Ulrich D i e z <
ud.usenetco...@web.de> brachte am 4.1.2024,
17:29:23 zum Thema "Anzeige wegen Steuerhinterziehung im Centbereich"
folgendes:
> Am 29.12.23 um 18:17 schrieb Stefan Schmitz:
>
>> Am 29.12.2023 um 17:56 schrieb Gehtniemand Wasan:
>>> Hi,
>>> Bei McDo muss nach "Hier essen"? Gefragt werden.
>>> Wird nicht gefragt, ist das je nach Käuferwahl, Steuerhinterziehung.
>>
>> Nicht, wenn immer 19% MWSt berechnet werden.
>>
>> Was passiert eigentlich, wenn der Kunde sagt "mitnehmen" und dann doch vor Ort isst?
>
> Oder erst damit zum Gehweg geht und dann damit zurückkommt, um
> mitgebrachte Speisen verbotswidrig aber unter stillschweigender
> Duldung zu verzehren... ;-)
>
> Wäre ein Modell "Leute, die die just von ihnen bei mir zum
> Mitnehmen gekauften Speisen mitbringen, dürfen sich
> zum Verzehr dieser von ihnen mitgebrachten Speisen
> kostenlos in mein Restaurant setzen" juristisch haltbar? ;-)
Das ist alles kein wirkliches Problem... da es in Art. 6 MwSt-DV heißt:
(1) Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe
zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen
mit ausreichenden unterstützen den Dienstleistungen, die deren
sofortigen Verzehr ermöglichen.
Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der
gesamten Leis tung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt.
Restaurantdienstleistungen sind die Er bringung solcher Dienstleistungen
in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und
Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher
Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des
Dienstleistungserbringers
>> Muss der Betreiber solche Leute rauswerfen? Muss er die Rechnung ändern? Bei großen SB-Restaurants dürfte es schwerfallen, die Betreffenden festzustellen.
> Da tun sich Fragen auf:
Da er diese "unterstützenden Leistungen die den sofortigen Verzehr
ermöglichen" stellt - z.B. Bänke, Tische oder Stehtische gilt voller
USt-Satz. Es wird auch kaum ein Kunde das Restaurant verlassen - an der
Tür umkehren gilt da nicht - und dann später zurückkehren, um die - dann
vielleicht kalte Speise - vor Ort am Tisch zu verzehren.
Näheres in UStAE 3.6
> Ab wann nach der Übergabe von zum Mitnehmen bestellter Speisen
> gelten selbige als mitgenommen? Und wenn jemand eine von ihm
> zum Mitnehmen bestellte und an der Kasse bezahlte Speise
> an sich und mit sich nimmt und im Restaurant herum trägt und
> dort auf einen Tisch stellt - ab wann gilt sie als von ihm
> mitgebracht?
Dann hat er die Einrichtung, in der ergänzende Leistungen angeboten
werden, nicht verlassen.
> Und wie ist es steuerlich, wenn der Wirt das Mitbringen
> eigener Speisen gestattet - muss er dann für das Zur-
> Verfügung-Stellen eines Essplatzes in seiner
> Gastronomiestätte eine Rechnung schreiben?
Theoretisch ja, wenn er es entgeltlich macht.