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Warenrücksendung verschwunden – was tun?

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Hannes Kuhnert

unread,
Aug 14, 2023, 10:09:41 AM8/14/23
to
Ich rätsel gerade, was ich angesichts einer angeblich nicht angekommenen
Warenrücksendung vernünftigerweise tue.

Neulich hatte ich bei einem Versandhändler einen Gegenstand bestellt. Er
kam in einer anderen Ausführung als angeboten an. Der Händler schlug mir
vor, ihn trotzdem zu behalten. Das wollte ich aber nicht. Ich schickte
ihn in einem Brief zurück. Nach einigen Tagen kam er wieder bei mir an.
Ich hatte mich im Porto versehen, nämlich einen zu großen Briefumschlag
benutzt. Der Händler hatte den Brief wegen der Portoergänzungsforderung
der Post zurückgewiesen. Nicht freundlich, aber korrekt! Ich verschickte
ihn erneut, diesmal sicher richtig freigemacht. Das war vor gut zwei
Wochen. Beim Händler ist, so seine Auskunft, immernoch nichts eingegangen.

Und nun?

Ich kann weiter warten. Die Sendung, ein Kompaktbrief innerhalb
Deutschlands, müsste längst beim Adressaten eingegangen sein. Der
Zufall, dass er so lange hangenblieb und nun binnen nützlicher Frist
doch noch ankommt, ist sehr unwahrscheinlich.

Ich kann irgendwie versuchen, von der Deutschen Post was über den
Verbleib des Briefs zu erfahren. Da so ein Brief aber keine Identität
hat, wäre das weitestgehend sinnlos.

Ich kann, da der Kauf über eBay lief, eBay darüber in Kenntnis setzen,
dass ein Problem vorliegt und auf eBays formalen Vermittlungsdienst
setzen – was auch immer da rauskommen mag.

Was meint Ihr?
--
Hannes Kuhnert

Diedrich Ehlerding

unread,
Aug 14, 2023, 10:48:46 AM8/14/23
to
Hannes Kuhnert meinte:

> Was meint Ihr?

Dass man Rücksendungen von einigem Wert entweder als Paket oder per
Einschreiben schickt. Viele Versandhändler haben entweder ein Rücksende-
Etikett schon beigelegt, bei anderen kann man das auf der Webseite
anfordern oder darüber ausdrucken.
--
gpg-Key (DSA 1024) D36AD663E6DB91A4
fingerprint = 2983 4D54 E00B 8483 B5B8 C7D1 D36A D663 E6DB 91A4
HTML-Mail wird ungeleſen entſorgt.

Stefan Schmitz

unread,
Aug 14, 2023, 12:15:33 PM8/14/23
to
Am 14.08.2023 um 16:09 schrieb Hannes Kuhnert:
> Ich rätsel gerade, was ich angesichts einer angeblich nicht angekommenen
> Warenrücksendung vernünftigerweise tue.
>
> Neulich hatte ich bei einem Versandhändler einen Gegenstand bestellt. Er
> kam in einer anderen Ausführung als angeboten an. Der Händler schlug mir
> vor, ihn trotzdem zu behalten. Das wollte ich aber nicht. Ich schickte

Ich nehme an, der Vorschlag war mit einem finanziellen Entgegenkommen
verbunden. Was sprach dagegen?

> ihn in einem Brief zurück. Nach einigen Tagen kam er wieder bei mir an.
> Ich hatte mich im Porto versehen, nämlich einen zu großen Briefumschlag
> benutzt. Der Händler hatte den Brief wegen der Portoergänzungsforderung
> der Post zurückgewiesen. Nicht freundlich, aber korrekt! Ich verschickte

Annahme verweigert oder erst gar nicht zum Händler gelangt? Musstest du
Strafporto zahlen?

> ihn erneut, diesmal sicher richtig freigemacht. Das war vor gut zwei
> Wochen. Beim Händler ist, so seine Auskunft, immernoch nichts eingegangen.

Vorhandenes Porto ergänzt oder komplett neu frankiert?

Je nach Organisation des Wareneingangs kann es einige Zeit dauern, bis
der Händler den Eingang wirklich feststellt.

> Und nun?

