Am Donnerstag, 23. Mai 2013 07:45:55 UTC+2 schrieb Wolfgang Jäth:
> Am 22.05.2013 17:45, schrieb Thorsten Klein:
> >
> > Heute in einem (deutschen) Lebensmittelgeschᅵft habe ich folgenden
> > Dialog mehr oder weniger gut mitgehᅵrt.
> > Eine Kundin wollte ein Produkt (IMHO ein Schokojoghurt o.ᅵ.) haben, was
> > abgelaufen war. Eine Ladenmitarbeiterin verweigerte dies der Kundin, mit
> > den Worten "wir dᅵrfen dies per Gesetz nicht, ich schmeiss das jetzt
> > weg". Das hat mich hellhᅵrig gemacht.
>
> Weit verbreitetes Halbwissen. Der Hᅵndler darf durchaus /nicht/
> verdorbene, also verkehrsfᅵhige Ware in Verkehr bringen. Er tut das aber
> auf /eigene/ Haftung, und dieses Risiko scheuen verstᅵndlicherweise viele.
>
> > Die MHD geben ja nur den *Mindest*zeitraum der Haltbarjeit an, sehr oft
> > ist es auch nach Ablauf noch gut.
>
> Yepp; allerdings ist die Ware juristisch(!) trotzdem nicht mehr
> qualitativ einwandfrei, denn es haftet ihr eben der Mangel an, daᅵ der
> Hersteller nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitszeitraumes keine Haftung
> mehr fᅵr die einwandfreie Qualitᅵt der Ware ᅵbernimmt. D. h. die Ware
> ist per se nur noch minderwertig, wenn auch hygienisch und geschmacklich
> oft nach wie vor einwandfrei. Diesem Minderwert trᅵgt der Hᅵndler dann
> i. d. R. durch einen Rabatt Rechnung.
>
> > Wenn man in den Medien immer wieder so
> > hᅵrt, dass zu viel weggeschmissen wird, frage ich mich: warum darf ein
> > Geschᅵft einem interessierten Kunden nicht die abgelaufene Ware *auf
> > eigene Gefahr* schenken, warum muss geniessbare Ware vernichtet werden?
>
> Weil erstens die /Verkᅵuferin/ wahrscheinlich gar nicht berechtigt ist,
> Eigentum des Geschᅵftes(!) zu verschenken, und zweitens auch Schenken
> eine Form des 'in Verkehr bringen' ist, und der Hᅵndler (bzw. nicht nur
> er, sondern prinzipiell jeder) nun mal fᅵr /jegliche/ Ware haftet, die
> er in Verkehr /bringt/.
>
> Sollte die Ware wider Erwarten doch verdorben sein, und jemand erkrankt
> daran (oder kommt sonst wie zu Schaden), ist der Hᅵndler
> schadensersatzpflichtig. /Vor/ Ablauf des MHD kann er diese
> Schadensersatzpflicht auf seinen Groᅵhᅵndler usw. bis hin zum Hersteller
> abwᅵlzen.
>
> > Sollte sie tatsᅵchlich bereits ungeniessbar sein, kann ja auch $Kunde
> > diese zuhause entsorgen. Er hat damit ja keinen Verlust.
> >
> > In meiner Kindheit, die jetzt schon lange her ist, hiess es in einem
> > kleinen familiengefᅵhrten Geschᅵft (man kannte sich): Ablaufdatum heute
> > oder morgen: 50% Rabatt, bereits abgelaufen: 100% Rabatt.
>
> Das ist zwar nett von dem Hᅵndler aus deiner Kindheit, aber natᅵrlich
> reines Kulanzverhalten, und keine Pflicht o. ᅵ.
>
> /Ich/ kenne das ᅵbrigens so, daᅵ auch abgelaufene Ware nicht umsonst
> abgegeben wird; und nicht ᅵberall gibt es 50%, manchmal auch nur 30%
> (und prinzipiell kann der Hᅵndler den Rabatt nach Belieben festsetzen,
> er kᅵnnte also theoretisch auch was weiᅵ ich z. B. 42,95% Rabatt geben).
