Am 04.09.2021 um 19:56 schrieb Stefan Schmitz:
> Am 04.09.2021 um 19:33 schrieb Arno:
>> Hallo!
>>
>> In den AGBs einer Onlineapotheke steht:
>>
>>> 11) Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, uns mit der Bestellung eine
>> Telefonnummer anzugeben. Sitz der Apotheke: Venlo, Niederlande
>>
>> In welchem Gesetz steht das?
>
> Dass du verpflichtet bist, steht da sicher nicht drin.
Wie wäre es mit § 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO?
> Möglicherweise gibt es ein niederländisches Gesetz, das die Apotheke zur
> Erfragung der Nummer verpflichtet.
Brauchen wir hier nicht...
>> Und wozu? Auf meinen Rezepten stehen doch
>> alle relevanten Daten drauf.
>
> Könnte ja sein, dass man etwas nachfragen muss, bevor man liefern kann.
> Wäre doof, das per Brief zu machen.
Es geht hierbei eher um die Beratungspflicht des Apothekers.
>> Bisher verlief die Bestellung und der
>> Versand seit Jahren ohne Probleme. Was passiert, wenn ich in der Nummer,
>> die kaum genutzt wird, einen Zahlendreher drin habe?
>
> Dann wird man dich bei Unklarheiten nicht kontaktieren können.
>
>
> Dem Text nach handelt es sich um die Shopapotheke. Dieser Punkt 11 ist
> nicht Teil der AGB (die stehen woanders), sondern eine Fußnote. Er
> bezieht sich offenbar nur auf bestimmte Fälle.
Hierzu gibt es eine Entscheidung des Kammergericht Berlin Urteil vom 9.
November 2018, Az. 5 U 185/17.
Diese soll Vorschrift (§ 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO) soll sicherstellen,
dass der Apotheker auch den Patienten hinsichtlich eines Medikamentes
beraten kann, der seine Medikamente im Fernabsatz bestellt. Der Patient,
der sich die Arznei in der Apotheke um die Ecke besorgt, kann dort
direkt vom Personal der Apotheke beraten werden und braucht deshalb
keine Telefonnummern angeben.
Es geht dabei etwa um Fragen der Dosierung, Risiken und Nebenwirkungen.
Nach Auffassung der Versandapotheke aus den Niederlanden verstößt die
Abfragepflicht der Telefonnummer gegen die EU-Warenverkehrsfreiheit. Mit
diesem Argument drang die Apotheke aber nicht durch. Ein Verstoß gegen
die Warenverkehrsfreiheit könnte nicht festgestellt werden, so das
Gericht, denn diese Pflicht besteht sowohl für inländische wie auch für
ausländische Versandapotheken und damit liegt keine Ungleichbehandlung vor.