Wenn nur schadenersatzpflichtig, dann könnte er - wenn er
in einem engen Verhältnis zum Schuldner steht - die Pfändung
ignorieren und es darauf ankommen lassen, ob der Gläubiger
überhaupt dahinter kommt.
Welche Möglichkeiten hat der Gläubiger, die tatsächlich
bestehenden (gepfändeten) Forderungen in Erfahrung zu
bringen?
UH
Was verstehst Du unter "Missachten", und wer missachtet welche
Rechtspflicht?
Eine Form der Missachtung wäre z.B. Pfandkehr (§ 289 StGB); eine
andere die Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO).
> Wenn nur schadenersatzpflichtig, dann könnte er - wenn er
> in einem engen Verhältnis zum Schuldner steht - die Pfändung
> ignorieren und es darauf ankommen lassen, ob der Gläubiger
> überhaupt dahinter kommt.
Wenn der Gerichtsvollzieher ihm den Pfändungs- und
Überweisuungsbeschluss zugestellt hat und ihn zur Abgabe einer
Drittschuldnererklärung aufgefordert hat, kann er dies nur schwer
ignorieren.
> Welche Möglichkeiten hat der Gläubiger, die tatsächlich
> bestehenden (gepfändeten) Forderungen in Erfahrung zu
> bringen?
Üblich sind eidesstattliche Versicherung und Drittschuldnererklärung.
> Was verstehst Du unter "Missachten", und wer missachtet
> welche Rechtspflicht?
Ignorieren der Forderungspfändung (mir geht es hier nur um
Forderungspfändungen, sorry, habe ich nicht besonders klar
zum Ausdruck gebracht).
> Eine Form der Missachtung wäre z.B. Pfandkehr (§ 289 StGB);
Betrifft nur gepfändete Sachen. Die sind gut geschützt.
> eine andere die Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung
> (§ 840 ZPO).
Hier droht offenbar nur Schadenersatz (§ 840 II). Wenn Schuld-
ner und Drittschuldner kooperieren (z. B. in einer Unternehemns-
gruppe), wäre dieses Risiko gering: Wenn's auffliegt, muss halt
gezahlt werden.
Zur Preisgabe der Höhe vorhandener Forderungen wird der Dritt-
schuldner ja wohl nicht verpflichtet?
> > Wenn nur schadenersatzpflichtig, dann könnte er - wenn er
> > in einem engen Verhältnis zum Schuldner steht - die Pfändung
> > ignorieren und es darauf ankommen lassen, ob der Gläubiger
> > überhaupt dahinter kommt.
> Wenn der Gerichtsvollzieher ihm den Pfändungs- und
> Überweisuungsbeschluss zugestellt hat und ihn zur Abgabe
> einer Drittschuldnererklärung aufgefordert hat, kann er
> dies nur schwer ignorieren.
Was droht außer Schadenersatz?
> > Welche Möglichkeiten hat der Gläubiger, die tatsächlich
> > bestehenden (gepfändeten) Forderungen in Erfahrung zu
> > bringen?
> Üblich sind eidesstattliche Versicherung
des Schuldners
> und Drittschuldnererklärung.
Die enthält keine betragsmäßigen Auskünfte.
Wenn man also weiß, dass der Schuldner S an die Firma F
liefert, kann man die Forderungen des S gegen F pfänden
lassen. Deren Höhe erfährt man aber nur über die EV des
Schuldners. Korrekt?
UH
Nochmal: was genau meinst Du mit "ignorieren"?
Zahlt der Drittschuldner trotz Pfändung lustig weiter an den Schuldner
oder ist er nur mit der Drittschuldnererklärung in Verzug?
> > Eine Form der Missachtung wäre z.B. Pfandkehr (§ 289 StGB);
>
> Betrifft nur gepfändete Sachen. Die sind gut geschützt.
>
> > eine andere die Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung
> > (§ 840 ZPO).
>
> Hier droht offenbar nur Schadenersatz (§ 840 II).
Wikipedia orakelt etwas davon, dass je nach Bundesland auch ein
Zwangsgeldverfahren möglich sein könnte.
In krassen Fällen könnte auch der TB zu § 263 StGB (Betrug) erfüllt
sein:
| (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
| Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen
dadurch
| beschädigt, daß er durch [..] Unterdrückung wahrer Tatsachen
einen
| Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf
| Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
> Wenn man also weiß, dass der Schuldner S an die Firma F
> liefert, kann man die Forderungen des S gegen F pfänden
> lassen. Deren Höhe erfährt man aber nur über die EV des
> Schuldners. Korrekt?
Im Wesentlichen ja.
> Nochmal: was genau meinst Du mit "ignorieren"?
