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Nicht abgeholte Ware (Reparatur)

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Soenke Mehlfedt

unread,
Mar 4, 2009, 4:13:35 AM3/4/09
to
Hallo,

ich habe hier seit 2004 nicht abgholte Ware, die wir seinerzeit repariert
hatten.
Damals wurden ? 250,- für die Reparatur vereinbart.

Der Kunde hat die Ware trotz mehrmaliger Aufforderung in den Jahren
2004-2005 nicht abgeholt. Im Jahre 2006 hatte er sich selbst telefonisch
gemeldet, das er in Kürze abholen würde. Nichts ist passiert. Seit Ende 2006
können wir den Kunden weder telefonisch ("Kein Anschluss unter dieser
Nummer") noch schriftlich ("unbekannt") erreichen.

Kann ich die Ware nunmehr verkaufen, um meine 250,- zu bekommen oder muss
ich noch warten ? Gilt hier aucch die Verjährungsffrist von 3 Jahren ?

Der Wert der reparierten Ware dürfte so bei ca. 300-400 ? liegen. (Was ist
ggf. mit dem erreichten Mehrerlös ?).

Danke für Eure Antworten.

Gruss.

Soenke


Holger Pollmann

unread,
Mar 4, 2009, 8:24:14 AM3/4/09
to
"Soenke Mehlfedt" <amerika...@yahoo.dot.de> schrieb:

> ich habe hier seit 2004 nicht abgholte Ware, die wir seinerzeit
> repariert hatten.

In welchem Zusammenhang repariert? Mängelhaftung aus Kaufvertrag, oder
echter Reparaturvertrag auf Werksvertragsbasis?

> Damals wurden ? 250,- für die Reparatur vereinbart.
>
> Der Kunde hat die Ware trotz mehrmaliger Aufforderung in den Jahren
> 2004-2005 nicht abgeholt. Im Jahre 2006 hatte er sich selbst
> telefonisch gemeldet, das er in Kürze abholen würde. Nichts ist
> passiert. Seit Ende 2006 können wir den Kunden weder telefonisch
> ("Kein Anschluss unter dieser Nummer") noch schriftlich
> ("unbekannt") erreichen.
>
> Kann ich die Ware nunmehr verkaufen, um meine 250,- zu bekommen
> oder muss ich noch warten ? Gilt hier aucch die Verjährungsffrist
> von 3 Jahren ?

Nein, das Recht aus Eigentum auf Herausgabe verjährt nach § 197 Abs. 1
Nr. 1 BGB erst nach 30 Jahren.

Allerdings hat bei einem Werkvertrag der Werkunternehmer nach
§ 647 BGB ein Pfandrecht an der Sache. Das richtet sich dann
nach den §§ 1204 ff. BGB.

Verwerten tut man ein Pfandrecht nach § 1228 BGB durch Verkauf nach
Fälligkeit. Und da dürfte das erste Problem liegen, denn wenn der Kunde
die Sache nicht abholt, gibt's keine Abnahme, und ohne Abnahme
grundsätzlich keine Fälligkeit.

Wenn man Föälligkeit hergestellt hat, dann ist nach § 1235 BGB
grundsätzlich zu versteigern und nicht freihändig zu verkaufen, und
"versteigern" meint NICHT eBay.

> Der Wert der reparierten Ware dürfte so bei ca. 300-400 ? liegen.
> (Was ist ggf. mit dem erreichten Mehrerlös ?).

