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der Rechtsweg ist ausgeschlossen

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Wolfgang Schreiber

unread,
May 6, 2013, 3:53:09 AM5/6/13
to
Liebe Leute,

obige Phrase findet sich bei jedem Aufruf zu einem Gewinnspiel, einem
Preisausschreiben o.ᅵ..

Laienhaft frage ich mich schon lᅵnger: was soll das? Will sich der
Veranstalter dagegen absichern, daᅵ ein Querulant gegen die Verlosuung
klagt, weil er nichts gewonnen hat? Und wenn es einen solchen Rechtsweg
tatsᅵchlich gᅵbe, lieᅵe der sich wirklich mit diesen 4 Worten wirksam
ausschlieᅵen?

Wenn ja, warum kann dann ein Online-Hᅵndler nicht irgendwelches Zeug in
seine AGB schreiben und den Rechtsweg ausschlieᅵen?

Irgendwie hat das fᅵr mich dieselbe Qualitᅵt wie das stereotype "Eltern
haften fᅵr ihre Kinder" auf Baustellenschldern.

Oder hat das damit zu tun, daᅵ diese Phrase vorzugsweise (oder
ausschlieᅵlich?) dann erscheint, wenn die Teilnahme am Gewinnspiel
kostenlos ist?

Fragen ᅵber Fragen
Wolfgang

Lothar Frings

unread,
May 6, 2013, 5:43:38 AM5/6/13
to
Wolfgang Schreiber tat kund:

> Irgendwie hat das für mich dieselbe Qualität wie das stereotype "Eltern
> haften für ihre Kinder" auf Baustellenschldern.

Ich las sogar kürzlich "Eltern haften für Ihre Kinder".
Das finde ich einerseits nett von diesen Eltern,
andererseits etwas beunruhigend, weil ich bis dato
keine Ahnung hatte, daß ich überhaupt Kinder habe.

Harald Hengel

unread,
May 6, 2013, 8:07:57 AM5/6/13
to
Wolfgang Schreiber schrieb:

> obige Phrase findet sich bei jedem Aufruf zu einem
> Gewinnspiel, einem Preisausschreiben o.ᅵ..
>
> Laienhaft frage ich mich schon lᅵnger: was soll das?

Der "Rechtsweg" wᅵre wohl, dass jede richtige Lᅵsung gewinnt, das
wird ausgeschlossen.

Juristen sind hᅵufig kompliziert, siehe Widerrufsrecht, welches
kryptisch formulierte Erklᅵrungen verlangt und jede Menge Papier
verschwendet.

> Irgendwie hat das fᅵr mich dieselbe Qualitᅵt wie das
> stereotype "Eltern haften fᅵr ihre Kinder" auf
> Baustellenschldern.

Das stimmt, allerdings nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht.

Grᅵᅵe Harald

gUnther nanon�m

unread,
May 6, 2013, 9:41:38 AM5/6/13
to

"Harald Hengel" <raldo-...@freenet.de> schrieb im Newsbeitrag
news:5187a39f$0$6554$9b4e...@newsspool4.arcor-online.net...

>> Irgendwie hat das f�r mich dieselbe Qualit�t wie das
>> stereotype "Eltern haften f�r ihre Kinder" auf
>> Baustellenschldern.
>
> Das stimmt, allerdings nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht.

Hi,
...grober Fahrl�ssigkeit.
Wer nicht mitkriegt, wie Klein-Erna dem Eismann den Stinkefinger zeigt, mu�
in Germany noch nicht mit Knast rechnen. In USA schon...

--
mfg,
gUnther


Lothar Frings

unread,
May 6, 2013, 11:13:25 AM5/6/13
to
gUnther nanonüm tat kund:

> Wer nicht mitkriegt, wie Klein-Erna dem Eismann den Stinkefinger zeigt, muß
> in Germany noch nicht mit Knast rechnen. In USA schon...

In einem Land, wo ein Achtjähriger ein Kindergewehr(!) bekommt
und damit mal eben die Schwester erschießt, weil die
Eltern nicht gemerkt haben, daß es noch geladen ist,
hat man wohl ganz andere Aufsichtsprobleme als Stinkefinger.

