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Auskunftspflicht über ladungsfähige Anschrift?

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Ben Dietze

unread,
Nov 25, 2013, 3:21:36 AM11/25/13
to
Morgen,

angenommen, eine Privatperson P erhält von einer Anwaltskanzlei AK ein
Schreiben, in welchem eine Klageerhebung angekündigt wird. Desweiteren
wird P von AK aufgefordert, die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen
bzw. eine zu benennen. Müsste P darauf reagieren oder könnte P das
getrost ignorieren? Bestünde also ein Auskunftsanspruch seitens AK
gegenüber P bezüglich einer ladungsfähigen Anschrift? Zur Vereinfachung
sei mal davon ausgegangen, dass die genannte ladungsfähige Anschrift
identisch mit der Empfängeradresse des Schreibens sei und auch
ladungsfähig sei.

Soweit ich es bisher eruieren konnte, ist letztlich das Gericht
zuständig, eine ladungsfähige Anschrift herauszufinden. Oder irre ich mich?

Gruß
Ben

bjkaup

unread,
Nov 25, 2013, 3:52:46 AM11/25/13
to
On 25.11.2013 09:21, Ben Dietze wrote:
> Morgen,
>
> angenommen, eine Privatperson P erhält von einer Anwaltskanzlei AK ein
> Schreiben, in welchem eine Klageerhebung angekündigt wird. Desweiteren
> wird P von AK aufgefordert, die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen
> bzw. eine zu benennen. Müsste P darauf reagieren oder könnte P das
> getrost ignorieren? Bestünde also ein Auskunftsanspruch seitens AK
> gegenüber P bezüglich einer ladungsfähigen Anschrift? Zur Vereinfachung
> sei mal davon ausgegangen, dass die genannte ladungsfähige Anschrift
> identisch mit der Empfängeradresse des Schreibens sei und auch
> ladungsfähig sei.

das gehört zur Routine, wenn z.B. ein Paket an die Adresse des
Arbeitgebers geschickt wurde und jetzt die Zahlung eingeklagt werden
soll oder wenn eine Adresse verwendet wurde, an der der Adressat sonst
nicht gemeldet ist, so dass eine Registerauskunft keine Klarheit
schafft, ob eine Identität vorliegt.(als Beispiel, es gibt noch viele
andere Möglichkeiten, deren Diskussion keine zusätzliche Erkenntnis bringt.)

>
> Soweit ich es bisher eruieren konnte, ist letztlich das Gericht
> zuständig, eine ladungsfähige Anschrift herauszufinden.

nein

Oder irre ich mich?

ja.

Eine Zivilklage wird an die Adresse zugestellt, die der Kläger angibt.
Wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt, wird der Kläger
aufgefordert "die ladungsfähige Anschrift" beizubringen.


mfg
bjk

Ben Dietze

unread,
Nov 25, 2013, 4:05:14 AM11/25/13
to
Am 25.11.2013 09:52, schrieb bjkaup:
> On 25.11.2013 09:21, Ben Dietze wrote:
>> Morgen,
>>
>> angenommen, eine Privatperson P erhält von einer Anwaltskanzlei AK ein
>> Schreiben, in welchem eine Klageerhebung angekündigt wird. Desweiteren
>> wird P von AK aufgefordert, die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen
>> bzw. eine zu benennen. Müsste P darauf reagieren oder könnte P das
>> getrost ignorieren? Bestünde also ein Auskunftsanspruch seitens AK
>> gegenüber P bezüglich einer ladungsfähigen Anschrift? Zur Vereinfachung
>> sei mal davon ausgegangen, dass die genannte ladungsfähige Anschrift
>> identisch mit der Empfängeradresse des Schreibens sei und auch
>> ladungsfähig sei.
>
> das gehört zur Routine, wenn z.B. ein Paket an die Adresse des
> Arbeitgebers geschickt wurde und jetzt die Zahlung eingeklagt werden
> soll oder wenn eine Adresse verwendet wurde, an der der Adressat sonst
> nicht gemeldet ist, so dass eine Registerauskunft keine Klarheit
> schafft, ob eine Identität vorliegt.(als Beispiel, es gibt noch viele
> andere Möglichkeiten, deren Diskussion keine zusätzliche Erkenntnis
> bringt.)

