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Unerlaubt in Einfahrt gewendet: Rechtliche Konsequenzen?

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sigurd01...@gmail.com

unread,
Feb 13, 2016, 6:33:01 AM2/13/16
to
Neulich habe ich mich, als ich einen Bekannten besuchen wollte, in einer ländlichen Gartenzwergsiedlung verfahren.
Als ich in einer Sackgasse angelangt war und wenden musste sah ich keinen anderen Weg als kurz auf eine Garageneinfahrt zu fahren.
Just in dem Augenblick sprang mir der Hauseigentümer, ein aggressiver Kautz, entgegen und schrie mich an, dass das verboten sei.
Ich achtete nicht auf ihn und fuhr nach dem Wenden einfach weiter.
Er schrie mir aber hinterher er werde mich anzeigen und ich sah noch, wie er meine Fahrzeugnummer notierte.

Frage: Kann das noch Konsequenzen haben, wie Strafanzeige, Schadenersatz, Abmahnung, etc.? Schließlich war alles nur kurzfristig und wird auch nicht wieder vorkommen, da ich ohnehin nicht freiwillig in diese Gegend fahren werde.
Normal ist so ein Verhalten jedenfalls nicht...

Oliver Jennrich

unread,
Feb 13, 2016, 8:23:58 AM2/13/16
to
w-buechs...@web.de writes:

> Am Samstag, 13. Februar 2016 12:33:01 UTC+1 schrieb sigurd01...@gmail.com:
>
>> Frage: Kann das noch Konsequenzen haben, wie Strafanzeige,
>> Schadenersatz, Abmahnung, etc.? Schließlich war alles nur
>> kurzfristig und wird auch nicht wieder vorkommen, da ich ohnehin
>> nicht freiwillig in diese Gegend fahren werde.
>
> Ja. Es handelt sich hier um Hausfriedensbruch, auch wenn er nur
> kurzfristig erfolgte.

Sicher nicht. Es sei denn, es ist eine Einfriedung gleich mit überfahten
worden. Hausfriedensbruch verlangt das Eindringen u.a. in "befriedetes
Besitztum". Und das ist eine Garageneinfahrt idR *nicht*.

Unabhängig besteht natürlich das Recht, die Nutzung der Garageneinfahrt
zu untersagen. Aber da geht es dann um *zivilrechtliche* Ansprüche.

> Hau ich jemandem in die Fresse, dauert das i.d.R. auch nur wenige
> Sekunden... Allerdings ist noch die Frage, ob die Staatsanwaltschaft
> das Verfahren einstellt oder nicht.

Die StA wird freundlich darauf verweisen, dass das nicht ihr Problem
sei.

--
Space - The final frontier

Penn Erwin

unread,
Feb 13, 2016, 8:24:33 AM2/13/16
to
Am 13.02.2016 um 14:03 schrieb w-buechs...@web.de:
> X-No-archive: Yes
>
> Am Samstag, 13. Februar 2016 12:33:01 UTC+1 schrieb sigurd01...@gmail.com:
>
>> Frage: Kann das noch Konsequenzen haben, wie Strafanzeige, Schadenersatz, Abmahnung, etc.? Schließlich war alles nur kurzfristig und wird auch nicht wieder vorkommen, da ich ohnehin nicht freiwillig in diese Gegend fahren werde.
> Ja. Es handelt sich hier um Hausfriedensbruch, auch wenn er nur kurzfristig erfolgte.
Solange sie nicht abgesperrt ist, nicht.
>

--
Gruß
Erwin

Rupert Haselbeck

unread,
Feb 13, 2016, 8:50:09 AM2/13/16
to
w-buechs...@web.de schrieb:

>
> Am Samstag, 13. Februar 2016 12:33:01 UTC+1 schrieb sigurd01...@gmail.com:
>
>> Frage: Kann das noch Konsequenzen haben, wie Strafanzeige, Schadenersatz,
>> Abmahnung, etc.? Schließlich war alles nur kurzfristig und wird auch
>> nicht wieder vorkommen, da ich ohnehin nicht freiwillig in diese Gegend
>> fahren werde.
>
> Ja. Es handelt sich hier um Hausfriedensbruch,

Versuch doch bitte mal, den Sachverhalt unter den Tatbestand des § 123 StGB
zu subsumieren. Du wirst sehen, dass hier (natürlich) kein Hausfriedensbruch
vorliegt.

> Allerdings ist noch die Frage, ob die
> Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt oder nicht.

Der Staatsanwalt wird das Verfahren einstellen, weil das geschilderte
Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt

>> Normal ist so ein Verhalten jedenfalls nicht...
>
> Naja, wenn Hans und Franz auf deiner Grundstückseinfahrt wenden würden,
> hättest du sicher auch was dagegen.