Kannst du nachweisen, den Brief abgeschickt zu haben? Dann trägt nämlich
der Empfänger das Versandrisiko und muss trotzdem den Kaufpreis erstatten.
Jetzt könnte man auf die Idee kommen, der Versandnachweis wäre durch die
Annahmeverweigerung erbracht. Unterfrankierter Versand dürfte allerdings
nicht gelten.

Hannes Kuhnert

unread,
Aug 14, 2023, 12:55:32 PM8/14/23
to
Stefan Schmitz hat geschrieben:
> Am 14.08.2023 um 16:09 schrieb Hannes Kuhnert:
>> Ich rätsel gerade, was ich angesichts einer angeblich nicht
>> angekommenen Warenrücksendung vernünftigerweise tue.
>>
>> Neulich hatte ich bei einem Versandhändler einen Gegenstand bestellt.
>> Er kam in einer anderen Ausführung als angeboten an. Der Händler
>> schlug mir vor, ihn trotzdem zu behalten. Das wollte ich aber nicht.
>> Ich schickte
>
> Ich nehme an, der Vorschlag war mit einem finanziellen Entgegenkommen
> verbunden.

Stimmt! Ich habe gerade nachgesehen – so war es.

> Was sprach dagegen?

Dagegen sprach, dass die im Angebot genannte, aber am gelieferten
Gegenstand nicht vorhandene Eigenschaft mein Grund war, überhaupt gerade
diesen Artikel zu bestellen.

>> ihn in einem Brief zurück. Nach einigen Tagen kam er wieder bei mir
>> an. Ich hatte mich im Porto versehen, nämlich einen zu großen
>> Briefumschlag benutzt. Der Händler hatte den Brief wegen der
>> Portoergänzungsforderung der Post zurückgewiesen. Nicht freundlich,
>> aber korrekt! Ich verschickte
>
> Annahme verweigert oder erst gar nicht zum Händler gelangt? Musstest du
> Strafporto zahlen?

Ja, Annahme verweigert! Zu welcher Kondition der Händler den Brief
angeboten bekam, weiß ich nicht. Von mir jedenfalls wollte die Post bei
der Zurücksendung auf des Porto der Frankierung drauf einen erheblichen
Bonus, den ich beim Entgegennehmen entrichtete.

>> ihn erneut, diesmal sicher richtig freigemacht. Das war vor gut zwei
>> Wochen. Beim Händler ist, so seine Auskunft, immernoch nichts
>> eingegangen.
>
> Vorhandenes Porto ergänzt oder komplett neu frankiert?

Natürlich neu frankiert! Das vorherige Porto war ja verbraucht, durch
Stempelung erkennbar. Überdies tat ich beim zweiten Versuch nicht etwa
höher frankieren, sondern einen kleineren Umschlag verwenden.

> Je nach Organisation des Wareneingangs kann es einige Zeit dauern, bis
> der Händler den Eingang wirklich feststellt.

Sicher! Nun sind aber gut zwei Wochen rum und heute erhielt ich auf
Nachfrage die Antwort, dass noch nichts eingegangen sei.
Unwahrscheinlich, dass dieser Händler eingegangenes zehn Tage liegen
lässt und sich das auch bei Nachfrage nicht auflöst!

> Kannst du nachweisen, den Brief abgeschickt zu haben?

Immerhin besitze ich ein Foto, dass den Brief an einem Briefkasten zeigt.
--
Hannes Kuhnert

Hannes Kuhnert

unread,
Aug 14, 2023, 12:59:11 PM8/14/23
to
Diedrich Ehlerding hat geschrieben:
> Hannes Kuhnert meinte:
>
>> Was meint Ihr?
>
> Dass man Rücksendungen von einigem Wert entweder als Paket oder per
> Einschreiben schickt.

In diesem Fall erbat der Händler konkret den Versand als BÜWA oder
Brief, ungenau „Warensendung“ genannt.
--
Hannes Kuhnert

Wendelin Uez

unread,
Aug 14, 2023, 4:16:31 PM8/14/23
to
>>> Was meint Ihr?
>>
>> Dass man Rücksendungen von einigem Wert entweder als Paket oder per
>> Einschreiben schickt.
>
> In diesem Fall erbat der Händler konkret den Versand als BÜWA oder Brief,
> ungenau „Warensendung“ genannt.

