Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Verweigerung an Eigentümerversammlung/Beschlußfähigkeit

150 views
Skip to first unread message

Haupt, Ralf

unread,
Sep 1, 2000, 3:55:24 AM9/1/00
to
Hallo Gruppe

Eigentümer verweigert die Teilnahme an Eigentümerversammlung, um sich vor
der Abstimmung zur Erteilung eines Reparaturauftrages an eine spezielle
Firma zu drücken.(Abwasserrohr ist defekt und muß ausgewechselt werden)
Hintergrund ist : Bei Feststellung des Schadens beschloss die Versammlung
offiziell einschließlich des Eigentümers der sich jetzt verweigert, den
Schaden umgehend zu beheben und die Kosten dafür durch eine Sonderumlage zu
bezahlen, da die Rücklagen für die Reparaturkosten nicht ausreichen.Es
sollten nur noch von verschiedenen Firmen Kostenvoranschläge eingeholt
werden um die günstigste Firma zu ermitteln.Die Kostenvoranschläge liegen
nun vor und die Eigentümerversammlung will nun noch einmal offiziell
beschließen, das diese bestimmte günstigste Firma die Reparatur ausführen
soll. Nun weigert sich dieser eine Eigentümer plötzlich durch Nichtteilnahme
an der Versammlung seine Zustimmung zu geben, da er mittlerweile die Wohnung
zum 1.OKTOBER verkauft hat und diese Kosten auf den Käufer abwälzen möchte,
der über diesen Zustand natürlich nichts weiß. Die anderen Eigentümer wollen
aber den Auftrag rausgeben solange noch das Eigentumsrecht bei dem jetzigen
Eigentümer liegt, also noch bis Ende September.
Frage : Ist die Versammlung beschlußfähig, auch wenn besagter Eigentümer
nicht teilnimmt? Er wurde offiziell schriftlich zu dieser Versammlung
eingeladen. Welche Mehrheiten gelten denn für diese Abstimmung? Einfache
Mehrheit oder einstimmige Mehrheit, was ja nicht geht wenn der eine
Eigentümer nicht teilnimmt?
Welche Termine müssen eingehalten werden, zur Einberufung einer
Eigentümerversammlung oder außerordentlichen Eigentümerversammlung, auf
welchem Wege müssen sie den Eigentümern übermittelt werden schriftlich?
Mündlich?

Vielen Dank für Eure Antworten....


Wolfgang Hort

unread,
Sep 1, 2000, 5:20:25 AM9/1/00
to
"Haupt, Ralf" <Ralf...@aol.com> wrote:

>Frage : Ist die Versammlung beschlußfähig, auch wenn besagter Eigentümer
>nicht teilnimmt? Er wurde offiziell schriftlich zu dieser Versammlung
>eingeladen. Welche Mehrheiten gelten denn für diese Abstimmung? Einfache
>Mehrheit oder einstimmige Mehrheit, was ja nicht geht wenn der eine
>Eigentümer nicht teilnimmt?

Versammlung muss beschlussfähige sein, dass heißt wenn die erschienen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der
Mieteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe
diesen Anteil vertreten (§ 25 Abs. 3 WEG).

Bei der Abstimmung hat jeder Eigentümer *eine* Stimme (auch wenn er
mehrere Wohneinheiten besitzt). Der Beschluss ist gültig, wenn die
Mehrheit der anwesenden Eigentümer dafür stimmt.

>Welche Termine müssen eingehalten werden, zur Einberufung einer
>Eigentümerversammlung oder außerordentlichen Eigentümerversammlung, auf
>welchem Wege müssen sie den Eigentümern übermittelt werden schriftlich?
>Mündlich?

§ 24 Abs. 4 WEG "Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die frist der
Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt,
mindestens eine Woche betragen.

Gruß

Wolfgang

Dietmar Kulsch

unread,
Sep 1, 2000, 5:25:35 AM9/1/00
to

Wolfgang Hort schrieb:

> Bei der Abstimmung hat jeder Eigentümer *eine* Stimme (auch wenn er
> mehrere Wohneinheiten besitzt).

Das kommt ganz drauf an, was in der Teilungserklaerung
steht. Obige Regelung gilt nur, wenn dort nichts
anderes festgelegt ist.

Wolfgang Hort

unread,
Sep 1, 2000, 6:19:30 AM9/1/00
to
Dietmar Kulsch <dk.n...@kulsch.de> wrote:

>Das kommt ganz drauf an, was in der Teilungserklaerung
>steht. Obige Regelung gilt nur, wenn dort nichts
>anderes festgelegt ist.

Nein, damit verhindert das Gesetz, dass ein Eigentümer mit viel
Wohneinheiten die anderen majorisiert. Im Gesetz steht nichts, dass es
auch anders geregelt werden kann.

Gruß

Wolfgang

Wolfgang Kopp

unread,
Sep 1, 2000, 1:24:00 PM9/1/00
to
wolfga...@freenet.de (Wolfgang Hort) schrieb:

> Nein, damit verhindert das Gesetz, dass ein Eigentümer mit viel
> Wohneinheiten die anderen majorisiert. Im Gesetz steht nichts, dass es
> auch anders geregelt werden kann.

Da verwechselst du Grundsatz und Ausnahme.