Warum sollte er was dagegen haben? Es bringt ihm doch keinen Nachteil (wenn
es nicht gerade alle zwei Minuten geschieht...)
Und hätte er tatsächlich was dagegen, dann müsste er das schon für andere
erkennbar zum Ausdruck bringen, wenn er daraus rechtliche Konsequenzen
ableiten wollte.
Um diesen Willen erkennbar zu machen, eignen sich beispielsweise Tore (oder
zumindest ein gut erkennbares und verständliches Schild)

MfG
Rupert

Oliver Jennrich

unread,
Feb 13, 2016, 9:01:09 AM2/13/16
to
w-buechs...@web.de writes:

> Am Samstag, 13. Februar 2016 14:24:33 UTC+1 schrieb Penn Erwin:
>>
>> Solange sie nicht abgesperrt ist, nicht.
>
> Unsinn. Dem Link und anderen Nachweisen kannst du entnehmen, daß ein
> Grundstück bereits dann als "befriedet" gelten kann, wenn es erkennbar
> zu einer Wohnung oder einem Gebäude gehört.

Ja, aber nicht im Sinne des Strafrechts. Da wird schon ein Pfahl, eine
Kette, eine Hecke o. ä. dazugehören. Die Analogie (!) bezieht sich auf
die Versicherungsbedingungen.
>
> Und wozu gehört jetzt eine Garageneinfahrt? Daß sie kein öffentlicher
> Straßenraum ist, ist ja wohl unstrittig. Nur weil kein Zaun oder kein
> Tor davor ist, darf trotzdem nicht jeder die Einfahrt benutzen.

Das heißt aber noch lange nicht, dass es sich um Hausfriedensbruch handelt.
>
> Auch wenn eine offene Einfahrt vorhanden ist, handelt es sich um ein
> befriedetes Besitztum, solange erkennbar ist, daß es kein öffentlicher
> Platz ist

Ja, abernicht im Sinne des Strafrechts. Sondern nur im Sinne des
Versicherungsrechts.

Helmut Wabnig

unread,
Feb 13, 2016, 9:38:00 AM2/13/16
to
On Sat, 13 Feb 2016 03:32:59 -0800 (PST), sigurd01...@gmail.com
wrote:
Es gibt Querulanten die sitzen den ganzen Tag hinterm Vorhang
und passen auf wer da drüberfährt.
Wir haben hier so einen, dessen Grund an einen öffentlichen Parkplatz
anschließt und für Fremde nicht erkennbar ist.
Jeder zahlt.
Die Polizei ist machtlos.

Der dürfte inzwischen im dreistelligen Bereich sein
mit seinen Anzeigen.

w.

Christian Müller

unread,
Feb 13, 2016, 10:36:52 AM2/13/16
to
Helmut Wabnig schrieb:

> Wir haben hier so einen, dessen Grund an einen öffentlichen Parkplatz
> anschließt und für Fremde nicht erkennbar ist.
> Jeder zahlt.

Wie geht das?
Hat derjenige eine Parkuhr aufgestellt, die die Parker ahnungslos füttern
oder verschickt der Rechnungen an die Parker?


> Der dürfte inzwischen im dreistelligen Bereich sein mit seinen Anzeigen.

Aber die Anzeigen werden ihm doch wohl kein Geld bringen - allenfalls
die Anschrift des zukünftigen Opfers.


Gruß Christian

Helmut Wabnig

unread,
Feb 13, 2016, 11:02:17 AM2/13/16
to
Ob er dran verdient weiß ich nicht,
aber ganz sicher sein Anwalt.

w.

Rupert Haselbeck

unread,
Feb 13, 2016, 11:10:08 AM2/13/16
to
w-buechs...@web.de schrieb:

> Am Samstag, 13. Februar 2016 14:50:09 UTC+1 schrieb Rupert Haselbeck:
>
>> Und hätte er tatsächlich was dagegen, dann müsste er das schon für andere
>> erkennbar zum Ausdruck bringen, wenn er daraus rechtliche Konsequenzen
>> ableiten wollte.
>> Um diesen Willen erkennbar zu machen, eignen sich beispielsweise Tore
>> (oder zumindest ein gut erkennbares und verständliches Schild)
>
> Muß nicht, wenn die Einfahrt in engem Zusammenhang mit einem anderweitig
> befriedeten Besitztum steht.
>
> https://openjur.de/u/297615.html

Wenn du jetzt noch erläuterst, inwiefern diese Entscheidung hier relevant
sein könnte, dann kommen wir vielleicht weiter.