Dass
> der Drittschuldner trotz Pfändung lustig weiter an den
> Schuldner
zahlt, weil er schlimmstenfalls Schadenersatz leisten muss.
> In krassen Fällen könnte auch der TB zu § 263 StGB (Betrug)
> erfüllt sein:
> (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechts-
> widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
> anderen dadurch beschädigt, daß er durch [..] Unterdrückung
> wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält...
Welche Tatsachen werden unterdrückt? In der Drittschuldner-
erklärung müssen keine Beträge genannt werden.
Die Tatsachenunterdrückung und Irrtumserweckung käme also
allenfalls dadurch zustande, dass der Drittschuldner nicht
zahlt und dadurch beim Gläubiger den Eindruck erweckt, dass
es keine Forderungen gäbe.
Reicht das für einen Betrug?
UH
Und das nach der Zustellung eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses samt Arrestatorium nach § 829 ZPO?
> weil er schlimmstenfalls Schadenersatz leisten muss.
Nein; schlimmstenfalls muss er die gepfändete Forderung noch einmal an
den Pfändungsgläubiger zahlen und haftet _zusätzlich_ für den
Verzugsschaden.
Er hat dann zwar einen Herausgabeanspruch gegen den den Schuldner,
aber dort ist möglicherweise nicht mehr viel zu holen.
> > In krassen Fällen könnte auch der TB zu § 263 StGB (Betrug)
> > erfüllt sein:
> > (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechts-
> > widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
> > anderen dadurch beschädigt, daß er durch [..] Unterdrückung
> > wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält...
>
> Welche Tatsachen werden unterdrückt? In der Drittschuldner-
> erklärung müssen keine Beträge genannt werden.
Ich bin von einer fehlenden oder unvollständigen
Drittschuldnererklärung ausgegangen; deshalb auch meine NAchfrage.
> Die Tatsachenunterdrückung und Irrtumserweckung käme also
> allenfalls dadurch zustande, dass der Drittschuldner nicht
> zahlt
Er zahlt doch - und zwar trotz Arrests an den Schuldner.
> und dadurch beim Gläubiger den Eindruck erweckt, dass
> es keine Forderungen gäbe.
Ich sehe nicht ein, warum Du soviel Wert auf Strafrecht (und noch dazu
bei einem Unternehmen) legst.
Wenn die Beweise für ein Strafverfahren ausreichen, langt es allemal
auch für eine Zwangsvollstreckung beim Drittschuldner.
> Ich sehe nicht ein, warum Du soviel Wert auf Strafrecht
> (und noch dazu bei einem Unternehmen) legst.
Ich denke an folgende Fälle:
1. Gehaltspfändung gegen den Mitarbeiter eines Unternehmens,
der dem Unternehmen nahesteht (z.B. Familienbetrieb).
Dann könnte der Unternehmer schummeln und dem Mitarbeiter
mehr (und dem Gläubiger weniger) zukommen lassen, als ihnen
jeweils zustünde.
2. Ähnliches gilt für den Fall, dass das Unternehmen, bei
dem Forderungen gepfändet werden, Muttergesellschaft des
Schuldner-Unternehmens ist, oder dass es dem Schuldner
aus anderen Gründen nahe steht.
In diesen Beispielen macht es einen Unterschied, ob der Unter-
nehmer nur das Risiko einer Schadenersatzzahlung eingeht, oder
er zusätzlich auch ein Strafverfahren riskiert. Letzteres wirkt
sicher disziplinierender. - Genau das ist ja wohl auch der Grund
für den § 289 StGB (Pfandkehr).
UH
In beiden Fällen wäre der Tatbestand von § 263 StGB erfüllt.
> > Ich denke an folgende Fälle:
> >
> > 1. Gehaltspfändung gegen den Mitarbeiter eines Unternehmens,
> > der dem Unternehmen nahesteht (z.B. Familienbetrieb).
> > Dann könnte der Unternehmer schummeln und dem Mitarbeiter
> > mehr (und dem Gläubiger weniger) zukommen lassen, als ihnen
> > jeweils zustünde.
> >
> > 2. Ähnliches gilt für den Fall, dass das Unternehmen, bei
> > dem Forderungen gepfändet werden, Muttergesellschaft des
> > Schuldner-Unternehmens ist, oder dass es dem Schuldner
> > aus anderen Gründen nahe steht.
> In beiden Fällen wäre der Tatbestand von § 263 StGB erfüllt.
Also: "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen
eines anderen dadurch beschädigt, daß er
(a) durch Vorspiegelung falscher oder
(b) durch Entstellung oder
(c) Unterdrückung wahrer Tatsachen
(d) einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft."