§ 10 I 2 WEG: »Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses
Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich bestimmt ist.«

In § 25 WEG findet sich aber nichts, was eine Abdingbarkeit hindert,
auch sonst habe ich keine entgegenstehende Vorschrift gefunden.

Daher auch Palandt--Bassenge in Rdnr. 9 zu § 25 WEG: »Abdingbar dch Vbg/
TErkl; zB StimmR nach MitEAnt od Objekten/WERechten [...]«

--
ICQ# 64469487 · <w...@wolfgang-kopp.de> · http://www.wolfgang-kopp.de/
»Apropos...Moorhuhnspieler sind Camper!«
Melanie Martin Bartz, de.rec.spiele.computer.action

Dieter Boettcher

unread,
Sep 2, 2000, 3:09:12 PM9/2/00
to
>Eigentümer verweigert die Teilnahme an Eigentümerversammlung,
> um sich vor der Abstimmung zur Erteilung eines Reparaturauftrages
> an eine spezielle Firma zu drücken.

- Eine WEG-Beschluss ist i.d.R. durch Mehrheit der Anwesenden
beschlussfähig !


> Es sollten nur noch von verschiedenen Firmen


> Kostenvoranschläge eingeholt werden um die
> günstigste Firma zu ermitteln.

m.E. ein merkwürdiges Vorgehen.

Fakt ist, dass repariert werden muss und das schnell und günstig.

Dafür hätte die WEG-Versammlung einen Beschluss fassen können und den
Verwalter und Verwaltungsbeirat ermächtigen können, Angebote einzuholen
und dem günstigsten Anbieter den Auftrag zu erteilen.

>Nun weigert sich dieser eine Eigentümer plötzlich durch Nichtteilnahme
>an der Versammlung seine Zustimmung zu geben,

und ? Die 1 Stimme wird wohl nicht wichtig sein :-) Zahlen muss er bei
Mehrheitsbeschluss sowieso.

>da er mittlerweile die Wohnung zum 1.OKTOBER verkauft hat
>und diese Kosten auf den Käufer abwälzen möchte,

Ich würde schnell einen Beschluss fassen mit Zahlungsverpflichtung zu
Ende September. Dann muss er doch noch zahlen.

>Frage : Ist die Versammlung beschlußfähig, auch wenn besagter
Eigentümer
>nicht teilnimmt? Er wurde offiziell schriftlich zu dieser Versammlung
>eingeladen.

m.W. auf jeden Fall.

> Welche Mehrheiten gelten denn für diese Abstimmung? Einfache
>Mehrheit oder einstimmige Mehrheit, was ja nicht geht wenn der eine
>Eigentümer nicht teilnimmt?

Es zählen immer nur die Anwesenden.

>Welche Termine müssen eingehalten werden, zur Einberufung einer
>Eigentümerversammlung oder außerordentlichen Eigentümerversammlung,

1 Woche und und schriftlich.Sonst wären Beschluesse anfechtbar.

Wichtig ist auch, dass die Sonderumlage als Tagesordnungspunkt
ausgewiesen wird.

Alles wichtige findest Du im WEG-Gesetz, Pflichtlektüre für
Wohnungseigentümer :-)

Dieter


Dietmar Kulsch

unread,
Sep 3, 2000, 1:17:12 AM9/3/00
to

Dieter Boettcher schrieb:

> - Eine WEG-Beschluss ist i.d.R. durch Mehrheit der Anwesenden
> beschlussfähig !

> >Nun weigert sich dieser eine Eigentümer plötzlich durch Nichtteilnahme


> >an der Versammlung seine Zustimmung zu geben,
>
> und ? Die 1 Stimme wird wohl nicht wichtig sein :-) Zahlen muss er bei
> Mehrheitsbeschluss sowieso.

Um es ganz genau zu sagen: Es muessen mehr als 50% der Stimmen
anwesendend sein, sonst ist die Versammlung nicht beschlussfähig.
Wie die Stimmen berechnet werden, steht entweder in der
Teilungserklärung (z.B. 1 Stimme pro Eigentümer, oder pro
Wohnung, oder nach % Miteigentumsanteil), oder es gilt
die gesetzliche Regelung 1 Stimme pro Eigentümer.

Wenn weniger als 50 % anwesend sind, ist die Versammlung
nicht beschlussfaehig. In diesem Falle kann eine Ersatzversammlung
mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. (Wieder schriftlich,
mind. 1 Woche vorher.) _Diese_ Versammlung ist dann in jedem Falle
beschlussfahig.

Bernd Weidenfeller

unread,
Sep 5, 2000, 5:16:12 AM9/5/00
to
Wolfgang Hort schrieb:

> Nein, damit verhindert das Gesetz, dass ein Eigentümer mit viel
> Wohneinheiten die anderen majorisiert. Im Gesetz steht nichts, dass es
> auch anders geregelt werden kann.
>
>
> Gruß
>
> Wolfgang

Hallo,

Dietmar hat Recht, es kann anders geregelt werden. Die Teilungserklärung
kann dies abweichend vom Gesetz regeln. In meiner WEG ist es so, dass je
Wohnung eine Stimme da ist (und bei 4 Wohnungen hat mein Miteigetuemer 3
und somit die Majoritaet).

Gruesse, Bernd
--

"Ueber mir kommt nur noch der liebe Gott, und der bekommt auch nur C5"
Prof. Dr. B.L. Mordike (C4)

Honda CX 500, die die Guelle pumpt

0 new messages