ich habe einen Schuldner über das Amgericht Hagen einen Mahnbescheid
zustellen lassen, dieser hat Wiederspruch eingelegt.
Das Amtgericht Hagen hat mir nun ein Schreiben zugesandt indem mir
mitgeteilt wird:
Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor.
Demgemäß ist der Rechtsstreit zur durchführung des streitigen Verfahren an
das Amtsgericht xxx abgegeben worden.
Nun stehe ich da und weiß nicht was ich nun machen damit das Verfahren
weiter geht !
Hat jemand einen Rat parat ?
Ciao Ute
Jaja, das machen Schuldner meistens. Die kennen diese Formular schon...
> Das Amtgericht Hagen hat mir nun ein Schreiben zugesandt indem mir
> mitgeteilt wird:
>
> Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor.
> Demgemäß ist der Rechtsstreit zur durchführung des streitigen Verfahren an
> das Amtsgericht xxx abgegeben worden.
Wie hoch ist der Streitwert? Über oder unter 5.000 EUR?
> Nun stehe ich da und weiß nicht was ich nun machen damit das Verfahren
> weiter geht !
> Hat jemand einen Rat parat ?
Du bekommst bald von dort die Bitte, einen Kostenvorschuß (1 Gebühr) zu
zahlen. Da steht dann auch das Aktenzeichen drauf. Unter diesem Aktenzeichen
kannst Du dann Deine Klageschrift einreichen. Aber nur beim Amtsgericht.
Sollte der Streitwert über 5.000 EUR liegen, ist das Landgericht zuständig.
Und dort mußt Du Dich von einem Anwalt (oder einer Anwältin) vertreten
lassen. Falls Du die Klageschrift selbst schreiben kannst und möchtest, dann
mußt Du denn Sachverhalt schildern und zu jeder Behauptung auch gleich einen
Beweis anbieten. Entscheidend bei Zahlungsstreitigkeiten ist immer, daß Du
die Beauftragung nachweisen kannst. Am besten auch gleich auf mögliche
Einwände der Gegenseite eingehen (z.B. Mängelrüge oder dergleichen).
Wichtig: Biete gleich alles an, was Du an Infos und Beweismitteln hast. Das
Prinzip der Mündlichkeit von Verhandlungen wird hierzulande oft genug mit
den Füßen getreten, so daß es besser ist, nicht alles für die
Hauptverhandlung aufzuheben. Was der Richter gleich in der Akte liest, prägt
sich besser ein.
Und wenn Du absolut sicher bist, daß Du in vollem Umfang durchdringen
kannst, dann laß Dich auch später nicht auf einen Vergleich ein.
Matthias
Ute Altmann schrieb:
> Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor.
> Demgemäß ist der Rechtsstreit zur durchführung des streitigen Verfahren an
> das Amtsgericht xxx abgegeben worden.
>
> Nun stehe ich da und weiß nicht was ich nun machen damit das Verfahren
> weiter geht !
> Hat jemand einen Rat parat ?
Schon mal anfangen, die "Anspruchsbegründung" (entspricht einer
Klageschrift) zu pinnen, im übrigen zurücklehnen und warten,
bis das Amtsgericht xxx Dir sein Aktenzeichen mitteilt. Diese
sodann oben auf die Anspruchsbegründung draufmalen und das Ganze
in -zigfacher Ausfertigung an das Amtsgericht xxx einsenden :-)
Ab dort geht die Sache weiter wie jeder normale Prozess.
(Merke: Mahnbescheid erwirken ist nur sinnvoll, wenn der
Schuldner sich voraussichtlich _nicht_ wehrt;
sonst kostet's bloß Zeit. Wollte ich immer schon mal
sagen, weil hier mit schöner Regelmäßigkeit auf die Frage
"Was soll ich tun?" frei nach Pawlow die Antwort "Mahnbescheid"
kommt ...)
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Wo steht das mit den 10.000 DM?" "In § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG."
"Danke. Im Gesetz hätte ich in diesem Fall zuletzt gesucht ..."
(E. Hoffmann, P. Wolber, DSRM)
Das stimmt. 99,9 Prozent der Mahnbescheide hätte man gar nicht erst
ausfüllen müssen...