Soweit waren wir schon einmal. Ich fragte schon da, wodurch der
Drittschuldner die Voraussetzungen (a), (b) oder (c) erfüllt,
da er ja lediglich nicht zahlt. Ist das bereits eine Vorspiege-
lung falscher Tatsachen? Oder eine Unterdrückung? Muss er dazu
nicht _aktiv_ tätig werden, etwa schreiben, das nichts zu über-
weisen sei? Dass er nicht zahlt, kann ja viele Gründe haben,
etwa reine Zahlungsunlust.
Wäre es denn auch Betrug, wenn er weder an den Schuldner, noch
an den Gläubiger zahlt? Wenn nicht: Wie kann es dann zum Betrug
werden, wenn er an den Schuldner zahlt, ohne dass der Gläubiger
etwas davon erfährt?
UH
Moment - Du hattest geschrieben, dass der Drittschuldner dem
Pfandschuldner _mehr_ zahlt als dem Gläubiger; nicht dass er dem
Gläubiger _nicht_ zahlt.
Dadurch wird der Irrtum erregt, nur der dem Schuldner überwiesene
Betrag sei zur Erfüllung der Forderung agewiesen worden.
> > > > Ich denke an folgende Fälle:
> > > > 1. Gehaltspfändung gegen den Mitarbeiter eines Unternehmens,
> > > > der dem Unternehmen nahesteht (z.B. Familienbetrieb).
> > > > Dann könnte der Unternehmer schummeln und dem Mitarbeiter
> > > > mehr (und dem Gläubiger weniger) zukommen lassen, als ihnen
> > > > jeweils zustünde.
> [..]
> > > In beiden Fällen wäre der Tatbestand von § 263 StGB erfüllt.
> [..]
> > Soweit waren wir schon einmal. Ich fragte schon da, wodurch der
> > Drittschuldner die Voraussetzungen (a), (b) oder (c) erfüllt,
> > da er ja lediglich nicht zahlt.
> Moment - Du hattest geschrieben, dass der Drittschuldner dem
> Pfandschuldner _mehr_ zahlt als dem Gläubiger; nicht dass er dem
> Gläubiger _nicht_ zahlt.
Stimmt. _Gedacht_ hatte ich dann aber nur noch an den Fall, in
dem er gar nichts zahlt ;-)
> Dadurch wird der Irrtum erregt, nur der dem Schuldner überwiesene
> Betrag sei zur Erfüllung der Forderung agewiesen worden.
Ja.
Aber wenn er an den Drittschuldner überhaupt nichts zahlt, also
die Pfändung ignoriert und ohne Abzug an den Schuldner weiterzahlt?
UH
Das ist doch hübsch für den Gläubiger. In aller Regel ist nämlich der
Drittschuldner deutlich solventer als der Schuldner ...
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Kommt her zu mir alle, die ihr mühselig und beladen seid,
ich will euch erquicken!" (Jesus C. lt. Matthäus 11, 28)
>>> der Drittschuldner trotz Pfändung lustig weiter an den
>>> Schuldner
>>
>> zahlt, weil er schlimmstenfalls Schadenersatz leisten muss.
>
> Das ist doch hübsch für den Gläubiger. In aller Regel ist nämlich
> der Drittschuldner deutlich solventer als der Schuldner ...
Ja. Mich interessiert aber die juristische Würdigung,
darum geht es doch in dieser Gruppe !?
Meine Frage: Macht sich der Drittschuldner auch strafbar?
Falls Betrug: Wodurch genau wird das Merkmal Betrug erfüllt?
UH
> Welche Tatsachen werden unterdrückt? In der Drittschuldner-
> erklärung müssen keine Beträge genannt werden.
Aber natürlich muß der Betrag angegeben werden!
In § 840 ZPO ist ausdrücklich angeordnet, daß der Drittschuldner dem
Pfändungsgläubiger Auskunft zu erteilen hat, "ob und inwieweit" er die
Forderung anerkenne. Das "inwieweit" beinhaltet die betragsmäßige Angabe
> Die Tatsachenunterdrückung und Irrtumserweckung käme also
> allenfalls dadurch zustande, dass der Drittschuldner nicht
> zahlt und dadurch beim Gläubiger den Eindruck erweckt, dass
> es keine Forderungen gäbe.
>
> Reicht das für einen Betrug?
Kaum.
Darauf kommt es dem Gläubiger aber letztlich wohl nicht an, weil der
lieber Geld haben möchte statt den Drittschuldner mit Strafverfahren zu
belästigen. Und da die Folge der falschen (oder unrichtigen, z.B.
unvollständigen) Drittschuldnererklärung eine durchaus weitreichende
Schadenersatzpflicht ist, kann der Gläubiger den Drittschuldner in der
Regel völlig ohne eigenes Kostenrisiko verklagen.
MfG
Rupert
>> Welche Tatsachen werden unterdrückt? In der Drittschuldner-
>> erklärung müssen keine Beträge genannt werden.