MfG
Rupert

Rupert Haselbeck

unread,
Feb 13, 2016, 12:40:11 PM2/13/16
to
w-buechs...@web.de schrieb:

> Am Samstag, 13. Februar 2016 17:10:08 UTC+1 schrieb Rupert Haselbeck:
>
>> Wenn du jetzt noch erläuterst, inwiefern diese Entscheidung hier relevant
>> sein könnte, dann kommen wir vielleicht weiter.
>
> Zugegebenermaßen muß man den Link lesen, aber auch da helfe ich gerne
> weiter:
>
> " Seither hat die in Rechtsprechung und Lehre herrschende Auffassung ein
> tatbestandsmäßiges befriedetes Besitztum immer dann für gegeben erachtet,
> wenn es ... - ohne besondere Einfriedung - wegen seines engen räumlichen
> und funktionalen Zusammenhangs für jedermann erkennbar zu einer der sonst
> in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört" (m.w.N.)

Na gut, nochmal:
Versuch doch bitte mal, den Sachverhalt unter den Tatbestand des § 123 StGB
zu subsumieren.
Du wirst sehen, dass hier (natürlich) noch immer kein
Hausfriedensbruch vorliegt, auch nicht unter Berücksichtigung der genannten
Entscheidung (deren Kontext man beachten sollte).
Nicht immer (besser: praktisch nie) führt es zum passenden Ergebnis, wenn
man wahllos Entscheidungen mit passend scheinenden Begriffen ergoogelt

MfG
Rupert

Stefan Schmitz

unread,
Feb 13, 2016, 1:05:25 PM2/13/16
to
Am Samstag, 13. Februar 2016 15:38:00 UTC+1 schrieb Helmut Wabnig:

> Es gibt Querulanten die sitzen den ganzen Tag hinterm Vorhang
> und passen auf wer da drüberfährt.
> Wir haben hier so einen, dessen Grund an einen öffentlichen Parkplatz
> anschließt und für Fremde nicht erkennbar ist.
> Jeder zahlt.

Was, wem, wofür?

> Die Polizei ist machtlos.
>
> Der dürfte inzwischen im dreistelligen Bereich sein
> mit seinen Anzeigen.

Dann hat die Polizei doch die Macht, seine substanzlosen Anzeigen zu ignorieren.

Georg Wieser

unread,
Feb 13, 2016, 1:22:41 PM2/13/16
to
Am 13.02.2016 um 15:53 schrieb w-buechs...@web.de:
> X-No-archive: Yes
>
> Am Samstag, 13. Februar 2016 15:01:09 UTC+1 schrieb Oliver Jennrich:
>
>> Ja, abernicht im Sinne des Strafrechts. Sondern nur im Sinne des
>> Versicherungsrechts.
>
> Auch im Sinne des Strafrechts.
>
> "Seither hat die in Rechtsprechung und Lehre herrschende Auffassung ein tatbestandsmäßiges befriedetes Besitztum immer dann für gegeben erachtet, wenn es ... - ohne besondere Einfriedung - wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört."
>
> https://openjur.de/u/297615.html m.w.N.
>


Das alles gilt für einen ALDI-Parkplatz auch. Trotzdem kann ich da drauf
rumfahren.....

Georg Wieser

unread,
Feb 13, 2016, 1:24:07 PM2/13/16
to
Am 13.02.2016 um 15:38 schrieb Helmut Wabnig:

>
> Es gibt Querulanten die sitzen den ganzen Tag hinterm Vorhang
> und passen auf wer da drüberfährt.
> Wir haben hier so einen, dessen Grund an einen öffentlichen Parkplatz
> anschließt und für Fremde nicht erkennbar ist.
> Jeder zahlt.
> Die Polizei ist machtlos.
>
> Der dürfte inzwischen im dreistelligen Bereich sein
> mit seinen Anzeigen.
>
> w.
>
Was zahlen die denn?