Wäre gut, wenn du das nachweisen könntest. Dann würde ich ohne weitere
Aktion einen Rechtsanwalt kontaktieren. Unterlagen zusammenstellen, RA
anrufen, schildern, kostet oft nichts oder - stell dir vor, man kann den RA
auch danach fragen - recht wenig. Er wird dich dann auch über das
Kostenrisiko informieren und du kannst dann abwägen, ob weiter vorgehen oder
abschreiben.

Wenn du es nicht nachweisen kannst, dann bist du als Versender für das
Transportrisiko verantwortlich, sprich du must dann nachweisen, daß es
angekommen ist, was du aber nicht können wirst, weder bei normalen Briefen
noch erst recht nicht bei Warensendungen. Das heißt, du kannst die
Rückerstattung dann vergessen und das Ganze als Lehrgeld abschreiben.

Hannes Kuhnert

unread,
Aug 15, 2023, 5:30:10 AM8/15/23
to
Wendelin Uez hat geschrieben:
>>>> Was meint Ihr?
>>>
>>> Dass man Rücksendungen von einigem Wert entweder als Paket oder per
>>> Einschreiben schickt.
>>
>> In diesem Fall erbat der Händler konkret den Versand als BÜWA oder
>> Brief, ungenau „Warensendung“ genannt.
>
> Wäre gut, wenn du das nachweisen könntest.  Dann würde ich ohne weitere
> Aktion einen Rechtsanwalt kontaktieren. Unterlagen zusammenstellen, RA
> anrufen, schildern, kostet oft nichts oder - stell dir vor, man kann den
> RA auch danach fragen - recht wenig. Er wird dich dann auch über das
> Kostenrisiko informieren und du kannst dann abwägen, ob weiter vorgehen
> oder abschreiben.

Für Ware höheren Werts klingt das vernünftig.

Wenn es wie hier nur um wenige Euro geht, würde ich stattdessen wohl den
unklaren Verlust beim Beförderer oder beim Händler zu meinem Nachteil
hinnehmen.
--
Hannes Kuhnert

Hannes Kuhnert

unread,
Aug 15, 2023, 5:33:11 AM8/15/23
to
Hannes Kuhnert hat geschrieben:
> Ich rätsel gerade, was ich angesichts einer angeblich nicht angekommenen
> Warenrücksendung vernünftigerweise tue.
>
> Neulich hatte ich bei einem Versandhändler einen Gegenstand bestellt. Er
> kam in einer anderen Ausführung als angeboten an. Der Händler schlug mir
> vor, ihn trotzdem zu behalten. Das wollte ich aber nicht. Ich schickte
> ihn in einem Brief zurück. Nach einigen Tagen kam er wieder bei mir an.
> Ich hatte mich im Porto versehen, nämlich einen zu großen Briefumschlag
> benutzt. Der Händler hatte den Brief wegen der Portoergänzungsforderung
> der Post zurückgewiesen. Nicht freundlich, aber korrekt! Ich verschickte
> ihn erneut, diesmal sicher richtig freigemacht. Das war vor gut zwei
> Wochen. Beim Händler ist, so seine Auskunft, immernoch nichts eingegangen.
>
> Und nun?
>
> Ich kann weiter warten. Die Sendung, ein Kompaktbrief innerhalb
> Deutschlands, müsste längst beim Adressaten eingegangen sein. Der
> Zufall, dass er so lange hangenblieb und nun binnen nützlicher Frist
> doch noch ankommt, ist sehr unwahrscheinlich.

Zu meiner Überraschung hat der Händler mir heute mitgeteil, die Ware
erhalten zu haben.

Ob der Brief bei der Post hing oder lange im Eingang des Händlers
rumlag, weiß ich nicht.

Es war aber gut, mal zu überlegen, wie sich mit einem Verschwinden der
Ware umgehen ließe. Wäre nichts passiert und würde sich auch in den
nächsten Tagen nichts bewegen, dann würde ich kurz vor Ende der
Möglichkeitsfrist eBay „ein Problem melden“. Dann würde es drauf
ankommen, wem eBay das Versandrisiko zurechnet. Das würde ich in diesem
Fall, wo es nur um wenige Euro geht, dann höchstwahrscheinlich akzeptieren.
--
Hannes Kuhnert

Harald Klotz

unread,
Aug 23, 2023, 7:10:59 AM8/23/23
to
Am 14.08.2023 um 16:09 schrieb Hannes Kuhnert:

> Der Händler hatte den Brief wegen der Portoergänzungsforderung
> der Post zurückgewiesen.