Danke, das hilft ein bisschen weiter, klärt aber nicht die Frage, ob AK
einen Anspruch auf Auskunft hat. Wäre P im genannten Konstrukt also
gezwungen zu reagieren und die Anschrift bestätigen (bzw korrigieren)
oder könnte P dies getrost ignorieren ohne Nachteile erwarten zu müssen
(eine mögliche Verärgerung der AK sei hier nicht als Nachteil zu werten).


>> Soweit ich es bisher eruieren konnte, ist letztlich das Gericht
>> zuständig, eine ladungsfähige Anschrift herauszufinden.
>
> nein
>
> Oder irre ich mich?
>
> ja.
>
> Eine Zivilklage wird an die Adresse zugestellt, die der Kläger angibt.
> Wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt, wird der Kläger
> aufgefordert "die ladungsfähige Anschrift" beizubringen.

Also genau anders herum als ich es verstanden hatte. Danke!

Gruß
Ben

bjkaup

unread,
Nov 25, 2013, 5:09:54 AM11/25/13
to
On 25.11.2013 10:05, Ben Dietze wrote:
> Am 25.11.2013 09:52, schrieb bjkaup:
>> On 25.11.2013 09:21, Ben Dietze wrote:
>>> Morgen,

snip

>
> Danke, das hilft ein bisschen weiter, klärt aber nicht die Frage, ob AK
> einen Anspruch auf Auskunft hat. Wäre P im genannten Konstrukt also
> gezwungen zu reagieren und die Anschrift bestätigen (bzw korrigieren)
> oder könnte P dies getrost ignorieren ohne Nachteile erwarten zu müssen
> (eine mögliche Verärgerung der AK sei hier nicht als Nachteil zu werten).

Man muss nichts müssen.

Ein Kläger hat mehrere Möglichkeiten, die ladungsfähige Anschrift eines
Beklagten herauszufinden. Alle kosten Geld, das der Kläger zwar zunächst
vorstrecken muss, das aber letzlich am Beklagten hängen bleibt.

Stellt sich also nur die Frage, mit welchen Kosten der Beklagte eine
Prozessverzögerung erreichen will. Denn wenn er den Anspruch für
unberechtigt hält, hätte er ja Interesse, dass das gerichtlich
festgestelt wird.


mfg
bjk
Message has been deleted

bjkaup

unread,
Nov 25, 2013, 6:03:26 AM11/25/13
to
On 25.11.2013 11:17, w-buechs...@web.de wrote:
> X-No-archive: Yes
>
> Am Montag, 25. November 2013 11:09:54 UTC+1 schrieb bjkaup:
>
>> Man muss nichts m�ssen.
>
> ACK, im Zivilproze� mu� sich der Beklagte zu gar nichts �u�ern (Beugehaft ist in der ZPO nicht vorgesehen), auch nicht zu seiner Anschrift. Er mu� dann allerdings die Folgen tragen (z.B. Fristvers�umnis oder erh�hte vorgerichtliche Kosten des Kl�gers).
>

warum wiederholst du etwas, das ich schon geschrieben habe?

Um den Unsinn "Fristvers�umnis" anzubringen? Fristen im Prozess werden
durch die Zustellung an die "ladungsf�hige Anschrift" in Gang gesetzt.

Um es klarzustellen:
Ein Brief an Fa. Meyer, zHd des Gesch�ftsf�hrers, Postfach 1793709,
17937 Dummsdorf kommt nat�rlich an, die ladungsf�hige Anschrift w�re: GF
August Wilhelm Heinrich Meyer, Meyer Kraftfahrzeugteilehandel GmbH,
Meyerstr 13a, 17937 Dummsdorf.

Bei Privatpersonen, die noch bei ihren Eltern gemeldet sind, sich dort
aber seit Jahren nicht haben sehen lassen, weil sie bei wechselnden
Lebensabschnittspartnern wohnen, wird es schwieriger eine ladungsf�hige
Anschrift zu ermitteln, besonders wenn die Eltern jede Postsache mit dem
Vermerk der jeweils neuen Anschrift zur�ckgehen lassen.
Oder bei solchen, die im gemeinsamen Haus gemeldet sind, deren Post aber
von der Noch-bzw-Ex-Frau mit der Anmerkung: das Arschloch wohnt nicht
mehr hier zur�ckgeschickt werden.