>Aber natürlich muß der Betrag angegeben werden!
>In § 840 ZPO ist ausdrücklich angeordnet, daß der Drittschuldner
>dem Pfändungsgläubiger Auskunft zu erteilen hat, "ob und inwieweit"
>er die Forderung anerkenne. Das "inwieweit" beinhaltet die
>betragsmäßige Angabe
Das verstehe ich anders.
Abgesehen davon, dass ich diese Auskunft "ob und inwieweit er die
Forderung anerkenne" nicht verstehe, gibt das nur Auskunft über
die Höhe der _anerkannten_ Forderung. Es sagt nichts daüber aus,
wieviel der Drittschuldner abführen wird. Er wird die 100.000
Euro auch dann anerkennen, wenn das Nettogehalt des Schuldners
weit unter der Pfändungsgrenze liegt.
Und zu meinem Verständnisproblem: Der Drittschuldner erhält
vom Gericht eine Pfändungsverfügung. Warum wird er gefragt,
ob er sie anerkenne? Soll er dem Gericht sagen, es habe
Unsinn beschlossen? Soll er den Beschluss des gerichts über-
prüfen? Oder was sonst ist mit der Frage bezweckt?
Die einzigen Fragen, die ich für sinnvoll hielte, wären:
- bestätigen Sie den Eingang des Pfändungsbeschlusses
(ist aber überflüssig, da Zustellung dokumentiert)
- bestätigen Sie, dass der Schuldner Forderungen gegen Sie
hat bzw. in Zukunft haben wird (dass also etwa eine
Geschäftsbeziehung besteht)
> Darauf kommt es dem Gläubiger aber letztlich wohl nicht an,
> weil der lieber Geld haben möchte statt den Drittschuldner
> mit Strafverfahren zu belästigen.
Komisch, dass es in diesem Thread gerade die Juristen sind,
die die juristische Frage damit wegwischen, dass sie keine
praktische Relevanz habe!
Mir geht es wirklich ums Prinzip: Macht sich der Drittschuld-
ner, der den Pfändungsbeschluss ignoriert und einfach an den
Schuldner weiterzahlt, auch strafbar oder nur schadenersatz-
pflichtig?
UH
Er wird gefragt, ob er die Forderung anerkennt, nicht die
Pfändungsverfügung.
Der Ablauf ist folgender:
Der Schuldner S wird aufgefordert, in einer EV seine
Einkommensquellen, Vermögenswerte und ausstehenden Forderungen
anzugeben.
Da D eine gelieferte Ware W noch nicht bezahlt hat, gibt S in der EV
eine offene Forderung an D in Höhe von 10000 EUR an.
Gläubiger G fordert daraufhin D auf, eine Drittschuldnererklärung über
diese Forderung abzugeben.
D antwortet "Nein, die gelieferte Ware war defekt und kaum brauchbar;
ich erkenne nur 1000 EUR aus dieser Lieferung an."
> Die einzigen Fragen, die ich für sinnvoll hielte, wären:
> - bestätigen Sie, dass der Schuldner Forderungen gegen Sie
> hat
Es wird nicht allgemein nach Forderungen gefragt, sondern nur nach den
Forderungen, die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeführt
sind.
> bzw. in Zukunft haben wird (dass also etwa eine Geschäftsbeziehung besteht)
Das ganz bestimmt nicht.
> Mir geht es wirklich ums Prinzip: Macht sich der Drittschuld-
> ner, der den Pfändungsbeschluss ignoriert und einfach an den
> Schuldner weiterzahlt, auch strafbar oder nur schadenersatz-
> pflichtig?
Das wurde ja schon mehrfach beantwortet.
Die _Nichtabgabe_ der Drittschuldnererklärung ist nicht strafbar,
falsche Angaben dagegen u.U. schon.
Gepfändet werden übrigens nur bestimmte Forderungen.
Wenn der D eine Zahlung an S aus einer anderen Forderung tätigt, die
nicht gepfändet ist (z.B.weil der Anspruch erst nach Abgabe der EV
entstanden ist), dann ist diese Zahlung nicht von der Arrestation
betroffen und es entsteht auch keine Schadensersatzpflicht für D.
> > bzw. in Zukunft haben wird (dass also etwa eine Geschäfts-
> > beziehung besteht)
> Das ganz bestimmt nicht.
Und bei Gehaltspfändungen?
> > Mir geht es wirklich ums Prinzip: Macht sich der Dritt-
> > schuldner, der den Pfändungsbeschluss ignoriert und
> > einfach an den Schuldner weiterzahlt, auch strafbar oder
> > nur schadenersatzpflichtig?
> Das wurde ja schon mehrfach beantwortet.
