On Thu, 27 Jul 2023 10:26:12 Ulrich D i e z wrote:
> Am 25.07.23 um 21:51 schrieb Stefan Froehlich:
>> On Tue, 25 Jul 2023 13:53:24 Stefan Schmitz wrote:
>>> Am 25.07.2023 um 13:27 schrieb Stefan Froehlich:
>>>> Btw sind IMO auch Usenet-Postings impressumspflichtig, sofern
>>>> es sich nicht um einmalige oder ausschließlich(!) belanglose
>>>> Beiträge handelt.
>>> Was willst du denn damit sagen?
>> Eigentlich genau das, was ich geschrieben habe, nicht mehr und
>> nicht weniger. Wobei ich mich zugegebenermaßen auf das
>> österreichische Mediengesetz bezogen habe, evt. ist Deutschland
>> da lockerer.
>> MedienG, §1 (1) 1.
>> | „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder
>> | Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder
>> | Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der
>> | Massenherstellung oder der Massenverbreitung
> Demnach wäre ein installierter und funktionierender Usenet-Client
> [...] vielleicht ein Medium?
Eher nicht, nein. Klassischerweise waren damit z.B. Printmedien,
Rundfunk oder Fernsehen gemeint - man hat dann versucht, das in den
digitalen Bereich zu übertragen (die Regierungsvorlage meint: "geht
es darum, die Bestimmungen des Gesetzes so zu adaptieren, dass sie
in der Praxis problemlos auch auf das Internet bzw. andere
elektronische Medien angewendet werden können"), und sich dabei IMO
ein wenig verrannt, weil eine Übertragung zwischen zwei vollkommen
unterschiedlich organisierten Bereichen halt nicht problemlos sein
kann.
Im wesentlichen ist beim Internet mit "Medium" eine "Website"
gemeint, kann man den Begleitmaterialien entnehmen, dabei werden
explizit auch "kleine Websites, "etwa solche[n], die ausschließlich
der Selbstdarstellung einer Person oder eines Vereins oder der
Präsentation einer Firma dienen" genannt. Nun hat aber der Inhaber
einer (zumal "kleinen") Website einen ungleich größeren Einfluss auf
die über sein Medium gespielten Medieninhalte, als es der Betreiber
eines Usenet-Servers auf die über seinen Server geposteten Inhalte
hat (noch ganz zu schweigen auf die Inhalte, die von anderen Servern
via Peering daherkommen). Das "Medium" wäre also, schätze ich,
"Usenet", bloß ist das als solches nicht greifbar.
> Und die nntp-Server, [...] wären vielleicht auch Medien?
Am ehesten wohl "Hersteller": "wer die Massenherstellung von
Medienwerken besorgt", und als solche bleiben sie von der
Impressumspflicht verschont.
> Allerdings: Was ein Usenet-Posting selbst betrifft, tue ich mir
> mit einer Einschätzung schwer, denn:
> Erstens ist es mit Mitteilungen generell so eine Sache. Je nach
> Art der Codierung und Speicherung und Übermittlung kann man
> Mitteilungen oft auch als Vervielfältigungsvorlagen auffassen.
> Zweitens existiert die Systematik, mittels derer Usenet-Postings
> sortiert und nach z. B. nach Newsgroups kategorisiert werden, abstrakt-
> virtuell und bei abstrakt-virtuell Existierendem kommt es oft auch auf
> die Betrachtungsweise an.
> Entsprechen Usenet-Postings eher gedruckten Flugblättern?
> Dann wären sie selbst auch Medien.
Ob die einzelnen Postings Medien sind? IMO nicht, sie sind ja nicht
"Mittel zur Verbreitung von MItteilungen", sondern die Mitteilung
selber. Die Postings sind also wohl eher Medieninhalte, das Medium
selbst ist - es wird nicht besser - das nicht greifbare Usenet.
> Entsprechen Usenet-Postings, die in Newsgroups erscheinen, eher
> einzelnen Artikeln oder Annoncen oder Inseraten, die in den
> entsprechenden Rubriken einer Zeitung erscheinen, aber für sich
> genommen wohl keine Medien darstellen,
IMO genau das, ja.
>> MedienG, §1 (1) 5a.
>> | "periodisches elektronisches Medium": ein Medium, das auf
>> | elektronischem Wege c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in
>> | vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes
>> | elektronisches Medium)
> [...]
