>Wo sind die Unterschiede zwischen der Übertragung auf den Einzelrichter
>durch die Kammer nach § 6 VwGO und der Entscheidung durch den
>Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten nach § 87a VwGO?
Aus dem Bauch, ohne Blick in den Kommentar:
- Bei § 6 werden die Beteiligten nicht gefragt.
- § 6 "soll", § 87a II "kann".
Niels
>> Wo sind die Unterschiede zwischen der Übertragung auf den Einzelrichter
>> durch die Kammer nach § 6 VwGO und der Entscheidung durch den
>> Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten nach § 87a VwGO?
>
> Aus dem Bauch, ohne Blick in den Kommentar:
>
> - Bei § 6 werden die Beteiligten nicht gefragt.
>
> - § 6 "soll", § 87a II "kann".
Richtig. UND: Nach 87a kann der Einzelrichter natürlich auch schwierige
und grundsätzliche Fragen entscheiden.
--
Viele Grüße
M. Thomas
z.Zt. Norwich, UK