Thomas Hochstein schrieb am 29.01.2015 um 13:45:
> Nur verlangt hier niemand Geld; die Versicherung macht vielmehr das
> Angebot (!), die Rückstufung zu vermeiden, wobei der
> Versicherungsnehmer das Angebot annehmen oder ablehnen kann.
Ich habe mal in den AGB meiner KFZ-Haftpflichtversicherung nachgeschaut.
Bei der steht da
(
http://www.huk.de/kundenservice/versicherungsbedingungen.jsp)
| I.5
| Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
|
| In der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko können Sie
| eine Rückstufung Ihres Vertrags nach einem Schadenfall vermeiden. Es
| müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
| – Sie ersetzen uns unsere Entschädigungsleistung, die wir im Schaden-
| fall erbracht haben, freiwillig, also ohne vertragliche oder
| gesetzliche Verpflichtung.
| – Unsere Aufwendungen belaufen sich auf maximal 1.000 €.
| – Sie erstatten uns den Betrag innerhalb von 12 Monaten.
| Wir informieren Sie nach Abschluss der Schadenregulierung, ob die
| Voraussetzungen vorliegen. Haben wir Sie informiert und müssen wir
| danach eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer
| Erhöhung des Erstattungsbetrags.
Mal angenommen, dass die AGB der Versicherung des OP ähnlich lauten (das
müsste er ggf. mal prüfen, aber typischerweise sind die AGBs einander
recht ähnlich): dann hat der Versicherungsnehmer das Recht, der
Versicherung das zu ersetzen, was diese gezahlt hat (und nur das; also
auch keine Aufwandsentschädigung für die Arbeit, die sie mit der
Abwicklung hatte), und so die Vertragsrückstufung zu vermeiden . Der VN
hat wohlgemerkt das Recht, dies zu tun; es handelt sich nicht nur darum,
dass die Versicherung ihm ein Angebot mit im Prinzip beliebigem Preis macht.
Natürlich steht der Versicherung frei, so ein Angebot zu machen, aber
der VN kann auch seinerseits fragen, wie hoch die Leistungen der
Versicherung waren, und dann nicht aufgrund des Angebots der
Versicherung, sondern aus dem ihm in den AGB eingeräumten Recht die
Rückzahlung leisten und daher nach der Höhe der Leistung fragen. Und
diese Frage sollte die Versicherung dann auch wahrheitsgemäß beantworten
(immerhin könnte es ja sein, dass der VN sich auch beim Unfallgegner
erkundigt, wieviel der denn bekommen hat; das sollte dann nicht
allzuweit von der behaupteten Leistung der Versicherung abweichen).
Die Versicherung ist also mindestens auskunftspflichtig, wieviel sie
geleistet hat; es handelt sich nicht nur darum, dass sie sagt "für die
Summe X sind wir bereit, die Rückstufung fallenzulassen". Bleibt
allerdings die Frage, ob sie diese Auskunft über die geleistete Summe
belegen muss - oder ob der VN, wenn er den Betrag nicht glaubt, ihn
widerlegen muss. Allerdings wäre wohl bei einer falschen Auskunft die
Frage zu prüfen, ob da mindestens ein Betrugsversuch vorliegt - d.h.
sehr vermutlich wird die Versicherung wahrheitsgemäß antworten.
Inhaltlich sind 1000 € nicht viel; da stimme ich der schon mehrfach
geäußerten Ansicht zu, dass das auch für einen
Bagatell-Karosserie-schaden leicht zusammenkommt. Ich gehe also davon
aus, dass die Versicherung hier entsprechend ähnlichen AGB wie oben
handelt ("wir informieren Sie ...").
Diedrich