>
> > Was wᅵre, wenn ein Geschᅵft abgelaufene Ware von vornherein als
> > "ungeniessbar" verschenkt, um sich vor rechtlichen Folgen zu schᅵtzen?
>
> Dann wᅵrde er eine Ordnungswidrigkeit begehen; ungenieᅵbare Ware darf
> grundsᅵtzlich /ᅵberhaupt/ nicht in Verkehr gebracht werden.
>
> > Beispielsweise ein Regal mit der Aufschrift "zum Entsorgen" o.ᅵ.?
> > Oder wenn das Geschᅵft dies in Absprache mit dem Kunden offiziell als
> > "Diebstahl" verrechnet? Ist das Klauen von "Mᅵll" verboten?
>
> Ja; auch Mᅵll hat einen Eigentᅵmer; vor dem Abholen durch die
> Mᅵllentsorgung ist das natᅵrlich der ursprᅵngliche Eigentᅵmer, danach
> die Mᅵllabfuhr. Aber Diebstahl ist natᅵrlich ein Antragsdelikt, d. h.
> wenn der Bestohlene keine Anzeige erstattet (aber das ist seiner freien
> Entscheidung ᅵberlassen), dann passiert dem Dieb auch nix.
>
> Allerdings musst Du auch mal die Sichtweise des Hᅵndlers betrachten: Er
> hat ja eh schon einen Schaden durch erstens den entgangenen
> Verkaufserlᅵs fᅵr die betreffende Ware, uns zweitens die
> Entsorgungskosten. Wenn er diese minderwertige (s. o.) Ware jetzt auch
> noch kostenlos abgibt, hat er einen dritten Schaden in der Form, daᅵ der
> beschenkte Kunde dann eben /keinen/ entsprechenden Umsatz mehr bei ihm
> tᅵtigt, d. h. er hat einen /weiteren/ entgangenen Verkaufserlᅵs. Das
> kann aber wohl kaum in seinem Sinn sein.
>
> Wolfgang
> --
Am Donnerstag, 23. Mai 2013 07:45:55 UTC+2 schrieb Wolfgang Jäth:
> Am 22.05.2013 17:45, schrieb Thorsten Klein:
> >
> > Heute in einem (deutschen) Lebensmittelgeschᅵft habe ich folgenden
> > Dialog mehr oder weniger gut mitgehᅵrt.
> > Eine Kundin wollte ein Produkt (IMHO ein Schokojoghurt o.ᅵ.) haben, was
> > abgelaufen war. Eine Ladenmitarbeiterin verweigerte dies der Kundin, mit
> > den Worten "wir dᅵrfen dies per Gesetz nicht, ich schmeiss das jetzt
> > weg". Das hat mich hellhᅵrig gemacht.
>
> Weit verbreitetes Halbwissen. Der Hᅵndler darf durchaus /nicht/
> verdorbene, also verkehrsfᅵhige Ware in Verkehr bringen. Er tut das aber
> auf /eigene/ Haftung, und dieses Risiko scheuen verstᅵndlicherweise viele.
>
> > Die MHD geben ja nur den *Mindest*zeitraum der Haltbarjeit an, sehr oft
> > ist es auch nach Ablauf noch gut.
>
> Yepp; allerdings ist die Ware juristisch(!) trotzdem nicht mehr
> qualitativ einwandfrei, denn es haftet ihr eben der Mangel an, daᅵ der
> Hersteller nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitszeitraumes keine Haftung
> mehr fᅵr die einwandfreie Qualitᅵt der Ware ᅵbernimmt. D. h. die Ware
> ist per se nur noch minderwertig, wenn auch hygienisch und geschmacklich
> oft nach wie vor einwandfrei. Diesem Minderwert trᅵgt der Hᅵndler dann
> i. d. R. durch einen Rabatt Rechnung.
>
> > Wenn man in den Medien immer wieder so
> > hᅵrt, dass zu viel weggeschmissen wird, frage ich mich: warum darf ein
> > Geschᅵft einem interessierten Kunden nicht die abgelaufene Ware *auf
> > eigene Gefahr* schenken, warum muss geniessbare Ware vernichtet werden?