Der Mehrerlös steht natürlich dem bisherigen Eigentümer zu, wäre ja noch
schöner.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Unsere Vorsitzende und die Bundeskanzlerin kämpfen schon lange dafür,
daß die Bildung einen höheren Stellenwert bekommt." Ronald Pofalla,
Generalsekretär der CDU, zitiert nach Tagesschau vom 1.9.2008

Det. Hoffmann

unread,
Mar 4, 2009, 8:34:54 AM3/4/09
to

"Holger Pollmann" <hi...@uboot.com> schrieb im Newsbeitrag news:717dnuF...@mid.individual.net...
> "Soenke Mehlfedt" <amerika...@yahoo.dot.de> schrieb:

>
>
> Der Mehrerlös steht natürlich dem bisherigen Eigentümer zu, wäre ja noch
> schöner.
>
Na dann gehört ja dem Soehnke wenigstens die Zinsen für das Geld,
welches er nie bekommen hat - insofern er nicht veräußert. Denn das
Geld (250 Euro) gehört ja Soehnke.
Keine Zinsen? Das wäre ja noch schöner....

Detlev

Soenke Mehlfedt

unread,
Mar 4, 2009, 11:14:13 AM3/4/09
to
Hallo,

und erstmal besten Dank für Deine Antwort.

> In welchem Zusammenhang repariert? Mängelhaftung aus Kaufvertrag, oder
> echter Reparaturvertrag auf Werksvertragsbasis?

Echter Reparaturvertrag.


> Nein, das Recht aus Eigentum auf Herausgabe verjährt nach § 197 Abs. 1
> Nr. 1 BGB erst nach 30 Jahren.

Gut zu wissen. Na dann muss ich die Teile ja noch ganz schon lange einlagern
:-( ...

> Allerdings hat bei einem Werkvertrag der Werkunternehmer nach
> § 647 BGB ein Pfandrecht an der Sache. Das richtet sich dann
> nach den §§ 1204 ff. BGB.
>
> Verwerten tut man ein Pfandrecht nach § 1228 BGB durch Verkauf nach
> Fälligkeit. Und da dürfte das erste Problem liegen, denn wenn der Kunde
> die Sache nicht abholt, gibt's keine Abnahme, und ohne Abnahme
> grundsätzlich keine Fälligkeit.

Puh...das ist ja eine Tautologie...

Soenke Mehlfedt

unread,
Mar 4, 2009, 11:19:25 AM3/4/09
to
Hallo,

> Na dann gehört ja dem Soehnke wenigstens die Zinsen für das Geld,
> welches er nie bekommen hat - insofern er nicht veräußert. Denn das
> Geld (250 Euro) gehört ja Soehnke.
> Keine Zinsen? Das wäre ja noch schöner....

Das denke ich übrigens auch, denn eigentlich warte ich ja bereits seit 2004
auf die EUR 250,-- und da kommt dann schon nach ein paar Jahren ein paar
Zinsen zusammen (bei angenommen 8%) - Und bei 30 Jahren übersteigen sogar
nur die Zinsen den (derzeitigen) Wert. (Wenn in 30 Jahren der Artikel
überhaupt noch was wert sein sollte...)

Naja, ich heb das Teil jetzt erstmal auf und ursprünglichen EUR 250,- hab ja
eh schon innerlich abgeschrieben...

Besten Gruss,
Soenke


Det. Hoffmann

unread,
Mar 4, 2009, 4:31:10 PM3/4/09
to

"Soenke Mehlfedt" <amerika...@yahoo.dot.de> schrieb im Newsbeitrag news:717nsvF...@mid.uni-berlin.de...

>
> Naja, ich heb das Teil jetzt erstmal auf und ursprünglichen EUR 250,- hab ja eh schon innerlich abgeschrieben...
>
Obwohl, es gäbe ja noch eine Möglichkeit:
So lange warten bis, das die Ware den Wert von 250 + Zinsen
erreicht hat, sagen wir mal so um die 280 Euro. Die Ware dann
verkaufen für diesen Preis.
Wenn dann *Besitzer* die Herausgabe verlangt, einfach eine
Rechnung und Gutschrift schreiben, eben über diese 280 Euro.
Also geistig wandert das Geld einmal zum Kunden, der hat
aber genau diesen Betrag als Schulden, also wechselt nix :-)

Kunde hat nix, du dein Geld ;-)

Manche Kunden sind echte Ar*******er...

