Mike Grantz schrieb:
> Wenn jemand z. B. in einem Onlineforum jemanden beleidigt und der Adressat kontert "beleidige mich noch mehr" und es passiert.
>
> Angenommen die erste Beleidigung wird aus welchen Gründen auch immer vor Gericht nicht als Beleidigung gewertet.
>
> Zählt die Zweite dennoch als Beleidigung, oder wird sie abgewertet, weil man dazu aufgefordert hat?
>
> Frage verstanden? :D
Möchtest du deine erste Fragen beantwortet haben?
Oder möchtest du nur deine zweite Frage beantwortet haben, also
wissen, ob man die erste Frage verstanden hat?
Ob man die erste Frage verstanden hat - von wem möchtest du das
wissen?
Sei es drum.
Ich bin kein Jurist. Was nun folgt, ist eine Meinungsäußerung.
Der Umstand, dass man zu einem (rechtswidrigen) Verhalten aufgefordert
bzw. provoziert wurde, entschuldigt/rechtfertigt nicht automatisch
solches Verhalten.
Insbesondere dann nicht, wenn man zuvor selbst provozierendes
Verhalten, etwa in Form des Übermittelns einer Herabwürdigung unter
Verwendung eines Online-Forums, an den Tag gelegt hat, und/oder
wenn die Situation nicht so ist, dass man auf einen schnellen
Fluss der Ereignisse unbedingt schnell und ohne viel
Überlegungszeit rasch reagieren muss.
Gerade beim Dialog über ein Onlineforum wird man ja nicht direkt
körperlich angegangen und ist eher nicht im unmittelbaren Zugzwang,
sondern kann jederzeit eine Auszeit nehmen, z.B., um innere Wogen
zu glätten und dann besonnener zu argumentieren und die Kommunikation
von der Beziehungsseite und der Selbstkundgabe und der Appellseite
auf die Sachebene zu verlagern. (Hierbei beziehe ich mich auf
das Vier-Seiten-Kommunikationsmodell von Friedemann Schulz von Thun,
Wikipedia: <
https://de.wikipedia.org/wiki/Vier-Seiten-Modell>.)
Eine Rolle dürfte auch spielen, wem gegenüber Täter/innen sich
schuldhaft verhalten - etwa gegenüber ihren Tatopfern/gegenüber
den von ihnen Verletzten und/oder gegenüber dem Staat, gegen
dessen Rechtsordnung sie verstoßen.
Vollständig zurechnungsfähige Leute sollten sich soweit im Griff
und die Dinge im Blick haben, dass sie nicht alle möglichen
rechtswidrigen Verhaltensweisen nur deshalb an den Tag legen, weil
jemand sie dazu auffordert bzw. dazu zu provozieren versucht.
Ich bin kein Jurist.
Hinsichtlich der herrschenden Meinung und der herrschenden Lehre
und der ständigen Rechtsprechung und der Rechtsauslegung bitte bei
fachkundigen Leuten informieren.
> Z. B.:
> "Du Hurensohn!"
In deinem Initialposting ist die Voraussetzung genannt, dass dies
vom Gericht nicht als Beleidigung gewertet sei.
Dies schließt eine Wertung durch das Gericht z.B. als üble Nachrede
oder Verleumdung nicht aus.
Dies schließt auch nicht aus, dass die Mutter des Adressaten dieser
-äh- Verlautbarung auch Tatopfer ist.
Wenn die Mutter des Adressaten dieser Verlautbarung nicht mehr
lebt, liegt vielleicht auch Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener nach § 189 StGB vor.
> "Sag das noch mal! Traust dich doch eh nicht!"
Ein Gericht, welches die erste Verlautbarung aus irgendeinem Grund
nicht als Beleidigung wertet, wird wohl die Aufforderung zur
Wiederholung nicht als Anstiftung zu einer Beleidigung/zu einer
Straftat nach § 185 StGB werten.
Es ist aber durch die Darlegung im Initialposting nicht ausgeschlossen,
dass das Gericht bei der ersten Verlautbarung auf das Erfülltsein
eines anderen Straftatbestandes abhebt, z.B. auf üble Nachrede oder
auf Verleumdung, ggfs. auch gegenüber der Mutter des Adressaten der
ersten Verlautbarung, und in der Aufforderung, das noch mal zu sagen,
eine Art Anstiftung zu einer Wiederholungstat sieht.
Dabei, ob unter dieser Voraussetzung die Aufforderung, das Gesagte
nochmal zu sagen, etwa als (Versuch der) Anstiftung zu einer Straftat
nach § 26 StGB zu werten ist, oder als Aufforderung, noch mehr
zu beleidigen -- was auch immer hier unter "noch mehr" zu verstehen
sei; ist es auch dann "mehr", wenn es exakt wiederholt wird, also
öfter gesagt wird, oder ist es nur dann "mehr", wenn etwas Anderes,
als schlimmer Empfundenes gesagt wird? --, kommt es wohl auch auf
den Grund an, aus dem diese Aufforderung erfolgt.
Wenn der Aufforderer akustisch nicht genau verstanden/gehört hat,
was gesagt wurde, und hier ob seiner Vermutung, dass es sich um
eine Beleidigung handelt, Klarheit möchte, ist das etwas anderes,
als wenn es lediglich um Verhöhnung und weitere Provokation geht.
Außerdem kommt es wohl auch darauf an, ob die Aufforderung, das
noch mal zu sagen, und die daraufhin vom so Angesprochenen/
Aufgeforderten erfolgende Äußerung vorsätzlich erfolgten.
Und vor allem darauf, ob der so Angesprochene auch diejenige
rechtswidrige Tat vorsätzlich begangen hat, zu der der Anstifter
ihn vorsätzlich bestimmt hat.
Der so Angesprochene/Aufgeforderte kommt gemäß dem im Initialposting
Dargelegten der Aufforderung, das noch mal zu sagen, nicht nach und
sagt das nicht noch mal, sondern er sagt, indem er das Wort
"verfickter" hinzufügt, etwas anderes und begeht somit vielleicht
eine andere Tat als die, zu der er vom Anstifter bestimmt war,
auch wenn vielleicht beide Taten den selben Straftatbestand
erfüllen.
> "Du verfickter Hurensohn!"
Vielleicht Beleidigung nach § 185 StGB und damit ein Vergehen.
Wenn das Behauptete nicht erweislich wahr ist, vielleicht üble
Nachrede nach § 186 StGB.
Wenn derjenige, der dies formuliert, dabei weiß, dass es nicht den
Tatsachen entspricht, Verleumdung nach § 187 StGB.
Vielleicht ist nicht nur der betreffende Sohn Tatopfer, sondern
auch besagte Mutter.
Wenn die Mutter des betreffenden Sohnes nicht mehr lebt, vielleicht
auch noch Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB.
So. Wer von meinen wirren Ausführungen immer noch nicht seekrank
ist, sei beglückwünscht. ;-)
Mit freundlichem Gruß
Ulrich