>
> Weil erstens die /Verkᅵuferin/ wahrscheinlich gar nicht berechtigt ist,
> Eigentum des Geschᅵftes(!) zu verschenken, und zweitens auch Schenken
> eine Form des 'in Verkehr bringen' ist, und der Hᅵndler (bzw. nicht nur
> er, sondern prinzipiell jeder) nun mal fᅵr /jegliche/ Ware haftet, die
> er in Verkehr /bringt/.
>
> Sollte die Ware wider Erwarten doch verdorben sein, und jemand erkrankt
> daran (oder kommt sonst wie zu Schaden), ist der Hᅵndler
> schadensersatzpflichtig. /Vor/ Ablauf des MHD kann er diese
> Schadensersatzpflicht auf seinen Groᅵhᅵndler usw. bis hin zum Hersteller
> abwᅵlzen.
>
> > Sollte sie tatsᅵchlich bereits ungeniessbar sein, kann ja auch $Kunde
> > diese zuhause entsorgen. Er hat damit ja keinen Verlust.
> >
> > In meiner Kindheit, die jetzt schon lange her ist, hiess es in einem
> > kleinen familiengefᅵhrten Geschᅵft (man kannte sich): Ablaufdatum heute
> > oder morgen: 50% Rabatt, bereits abgelaufen: 100% Rabatt.
>
> Das ist zwar nett von dem Hᅵndler aus deiner Kindheit, aber natᅵrlich
> reines Kulanzverhalten, und keine Pflicht o. ᅵ.
>
> /Ich/ kenne das ᅵbrigens so, daᅵ auch abgelaufene Ware nicht umsonst
> abgegeben wird; und nicht ᅵberall gibt es 50%, manchmal auch nur 30%
> (und prinzipiell kann der Hᅵndler den Rabatt nach Belieben festsetzen,
> er kᅵnnte also theoretisch auch was weiᅵ ich z. B. 42,95% Rabatt geben).
>
> > Was wᅵre, wenn ein Geschᅵft abgelaufene Ware von vornherein als
> > "ungeniessbar" verschenkt, um sich vor rechtlichen Folgen zu schᅵtzen?
>
> Dann wᅵrde er eine Ordnungswidrigkeit begehen; ungenieᅵbare Ware darf
> grundsᅵtzlich /ᅵberhaupt/ nicht in Verkehr gebracht werden.
>
> > Beispielsweise ein Regal mit der Aufschrift "zum Entsorgen" o.ᅵ.?
> > Oder wenn das Geschᅵft dies in Absprache mit dem Kunden offiziell als
> > "Diebstahl" verrechnet? Ist das Klauen von "Mᅵll" verboten?
>
> Ja; auch Mᅵll hat einen Eigentᅵmer; vor dem Abholen durch die
> Mᅵllentsorgung ist das natᅵrlich der ursprᅵngliche Eigentᅵmer, danach
> die Mᅵllabfuhr. Aber Diebstahl ist natᅵrlich ein Antragsdelikt, d. h.
> wenn der Bestohlene keine Anzeige erstattet (aber das ist seiner freien
> Entscheidung ᅵberlassen), dann passiert dem Dieb auch nix.
>
> Allerdings musst Du auch mal die Sichtweise des Hᅵndlers betrachten: Er
> hat ja eh schon einen Schaden durch erstens den entgangenen
> Verkaufserlᅵs fᅵr die betreffende Ware, uns zweitens die
> Entsorgungskosten. Wenn er diese minderwertige (s. o.) Ware jetzt auch
> noch kostenlos abgibt, hat er einen dritten Schaden in der Form, daᅵ der
> beschenkte Kunde dann eben /keinen/ entsprechenden Umsatz mehr bei ihm
> tᅵtigt, d. h. er hat einen /weiteren/ entgangenen Verkaufserlᅵs. Das
> kann aber wohl kaum in seinem Sinn sein.
>
> Wolfgang
> --
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https://www.darmstadt.ihk.de/produktmarken/beraten-und-informieren/international/import/lebensmittelimport-2530742) unter Punkt 2.3 ist was anderes zu verstehen oder?