Matthias
Matthias Koehler schrieb:
Nein, das wiederum stimmt _nicht_. Definitiv nicht. Mindestens
50 % der Schuldner sind zu dusselig, um dem Mahnbescheid zu
widersprechen. Kommen erst in die Kanzlei, wenn der Gerichts-
vollzieher in seinem dritten Schreiben irgendwas von "Haft"
erzählt, und sind bass erstaunt, wenn man ihnen erklärt, dass
sie gegen den vor Monaten bestandskräftig gewordenen Titel
nun nicht mehr vorgehen können. "Aber ich _muss_ das doch gar
nicht bezahlen ..."
Man muss halt nur ein Feeling dafür bekommen, ob der eigene
Schuldner zu dieser oder zu jener Hälfte gehört ...
Matthias Koehler schrieb:
> > Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor.
> Du bekommst bald von dort die Bitte, einen Kostenvorschuß (1 Gebühr) zu
> zahlen.
Das ist unzutreffend, weil mit dem oben zitierten Satz deutlich gemacht
ist, dass dies bereits passiert ist. Der Kostenvorschuss wird vom
Mahngericht angefordert, nicht vom Streitgericht. Außerdem sind's
2,5 Gebühren (drei minus eine halbe).
Hast Recht. Ich konnte mich nur dunkel erinnern, habe nur alle paar Jahre
mal einen Zahlungsstreit.
Matthias
Das allerdings ist vollkommen richtig. Ich ging jetzt nur vom Fall "B2B"
aus. Und da sind es 99 Prozent. Bei Privatleuten hast Du Recht.
Matthias
Matthias Koehler schrieb:
> Das allerdings ist vollkommen richtig. Ich ging jetzt nur vom Fall "B2B"
> aus. Und da sind es 99 Prozent.
Absolut. Da kann man sich den MB wirklich schenken.
Wolfgang Kopp schrieb:
> Ist das im automatisierten Verfahren auch noch so? Müsste eigentlich
> (ohne Schuss kein Jus ...), aber anders als bei den alten Vordrucken
> wird jetzt nicht mehr auf eine Vorschussverpflichtung hingewiesen oder
> darauf, wie man einen Vorschuss überhaupt bezahlen sollte.
>
> Muss man als Normalverbraucher, der die Kontonummer der Justizkasse
> nicht im Palm und die Gerichtskostentabelle nicht im Kopf hat, denn
> jetzt immer auf eine Aufforderung vom Mahngericht warten? Sollte das
> automatisierte Verfahren die Vorgänge nicht _beschleunigen_?
Ehrlich gesagt, ich weiss es nicht; aber ich wüsste nicht,
nach welcher Regelung in der ZPO, dem GKG oder der Anlage
dazu es anders sein sollte. Wahrscheinlich geht man auch
im automatisierten Verfahren vom Nicht-Widerspruch als
dem Normalfall aus?
Wäre überhaupt mal interessant, wir sprachen ja kürzlich
drüber: wie hoch ist überhaupt die Widerspruchsquote?
Müsste sich dank der zentralen Mahngerichte doch relativ
leicht erfassen lassen.
Außerdem gehe ich davon aus, dass im automatisierten
Verfahren eben auch die "wenn Sie das streitige Verfahren
betreiben wollen, zahlen Sie bitte x DM auf Konto y ein"
automatisiert (und schnell) kommt, wenn der Widerspruch
kommt. Vielleicht sogar mit Einzahlungsschein/Überweisungs-
träger, wer weiss. Ich kenne nur das manuelle Verfahren
aus eigener Anschauung.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Bei uns hat sogar der Hund schon ein Notebook!"
"Ist bestimmt von BELL, wie?" (nach W. Krietsch, G. Schmidt, dsrm)
> Ehrlich gesagt, ich weiss es nicht; aber ich wüsste nicht,
Ich weiß es jetzt: Mit der Mitteilung, dass der Mahnbescheid am ...
erlassen wurde, wird vom Antragsteller ein Kostenvorschuss angefordert,
vor dessen Eingang der _Vollstreckungsbescheid_ nicht erlassen wird.
Nachdem das jetzt geklärt ist, erkläre ich mich hiermit zum weltgrößten
Fan des automatisierten Mahnverfahrens: Endlich ein echter Fortschritt!
--
ICQ# 64469487 · <w...@wolfgang-kopp.de> · http://www.wolfgang-kopp.de/
»Ein Kumpel von mir meinte unbedingt einen Sub selber bauen zu müssen.