Thomas Meyering

unread,
May 6, 2013, 12:07:36 PM5/6/13
to
In article <5187a39f$0$6554$9b4e...@newsspool4.arcor-online.net>,
raldo-...@freenet.de says...
Nein.

Bei Verletzung der Aufsichtspflicht haften die Aufsichtspflichtigen
(nicht unbedingt die Eltern) fᅵr ihre Verletzung der Aufsichtspflicht.

--
bye
Thomas

gUnther nanon�m

unread,
May 6, 2013, 1:34:23 PM5/6/13
to

"Lothar Frings" <Lothar...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:a0e5d14a-c9db-4aad...@m4g2000vbb.googlegroups.com...

>In einem Land, wo ein Achtj�hriger ein Kindergewehr(!) bekommt
>und damit mal eben die Schwester erschie�t, weil die
>Eltern nicht gemerkt haben, da� es noch geladen ist,
>hat man wohl ganz andere Aufsichtsprobleme als Stinkefinger.

Hi,
er ist 5. F�nf!...und hat sein Gewehr doch erst seit dem letzten Geburtstag.
Mit 9 darf er sich ne 9mm-Pistole oder irgendein "gro�es" Gewehr kaufen.
Munition gibts dann beim Friseur.

--
mfg,
gUnther


gUnther nanon�m

unread,
May 6, 2013, 1:36:09 PM5/6/13
to

"Thomas Meyering" <thomas....@arcor.de> schrieb im Newsbeitrag
news:MPG.2bf1f3b59...@news.newshosting.com...


> Nein.
>
> Bei Verletzung der Aufsichtspflicht haften die Aufsichtspflichtigen
> (nicht unbedingt die Eltern) f�r ihre Verletzung der Aufsichtspflicht.

Hi,
genau, und nicht f�r die Kinder. Bei geringf�giger
Aufsichtspflichtvergessenheit und unter unvorhersehbaren Umst�nden auch mal
garnicht.

--
mfg,
gUnther


P-Liedermann

unread,
May 7, 2013, 2:54:06 AM5/7/13
to
Am 06.05.2013 09:53, schrieb Wolfgang Schreiber:
> Liebe Leute,
>
> obige Phrase findet sich bei jedem Aufruf zu einem Gewinnspiel, einem
> Preisausschreiben o.ᅵ..
>
> Laienhaft frage ich mich schon lᅵnger: was soll das? Will sich der
> Veranstalter dagegen absichern, daᅵ ein Querulant gegen die Verlosuung
> klagt, weil er nichts gewonnen hat? Und wenn es einen solchen Rechtsweg
> tatsᅵchlich gᅵbe, lieᅵe der sich wirklich mit diesen 4 Worten wirksam
> ausschlieᅵen?

Aus Glᅵcksspielen ergibt sich *grundsᅵtzlich* kein Rechtsanspruch. Dein
"o.ᅵ" ist allerdings ein Eintopf, dessen Ingredienzen sich nicht mehr
nachvollziehen lassen. Wo immer ein Rechtsanspruch ist, kann er
*grundsᅵtzlich* auch eingeklagt werden. Bestimmte Vereinbarungen kᅵnnen
dem entgegenstehen.
>
> Wenn ja, warum kann dann ein Online-Hᅵndler nicht irgendwelches Zeug in
> seine AGB schreiben und den Rechtsweg ausschlieᅵen?

Die Rechtsgᅵltigkeit von AGB ist gesetzlich limitiert, und zwar nicht
nur fᅵr Online-Hᅵndler.

> Irgendwie hat das fᅵr mich dieselbe Qualitᅵt wie das stereotype "Eltern
> haften fᅵr ihre Kinder" auf Baustellenschldern.

Recht so, alles hinein in den Eintopf.

>
> Oder hat das damit zu tun, daᅵ diese Phrase vorzugsweise (oder
> ausschlieᅵlich?) dann erscheint, wenn die Teilnahme am Gewinnspiel
> kostenlos ist?

Die Phrase bewirkt ohnehin keine ᅵnderung der Rechtslage.

-peter

Wolfgang Schreiber

unread,
May 7, 2013, 4:02:59 AM5/7/13
to
P-Liedermann schrieb:

> (...)

