, heißt
das ja nicht, daß deswegen gleich alle Regeln außer Kraft gesetzt werden.
Deine Aussage klang mir aber nach "ach was, da gibt's kein öffentliches
Interesse dran, sonst dürften da keine privaten Konzerne Gewinne machen",
und das sehe ich einfach nicht.
> Die Grundstücke für Trafostationen sollten nach Deiner Meinung aber
> kostenlos zur Verfügung gestellt werden?
Ich halte das für eine zulässige Regelung. Ob ich sie mir so wünsche, ist
dabei zweitrangig.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
Holger Pollmann schrieb:
> ...
> Und das selbe gilt für den Energiemarkt. Die Lebensmittelhändler dürfen
> wenigstens ihre Preise selbst festsetzen...
dort ist Wucher ebenfalls verboten.
Und die Kartell(?)-Verfahren gegen die Stromlieferanten (und Gas und
Wärme) sind bisher alle im Sande verlaufen.
> ...
> Natürlich nicht. Und? Nur weil etwas öffentlichem Interesse dient, heißt
> das ja nicht, daß deswegen gleich alle Regeln außer Kraft gesetzt werden.
das ist jetzt eher ein Argument gegen die kostenlose Grundstücksnutzung
durch Trafostationen.
>
> Deine Aussage klang mir aber nach "ach was, da gibt's kein öffentliches
> Interesse dran, sonst dürften da keine privaten Konzerne Gewinne machen",
> und das sehe ich einfach nicht.
Bei welchen wirtschaftlichen Themen es "öffentliches Interesse" gibt und
wo "der Staat" sich heraushalten soll, kann durchaus diskutiert werden.
Und daß sich der Staat weitgehend heraushält, mag man daran feststellen,
daß die kostenlose Nutzungsüberlassung nur für Kunden des Versorgers
gelten kann.
> Ich halte das für eine zulässige Regelung. Ob ich sie mir so wünsche, ist
> dabei zweitrangig.
>
Es ist eine Frage der Auslegung des Textes.
Eine besondere Trafoanlage ist mach meiner Meinung eine, die zur
Versorgung des betreffenden Kunden notwendig ist. Seis drum, da es weit
und breit der einzige Großabnehmer ist oder weil eine besondere Spannung
oder Frequenz benötigt wird und beauftragt wurde.
Eine normale Trafostation, die ein ganzes (Wohn-)Viertel mit Strom
versorgt kann man nach meiner Überzeugung nicht einem beliebigem Kunden
unentgeltlich in das Grundstück setzen.
mfg
Robert
>> Und das selbe gilt für den Energiemarkt. Die Lebensmittelhändler
>> dürfen wenigstens ihre Preise selbst festsetzen...
>
> dort ist Wucher ebenfalls verboten.
Was nichts mit dem System der Entgeltregulierung im Energiemarkt zu tun
hat; dort ist NICHT die Wuchergrenze das Limit, sondern das Limit liegt
WEIT darunter.
>> Natürlich nicht. Und? Nur weil etwas öffentlichem Interesse dient,
>> heißt das ja nicht, daß deswegen gleich alle Regeln außer Kraft
>> gesetzt werden.
>
> das ist jetzt eher ein Argument gegen die kostenlose
> Grundstücksnutzung durch Trafostationen.
Nein. Ein öffentliches Interesse ist etwas, daß u.U. gewisse Eingriffe
in Rechte zulässig macht; das muß man im Einzelfall eruieren. Wenn es
für etwas kein öffentliches Interesse gibt, sieht das aber eben anders
aus.
--
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