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§ 6 vs. § 87a VwGO

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Jens Müller

unread,
Nov 29, 2007, 10:07:28 AM11/29/07
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Wo sind die Unterschiede zwischen der Übertragung auf den Einzelrichter
durch die Kammer nach § 6 VwGO und der Entscheidung durch den
Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten nach § 87a VwGO?

Niels Bock

unread,
Dec 1, 2007, 7:40:26 PM12/1/07
to
Jens Müller <usenet-...@tessarakt.de> schrieb:

>Wo sind die Unterschiede zwischen der Übertragung auf den Einzelrichter
>durch die Kammer nach § 6 VwGO und der Entscheidung durch den
>Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten nach § 87a VwGO?

Aus dem Bauch, ohne Blick in den Kommentar:

- Bei § 6 werden die Beteiligten nicht gefragt.

- § 6 "soll", § 87a II "kann".

Niels

Mike Thomas

unread,
Dec 2, 2007, 5:12:49 AM12/2/07
to
Niels Bock schrieb:

>> Wo sind die Unterschiede zwischen der Übertragung auf den Einzelrichter
>> durch die Kammer nach § 6 VwGO und der Entscheidung durch den
>> Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten nach § 87a VwGO?
>
> Aus dem Bauch, ohne Blick in den Kommentar:
>
> - Bei § 6 werden die Beteiligten nicht gefragt.
>
> - § 6 "soll", § 87a II "kann".


Richtig. UND: Nach 87a kann der Einzelrichter natürlich auch schwierige
und grundsätzliche Fragen entscheiden.


--
Viele Grüße
M. Thomas
z.Zt. Norwich, UK

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