> Die _Nichtabgabe_ der Drittschuldnererklärung ist nicht
> strafbar, falsche Angaben dagegen u.U. schon.
Ja, die kann bei einer Gehaltspfändung lauten: Schuldner
ist bei mir beschäftigt. Der Drittschuldner muss m.W.
nichts zur Höhe des Gehalts und erst recht nichts zur
Höhe des pfändbaren Anteils aussagen.
Er kann also die Drittschuldnererklärung wahrheitsgemäß
abgeben und trotzdem einfach nicht zahlen (und das volle
gehaalt an den Schuldner weiterzahlen). Meine Frage
lautet (siehe oben): Was dann? Strafbar?
> Gepfändet werden übrigens nur bestimmte Forderungen.
> Wenn der D eine Zahlung an S aus einer anderen Forderung
> tätigt, die nicht gepfändet ist (z.B.weil der Anspruch
> erst nach Abgabe der EV entstanden ist), dann ist diese
> Zahlung nicht von der Arrestation betroffen...
Ich bilde mir ein, eine Forderungspfändung eines FAs erhalten
zu haben, in der alle bestehenden und künftigen Forderungen
des Schuldners (ein Unternehmer) gepfändet wurden.
Anlass der Pfändung war ein früherer Geschäftskontakt, den
das FA aus der Buchhaltung des Schuldners kannte. Aktuell
bestand keine Geschäftsbeziehung. Es war also eine Forderungs-
pfändung ins Blaue.
In diesem Fall konnte ich also in der Drittschuldnererklärung
angeben, dass keine Geschäftsbeziehung (mehr) bestand.
So wie Du schreibst, wäre die Pfändungsverfügung aber auch
dann zu unsubstantiiert gewesen, wenn es eine Geschäfts-
beziehung gegeben hätte. Darf das FA mehr?
Auch bei einer Bankkontenpfändung entsteht das pfändbare
Guthaben u.U. erst später. Auch da werden doch alle Guthaben
aus dem Gläubiger bekannten und unbekannten Konten (und ev.
vorhandenen Schließfachinhalten) bei der Bank gepfändet,
nicht nur die aktuell vorhandenen Guthaben.
UH
Da muss der Drittwschuldner nur die gegenwärtige Forderung bestätigen.
> > Die _Nichtabgabe_ der Drittschuldnererklärung ist nicht
> > strafbar, falsche Angaben dagegen u.U. schon.
>
> Ja, die kann bei einer Gehaltspfändung lauten: Schuldner
> ist bei mir beschäftigt. Der Drittschuldner muss m.W.
> nichts zur Höhe des Gehalts und erst recht nichts zur
> Höhe des pfändbaren Anteils aussagen.
Diese Angabe steht ja schon in der EV.
Das Gericht stellt dem Drittschuldner daraufhin den Pfändungsbeschluss
zu und fordert ihn auf, zu bestätigen, dass der Schuldner bei ihm ein
Gehalt von X Lewonzen im Monat bezieht.
> Er kann also die Drittschuldnererklärung wahrheitsgemäß
> abgeben und trotzdem einfach nicht zahlen (und das volle
> gehaalt an den Schuldner weiterzahlen). Meine Frage
> lautet (siehe oben): Was dann? Strafbar?
Wenn die Zahlung nicht pünktlich eingeht, fordert der Gläubiger den
Drittschuldner verzugsetzend auf, die fällige Forderung zu überweisen.
Reagiert der Drittschuldner immer noch nicht, schickt man ihn den
Gerichtsvollzieher in seine Geschäftsräume, um die Forderung zu
pfänden.
Von da an sollten die monatlichen Zahlungen pünktlich eintreffen.
> > Gepfändet werden übrigens nur bestimmte Forderungen.
> > Wenn der D eine Zahlung an S aus einer anderen Forderung
> > tätigt, die nicht gepfändet ist (z.B.weil der Anspruch
> > erst nach Abgabe der EV entstanden ist), dann ist diese
> > Zahlung nicht von der Arrestation betroffen...
>
> Ich bilde mir ein, eine Forderungspfändung eines FAs erhalten
> zu haben, in der alle bestehenden und künftigen Forderungen
> des Schuldners (ein Unternehmer) gepfändet wurden.
Das war wahrscheinlich nur eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) und noch nicht
die Forderungspfändung (§ 829 ZPO).
Bei einer Vorpfändung muss der Drittschuldner noch keine
Drittschuldnererklärung abgeben.
> Auch bei einer Bankkontenpfändung entsteht das pfändbare
> Guthaben u.U. erst später. Auch da werden doch alle Guthaben
> aus dem Gläubiger bekannten und unbekannten Konten (und ev.
> vorhandenen Schließfachinhalten) bei der Bank gepfändet,
> nicht nur die aktuell vorhandenen Guthaben.