Rupert Haselbeck

unread,
Feb 13, 2016, 1:40:10 PM2/13/16
to
w-buechs...@web.de schrieb:

> Am Samstag, 13. Februar 2016 18:40:11 UTC+1 schrieb Rupert Haselbeck:
>
>> Nicht immer (besser: praktisch nie) führt es zum passenden Ergebnis, wenn
>> man wahllos Entscheidungen mit passend scheinenden Begriffen ergoogelt
>
> Noch weniger führt es zum Ergebnis, wenn man seine eigene Auffassung nicht
> anhand von anderen Quellen überprüft.
>
> Dann kommt vorliegend raus, daß es zumindest umstritten ist, ob eine
> (Grundstücks-)Einfahrt einem befriedeten Grundstück zuzurechnen ist.
>
> http://jung.jura.uni-saarland.de/Fallsammlung/webcontainer.htm
>
>
https://books.google.de/books?id=5POd7rpegl0C&pg=PA96&lpg=PA96&dq=olg+oldenburg+njw+1985,
+1352&source=bl&ots=JxJXirZL00&sig=1t4MIM8NgPnAqfHPmj3ONMGMjgw&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjm5J6HrvXKAhXhZpoKHUQHCvEQ6AEIHzAD#v=onepage&q=olg%20oldenburg%20njw%201985%2C%201352&f=false

Auf gut deutsch: Du kannst deine Ansicht nicht belegen. Danke für die
Bestätigung

MfG
Rupert

Ulrich Maier

unread,
Feb 13, 2016, 3:23:31 PM2/13/16
to


Am 13.02.2016 um 20:18 schrieb w-buechs...@web.de:
> X-No-archive: Yes
>
> Am Samstag, 13. Februar 2016 19:40:10 UTC+1 schrieb Rupert Haselbeck:
>
>> Auf gut deutsch: Du kannst deine Ansicht nicht belegen.
>
> Ebensowenig läßt sich aus der Rechtssprechung und Kommentierung belegen, daß es sich eindeutig NICHT um Hausfriedensbruch handelt..

Na ja - bisher hast Du nur zu belegen versucht, dass die Garageneinfahrt
möglicherweise als umfriedet anzusehen sei.

Das reicht aber für einen Hausfriedensbruch nicht. Zusätzlich müsste der
OP widerrechtlich eingedrungen sein. Eindringen alleine reicht nicht.
Und war es widerrechtlich? Wann ist es denn widerrechtlich? Vermutlich
doch erst nach einem Verbot durch den Eigentümer (Hausverbot)? Selbst
wenn der mutmaßliche Wille des Eigentümers für die Rechtswidrigkeit
ausreicht, konnte der OP diesen wohl kaum vorhersehen (zumindest nicht,
wenn keine zusätzlichen Besonderheiten gegeben sind, die nicht erwähnt
wurden).

Die anderen Voraussetzungen des § 123 I StGB liegen auf jeden Fall nicht
vor, da der OP die Einfahrt wohl zum ersten Mal befahren hatte (er hatte
sich verfahren).

Ulrich

Helmut Wabnig

unread,
Feb 13, 2016, 5:07:17 PM2/13/16
to
Weiß nicht, muß nachfragen.
Wenn du die Kosten übernimmst,
stell ich mich mit dem Vorderreifen auf seinem Platz.
Dann wissen wir's.

w.

Ulrich Maier

unread,
Feb 13, 2016, 5:29:34 PM2/13/16
to


Am 13.02.2016 um 15:38 schrieb Helmut Wabnig:

> Es gibt Querulanten die sitzen den ganzen Tag hinterm Vorhang
> und passen auf wer da drüberfährt.
> Wir haben hier so einen, dessen Grund an einen öffentlichen Parkplatz
> anschließt und für Fremde nicht erkennbar ist.
> Jeder zahlt.

Wofür zahlt er denn? Und an wen?

> Die Polizei ist machtlos.
>
> Der dürfte inzwischen im dreistelligen Bereich sein
> mit seinen Anzeigen.

Wenn Du auf Hausfriedensbruch hinaus willst: Dann spielen sich die
Zahlungen auf jeden Fall in Deiner Fantasie ab.

Ulrich

Peter Veith

unread,
Feb 14, 2016, 7:38:30 AM2/14/16
to
Am 13.02.2016 um 12:32 schrieb sigurd01...@gmail.com:

> Als ich in einer Sackgasse angelangt war und wenden musste sah ich
> keinen anderen Weg als kurz auf eine Garageneinfahrt zu fahren.

Das Thema scheint hier noch nicht erschöpfend geklärt zu sein, zumal
vergleichbare Sachverhalte öfters vorkommen.

So kenne ich ein Mehrfamilienhaus, welches erkennbar eingezäunt, aber
mit offenen Zugang zum Grundstück versehen ist. Tja, nun nutzen wirklich
alle Fußgänger dieses Grundstück als Abkürzung zur Bushaltestelle auf
der anderen Seite.

Das wäre noch nicht mal so lästig, wenn deren Weg nicht über den
Parkplatz des Hauses gehen würde und nunmehr auch Fahrradfahrer diesen
"Weg" hemmungslos nutzen und das Ein- und Ausparken zu einer riskanteren
Angelegenheit machen würden.

