Am 19.01.2022 um 11:53 schrieb Martin Τrautmann:
> On Wed, 19 Jan 2022 10:52:32 +0100, Stefan Schmitz wrote:
>> Am 19.01.2022 um 08:48 schrieb Martin Τrautmann:
>>> On Tue, 18 Jan 2022 22:50:26 +0100, Martin Gerdes wrote:
>>
>>>>> Unverändert bleiben die 24 Monate Gewährleistungsfrist.
>>>>
>>>> ... für die man sich in der Praxis nichts kaufen kann.
>>>
>>> eben - und gerade deswegen ist eine Verdoppelung von 6 auf 12 Monate
>>> eine durchaus sehr verbraucherfreundliche Verbesserung. Denn mit dem
>>> BGB-Paragraphen in der Hand gibt der Händler viel schneller klein bei.
>>
>> Gibt es wirklich seriöse Händler, die sich erst dann mit einer
>> Reklamation beschäftigen, wenn man ihnen im Gesetz zeigt, dass noch eine
>> Beweislastumkehr gilt, und sich nach der Frist komplett verweigern?
>> Ich habe noch nie erlebt, dass sich jemand auf den Ablauf der 6 Monate
>> berufen hat. Entweder wurde prinzipiell alles abgebügelt ("Nur zwei
>> Wochen Umtauschfrist") oder alles bearbeitet.
>
> Eigene Erfahrungen.
>
> Ich sollte mal nach 'nem Festplattendefekt nach einem Jahr nachweisen,
> dass ich an dem nicht selbst schuld gewesen wäre.
Das ist ja gerade das, was man in den ersten 6 bzw. 12 Monaten nicht
nachweisen muss. Kam die Forderung, nachdem man sich die Platte
angeschaut hatte, oder direkt nach der Auskunft, dass sie ein Jahr alt ist?
>>> Was mich noch beschäftigt ist die Nachbesserungsfrage. Nach eigener
>>> Erfahrung verweist der Händler am liebsten direkt an den Hersteller, am
>>> besten im Rahmen dessen Garantie. Nutzt man dieses Angebot tatsächlich,
>>> dann redet sich der Händler bei nochmaligem Fehler damit heraus, dass er
>>> noch überhaupt keinen Nachbesserungsversuch machen konnte, weil man
>>> nicht bei ihm reklamierte.
>>
>> Bei Verweis an den Hersteller denke ich Aldi und Co., die selbst gar
>> nicht zur Nachbesserung in der Lage wären. Die zahlen lieber gleich den
>> Kaufpreis zurück, als sich um Nachbesserung zu kümmern.
>
> Eigene Erfahrung: Ich hatte mal bei Aldi einen Winkelschleifer gekauft,
> intensiv genutz (Hausrenovierung) und defekt reklamiert.
>
> Nach (anderer, früherer) Erfahrung bestand ich auf Rückgabe über den
> Händler. Die haben ihn angenommen, eingeschickt und der Hersteller
> (konkret eher der Importeur, dessen Name er auf seinen China-Import
> anbringen ließ) schickte mir ein Ersatzgerät. Das habe ich gerne
> genutzt, auch das fiel innerhalb der 24 Monate (ab Kauf des Erstgeräts)
> aus.
>
> Problem bei der nächsten Reklamation: Der Hersteller hatte mich ein
> technisch gleichwertiges, optisch aber abweichendes Austauschgerät
> zurückgeschickt. Das konnte ich mit dem Austauschbeleg einfach klären.
> Aber das Problem klärte ich lieber mit dem Händler vor Ort, als
> einschickenderweise mit dem Hersteller, wo ich womöglich auch noch auf
> den (mehrfachen) Hinsendekosten sitzen bleibe. Denn bei Abwicklung über
> den Händler steht mir deren Erstattung laut BGB zu. Bei Abwicklung über
> Herstellergarantie ist das ungewiss.
Der Händler hat sich also nicht herausgeredet.
>> Wer soll es sein, der eine Rückgabe verweigert, nachdem man sich auf
>> sein Betreiben vergeblich beim Hersteller um Nachbesserung bemüht hat?
>
> Eigene Erfahrung. Apple-Rechner im Versand bestellt, mit Apple Care
> zweimal bei Apple reklamiert (Serienfehler), beim dritten Fehler wurde
> Gewährleistung (Rücktritt vom Kauf) vom Händler verweigert, weil ich
Rücktritt ist keine Form der Gewährleistung. Er hat Voraussetzungen, die
du im OP selbst zitiert hast.
> nicht ihm selbst die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hatte.
Und dieser Händler hat vorher gesagt, dass du dich direkt an Apple
wenden sollst? Und auch nach Verweis darauf, dass du seinen Anweisungen
gefolgt bist, nicht eingelenkt?
Dann war der äußerst unseriös.
> Ich habe dann bei dem iBook die nächsten paar Jahre den Power-IC immer
> selbst nachgelötet, mir aber dabei geschworen, dass ich innerhalb der
> Gewährleistung mich nie mehr vom Händler abwimmeln lassen werde.
Hättest dem Händler ja noch eine Gelegenheit geben können und danach
zurücktreten.