Ich bin mir nicht sicher, ob auch die bis dahin unbekannten
Kontenguthaben gepfändet oder vorerst nur im Rahmen einer Vorpfändung
arrestiert werden (§ 829 Abs. 2 ZPO).
> > Meine Frage lautet (siehe oben): Was dann? Strafbar?
> Wenn die Zahlung nicht pünktlich eingeht, fordert der Gläubiger
> den Drittschuldner verzugsetzend auf, die fällige Forderung zu
> überweisen. Reagiert der Drittschuldner immer noch nicht,
> schickt man ihn den Gerichtsvollzieher in seine Geschäftsräume,
> um die Forderung zu pfänden.
Ich vermute, da fehlt ein Zwischenschritt: Der GV kann nur
einen bestimmten Betrag vollstrecken, es ist nicht seine
Aufgabe, den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Gerade bei
einer Gehaltspfändung ist dies aber erforderlich (wegen der
Pfändungsfreigrenzen).
Muss da nicht erst noch irgend eine Instanz den pfändbaren
Betrag festsetzen?
Soweit es meine ursprüngliche Frage betrifft: Offenbar nicht
strafbar!
> > Auch bei einer Bankkontenpfändung entsteht das pfändbare
> > Guthaben u.U. erst später. Auch da werden doch alle Guthaben
> > aus dem Gläubiger bekannten und unbekannten Konten (und ev.
> > vorhandenen Schließfachinhalten) bei der Bank gepfändet,
> > nicht nur die aktuell vorhandenen Guthaben.
> Ich bin mir nicht sicher, ob auch die bis dahin unbekannten
> Kontenguthaben gepfändet oder vorerst nur im Rahmen einer
> Vorpfändung arrestiert werden (§ 829 Abs. 2 ZPO).
In dem auf vielen Seiten einheitlich angeboteten Muster
heißt es u.a.: "Zahlung der gegenwärtig bestehenden und
zukünftig entstehenden Guthaben...", siehe z.B. (= erster
Google-Treffer): http://www.der-gerichtsvollzieher.de/Lohnpfandung/F-PUBanken.pdf,
gleich oben auf der zweiten Seite.
Irgend etwas scheint da noch unrund zu sein.
UH
Gepfändet werden da die Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung seines
Guthabens aus einem im PfÜB benannten Girovertrag.
Auf unbekannte Verträge erstreckt sich die Pfändung nicht.
Das macht das Vollstreckungsgericht, das z.B. aufgrund der Angaben in
der EV den PfÜB erlässt.
> Soweit es meine ursprüngliche Frage betrifft: Offenbar nicht
> strafbar!
Das war doch schon lange klar (meine Antwort oben bezog sich auf die
Frage "Was dann?").
> > In dem auf vielen Seiten einheitlich angeboteten Muster
> > heißt es u.a.: "Zahlung der gegenwärtig bestehenden und
> > zukünftig entstehenden Guthaben...", siehe z.B. (= erster
> > Google-Treffer):http://www.der-gerichtsvollzieher.de/
> > Lohnpfandung/F-PUBanken.pdf, gleich oben auf der zweiten Seite.
> Gepfändet werden da die Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung
> seines Guthabens aus einem im PfÜB benannten Girovertrag.
> Auf unbekannte Verträge erstreckt sich die Pfändung nicht.
Da steht "aus der laufenden Rechnung _bestehender_ Geschäfts-
beziehungen, insbesondere aus Konto Nr...". Es werden gerade
KEINE konkreten Verträge benannt.
UH
> > Ich vermute, da fehlt ein Zwischenschritt: Der GV kann nur
> > einen bestimmten Betrag vollstrecken, es ist nicht seine
> > Aufgabe, den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Gerade bei
> > einer Gehaltspfändung ist dies aber erforderlich (wegen der
> > Pfändungsfreigrenzen).
> > Muss da nicht erst noch irgend eine Instanz den pfändbaren
> > Betrag festsetzen?
> Das macht das Vollstreckungsgericht, das z.B. aufgrund der
> Angaben in der EV den PfÜB erlässt.
Also, ich habe hier einen PfÜB vorliegen. Da steht:
- Gläubger kann aus vollstreckbarer Ausfertigung ...
x Euro beanspruchen (x ziemlich groß).
- Die Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen
Arbeitseinkommens so lange gepfändet, bis Anspruch der
Gläubigerin gedeckt.
- Der pfändbare Betrag ergibt sich aus der Tabelle zu
§ 850 c ZPO
- Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu
zahlen, soweit gepfändet ist.
Das ist kein eindeutiger Betrag, den der GV vollstrecken
kann. Er ist vielmehr auf die Mitwirkung des Drittschuldners
angewiesen. Welchen Betrag pfändet/vollstreckt er, wenn er
den Drittschuldner nicht antrifft?
