> [...] Fristen im Prozess werden
> durch die Zustellung an die "ladungsfähige Anschrift" in Gang gesetzt.
>
> Um es klarzustellen:
> [für mich nicht klarstellender Text]
>
> Bei Privatpersonen, die noch bei ihren Eltern gemeldet sind, sich dort
> aber seit Jahren nicht haben sehen lassen, weil sie bei wechselnden
> Lebensabschnittspartnern wohnen, wird es schwieriger eine ladungsfähige
> Anschrift zu ermitteln, besonders wenn die Eltern jede Postsache mit dem
> Vermerk der jeweils neuen Anschrift zurückgehen lassen.
> Oder bei solchen, die im gemeinsamen Haus gemeldet sind, deren Post aber
> von der Noch-bzw-Ex-Frau mit der Anmerkung: das Arschloch wohnt nicht
> mehr hier zurückgeschickt werden.
>
> Dann ist eine Zustellung nicht erfolgt. Also auch keine Frist in Gang
> gesetzt.
Sicher? Dann stellt sich doch die Frage, wie viel Aufwand ein Anwalt
betreiben müsste, um sicherzustellen, dass die Anschrift tatsächlich die
ladungsfähige ist. Immerhin gibt es das Einwohnermeldeamt (falls es noch
so heißt) und die dort hinterlegten Adressen haben korrekt zu sein
(Meldepflicht). Meines Wissens sind das auch die Referenz-Adressen, an
die sich Dritte wenden sollen und bei denen sie dann davon ausgehen
dürfen, dass die Sendung den Empfänger auch erreicht. Immerhin gibt es
ja auch eine Pflicht, sich um seine eigenen Angelegenheiten zu kümmern,
wie eben postalisch erreichbar zu sein; Stichwort Briefkastenleerung im
Urlaub. Ob das nun Gesetz oder gängige Rechtsprechung ist, ist mir egal.
Da ich kein Jurist bin, käme das für mich auf das gleiche heraus.
Gruß
Ben