Gäbe es eine rechtliche Möglichkeit, außer die "Tor und abschließen", um
die Nutzerzahl und das Parkrisiko praktisch zu verringern, also hin und
wieder jemanden öffentlichkeitswirksam bestrafen zu lassen?

Veith
--
Es gibt kein zwischenmenschliches Problem, das nicht mit einer
Maschinenpistole zu lösen wäre" Gundermann, Werkstücke III
http://ddr-luftwaffe.blogspot.com

Harald Hengel

unread,
Feb 14, 2016, 9:00:34 AM2/14/16
to
Georg Wieser schrieb:

> Das alles gilt für einen ALDI-Parkplatz auch. Trotzdem kann ich da
> drauf rumfahren.....

Nein, das darfst du nicht.

Du darfst ihn zwecks Besuchs bei Aldi nutzen, mehr nicht.

Grüße Harald


Harald Hengel

unread,
Feb 14, 2016, 9:00:34 AM2/14/16
to
sigurd01...@gmail.com schrieb:

> Normal ist so ein Verhalten jedenfalls nicht...

Stimmt, dein Verhalten ist nicht normal.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Feb 14, 2016, 9:00:35 AM2/14/16
to
w-buechs...@web.de schrieb:

> Kann es sein, daß ein Aldi-Parkplatz eine öffentliche
> Verkehrsfläche ist, eine Garageneinfahrt aber nicht?

Seit wann sind Aldi Parkplätze öffentliche Verkehrsflächen?

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Feb 14, 2016, 9:00:35 AM2/14/16
to
Helmut Wabnig schrieb:

> Es gibt Querulanten die sitzen den ganzen Tag hinterm Vorhang
> und passen auf wer da drüberfährt.
> Wir haben hier so einen, dessen Grund an einen öffentlichen
> Parkplatz anschließt und für Fremde nicht erkennbar ist.

Für einen Hausfriedesnbruch muss es erkennbar sein.

> Jeder zahlt.

Was, an wen und warum?

> Die Polizei ist machtlos.

Klar, die hat mir Privatanglegenheiten nichts zu tun.

Grüße Harald

Georg Wieser

unread,
Feb 14, 2016, 12:32:52 PM2/14/16
to
Am 14.02.2016 um 15:23 schrieb w-buechs...@web.de:
> X-No-archive: Yes
>
> Am Sonntag, 14. Februar 2016 15:00:35 UTC+1 schrieb Harald Hengel:
>
>> Seit wann sind Aldi Parkplätze öffentliche Verkehrsflächen?
>
> Ich korrigiere mich insofern, als Supermarkt-Parkplätze VERKEHRSrechtlich als "öffentlicher Verkehrsraum" gelten. Ob dies auf die STRAFrechtliche Bewertung durchschlägt, wäre noch zu klären.
>

Wenn sie offen sind, sind es genauso wie Deine offene Einfahrt "bedingt
öffentliche Verkehrs-Flächen".

Wenn, und solange sie abgesperrt sind, sind es private Gelände.

Für klar erkennbare (wer definiert das für mich?) Privatgelände scheint
es mittlerweile Gerichte zu geben, die mit "Besitzstörung" runfuchteln.

Wie hoch eine "Strafe" dafür ausfällt und ob es außer ein paar
Amtsrichtern auch tragbare Entscheidungen gibt entzieht sich meiner
Kenntnis.

Wenn ich eine "Privateinfahrt" an wirklich exponierter Stelle hätte, UND
ein ständig wiederkehrendes Problem, dann würde ich mir eine Kette
kaufen oder Poller etc.

Wir müssen vor jeder Veranstaltung die Zufahrten mit Flatterband
absperren um private Motor-(sport)-Trainigsveranstaltungen und z.B.
Sicherheitstrainings dort abhalten können.

Solange nicht klar erkenntlich ist, daß ein befahren *verhindert* werden
soll, ist es bedingt öffentliches Verkehrsgelände.

Schilder reichen übrigens nicht. Es braucht eine physikalische Barriere.

Mechanisch stabil hingegen muß die nicht sein. Flatterband reicht
völlig. Wer da durchfährt oder es entfernt um durchzufahren begeht
definitiv Hausfriedensbuch.

Georg Wieser

unread,
Feb 14, 2016, 12:33:36 PM2/14/16
to
Seh ich anders, solange mich "Herr Aldi" nicht eines besseren belehrt
darf ich darauf auch fünf mal im Kreis fahren.