> Inwiefern ist ein Usenet-Posting überhaupt ein Medium, geschweige
> denn ein verbreitbares? Ein periodisches Medium wäre ein
> bestimmtes Usenet-Posting wohl allenfalls dann, wenn es nicht nur
> einmal, sondern wenigstens vier Mal im Jahr in vergleichbarer
> Gestaltung gepostet würde. Wobei sich die Frage stellt, wann hier
> Gestaltungen als "vergleichbar" gelten. Vergleichen kann man
> alles, wenn in vielen Fällen auch nur, um große Unterschiede
> festzustellen.
Meine Postings haben sicherlich alle eine vergleichbare Gestaltung;
die Frage nach dem Medium, in dem diese Postings erscheinen, wird
dadurch natürlich noch nicht beantwortet nur: Die Intention des
Gesetzes ist, jemandes bei Bedarf namhaft machen zu können, und dem
wird man sich schwer bis gar nicht dadurch entziehen können, dass
man Medienwerke in die Welt setzt, gleichzeitig aber die Existenz
eines Mediums abstreitet. So die gewünschten Angaben also nicht vom
einliefernden Usenet-Server gemacht werden (was natürlich nicht der
Fall ist), wäre die nächste Rückfallebene, in den eigenen
Medienwerken dafür Sorge zu tragen.
>> MedienG §24 (3)
>> | In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name
>> | oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des
>> | Herausgebers anzugeben.
> Da mir schon nicht klar ist, inwieweit ein Usenet-Posting selbst
> ein Medium [ist] ist mir auch nicht klar, inwiefern ein
> Usenet-Posting ein _wiederkehrendes_ elektronisches Medium ist,
> also ein Medium, dem das Attribut "wiederkehrend" zugeschrieben
> wird.
Auf die quasi-kontinuierliche Natur des Usenets sind die
Definitionen aus §1 MedienG halt nur schwer anwendbar ("einfach"
stand in der Regierungsvorlage), dennoch betrachte ich den
kontinuierlichen Strom an Postings deutlich eher als "periodisch",
denn als "einmalig" oder "maximal 3x jährlich".
> Das Usenet selbst halte ich für ein Medium, das der Verbreitung
> von Mitteilungen an einen größeren Personenkreis dient. Aber
> vielleicht gehört das Medium "Usenet" - anders als gedruckte
> Zeitungen, die immer wieder in neuen Ausgaben geliefert werden -
> nicht zu den "wiederkehrenden" Medien?
Das halte ich für so gut wie ausgeschlossen. In der
Regierungsvorlage zum MedienG geht man sogar so weit:
| Auch bei der Homepage oder Website handelt es sich um ein
| periodisches Medium, da es im Regelfall jederzeit abrufbar, also
| dauernd (täglich, stündlich wiederkehrend abrufbar) vorhanden ist
Ich halte das zwar für absoluten Humbug, aber das ist meine
Privatmeinung, das Zitat hingegen diejenige des Autors des MedienG.
Man war sich der Problematik sogar bewusst, wollte sich die daraus
folgende Komplexität aber halt nicht antun (mir kommt gerade wieder
das Wort "einfach" aus der Einleitung in den Sinn):
| [...] wurde ähnlich auch erwogen, nur solche Websites zu erfassen,
| die regelmäßig wiederkehrend in inhaltlich wesentlich veränderter
| bzw. überarbeiteter Form abrufbar sind. Es wurde aber aufgrund der
| Vielzahl an unbestimmten Gesetzesbegriffen (ab wann ist z.B. etwas
| als wesentlich überarbeitet oder verändert anzusehen) von einer
| weiteren Verfolgung dieses Ansatzes Abstand genommen.
Tatsächlich ist es sogar noch ein klein wenig absurder, denn:
| [...] da dem Begriff des Medienwerks traditionell das Element der
| „Körperlichkeit“ zugeschrieben wird, wovon vernünftigerweise nicht
| abgegangen werden soll. Es gibt somit nach den Vorstellungen des
| Entwurfs im Internet keine Medienwerke. [...] Aus diesen Gründen
| setzt der Entwurf im Hinblick auf die Ähnlichkeit der neuen Dienste
| mit dem Rundfunk (einschließlich Teletext) beim Begriff des
| periodischen Mediums an.
Eine Website ist also ein periodisches Medienwerk, weil sie keine
Körperlichkeit hat und daher kein Medienwerk sein kann. *Ich*
verstehe die Logik dahinter nicht.
>> Ich bin natürlich kein Jurist. Wie würdest Du obiges denn bewerten?
> Ich bin auch keiner.
> Und mit österreichischer Juristerei kenne ich mich schon mal gar
> nicht aus.
