habe eine allgemeine Frage zum Seerecht.
Mir hat neulich ein befreundeter Segler erzählt, es gäbe im Seerecht
eine Kuriosität.
Angenommen man hat in internationalen Gewässern einen Motorschaden
oder ist aus anderem Grund manövrierunfähig und auf Hilfe anderer
angewiesen. Wenn nun ein anderes Schiff zu Hilfe kommt und der Kapitän
seine Bereitschaft mitteilt, das manövrierunfähige Boot ins Schlepp zu
nehmen und in den nächsten erreichbaren Hafen zu ziehen.
Nun muß man, nach Aussage des befreundeten Seglers, darauf achten, daß
man nicht eine vom Abschleppenden zugeworfene Schlepptrosse oder
-leine verwendet, sondern seinerseits eine solche zum anderen Schiff
rüberwirft. Denn sobald man die fremde Trosse/Leine bei sich fest
macht, würde das Eigentum am abzuschleppenden Schiff auf den
Abschleppenden übergehen. Das sei altes Seerecht und immer noch
gültig.
Weiß jemand was dazu, oder muß da ein Follow-Up nach
de.alt.folklore.urban-legens hin?
Grüße, Christian
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no logo
Nach seemännischem Brauch wird bei Seenot oder Schiffahrtsgefahr die
Übernahme einer fremden Schleppleine als Abschluß eines Hilfeleistungs- oder
Bergungsvertrags verstanden und löst - bei Erfolg - den Anspruch auf Hilfs-
oder Bergelohn aus.
Bergung liegt nur vor, wenn die Mannschaft die Verfügungsgewalt über das
Schiff verloren hat. In diesen Fällen hat sie das Schiff meist verlassen,
die Übernahme einer fremden Leine dürfte eher selten sein.
Das Schiff wird zwar nicht Eigentum des Bergers, er hat aber zur Sicherung
seiner Ansprüche ein Pfandrecht an den geborgenen Gegenständen (Schiff,
Ladung, Wrackteile).
Einzelheiten stehen in §§ 740 - 753 HGB, die nicht nur für
Kauffahrteischiffe, sondern auch für alle Sportfahrzeuge gelten und leider
nicht im Schönfelder enthalten sind, wohl aber in der gebundenen
HGB-Textausgabe.
Mit Folklore hat das nichts zu tun - es ist knallhartes Schiffahrtsrecht.
Wolfgang
> Nun muß man, nach Aussage des befreundeten Seglers, darauf achten, daß
> man nicht eine vom Abschleppenden zugeworfene Schlepptrosse oder
> -leine verwendet, sondern seinerseits eine solche zum anderen Schiff
> rüberwirft. Denn sobald man die fremde Trosse/Leine bei sich fest
> macht, würde das Eigentum am abzuschleppenden Schiff auf den
> Abschleppenden übergehen. Das sei altes Seerecht und immer noch
> gültig.
So habe ich das von meinem vertrauenswürdigen Skipper
ebenfalls gelernt. Ob es tatsächlich stimmt, weiß ich aber
nicht. Und ob man sich nach internationalem Seerecht ggf.
auf Irrtum berufen kann? Wohl kaum.
UH
> Einzelheiten stehen in §§ 740 - 753 HGB...
Und Du meinst, dass sich das internationale Seerecht
an das deutsche HGB hält?
UH
>Das Schiff wird zwar nicht Eigentum des Bergers, er hat aber zur Sicherung
>seiner Ansprüche ein Pfandrecht an den geborgenen Gegenständen (Schiff,
>Ladung, Wrackteile).
schade, daß ich nicht neuer Eigentümer werde. :-)
Dank dir für deine Antwort, werde mal einen Blick ins HGB werfen.
Gruß, Christian
--
no logo
diese Form des Bergungs/Schleppvertrages nennt sich
"Lloyds Open Form" No Cure No Pay, dieser Vertrag
kann vom Schiffsführer/Kapitän auch im Notfall ohne Zu-
stimmung des Schiffseigners abgeschlossen werden, gleich-
zeitig wird auch die Große Havarei erklärt, was bedeutet,
das im Falle der erfolglosen Bergung, des erfolglosen Ab-
schleppen keine Bezahlung erfolgt. Im Erfolgsfall wird i.d.R
im Hause Lloyd's in London die Bezahlung verhandelt.
Sollte ein Schiff wegen Maschinenschadens abgeschleppt
werden müssen und kein Seenotfall vorliegen hat der
Schiffseigner/Reeder die Möglichkeit einen Schleppvertrag
mit einer Schlepperreederei abzuschließen, der Schiffseigner
wird in diesem Fall auch die "Havarie Große" erklären,
wonach auch die Ablader (das sind diejenigen, die Ladung
auf dem Schiff befördern lassen) anteilig an den Kosten
beteiligt werden. Die Verteilung der Kosten wird durch ein
Havariekontor/ -kommisar vorgenommen, die Ladung wird erst
nach Entrichtung der Havarieanteile freigegeben.
Weiteres wird in den entsprechenden Regeln der Charterparty,
HBG und internationalen Seehandelsrechts reguliert.
IANAL aber dafür ein Kapitän.
Wessen Schlepptrosse schlussendlich verwendet wird ist im Grunde
egal.
Grüße
Andreas Lange
Ja, lt. Paul, Sportschiffahrtsrecht, sind die einschlägigen Vorschriften des
HGB aus dem Internationalen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot v. 23.09.1910
abgeleitet.
Die Anwendbarkeit auf Nicht-Kauffahrteischiffe ergibt sich übrigens aus
Art. 7 EGHGB - dank der Aufemerksamkeit des Redaktors ebenfalls nicht im
Schönfelder abgedruckt.
Wolfgang
Nicht traurig sein, ein Pfandrecht ist doch auch was.
Wolfgang