Georg Wieser

unread,
Feb 14, 2016, 12:36:29 PM2/14/16
to
OK, der war jetzt nicht schlecht :-)

w-buechs...@web.de

unread,
Feb 14, 2016, 12:49:02 PM2/14/16
to
Am Sonntag, 14. Februar 2016 18:32:52 UTC+1 schrieb Georg Wieser:

> Wenn sie offen sind, sind es genauso wie Deine offene Einfahrt "bedingt
> öffentliche Verkehrs-Flächen".

DAs wage ich zu bezweifeln. Ein Aldi-Parkplatz ist schließlich für eine wesentlich breitere Öffentlichkeit bestimmt als die Garageneinfahrt eines Privatgrundstücks. Aldi lädt jedermann, der kaufbereit ist, ein, dort zu parken. Genau das tue ich bei meiner Garageneinfahrt nicht.

> Für klar erkennbare (wer definiert das für mich?) Privatgelände scheint
> es mittlerweile Gerichte zu geben, die mit "Besitzstörung" runfuchteln.

Man muß da noch unterscheiden zwischen verkehrsrechtlicher, strafrechtlicher und zivilrechtlicher Definition. Besitzstörung ist ein zivilrechtlicher Begriff, B. ist grundsätzlich - anders als Hausfriedensbruch - nicht strafbewehrt.

Stefan Schmitz

unread,
Feb 14, 2016, 1:08:27 PM2/14/16
to
Am Sonntag, 14. Februar 2016 13:38:30 UTC+1 schrieb Peter Veith:

> So kenne ich ein Mehrfamilienhaus, welches erkennbar eingezäunt, aber
> mit offenen Zugang zum Grundstück versehen ist. Tja, nun nutzen wirklich
> alle Fußgänger dieses Grundstück als Abkürzung zur Bushaltestelle auf
> der anderen Seite.
>
> Das wäre noch nicht mal so lästig, wenn deren Weg nicht über den
> Parkplatz des Hauses gehen würde und nunmehr auch Fahrradfahrer diesen
> "Weg" hemmungslos nutzen und das Ein- und Ausparken zu einer riskanteren
> Angelegenheit machen würden.

Wie viele Parkvorgänge gibt es denn pro Stunde an diesem Mehrfamilienhaus?

Es wird die Bewohner ja wohl nicht überfordern, morgens und abends je einmal
zu schauen, ob da jemand über den Parkplatz läuft oder radelt.

Georg Wieser

unread,
Feb 14, 2016, 1:32:36 PM2/14/16
to
Am 14.02.2016 um 18:49 schrieb w-buechs...@web.de:
> Am Sonntag, 14. Februar 2016 18:32:52 UTC+1 schrieb Georg Wieser:
>
>> Wenn sie offen sind, sind es genauso wie Deine offene Einfahrt "bedingt
>> öffentliche Verkehrs-Flächen".
>
> DAs wage ich zu bezweifeln. Ein Aldi-Parkplatz ist schließlich für eine wesentlich breitere Öffentlichkeit bestimmt als die Garageneinfahrt eines Privatgrundstücks. Aldi lädt jedermann, der kaufbereit ist, ein, dort zu parken. Genau das tue ich bei meiner Garageneinfahrt nicht.
>

Was an der Definition "bedingt öffentlich" erst mal nichts ändert.

>> Für klar erkennbare (wer definiert das für mich?) Privatgelände scheint
>> es mittlerweile Gerichte zu geben, die mit "Besitzstörung" runfuchteln.
>
> Man muß da noch unterscheiden zwischen verkehrsrechtlicher, strafrechtlicher und zivilrechtlicher Definition. Besitzstörung ist ein zivilrechtlicher Begriff, B. ist grundsätzlich - anders als Hausfriedensbruch - nicht strafbewehrt.
>

Genau aus diesem Grund fragte ich, welche "Kosten" auf einen unbefugten
Wender zukommen sollten?

Wenn ein 40Tonner beim Wenden Steine aus der Einfahrt reißt, wenn ein
Wender mit dem PKW eine Beule ins Mülltonnenhäuschen fährt...

Bei all diesen Dingen ist ein Schaden entstanden, über dessen
Entschädigung/Wiedergutmachung nicht im geringsten gestritten werden muß.

Wenn ein PKW in eine Privateifahrt zwei oder drei Meter reinrollt und
wieder rausfährt. Welche "Kosten" welcher "Schaden" was überhaupt
entsteht da, was Kosten verursachen sollte?

Pflasterabnutzung? Privatluftverdrängung?


Rupert Haselbeck

unread,
Feb 14, 2016, 1:50:09 PM2/14/16
to
Georg Wieser schrieb:

> Was an der Definition "bedingt öffentlich" erst mal nichts ändert.