Vielen Dank.
Besonders erhellend finde ich Deine Ausfᅵhrungen nicht, aber ich
akzeptiere Kathinka's Law. :-)

Beste Grᅵᅵe
Wolfgang

Thomas Hochstein

unread,
May 7, 2013, 3:27:12 PM5/7/13
to
Wolfgang Schreiber schrieb:

> obige Phrase findet sich bei jedem Aufruf zu einem Gewinnspiel, einem
> Preisausschreiben o.�..
>
> Laienhaft frage ich mich schon l�nger: was soll das?

Es gibt die gesetzliche Regelung des � 661 Abs. 2 S. 2 BGB wieder;
freilich stellt sich die Frage, inwiefern es sich um
"Preisausschreiben" im Sinne der Norm handelt. F�r Aufgaben, die
jedermann ohne M�he l�sen kann oder bei der gar keine "L�sung" in
diesem Sinne gefordert ist, d�rfte das jedenfalls nicht gelten.

Solche Verlosungen sind, wenn ein Einsatz verlangt wird, Gewinnspiele
bzw. Gl�cksspiele in Form der Lotterie oder Ausspielung, die
insbesondere im Licht des � 287 StGB zu bewerten sind. Ansonsten sind
sie nicht reglementiert.

-thh

Stefan Schmitz

unread,
May 8, 2013, 5:00:39 PM5/8/13
to
On 7 Mai, 21:27, Thomas Hochstein <t...@inter.net> wrote:

> Solche Verlosungen sind, wenn ein Einsatz verlangt wird, Gewinnspiele
> bzw. Glücksspiele in Form der Lotterie oder Ausspielung, die
> insbesondere im Licht des § 287 StGB zu bewerten sind. Ansonsten sind
> sie nicht reglementiert.

Woraus ergibt sich die Beschränkung auf Verlosungen mit Einsatz?
Gilt die auch für § 762 BGB?

Thomas Hochstein

unread,
May 10, 2013, 1:00:03 PM5/10/13
to
Stefan Schmitz schrieb:

> On 7 Mai, 21:27, Thomas Hochstein <t...@inter.net> wrote:
>> Solche Verlosungen sind, wenn ein Einsatz verlangt wird, Gewinnspiele
>> bzw. Gl�cksspiele in Form der Lotterie oder Ausspielung, die
>> insbesondere im Licht des � 287 StGB zu bewerten sind. Ansonsten sind
>> sie nicht reglementiert.
>
> Woraus ergibt sich die Beschr�nkung auf Verlosungen mit Einsatz?

Aus der Definition der Lotterie bzw. Ausspielung.

> Gilt die auch f�r � 762 BGB?

Die Frage verstehe ich jetzt nicht.

Gr��e,
-thh

Stefan Schmitz

unread,
May 11, 2013, 11:58:37 AM5/11/13
to
On 10 Mai, 19:00, Thomas Hochstein <t...@inter.net> wrote:
> Stefan Schmitz schrieb:
>
> > On 7 Mai, 21:27, Thomas Hochstein <t...@inter.net> wrote:
> >> Solche Verlosungen sind, wenn ein Einsatz verlangt wird, Gewinnspiele
> >> bzw. Glücksspiele in Form der Lotterie oder Ausspielung, die
> >> insbesondere im Licht des § 287 StGB zu bewerten sind. Ansonsten sind
> >> sie nicht reglementiert.
>
> > Woraus ergibt sich die Beschränkung auf Verlosungen mit Einsatz?
>
> Aus der Definition der Lotterie bzw. Ausspielung.

Und wo findet man die?

> > Gilt die auch für § 762 BGB?
>
> Die Frage verstehe ich jetzt nicht.

Wenn es sich nur mit Einsatz um eine Lotterie bzw. Ausspielung
handelt, dann wäre bei einsatzlosen Verlosungen § 762 BGB nicht
anwendbar und der Ausgeloste könnte seinen Gewinn einklagen.