Das macht die Post doch seit Jahren nicht mehr.
Zu wenig Porto geht zurück an den Absender zum Nachfrankieren.

> Ich verschickte
> ihn erneut, diesmal sicher richtig freigemacht. Das war vor gut zwei
> Wochen. Beim Händler ist, so seine Auskunft, immernoch nichts eingegangen.
>
> Und nun?

Hast du Pech gehabt.

> Ich kann, da der Kauf über eBay lief, eBay darüber in Kenntnis setzen,

Warum sollte es Ebay interessieren?

> dass ein Problem vorliegt und auf eBays formalen Vermittlungsdienst
> setzen – was auch immer da rauskommen mag.

Die verlangen von dir einen Nachweis, den du nicht erbringen kannst.

> Was meint Ihr?

Du kannst die Rücksendung nicht nachweisen, also Pech für dich.

Grüße
Harald

Harald Klotz

unread,
Aug 23, 2023, 7:13:58 AM8/23/23
to
Am 14.08.2023 um 18:59 schrieb Hannes Kuhnert:

>> Dass man Rücksendungen von einigem Wert entweder als Paket oder per
>> Einschreiben schickt.
>
> In diesem Fall erbat der Händler konkret den Versand als BÜWA oder
> Brief, ungenau „Warensendung“ genannt.

Hier kenne ich keine Urteil.
Da der Händler das so gefordert hat, sehe ich es so, dass das Risiko der
Händler zu tragen hat.
Verklag den Händler und berichte über das Urteil.

Grüße
Harald

Stefan Schmitz

unread,
Sep 14, 2023, 10:17:36 AM9/14/23
to
Am 14.09.2023 um 15:15 schrieb Frank Möller:
> Hannes Kuhnert:
>
>> Zu meiner Überraschung hat der Händler mir heute mitgeteil, die Ware
>> erhalten zu haben.
>
> Glück gehabt.
>
>> Ob der Brief bei der Post hing oder lange im Eingang des Händlers
>> rumlag, weiß ich nicht.
>
>> Es war aber gut, mal zu überlegen, wie sich mit einem Verschwinden der
>> Ware umgehen ließe. Wäre nichts passiert und würde sich auch in den
>> nächsten Tagen nichts bewegen, dann würde ich kurz vor Ende der
>> Möglichkeitsfrist eBay „ein Problem melden“. Dann würde es drauf
>> ankommen, wem eBay das Versandrisiko zurechnet.
>
> Das ist ziemlich simpel: Du mußt beweisen, daß die Rücksendung beim VK
> eingegangen ist. Das kannst Du halt nur bei Sendungen mit offizieller
> Sendungsverfolgung.

Dass eBay da vom Käufer mehr verlangt als das Gesetz (§ 355 III 4 BGB),
würde mich wundern.

Andreas Bockelmann

unread,
Sep 14, 2023, 2:45:43 PM9/14/23
to
Stefan Schmitz schrieb:
Du vergisst, dass der Käuferschutz von ebay keiner gesetzlichen Regelung
unterliegt. Die Vertragsbedingungen kann ebay relativ frei gestalten (im
Rahmen des AGBG)

--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann

Stefan Schmitz

unread,
Sep 14, 2023, 4:10:16 PM9/14/23
to
Wenn sich etwas "Käuferschutz" nennt, dann sollte es den Käufer besser
stellen als das Gesetz, nicht schlechter.

Du scheinst schon lange kein Gesetz mehr angeschaut zu haben. Ein AGBG
gibt es seit über 20 Jahren nicht mehr.

Andreas Bockelmann

unread,
Sep 15, 2023, 2:45:23 AM9/15/23
to
Stefan Schmitz schrieb:

> Wenn sich etwas "Käuferschutz" nennt, dann sollte es den Käufer besser
> stellen als das Gesetz, nicht schlechter.

Tut er doch. Der Käuferschutz ist eine Zusatzabsicherung, Die gesetzlichen
Rechte des Kunden gegenüber dem Verkäufer sind davon unberührt.

>
> Du scheinst schon lange kein Gesetz mehr angeschaut zu haben. Ein AGBG gibt
> es seit über 20 Jahren nicht mehr.