Was ist denn das "bedingt öffentlich"? Und welche Rechtsfolgen knüpfen sich
an diese Eigenschaft?

>> Man muß da noch unterscheiden zwischen verkehrsrechtlicher,
>> strafrechtlicher und zivilrechtlicher Definition. Besitzstörung ist ein
>> zivilrechtlicher Begriff, B. ist grundsätzlich - anders als
>> Hausfriedensbruch - nicht strafbewehrt.
>>
> Genau aus diesem Grund fragte ich, welche "Kosten" auf einen unbefugten
> Wender zukommen sollten?

Auf diese Antwort warte ich auch mit Spannung

> Wenn ein 40Tonner beim Wenden Steine aus der Einfahrt reißt, wenn ein
> Wender mit dem PKW eine Beule ins Mülltonnenhäuschen fährt...
>
> Bei all diesen Dingen ist ein Schaden entstanden, über dessen
> Entschädigung/Wiedergutmachung nicht im geringsten gestritten werden muß.

Das alles ist aber immer noch nicht strafbar...

> Wenn ein PKW in eine Privateifahrt zwei oder drei Meter reinrollt und
> wieder rausfährt. Welche "Kosten" welcher "Schaden" was überhaupt
> entsteht da, was Kosten verursachen sollte?
>
> Pflasterabnutzung? Privatluftverdrängung?

My home is my castle

MfG
Rupert

Peter Veith

unread,
Feb 14, 2016, 3:07:51 PM2/14/16
to
Am 14.02.2016 um 19:51 schrieb Michael 'Mithi' Cordes:

> Stefan Schmitz füllte insgesamt 20 Zeilen u.a. mit:
>> Es wird die Bewohner ja wohl nicht überfordern, morgens und abends je einmal
>> zu schauen, ob da jemand über den Parkplatz läuft oder radelt.
>
> Du kennst nicht viele Autofahrer, oder?

Oder gar Radfahrer!

Der Haß, jedesmal: Kein Licht, Rücksichtslos, großfressig.

Veith
--
“Where facts are few, experts are many.” by Donald R. Gannon
http://ddr-luftwaffe.blogspot.com

Kurt Guenter

unread,
Feb 15, 2016, 3:40:37 PM2/15/16
to
Michael 'Mithi' Cordes <mithr...@news-2016-02.dvd-welt.de> schrieb:


>Die sind mit Blinken oft schon überfordert. Oder bei Regen Licht
>einschalten. Oder die Geschwindigkeitsbegrenzungen einhalten.

gleichzeitig mit Handy zwischen den Fingern geht das halt nicht, das
musst Du doch verstehen.


Harald Hengel

unread,
Feb 15, 2016, 7:02:31 PM2/15/16
to
Georg Wieser schrieb:

> Wenn sie offen sind, sind es genauso wie Deine offene Einfahrt
> "bedingt öffentliche Verkehrs-Flächen".

Wenn sie als Teil eines Grundstücks zu erkennen sind, hast du kein
Recht es zu nutzen.

> Wenn, und solange sie abgesperrt sind, sind es private Gelände.

Nein, es ist immer privates Gelände.
Allerdings, wenn du da ohne Führerschein drauf herumfahren willst,
dann musst du absperren.
Aber eine fehlende Absperrung erlaubt nicht du Nutzung durch Fremde.

> Für klar erkennbare (wer definiert das für mich?) Privatgelände
> scheint es mittlerweile Gerichte zu geben, die mit "Besitzstörung"
> runfuchteln.

In der Regel erkennt man es einfach daran, dass es eine
Grundstücksabgrenzung gibt, welche nur für die Einfahrt unterbrochen
ist.

Wo kommen bei dir Zweifel auf?

> Wenn ich eine "Privateinfahrt" an wirklich exponierter Stelle
> hätte, UND ein ständig wiederkehrendes Problem, dann würde ich mir
> eine Kette kaufen oder Poller etc.

Ja, und weil es U-Bahn Schläger gibt muss man sich als Fahrgast jetzt
bewaffnen?

> Solange nicht klar erkenntlich ist, daß ein befahren *verhindert*
> werden soll, ist es bedingt öffentliches Verkehrsgelände.

Du meinst, wen neine Tür offen steht darfst du hineingehen und dich am
Kühlschrank bedienen?

> Schilder reichen übrigens nicht. Es braucht eine physikalische
> Barriere.

Es braucht nicht einmal ein Schild.