Dann ist eine Zustellung nicht erfolgt. Also auch keine Frist in Gang
gesetzt.

mfg
bjk

Message has been deleted

Ben Dietze

unread,
Nov 25, 2013, 9:29:31 AM11/25/13
to
Am 25.11.2013 11:17, schrieb w-buechs...@web.de:
> X-No-archive: Yes
>
> Am Montag, 25. November 2013 11:09:54 UTC+1 schrieb bjkaup:
>
>> Man muss nichts müssen.
>
> ACK, im Zivilprozeß muß sich der Beklagte zu gar nichts äußern (Beugehaft ist in der ZPO nicht vorgesehen), auch nicht zu seiner Anschrift.

Danke, das ist doch genau die Antwort auf meine Frage (sofern sie
inhaltlich korrekt ist, was ich natürlich nicht bezweifeln möchte).

> Er muß dann allerdings die Folgen tragen (z.B. Fristversäumnis oder erhöhte vorgerichtliche Kosten des Klägers).

Im skizzierten Fall sei der Kanzlei die Anschrift ja bekannt. Bisherige
Schreiben der Kanzlei seien ebenfalls dort eingegangen und, wenn
notwendig, beantwortet worden. Es gehe also nicht um die Verschleierung
der tatsächlichen Adresse, sondern um die Pflicht zu irgendeiner
Äußerung seitens des Empfängers auf die Frage nach der ladungsfähigen
Anschrift. Also ob eine Nichtbeantwortung beispielsweise als
Verschleierung, Irreführung oder was auch immer gewertet werden und die
Kanzlei daraus irgend etwas ableiten könne (nicht Erstattung von
Auslagen sondern etwas wie ein Schuldanerkenntnis o.ä.).

Gruß
Ben

w-buechs...@web.de

unread,
Nov 25, 2013, 9:44:14 AM11/25/13
to
Am Montag, 25. November 2013 15:29:31 UTC+1 schrieb Ben Dietze:
> die
> Kanzlei daraus irgend etwas ableiten könne

Was eine Kanzlei daraus ableitet, ist ziemlich unwichtig. Die Frage ist, ob und was ein Gericht daraus ableiten kann.

> (nicht Erstattung von
> Auslagen sondern etwas wie ein Schuldanerkenntnis o.ä.).

Es dürfte, wenn überhaupt, nur ganz wenige Fälle geben, in denen Schweigen als Zustimmung bzw. Anerkenntnis gewertet werden kann.

Verschleierung ist kein Straftatbestand. Irreführung m.W. nur, wenn sie Behörden betrifft. Solange der Anspruchsgegner nichts offensichtlich nicht Zutreffendes behauptet (z.B. eine Anschrift als ladungsfähig angibt, sich aber später darauf beruft, daß sie nicht korrekt sei), dürften ihm kaum Nachteile entstehen.

Ben Dietze

unread,
Nov 25, 2013, 10:06:39 AM11/25/13
to
Am 25.11.2013 12:03, schrieb bjkaup:
> On 25.11.2013 11:17, w-buechs...@web.de wrote:
>
> [...] Fristen im Prozess werden
> durch die Zustellung an die "ladungsfähige Anschrift" in Gang gesetzt.
>
> Um es klarzustellen:
> [für mich nicht klarstellender Text]
>
> Bei Privatpersonen, die noch bei ihren Eltern gemeldet sind, sich dort
> aber seit Jahren nicht haben sehen lassen, weil sie bei wechselnden
> Lebensabschnittspartnern wohnen, wird es schwieriger eine ladungsfähige
> Anschrift zu ermitteln, besonders wenn die Eltern jede Postsache mit dem
> Vermerk der jeweils neuen Anschrift zurückgehen lassen.
> Oder bei solchen, die im gemeinsamen Haus gemeldet sind, deren Post aber
> von der Noch-bzw-Ex-Frau mit der Anmerkung: das Arschloch wohnt nicht
> mehr hier zurückgeschickt werden.
>
> Dann ist eine Zustellung nicht erfolgt. Also auch keine Frist in Gang
> gesetzt.

