Raimund Nisius schrieb:
> in meiner Bekanntschaft trägt sich gerade folgendes zu:
> Eine Ex-Mietpartei streitet sich mit der Hausverwaltung um die Kaution.
> Mangels Einigung sieht sich gezwungen zu klagen. Der Anwalt reicht die
> Klage ein.
> Das Gericht weigert sich, die Klage an die Hausverwaltung zuzustellen.
Tatsächlich? Es hat nicht lediglich Bedenken geäußert, um dem Kläger
zumindest die Kosten der abzuweisenden Klage zu ersparen.
> Die Verwaltung sei nicht berechtigt vor Gericht gehen. Statt dessen
> fordert es vom Kläger, die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft
> (Erbengemeinschaft - keine WEG) zu benennen.
Das wird zumeist zutreffend sein
> Wieso kann die Hausverwaltung keine Prozesse führen wenn sie doch auch
> rechtsgültige Mietverträge schließen kann?
Die Hausverwaltung wird den Mietvertrag als Vertreter der Eigentümer
geschlossen haben. Damit wird nicht die Hausverwaltung Partei des
Vertrags sondern die Eigentümer der Wohnung und die Hausverwaltung kann
deshalb auch nicht verklagt werden.
Richtigerweise ist die Klage auf Rückzahlung der Kaution deshalb gegen
den Vermieter, bei einer Gesamthandsgemeinschaft, wie es eine
Erbengemeinschaft ist, gegen jeden Einzelnen davon, zu richten.
MfG
Rupert