Ich bin kein Jurist, gehe aber mal davon aus, dass es irgendeine
Nachfolgeregelung zur Gestaltung der AGB geben wird.

Hannes Kuhnert

unread,
Sep 15, 2023, 5:49:48 AM9/15/23
to
Harald Klotz hat geschrieben:
> Am 14.08.2023 um 16:09 schrieb Hannes Kuhnert:
>
>> Der Händler hatte den Brief wegen der Portoergänzungsforderung der
>> Post zurückgewiesen.
>
> Das macht die Post doch seit Jahren nicht mehr.
> Zu wenig Porto geht zurück an den Absender zum Nachfrankieren.

Dass es absolut keine Minderporto-Annahmemöglichkeit mehr gäbe, glaube
ich nicht. Auf dem Brief, den ich zurück erhielt, war sowohl
handschriftlich abgekürzt „Annahme verweigert“ geschrieben, als auch
gleiches auf einem Zurück-Aufkleber angekreuzt.

>> Ich verschickte ihn erneut, diesmal sicher richtig freigemacht. Das
>> war vor gut zwei Wochen. Beim Händler ist, so seine Auskunft,
>> immernoch nichts eingegangen.
>>
>> Und nun?
>
> Hast du Pech gehabt.

Davon kann keine Rede sein, wie ich am 15.8. wissen ließ.

>> Ich kann, da der Kauf über eBay lief, eBay darüber in Kenntnis setzen,
>
> Warum sollte es Ebay interessieren?

EBay ist Zahlungsmittler mit „Käuferschutz“ und hat ein formalisiertes
Verfahren zur Problembehandlung.

>> dass ein Problem vorliegt und auf eBays formalen Vermittlungsdienst
>> setzen – was auch immer da rauskommen mag.
>
> Die verlangen von dir einen Nachweis, den du nicht erbringen kannst.

Ja:
| Sie sind durch den eBay-Käuferschutz abgesichert, wenn Sie […] keine
oder eine nicht vollständige Rückerstattung erhalten, nachdem Sie den
Artikel mit Sendungsverfolgung zurückgeschickt haben.

Aber das ist nicht unbedingt alles. Zum einen kann eBay Gründe haben,
auch anderweitig den korrekten Versand des Artikels anzunehmen und
entsprechend zu handeln, zum anderen kann ein anderer Käuferschutz-Grund
greifen.
--
Hannes Kuhnert

Stefan Schmitz

unread,
Sep 15, 2023, 8:52:09 AM9/15/23
to
Am 15.09.2023 um 11:49 schrieb Hannes Kuhnert:
> Harald Klotz hat geschrieben:
>> Am 14.08.2023 um 16:09 schrieb Hannes Kuhnert:
>>
>>> Der Händler hatte den Brief wegen der Portoergänzungsforderung der
>>> Post zurückgewiesen.
>>
>> Das macht die Post doch seit Jahren nicht mehr.
>> Zu wenig Porto geht zurück an den Absender zum Nachfrankieren.
>
> Dass es absolut keine Minderporto-Annahmemöglichkeit mehr gäbe, glaube
> ich nicht. Auf dem Brief, den ich zurück erhielt, war sowohl
> handschriftlich abgekürzt „Annahme verweigert“ geschrieben, als auch
> gleiches auf einem Zurück-Aufkleber angekreuzt.

Nicht immer schafft sie es, unterfrankierte Post rauszufischen, bevor
diese auf den Weg zum Empfänger geht. Bei nichtautomatisierter
Bearbeitung wie BüWa dürfte die Kontrolle weniger zuverlässig sein.

>>> Ich verschickte ihn erneut, diesmal sicher richtig freigemacht. Das
>>> war vor gut zwei Wochen. Beim Händler ist, so seine Auskunft,
>>> immernoch nichts eingegangen.
>>>
>>> Und nun?
>>
>> Hast du Pech gehabt.
>
> Davon kann keine Rede sein, wie ich am 15.8. wissen ließ.
>
>>> Ich kann, da der Kauf über eBay lief, eBay darüber in Kenntnis setzen,
>>
>> Warum sollte es Ebay interessieren?
>
> EBay ist Zahlungsmittler mit „Käuferschutz“ und hat ein formalisiertes
> Verfahren zur Problembehandlung.
>
>>> dass ein Problem vorliegt und auf eBays formalen Vermittlungsdienst
>>> setzen – was auch immer da rauskommen mag.
>>
>> Die verlangen von dir einen Nachweis, den du nicht erbringen kannst.
>
> Ja:
> | Sie sind durch den eBay-Käuferschutz abgesichert, wenn Sie […] keine
> oder eine nicht vollständige Rückerstattung erhalten, nachdem Sie den
> Artikel mit Sendungsverfolgung zurückgeschickt haben.
>
> Aber das ist nicht unbedingt alles. Zum einen kann eBay Gründe haben,
> auch anderweitig den korrekten Versand des Artikels anzunehmen und

Welche Gründe wären das?