> Den österreichischen §1 (1) 1 MedienG verstehe ich so, dass nicht
> Inhalte (Mitteilungen, Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in
> Form von...), z.B. Inhalte von Usenet-Beiträgen, Medien sind,
> sondern es sich bei Medien um diejenigen
> "Werkzeuge/Gegenstände/Mittel" handelt, die zur Verbreitung dieser
> Inhalte verwendet werden.
So im großen und ganzen, ja.
Man *könnte* zum Schluss kommen, dass Usenet kein "greifbares"
Medium ist, d.h. mangels Möglichkeit die zweifellos vorgeschriebenen
Angaben zur Offenlegung nicht erforderlich sind. Ich halte das für
eine gewagte, der Intention des Gesetzes (Stärkung des Schutzes von
Geschädigten) zuwiderlaufende Annahme. Aber selbst dann bliebe der
§24(1+2) der Name und Anschrift des Herausgebers ("wer die
grundlegende Richtung [...] bestimmt") auf jedem periodischen
Medien*werk* fordert. Das bin bei meinen Postings definitiv ich.
Und dann gibt es natürlich noch - so weit bin ich bislang in diesem
Thread noch gar nicht gegangen - die medienrechtlichen
Offenlegungspflichten gemäß §25 (der §24 ist sozusagen die
Light-Version), zu denen die Regierungsvorlage meint:
| So ist etwa die Darstellung der Leistungen und Produkte eines
| Gärtnereibetriebes im Internet keine Website, für die eine
| detaillierte Offenlegung zu verlangen wäre. Wird allerdings die
| Darstellung der Ziele und Aktivitäten z.B. mit der Darstellung
| gesellschafts- oder kulturpolitischer Themen (die Aufzählung wäre
| beliebig fortsetzbar) verbunden, so fällt diese Website nicht mehr
| unter die „privilegierten“ kleinen Websites. Sobald daher eine
| derartige Websites auch andere Informationen oder Mitteilungen
| aufweist, die zudem geeignet sind die öffentliche Meinungsbildung zu
| einem bestimmten Thema zu beeinflussen, sind auch die weiteren
| Angaben nach § 25 zu erstatten. Die Website des Gärtnereibetriebes,
| auf der auch umweltpolitische Themen erörtert werden, wäre eine
| Website, für die die detaillierteren Angaben nach § 25 zu machen
| wären. Ansonsten wird für die kleinen Websites nur die Angabe des
| Namens oder der Firma und des Wohnortes (so wie bisher) oder des
| Sitzes ausreichen.
Das als Grundlage annehmend erscheint mir jegliche Interpretation
fragwürdig, die auf einen Verzicht von Name und Anschrift
hinausläuft, sobald sich jemand mehr als nur rudimentär im Usenet
bewegt. Selbst diese Diskussion hier ist (naja, aber im obigen Sinn)
geeignet, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
> Wenn ich richtig verstehe(?!?), zielt das deutsche
> Telemediengesetz wohl eher auf die Absicht ab, mit der Inhalte
> verbreitet werden.
> Wenn die Absicht darin besteht, Geschäft und Kommerz anzukurbeln,
> indem man anderen Angebote macht oder auf (zu erwartende) Angebote
> (von Dritten) aufmerksam macht, etwa indem man Werbung macht oder
> weiterleitet...
Das gibt's bei uns auch, steht aber im ECG (E-Commerce Gesetz):
| §5 (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest
| folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur
| Verfügung zu stellen:
| 1. seinen Namen oder seine Firma;
| 2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
| 3. [Kontaktdaten]
| 4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
| 5. [ggf. Aufsichtsbehörde]
| 6. [ggf. Berufsverband]
| 7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die oben genannte Gärtnerei kann also:
a) mit der bloßen Nennung von Namen und Wohnort auskommen, wenn sie
auf ihrer Webseite nur allgemeine Informationen zur Verfügung
stellt,
b) ein volles Impressum plus Offenlegung benötigen, wenn sie
darüberhinaus gesellschaftspolitische Themen diskutiert und/oder
c) die Informationspflichten des ECG §5 benötigen, wenn sie
"Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen,
Online-Informationsangebote [oder] Online-Werbung" bereitstellt
Zwischen b) und c) gibt es natürlich Überlappungen, die in einem
Aufwaschen abgefrühstückt werden können - im praktischen Gebrauch
wird jede Firmenwebseite alleine schon wegen
"Online-Informationsangebot" unter c) fallen, und damit die
umfangreicheren Angaben des ECG bereitstellen müssen. Über das
MedienG wird im Online-Bereich vermutlich deshalb kaum gesprochen,
dennoch existiert es (die damalige Regierung war schwarz/blau und
Medien, zumal kleine, schwer kontrollierbare, ein klares Ziel).
Servus,
Stefan
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