Die Formulierung ist im übrigen unklar. Es wird m.E. nicht
hinreichend klar darauf hingewiesen, dass nur der pfändbare
Anteil des Arbeitseinkommens nicht an den Schuldner ausbe-
zahlt werden darf.
UH
Dann verstehst du es falsch
> Abgesehen davon, dass ich diese Auskunft "ob und inwieweit er die
> Forderung anerkenne" nicht verstehe, gibt das nur Auskunft über
> die Höhe der _anerkannten_ Forderung. Es sagt nichts daüber aus,
> wieviel der Drittschuldner abführen wird. Er wird die 100.000
> Euro auch dann anerkennen, wenn das Nettogehalt des Schuldners
> weit unter der Pfändungsgrenze liegt.
Wie meinen? Du widersprichst dir
> Und zu meinem Verständnisproblem: Der Drittschuldner erhält
> vom Gericht eine Pfändungsverfügung. Warum wird er gefragt,
> ob er sie anerkenne? Soll er dem Gericht sagen, es habe
> Unsinn beschlossen? Soll er den Beschluss des gerichts über-
> prüfen? Oder was sonst ist mit der Frage bezweckt?
Ach so. Du hast den Inhalt der Drittschuldnererklärung nicht verstanden!
Es geht selbstverständlich nicht darum, ob der Drittschuldner anerkennt,
daß der Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner hat. Diese steht ja
fest, sonst wäre es nicht zur Pfändung gekommen.
Die Drittschuldnererklärung betrifft natürlich die Forderung des
Schulders gegen den Drittschuldner. Der Gläubiger kann naturgemäß nicht
sicher wissen, ob der Anspruch seines Schuldners gegen dessen Schuldner,
den Drittschuldner, auch tatsächlich besteht und ggfls. in welcher Höhe.
Deshalb fordert er ihn auf, sich dazu zu erklären.
> Die einzigen Fragen, die ich für sinnvoll hielte, wären:
> - bestätigen Sie den Eingang des Pfändungsbeschlusses
> (ist aber überflüssig, da Zustellung dokumentiert)
Eben
> - bestätigen Sie, dass der Schuldner Forderungen gegen Sie
> hat bzw. in Zukunft haben wird (dass also etwa eine
> Geschäftsbeziehung besteht)
Genau dies ist ja der geforderte Inhalt
> Mir geht es wirklich ums Prinzip: Macht sich der Drittschuld-
> ner, der den Pfändungsbeschluss ignoriert und einfach an den
> Schuldner weiterzahlt, auch strafbar oder nur schadenersatz-
> pflichtig?
Darauf habe ich doch bereits geantwortet. M.E. ist dabei nicht von einem
strafbaren Verhalten auszugehen, es sei denn, der Drittschuldner gäbe
eine falsche Drittschuldnererklärung ab, um den Gläubiger davon
abzuhalten, die Forderung gegen ihn, den Drittschuldner, geltend zu machen.
MfG
Rupert
> Macht sich jemand, der eine im Rahmen einer Vollstreckung
> erfolgte gerichtlich angeordnete Pfändung (z.B. Forderungs-
> pfändung) missachtet, strafbar oder nur (gegenüber dem
> Gläubiger) schadenersatzpflichtig?
Wenn ich mich einmal anschließen darf: Und wie sieht das aus, wenn
nach Zustellung der Pfändung (versehentlich) noch an den Schuldner
geleistet wurde? Insbesondere, wenn die Pfändung in Vollzug eines
Arrestes erfolgt, also nicht erfüllungs-, sondern nur sicherungshalber
gepfändet wurde?
Grüße,
-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
> On 24 Okt., 10:38, "Ulrich Hoffmann" <D...@MAILME.invalid> wrote:
>> Ja, die kann bei einer Gehaltspfändung lauten: Schuldner
>> ist bei mir beschäftigt. Der Drittschuldner muss m.W.
>> nichts zur Höhe des Gehalts und erst recht nichts zur
>> Höhe des pfändbaren Anteils aussagen.
Selbstverständlich muß er das, steht doch eigentlich recht verständlich
in § 840 ZPO nachzulesen
> Diese Angabe steht ja schon in der EV.
Garnicht selten ändert sich das Einkommen allmonatlich, z.B. weil der
Schuldner unterschiedlich viele Stunden gearbeitet hat oder mal
Zuschhläge bekommt und ein andermal nicht. Im Übrigen ist die
reihenfolge recht häufig anders, weil der Gläubiger den Arbeitgeber des
Schuldners oftmals bereits kennt (und daher vor der versuchten
Lohnpfändung ohnehin keine Pflicht zur Abgabe der eV besteht)
> Wenn die Zahlung nicht pünktlich eingeht, fordert der Gläubiger den
> Drittschuldner verzugsetzend auf, die fällige Forderung zu überweisen.