> entsprechend zu handeln, zum anderen kann ein anderer Käuferschutz-Grund
> greifen.

Und was kommt da noch in Frage, wenn der Käufer widerruft?

Hannes Kuhnert

unread,
Jan 17, 2024, 9:33:29 AMJan 17
to
Frank Möller hat geschrieben:
> Hannes Kuhnert:
>> Harald Klotz hat geschrieben:
>>> Die verlangen von dir einen Nachweis, den du nicht erbringen kannst.
>>
>> Ja:
>> | Sie sind durch den eBay-Käuferschutz abgesichert, wenn Sie […] keine
>> | oder eine nicht vollständige Rückerstattung erhalten, nachdem Sie den
>> | Artikel mit Sendungsverfolgung zurückgeschickt haben.
>
> Eben.
>
>> Aber das ist nicht unbedingt alles. Zum einen kann eBay Gründe haben,
>> auch anderweitig den korrekten Versand des Artikels anzunehmen...
>
> Was für Gründe sollten dies sein und wieso sollte eBay solche von ihren
> eigenen Regeln abweichenden Gründe suchen?

Es gibt Gründe, die eBay nicht suchen muss und die auf anderer,
grundsätzlicherer Ebene liegen. Real werden solche Sachen durchaus
abseits der Anwendung formulierter Regeln entschieden.

EBay steht in starker Konkurrenz zu Amazon mit seinem stärker
standardisierten Geschäft. Wer sich in dieser Konkurrenz wie entwickelt,
entscheiden vor allem die Käufer. Das ist ein klares Motiv für eBay, im
Zweifel für den Käufer zu entscheiden.

>> ... und entsprechend zu handeln, zum anderen kann ein anderer
>> Käuferschutz-Grund greifen.
>
> Was für "ein anderer Grund" sollte dies sein und wieso sollte eBay einen
> solchen von ihren eigenen Regeln abweichenden Grund suchen?

Denkbar ist zum Beispiel, dass eBay das Risiko unversicherten
Rückversand gering gehalten haben möchte und es Verkäufern verboten hat,
ihren Kunden unversicherten Rückversand zu empfehlen. Dann -
hypothetisch – könnte eBay schlicht sagen: Der Verkäufer hat gegen die
Richtlinien verstoßen. Also hat er nun den Verlust zu tragen.

Die Vorgaben für Verkäufer können extrem streng sein. Ein Beispiel, das
mir ein Verwandter zweiten Grades von sich als Verkäufer erzählt hat: Er
erhielt eine Bestellung. Ein paar Stunden später überlegte der Käufer
sich, doch noch ein zweites Exemplar haben zu wollen. Beide Exemplare
zusammen zu verschicken, gestattete eBay aber nicht. Sie mussten einzeln
versichert verschickt werden, mit unterschiedlichen Sendungsnummern.
Überdies sollte die Ware in einem Nachbarort gehen, in den er es
nebenbei hätte persönlich bringen können. Das ließ sich über eBay aber
nicht anbieten. Selbst eine Lieferung ins Nachbarhaus hätte durch
versicherten Versand geschehen müssen. … Das ist hier nur ein Beispiel
für scharfe Beschränkungen und Vorgaben, die es bei eBay schon gab oder
noch gibt, die übrigens mich das Verkaufen über eBay gänzlich aufgeben
lassen haben. Es ist sehr plausibel, dass in einem konkreten
Problemfall, bei dem man zuerst an den Käuferschutz denkt, außer den
formulierten Käuferschutzregeln und ihrer offensichtlichen Bedeutung
weitere Regelungen einschlägig sind … und die Haftung vom Käufer auf den
Verkäufer oder umgekehrt verschieben.
--
Hannes Kuhnert
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