Grüssle
Detlev

Harald Hengel

unread,
Mar 4, 2009, 1:51:59 PM3/4/09
to
Soenke Mehlfedt schrieb:

>> Nein, das Recht aus Eigentum auf Herausgabe verjährt nach § 197
>> Abs. 1 Nr. 1 BGB erst nach 30 Jahren.
>
> Gut zu wissen. Na dann muss ich die Teile ja noch ganz schon lange
> einlagern :-( ...

Ich erinnere mich an ein Rundschreiben eines ehmaligen Arbeitgebers,
wo man speziell einen Rechtsanwalt mit der Beantwortung der Frage
betraut hatte, dass dieser zu dem Schluss kam, dass man die Dinge nur
5 Jahre bereit halten muss.

Es wäre auch unangemessen 30 Jahre Lagerkosten aufzuerlegen, für eien
Ware, die in der Regel nach wenigen Jahren einen negativen Wert hat,
sprich Entsorgungskosten verursacht.

Harald


Bernhard Muenzer

unread,
Mar 5, 2009, 3:18:31 AM3/5/09
to
Soenke Mehlfedt schrieb:
> Holger Pollmann schrieb:

> > Verwerten tut man ein Pfandrecht nach § 1228 BGB durch Verkauf nach
> > Fälligkeit. Und da dürfte das erste Problem liegen, denn wenn der Kunde
> > die Sache nicht abholt, gibt's keine Abnahme, und ohne Abnahme
> > grundsätzlich keine Fälligkeit.
>
> Puh...das ist ja eine Tautologie...

Eher ein Circulus vitiosus - vielmer wäre es einer, wenn der
Gesetzgeber in seiner Weisheit nicht § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB
geschaffen hätte:

Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht
innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist
abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

Das nächste Problem ist dann, den Zugang der Fristsetzung zu
gewährleisten.
Ein berechtigtes Interesse für eine Auskunft des Einwohnermeldeamts am
letzten bekannten Wohnort dürfte gegeben sein; führt die nicht weiter,
bleibt der Weg der öffentlichen Zustellung nach § 168 ZPO durch
Aushang beim zuständigen Amtsgericht.

Bernhard Muenzer

unread,
Mar 5, 2009, 3:21:53 AM3/5/09
to
Harald Hengel schrieb:

> Ich erinnere mich an ein Rundschreiben eines ehmaligen Arbeitgebers,
> wo man speziell einen Rechtsanwalt mit der Beantwortung der Frage
> betraut hatte, dass dieser zu dem Schluss kam, dass man die Dinge nur
> 5 Jahre bereit halten muss.

War das vor oder nach der Änderung der Verjährungsfristen durch die
Schuldrechtsreform im Dezember 2004?

Maike

unread,
Mar 5, 2009, 5:38:03 AM3/5/09
to
On 5 Mrz., 09:18, Bernhard Muenzer <bmuen...@yahoo.com> wrote:

> Das nächste Problem ist dann, den Zugang der Fristsetzung zu
> gewährleisten.
> Ein berechtigtes Interesse für eine Auskunft des Einwohnermeldeamts am
> letzten bekannten Wohnort dürfte gegeben sein; führt die nicht weiter,
> bleibt der Weg der öffentlichen Zustellung nach § 168 ZPO durch
> Aushang beim zuständigen Amtsgericht.

Wieso reicht es nicht, wenn Soenke die Fristsetzung an die ihm
bekannte Adresse schickt? Es ist die Aufgabe des Kunden, seinen Umzug
dem Geschäftspartner anzuzeigen. Und wenn er das nicht tut, hat er die
Folgen zu tragen.

Harald Hengel

unread,
Mar 5, 2009, 10:44:56 AM3/5/09
to
Bernhard Muenzer schrieb:

Sorry, ja stimmt.