P-Liedermann

unread,
May 12, 2013, 9:24:16 AM5/12/13
to
Am 11.05.2013 17:58, schrieb Stefan Schmitz:
> On 10 Mai, 19:00, Thomas Hochstein <t...@inter.net> wrote:
>> Stefan Schmitz schrieb:
>>
>>> On 7 Mai, 21:27, Thomas Hochstein <t...@inter.net> wrote:
>>>> Solche Verlosungen sind, wenn ein Einsatz verlangt wird, Gewinnspiele
>>>> bzw. Gl�cksspiele in Form der Lotterie oder Ausspielung, die
>>>> insbesondere im Licht des � 287 StGB zu bewerten sind. Ansonsten sind
>>>> sie nicht reglementiert.
>>
>>> Woraus ergibt sich die Beschr�nkung auf Verlosungen mit Einsatz?
>>
>> Aus der Definition der Lotterie bzw. Ausspielung.
>
> Und wo findet man die?
>
>>> Gilt die auch f�r � 762 BGB?
>>
>> Die Frage verstehe ich jetzt nicht.
>
> Wenn es sich nur mit Einsatz um eine Lotterie bzw. Ausspielung
> handelt, dann w�re bei einsatzlosen Verlosungen � 762 BGB nicht
> anwendbar und der Ausgeloste k�nnte seinen Gewinn einklagen.
>

a) mit welcher Anspruchsgrundlage? Bei Vorliegen einer staatlichen
Genehmigung wohl beruhend auf �763 BGB. Ansonsten werden
Verbindlichkeiten nicht begr�ndet, �762 BGB
b) was ist jetzt Deine Frage?

Thomas Hochstein

unread,
May 12, 2013, 2:01:09 PM5/12/13
to
Stefan Schmitz schrieb:

> On 10 Mai, 19:00, Thomas Hochstein <t...@inter.net> wrote:
>> Stefan Schmitz schrieb:
>>> Woraus ergibt sich die Beschr�nkung auf Verlosungen mit Einsatz?
>> Aus der Definition der Lotterie bzw. Ausspielung.
>
> Und wo findet man die?

Ich habe sie in der Kommentierung zu den entsprechenden Normen
gefunden.

>>> Gilt die auch f�r � 762 BGB?
>> Die Frage verstehe ich jetzt nicht.
>
> Wenn es sich nur mit Einsatz um eine Lotterie bzw. Ausspielung
> handelt, dann w�re bei einsatzlosen Verlosungen � 762 BGB nicht
> anwendbar und der Ausgeloste k�nnte seinen Gewinn einklagen.

Was den Verweis auf den Ausschluss des Rechtswegs erkl�ren w�rde,
oder?

Gr��e,
-thh

Stefan Schmitz

unread,
May 13, 2013, 11:19:18 AM5/13/13
to
On 12 Mai, 20:01, Thomas Hochstein <t...@inter.net> wrote:
> Stefan Schmitz schrieb:

> > Wenn es sich nur mit Einsatz um eine Lotterie bzw. Ausspielung
> > handelt, dann wäre bei einsatzlosen Verlosungen § 762 BGB nicht
> > anwendbar und der Ausgeloste könnte seinen Gewinn einklagen.
>
> Was den Verweis auf den Ausschluss des Rechtswegs erklären würde,
> oder?

Eher nicht.

Auf den ersten Blick läge es nahe, dass der Anbieter sich dieses
Risikos mit einer solchen Klausel zu entledigen versucht. Aber wenn
der Rechtsweg eigentlich gegeben wäre, wird man ihn wohl nicht per AGB
aus der Welt schaffen können. Und es erscheint mir ziemlich
widersinnig, wenn der Veranstalter einer Verlosung gerade dann die
Herausgabe des Gewinns verweigern könnte, wenn er selbst eine
Gegenleistung erhalten hat.

Wie ich jedoch im Kommentar entdeckt habe, wird eine Verlosung ohne
Einsatz als bedingte Schenkung aufgefasst. Das ist eine geschickte
Lösung, denn so wäre zur Wirksamkeit des Versprechens notarielle
Beurkundung erforderlich. Und der Ausschluss des Rechtswegs ist wieder
nur ein Hinweis auf die Gesetzeslage.
Oder ob der Notar, der üblicherweise die Auslosung überwacht, auch das
Schenkungsversprechen beurkundet hat?

Hartmut Kraus

unread,
Jul 20, 2013, 12:25:56 PM7/20/13
to
Du vielleicht nicht, die Mutti(s) aber bestimmt. ;)

"Alle kleinen Mädchen werden einmal groß
und der alte Kindertraum wird wahr.
Darum kriegen Babies auch die Muttis bloß -
keine Ahnung hat oft der Papa."
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