Am 27.07.2013 20:06, schrieb Stefan Schmitz:
> Am Samstag, 27. Juli 2013 09:06:37 UTC+2 schrieb Christoph Br�ninghaus:
>
>> Wie Du selbst schon gesagt hast:
>> � 250 (BGB) ist lex specialis, d.h. f�r den Anspruch auf
>> Naturalrestitution nach � 249 Abs. 1 wird � 281 durch � 250 verdr�ngt.
>> Oder anders: � 281 BGB betrifft nicht F�lle, in denen ein Anspruch auf
>> Naturalrestitution besteht.
>>
>> Ich kann nicht erkennen, auf welche "Zusammenh�nge" Du hinaus willst.
>
> Durch � 281 wird ein SE-Anspruch begr�ndet.
Ja.
> Wie ein solcher aussieht, sagen �� 249 ff.
Ja.
> Mir ist nicht klar, wie man anhand des Gesetzes in den F�llen des � 281 direkt zu einer Geldzahlung kommt.
Der Schadensersatzanspruch des � 281 geht regelm��ig auf eine
Geldzahlung, die die Prim�ranspruch ersetzt. Er kann aber auch auf die
Beschaffung von gleichwertigen Ersatzsachen gehen.
� 281 gibt aber keinen origin�ren Anspruch auf Naturalrestitution.
>
>> � 249 ist im Gegenteil zu � 281 keine eigene Anspruchsgrundlage, d.h. �
>> 249 gibt keinen Anspruch, sondern setzt einen Anspruch voraus, f�r den
>> die Art bzw. der Umfang des Schadensersatzes bestimmt wird.
>
> Ja eben. � 249 setzt einen Anspruch voraus, wie er aus � 281 begr�ndet werden kann.
> Da in � 281 nichts von Geldzahlung steht, d�rfte er nur einen Anspruch auf Naturalrestitution begr�nden.
Nein. Der Schadensumfang bemisst sich zwar nach �� 249 ff. Da � 281 Abs.
4 den Anspruch auf die Leistung ausschlie�t, ist � 249 Abs 1 auf den
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht anwendbar.
>
> Wird so getan, als st�nde in � 281 "Schadensersatz in Geld"?
S.o..
> Oder gilt die nach � 281 gesetzte Frist als Fristsetzung nach � 250?
Nein.
>
> Inwiefern kann eine Regelung �ber die *Form* von SE lex specialis zu einer Anspruchsgrundlage sein?
� 250 gilt im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Naturalrestitution und
f�r diesen Anspruch auf Naturalrestitution verdr�ngt � 250 den � 281,
indem er den �bergang von einem Prim�ranspruch (auf Schadensersatz in
natura) in einen Anspruch auf Zahlung von Geld umwandelt.
>
>
>>> Was muss man tun, um statt der nicht gelieferten Ware Geld zu bekommen?
>>
>> Nach � 281 vorgehen, soweit ein Schaden besteht, der �ber einen ggf.
>> nutzlos aufgewendeten Kaufpreis hinausgeht. F�r die reine R�ckzahlung
>> des Kaufpreises ist � 281 nicht zwingend erforderlich.
>
> Ich hatte hier nicht das klassische Ware gegen Geld im Kopf, sondern einen anderen Vertrag, bei dem eine Seite die Lieferung einer Ware verspricht.
Kein Ahnung, welchen Vertragstypus Du meinst. Tausch? Schenkung?
>
> Urspr�nglich ging es mir um die Frage, ob man die Ware erst anderswo kaufen muss, um Geld als SE fordern zu k�nnen. � 250 hat mich dann ganz verwirrt.
Ich kann Dir nicht folgen.