Allerdings wenn dort irgendetwas veranstalten willst, dann bist du in
der Pflicht für Schutz zu sorgen, insbesonderen gegen Kinder, die
evtl. das Grundstück betreten können.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Feb 15, 2016, 7:02:31 PM2/15/16
to
Georg Wieser schrieb:

> Wenn ein PKW in eine Privateifahrt zwei oder drei Meter reinrollt
> und wieder rausfährt. Welche "Kosten" welcher "Schaden" was
> überhaupt entsteht da, was Kosten verursachen sollte?
>
> Pflasterabnutzung? Privatluftverdrängung?

Pflasterbeschädigung, weil z.B. auf die Einfassung gefahren und diese
weggedrückt wurde.
Da sind viele Beschädigungen möglich.

Grüße Harald

Harald Hengel

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Feb 15, 2016, 7:02:31 PM2/15/16
to
Georg Wieser schrieb:

> Seh ich anders, solange mich "Herr Aldi" nicht eines besseren
> belehrt darf ich darauf auch fünf mal im Kreis fahren.

Schmarotzer, die gern anderen Gut nutzen sehen das immer anders.

Grüße Harald

Georg Wieser

unread,
Feb 16, 2016, 4:29:07 PM2/16/16
to
Zeig mir mal, wie Du mit dem Wendevorgang eines PKW! (nicht eines
40Tonners) eine fachlich sauber gemachte Einfahrt kaputt machst!

Des weiteren sprachen wir ja genau *nicht* darüber, daß es um
entstandene faktisch vorhandene Schäden geht.

Es geht ums schadensfreie Prinzip.

Roman Racine

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Feb 17, 2016, 6:54:16 AM2/17/16
to
sigurd01...@gmail.com wrote:

> Neulich habe ich mich, als ich einen Bekannten besuchen wollte, in einer
> ländlichen Gartenzwergsiedlung verfahren. Als ich in einer Sackgasse
> angelangt war und wenden musste sah ich keinen anderen Weg als kurz auf
> eine Garageneinfahrt zu fahren.

In der Schweiz ist das sogar die offiziell korrekte Variante, die man an der
Führerscheinprüfung können muss: An der Garageneinfahrt vorbei fahren,
rückwärts rein, vorwärts wieder raus.

Gruss

Roman°

Frank Hucklenbroich

unread,
Feb 17, 2016, 8:05:43 AM2/17/16
to
Schweizer Straßen sind ja mitunter auch zu eng, um woanders zu wenden, da
stehen oft zu viele Berge herum ;-)

SCNR,

Frank

Harald Hengel

unread,
Feb 22, 2016, 3:47:14 PM2/22/16
to
Roman Racine schrieb:

> In der Schweiz ist das sogar die offiziell korrekte Variante, die
> man an der Führerscheinprüfung können muss: An der Garageneinfahrt
> vorbei fahren, rückwärts rein, vorwärts wieder raus.

Auch auf das fremde Grundstück?

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Feb 22, 2016, 3:47:14 PM2/22/16
to
Georg Wieser schrieb:

> Zeig mir mal, wie Du mit dem Wendevorgang eines PKW! (nicht eines
> 40Tonners) eine fachlich sauber gemachte Einfahrt kaputt machst!

Was ist fachlich sauber?
Welche Qualität muss meine Einfahrt haben?

> Des weiteren sprachen wir ja genau *nicht* darüber, daß es um
> entstandene faktisch vorhandene Schäden geht.

Du brauchst nur die Rasenkante wegdrücken.

Grüße Harald

Roman Racine

unread,
Feb 22, 2016, 5:14:27 PM2/22/16
to
Ja. Wobei es da zwischen den Sprachregionen Unterschiede gibt. In der
italienischsprachigen Schweiz stehen überall Schilder "Privato" (rechtlich
gesehen ohne Belang), z.T. werden auch Ketten aufgehängt.

Ich denke mir, das ist generell ein kultureller Unterschied, dass
Grundstückeigentümer mehr hinnehmen müssen als in anderen Ländern. In der
Schweiz dürfen z.B. auch Wälder und Weiden generell betreten werden, auch
wenn sie privat sind.

Gruss

Roman°

Rupert Haselbeck

unread,
Feb 23, 2016, 2:30:09 PM2/23/16
to
Roman Racine schrieb:

> Ich denke mir, das ist generell ein kultureller Unterschied, dass
> Grundstückeigentümer mehr hinnehmen müssen als in anderen Ländern. In der
> Schweiz dürfen z.B. auch Wälder und Weiden generell betreten werden, auch
> wenn sie privat sind.

Das ist nicht nur in der Schweiz so. In Bayern steht das sogar in der
Verfassung

MfG
Rupert

Georg Wieser

unread,
Feb 23, 2016, 4:05:52 PM2/23/16
to
So san mia!
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