Soweit richtig
> Reagiert der Drittschuldner immer noch nicht, schickt man ihn den
> Gerichtsvollzieher in seine Geschäftsräume, um die Forderung zu
> pfänden.
Soo einfach läuft das nicht. Wie soll man denn ohne Titel vollstrecken
können?
Zuerst mal muß der Gläubiger den Drittschuldner auf Zahlung verklagen,
wenn dieser nicht freiwillig zahlen sollte. Da solche Prozesse aber für
den Drittschuldner nur überflüssige Kosten verursachen, die ihm niemand
erstattet, kommt das praktisch kaum vor - vernünftige Leute zahlen und
überlassen es ggfls. dem Schuldner selber, gegen die Pfändung vorzugehen
> Das war wahrscheinlich nur eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) und noch nicht
> die Forderungspfändung (§ 829 ZPO).
Der Inhalt kann bei einer Vorpfändung nicht anders und vor allem nicht
weniger konkret sein als beim Pfändungsbeschluß. Die Vorpfändung
ermöglicht lediglich einen Zeitgewinn und damit ggfl. einen besseren
Rang des vorpfändenden Gläubigers gegenüber späteren Pfändungen. Ohne
rehtzeitigen Erlaß und Zustellung der gerichtlichen Pfändung ist sie
wirkungslos
MfG
Rupert
> Bernhard Muenzer schrieb:
>
> > "Ulrich Hoffmann" wrote:
> >> Ja, die kann bei einer Gehaltspfändung lauten: Schuldner
> >> ist bei mir beschäftigt. Der Drittschuldner muss m.W.
> >> nichts zur Höhe des Gehalts und erst recht nichts zur
> >> Höhe des pfändbaren Anteils aussagen.
>
> Selbstverständlich muß er das, steht doch eigentlich recht
> verständlich in § 840 ZPO nachzulesen
Es geht um § 840 I: "Auf Verlangen des Gläubigers hat der
Drittschuldner ... dem Gläubiger zu erklären: ob und inwie-
weit er ... Zahlung zu leisten bereit sei; ..."
Mit ist nicht klar, welche Angaben hierzu erforderlich sind.
Vielen Quellen im Internet entnehme ich, dass zu Arbeits-
verdienst, Steuerklasse oder Anzahl der unterhaltberechtigten
Personen keine Angaben zu machen sei und eine Aussage reiche:
"Ich werde zahlen, soweit nicht dem Pfändungsschutz unterliegt."
Ich fand jetzt übrigens ein BGH-Urteil, nach dem die Dritt-
schuldnererklärung nicht einklagbar sei und seinem Schutz-
bedürfnis durch den Schadenersatzanspruch aus § 840 II ge-
nüge getan sei. Allerdings sei die Nichtabgabe als Bestäti-
gung des Anspruchs zu werden "(beredtes Schweigen), so dass
der Gläubiger ohne Kostenrisiko auf Zahlung klagen könne.
BGH 4. Mai 2006, IX ZR 189/04.
Diesen letzten Satz (Gläubiger kann ohne Kostenrisiko die
Vollstreckung betreiben) könnte man so interpretieren, dass
der Gläubiger bei einer so vagen Auskunft wie "ich werde
zahlen, soweit nicht dem Pfändungsschutz unterliegt" ohne
Kostenrisiko einen von ihm für richtig gehaltenen Betrag
eintreiben kann.
> > Diese Angabe steht ja schon in der EV.
>
> Garnicht selten ändert sich das Einkommen allmonatlich.
Da hilf dann aber auch die ja nur einmalig zu leistende
Drittschuldnererklärung nicht weiter!
> > Wenn die Zahlung nicht pünktlich eingeht, fordert der
> > Gläubiger den Drittschuldner verzugsetzend auf, die
> > fällige Forderung zu überweisen.
>
> Soweit richtig
>
> > Reagiert der Drittschuldner immer noch nicht, schickt man
> > ihn den Gerichtsvollzieher in seine Geschäftsräume, um
> > die Forderung zu pfänden.
>
> Soo einfach läuft das nicht. Wie soll man denn ohne Titel
> vollstrecken können?
> Zuerst mal muß der Gläubiger den Drittschuldner auf Zahlung
> verklagen...
Ich fasse (nach meinem Verständnis) zusammen: Der Gläubiger kann
die Drittschuldnererklärung nicht durchsetzen, kann dann aber
ohne Kostenrisiko auf Zahlung klagen.
Für mich offen: Wie detailliert muss Drittschuldnererklärung
sein?
UH