Harald


Holger Pollmann

unread,
Mar 5, 2009, 1:38:13 PM3/5/09
to
Bernhard Muenzer <bmue...@yahoo.com> schrieb:

Es gab im Dezember 2004 eine Schuldrechtsreform?

Bernhard Muenzer

unread,
Mar 7, 2009, 9:13:32 AM3/7/09
to
Maike schrieb:
> Bernhard Muenzer schrieb:

>> Das nächste Problem ist dann, den Zugang der Fristsetzung zu
>> gewährleisten.
>> Ein berechtigtes Interesse für eine Auskunft des Einwohnermeldeamts am
>> letzten bekannten Wohnort dürfte gegeben sein; führt die nicht weiter,
>> bleibt der Weg der öffentlichen Zustellung nach § 168 ZPO durch
>> Aushang beim zuständigen Amtsgericht.
>
> Wieso reicht es nicht, wenn Soenke die Fristsetzung an die ihm
> bekannte Adresse schickt?

Weil die Fristsetzung erst rechtswirksam werden kann, wenn sie dem Anspruchs-
gegner auch zugeht.

> Es ist die Aufgabe des Kunden, seinen Umzug
> dem Geschäftspartner anzuzeigen.

Nein (er sollte aber dafür Sorge tragen, dass Erklärungen des Geschäfts-
partners ihn erreichen können).

> Und wenn er das nicht tut, hat er die Folgen zu tragen.

Die bestehen aber nicht darin, dass nach Belieben der Zugang von Erklärungen
fingiert werden kann.

Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund hohe Hürden davor aufgebaut, dass
Fristen zu laufen beginnen ohne dass der Betroffene es erfährt.
--
#!/usr/bin/perl -- -* Nie wieder Nachtschicht! *- -- lrep\nib\rsu\!#
use Inline C=>'void C(){int m,u,e=0;float l,_,I;for(;1840-e;putchar((++e>905
&&942>e?61-m:u)["\t*nl`-llkbzCqfymfvna+qfymfvN#gqbkmqfA"]^3))for(u=_=l=0;79-
(m=e%80)&&I*l+_*_<6&&28-++u;_=2*l*_+e/80*.09-1,l=I)I=l*l-_*_-2+m/27.;}';&C

Maike Kolle

unread,
Mar 7, 2009, 11:22:54 AM3/7/09
to
Bernhard Muenzer wrote:

> > Wieso reicht es nicht, wenn Soenke die Fristsetzung an die ihm
> > bekannte Adresse schickt?
>
> Weil die Fristsetzung erst rechtswirksam werden kann, wenn sie dem

> Anspruchsgegner auch zugeht.

Außnahmslos?

> > Es ist die Aufgabe des Kunden, seinen Umzug
> > dem Geschäftspartner anzuzeigen.
>
> Nein (er sollte aber dafür Sorge tragen, dass Erklärungen des Geschäfts-
> partners ihn erreichen können).

Wieso nein? Soll es denn Aufgabe des Unternehmers sein, sich über die
Umzugsabsichten des Kunden Gewissheit zu verschaffen?

> > Und wenn er das nicht tut, hat er die Folgen zu tragen.
>
> Die bestehen aber nicht darin, dass nach Belieben der Zugang von Erklärungen
> fingiert werden kann.

Liegt hier denn ein Belieben des Unternehmers vor?

> Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund hohe Hürden davor aufgebaut, dass
> Fristen zu laufen beginnen ohne dass der Betroffene es erfährt.

Der Gesetzgeber hat sich gar nicht mit der Frage befasst, was
geschehen soll, wenn sich der Kunde einer Willlenserklärung bzw. einer
rechtsgeschäftsähnlichen Handlung mutwillig durch Umzug entzieht.
Dafür gibt es ja glücklicherweise einen Haufen Rechtsprechung, die
darin je nach den Umständen eine Zugangsvereitelung erblickt und den
Zugang fingiert. Ohne irgendein Belieben!

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