Georg Wieser schrieb:
> Wenn sie offen sind, sind es genauso wie Deine offene Einfahrt
> "bedingt öffentliche Verkehrs-Flächen".
Wenn sie als Teil eines Grundstücks zu erkennen sind, hast du kein
Recht es zu nutzen.
> Wenn, und solange sie abgesperrt sind, sind es private Gelände.
Nein, es ist immer privates Gelände.
Allerdings, wenn du da ohne Führerschein drauf herumfahren willst,
dann musst du absperren.
Aber eine fehlende Absperrung erlaubt nicht du Nutzung durch Fremde.
> Für klar erkennbare (wer definiert das für mich?) Privatgelände
> scheint es mittlerweile Gerichte zu geben, die mit "Besitzstörung"
> runfuchteln.
In der Regel erkennt man es einfach daran, dass es eine
Grundstücksabgrenzung gibt, welche nur für die Einfahrt unterbrochen
ist.
Wo kommen bei dir Zweifel auf?
> Wenn ich eine "Privateinfahrt" an wirklich exponierter Stelle
> hätte, UND ein ständig wiederkehrendes Problem, dann würde ich mir
> eine Kette kaufen oder Poller etc.
Ja, und weil es U-Bahn Schläger gibt muss man sich als Fahrgast jetzt
bewaffnen?
> Solange nicht klar erkenntlich ist, daß ein befahren *verhindert*
> werden soll, ist es bedingt öffentliches Verkehrsgelände.
Du meinst, wen neine Tür offen steht darfst du hineingehen und dich am
Kühlschrank bedienen?
> Schilder reichen übrigens nicht. Es braucht eine physikalische
> Barriere.
Es braucht nicht einmal ein Schild.
Allerdings wenn dort irgendetwas veranstalten willst, dann bist du in
der Pflicht für Schutz zu sorgen, insbesonderen gegen Kinder, die
evtl. das Grundstück betreten können.
Grüße Harald