Sicher? Dann stellt sich doch die Frage, wie viel Aufwand ein Anwalt
betreiben müsste, um sicherzustellen, dass die Anschrift tatsächlich die
ladungsfähige ist. Immerhin gibt es das Einwohnermeldeamt (falls es noch
so heißt) und die dort hinterlegten Adressen haben korrekt zu sein
(Meldepflicht). Meines Wissens sind das auch die Referenz-Adressen, an
die sich Dritte wenden sollen und bei denen sie dann davon ausgehen
dürfen, dass die Sendung den Empfänger auch erreicht. Immerhin gibt es
ja auch eine Pflicht, sich um seine eigenen Angelegenheiten zu kümmern,
wie eben postalisch erreichbar zu sein; Stichwort Briefkastenleerung im
Urlaub. Ob das nun Gesetz oder gängige Rechtsprechung ist, ist mir egal.
Da ich kein Jurist bin, käme das für mich auf das gleiche heraus.

Gruß
Ben

Ben Dietze

unread,
Nov 25, 2013, 10:26:50 AM11/25/13
to
Am 25.11.2013 15:44, schrieb w-buechs...@web.de:
> Am Montag, 25. November 2013 15:29:31 UTC+1 schrieb Ben Dietze:
>> die
>> Kanzlei daraus irgend etwas ableiten könne
>
> Was eine Kanzlei daraus ableitet, ist ziemlich unwichtig. Die Frage ist, ob und was ein Gericht daraus ableiten kann.

Danke, das war von mir nicht eindeutig formuliert, aber so gemeint.

>> (nicht Erstattung von
>> Auslagen sondern etwas wie ein Schuldanerkenntnis o.ä.).
>
> Es dürfte, wenn überhaupt, nur ganz wenige Fälle geben, in denen Schweigen als Zustimmung bzw. Anerkenntnis gewertet werden kann.

Aber es gibt sie.

> Verschleierung ist kein Straftatbestand. Irreführung m.W. nur, wenn
> sie Behörden betrifft. Solange der Anspruchsgegner nichts
> offensichtlich nicht Zutreffendes behauptet (z.B. eine Anschrift als
> ladungsfähig angibt, sich aber später darauf beruft, daß sie nicht
> korrekt sei), dürften ihm kaum Nachteile entstehen.

Was eine Aktion des Anspruchsgegners voraussetzt (Nennung einer
ladungsfähigen Adresse), wozu dieser jedoch nicht verpflichtet ist.
Womit der Kreis geschlossen wäre ;)

Herzlichen Dank!
Ben

Thomas Hochstein

unread,
Nov 25, 2013, 12:43:05 PM11/25/13
to
Ben Dietze schrieb:

> Soweit ich es bisher eruieren konnte, ist letztlich das Gericht
> zust�ndig, eine ladungsf�hige Anschrift herauszufinden. Oder irre ich mich?

Ja, Du irrst. Im Zivilprozess ist es Aufgabe der Parteien, die etwas
wollen, also in concreto idR des Kl�gers, die ladungsf�hige Anschrift
des Prozessgegners zu benennen. Das Gericht teilt nur mit, dass die
Klage (oder was auch immer) nicht zustellbar war und setzt eine Frist
f�r die Benennung der ladungsf�higen Anschrift.

Der Zivilprozess ist ein Parteiprozess, in dem die Parteien selbst
verantwortlich daf�r sind, was sie vortragen oder wo ihr Gegner
anzutreffen ist. Der Staat stellt nur den rechtlichen Rahmen, die
Strukturen f�r die Entscheidung von Streitf�llen (das Streitgericht,
ggf. auch Mediatoren) und f�r die Vollstreckung von Entscheidungen
(Vollstreckungsorgane, namentlich Gerichtsvollzieher und
Vollstreckungsgericht) zur Verf�gung. Ihre Angelegenheiten betreiben
m�ssen die Parteien dann selbst.

Gr��e,
-thh
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