So sieht das Ding nun aus: http://...« - »Was machen die Immobilienprei-
se in seiner Nachbarschaft so?« M. Ortlieb, K. Freund, d.r.film.heimkino
Wolfgang Kopp schrieb:
>
> cnau...@t-online.de (Christian E. Naundorf) schrieb:
>
> > Ehrlich gesagt, ich weiss es nicht; aber ich wüsste nicht,
>
> Ich weiß es jetzt: Mit der Mitteilung, dass der Mahnbescheid am ...
> erlassen wurde, wird vom Antragsteller ein Kostenvorschuss angefordert,
> vor dessen Eingang der _Vollstreckungsbescheid_ nicht erlassen wird.
Hm. Jetzt habe ich glatt nochmal im KV zum GKG geblättert ...
kostet denn der VB genausoviel wie das streitige Verfahren?
Ich habe keinen eigenen Kostentatbestand für den VB gefunden.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Wer mit geschlossenen Augen ruhig und gleichmäßig atmend dasitzt,
muss deswegen noch nicht schlafen. Solange er nicht schnarcht, kann
dies auch ein Zeichen von Konzentration sein." BVerwG, NJW 2001, 2898
> Hm. Jetzt habe ich glatt nochmal im KV zum GKG geblättert ...
> kostet denn der VB genausoviel wie das streitige Verfahren?
> Ich habe keinen eigenen Kostentatbestand für den VB gefunden.
So unglaublich wie es auch klingt: Der kostet nix.
Ulrich Stockburger schrieb:
Aha. Und wieso wird dann - nach Wolfgangs Nachforschungen -
gleichzeitig mit der Nachricht über den Erlass des _Mahn_bescheides
der Kostenvorschuss für's streitige Verfahren angefordert, wenn
man gar nicht weiss, ob es dazu kommt? Das schiene mir dann wieder
etwas viel der Beschleunigung ...
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Heute, wenn ihr seine Stimme hören werdet, so
verstockt eure Herzen nicht." (Hebräer 3, 15)
> Aha. Und wieso wird dann - nach Wolfgangs Nachforschungen -
> gleichzeitig mit der Nachricht über den Erlass des _Mahn_bescheides
> der Kostenvorschuss für's streitige Verfahren angefordert, wenn
> man gar nicht weiss, ob es dazu kommt? Das schiene mir dann wieder
> etwas viel der Beschleunigung ...
Der Kostenvorschuß für das streitige Verfahren wird angefordert sobald der
Antragsgegner dem Mahnbescheid widersprochen hat. Bei Erlaß des
Mahnbescheids werden die Gerichtskosten für das Mahnverfahren angefordert.
Der Kostenvorschuß ist dann die Differenz zwischen den Kosten für das
Mahnverfahren und den Kosten für das streitige Verfahren.
Alles Praktikerwissen ohne dass ich jetzt Dir die Vorschriften sagen könnte
;-)
Ulrich Stockburger schrieb:
Freilich, genauso kenne ich das ja auch. Aber Wolfgang sagte ja,
im automatisierten Verfahren werde der Vorschuss mit Nachricht
über _Erlass_ des MB angefordert, nicht mit der Nachricht über
den Widerspruchseingang.
Angefordert wird da nur die halbe Gebühr für den MB. Der
Gerichtskostenvorschuß für das streitige Verfahren wird erst angefordert
(und dann wieder in einem automatisierten Schreiben) wenn tatsächlich
Widerspruch eingelegt worden ist. Und genau das hat Wolfgang auch
geschrieben.
Der einzige Unterschied zu früher ist also, daß für den Erlaß des MB die
Einzahlung der halben Gerichtsgebühr nicht mehr Voraussetzung ist,
sondern erst nach Erlaß des MB angefordert wird. Finde ich auch gut,
macht die Sache erheblich einfacher.
Viele Grüße
Jan
Jan Heinz schrieb:
> Angefordert wird da nur die halbe Gebühr für den MB. Der
> Gerichtskostenvorschuß für das streitige Verfahren wird erst angefordert
> (und dann wieder in einem automatisierten Schreiben) wenn tatsächlich
> Widerspruch eingelegt worden ist. Und genau das hat Wolfgang auch
> geschrieben.
Ah, jetzt ist alles klar. Nein, Wolfgang hatte nur "Kostenvorschuss"
geschrieben. Damit war aber _nicht_ der für das streitige Verfahren
gemeint, sondern für das Mahnverfahren. Und das ist dann kein Vorschuss
mehr, denn der MB ist ja schon erlassen, wenn die Kosten angefordert
werden; daher ist es "Vorschuss" nur in Bezug auf den VB. I get it.