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Schufa Eintrag nach Vergleichsverhandlung?

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Uwe Buschhorn

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Dec 8, 2014, 2:40:31 PM12/8/14
to
Mal angenommen,

man streitet sich wegen einer Rechnung (Energieversorger gegen Verbraucher).

Es kommt zum Mahnbescheid, dem wird widersprochen, es kommt zur
Gerichtsverhandlung, das Gericht und die Parteien einigen sich auf einen
Vergleich.

Der Verbraucher muß 30 Prozent der Forderung zahlen, der Energieversorger
bleibt auf 70 Prozent sitzen.


Frage:
Darf der Energieversorger nun einen negativen Schufa-Eintrag veranlassen?


Danke & Grüße,

--
Uwe Buschhorn


Theodor Hellwald

unread,
Dec 8, 2014, 2:58:24 PM12/8/14
to
Warum nicht? Indem Lügenverein machen die doch sowieso was sie wollen.
Haste bestimmt mit der AGB unterschrieben. MfG theo

Diedrich Ehlerding

unread,
Dec 8, 2014, 3:15:04 PM12/8/14
to
Uwe Buschhorn schrieb am 08.12.2014 um 20:40:
> Es kommt zum Mahnbescheid, dem wird widersprochen, es kommt zur
> Gerichtsverhandlung, das Gericht und die Parteien einigen sich auf einen
> Vergleich.
>
> Der Verbraucher muß 30 Prozent der Forderung zahlen, der Energieversorger
> bleibt auf 70 Prozent sitzen.
>
>
> Frage:
> Darf der Energieversorger nun einen negativen Schufa-Eintrag veranlassen?

Mal abgesehen davon, dass ich nicht davon überzeugt bin, dass sich alle
Schufa-Kunden an das halten, was sie dürfen: Es kommt zunächst darauf
an, was du unterschrieben hast - lies das Kleingedruckte deines Vertrages.

Häufig steht da drin, man werde die Tatsache, dass ein Mahnbescheid bei
unbestrittener Forderung erlassen worden sei, der Schufa melden. Hast du
vorher der Forderung widersprochen oder den Mahnbescheid abgewartet und
erst dem widersprochen? Im letzteren Fall hätten sie mit dem Antrag auf
den Mahnbescheid auch eine Schufa-Meldung veranlassen können, denn da
war die Forderung ja noch unwidersprochen. Typischerweise steht aber
nicht in irgendwelchen Geschäftsbedingungen, dass der Datenlieferant zur
Berichtigung verpflichtet sei, wenn sich später was anderes ergibt.

Hier hat sich ja nun die Forderung wenigstens zu einem Teil als
berechtigt herausgestellt. Insofern wirst du wenig Chancen haben, diese
Tatsache aus den Schufa-Dateien wieder herauszubekommen. Aber frag halt
die Schufa, was sie über dich gespeichert haben - wenn du Glück hast,
ist es inhaltlich falsch, und du kannst das beweisen; dann kannst du
verlangen, dass sie das löschen, was falsch ist (Nicht dass ich
überzeugt wäre, dass sie das auch tun; nicht dass ich überzeugt wäre,
dass sie davon Abstand nehmen, schon die Tatsache, dasss du Daten
löschen lassen willst, negativ zu scoren ...)

Diedrich

Uwe Buschhorn

unread,
Dec 8, 2014, 3:22:21 PM12/8/14
to
Diedrich Ehlerding schrieb:

> dass sie davon Abstand nehmen, schon die Tatsache, dasss du Daten
> löschen lassen willst, negativ zu scoren ...)

Danke erstmal.
Die Forderung war bestritten.

Man hört so, daß ja selbst eine Eigenauskunft negativ gescored werden
kann, deshalb frag ich einfach mal.

Angenommen ein solcher Eintrag wäre drin - was für eine "Haltezeit" hätte
der denn? Was wäre er wieder weg?


Grüße,


--
Uwe Buschhorn


Diedrich Ehlerding

unread,
Dec 8, 2014, 3:38:13 PM12/8/14
to
Uwe Buschhorn schrieb am 08.12.2014 um 21:22:

> Man hört so, daß ja selbst eine Eigenauskunft negativ gescored werden
> kann, deshalb frag ich einfach mal.

Sie müssen das nicht einmal bewusst als negativ bewerten - das geschieht
ganz automatisch, wenn z.B. der Anteil Auskunftheischender bei Leuten
mit schlechter Schufa-Auskunft deutlich höher ist als unter den Leuten
mit guter Schufa-Auskunft. Dann wird möglicherweise der
Schufa-Datenfriedhof-Umgrabe-Algorithmus "will Auskunft haben" mit
"schlechter score" ganz automatisch korrelieren.
>
> Angenommen ein solcher Eintrag wäre drin - was für eine "Haltezeit" hätte
> der denn? Was wäre er wieder weg?

Muttu Schufa fragen; sonst weiß das niemand. (Nicht dass ich glaube,
dass sie dir eine Antwort geben, geschweige denn eine zutreffende ...)

Diedrich

Stefan Schmitz

unread,
Dec 8, 2014, 5:00:07 PM12/8/14
to
Am Montag, 8. Dezember 2014 21:38:13 UTC+1 schrieb Diedrich Ehlerding:
> Uwe Buschhorn schrieb am 08.12.2014 um 21:22:
>
> > Man hört so, daß ja selbst eine Eigenauskunft negativ gescored werden
> > kann, deshalb frag ich einfach mal.
>
> Sie müssen das nicht einmal bewusst als negativ bewerten - das geschieht
> ganz automatisch, wenn z.B. der Anteil Auskunftheischender bei Leuten
> mit schlechter Schufa-Auskunft deutlich höher ist als unter den Leuten
> mit guter Schufa-Auskunft. Dann wird möglicherweise der
> Schufa-Datenfriedhof-Umgrabe-Algorithmus "will Auskunft haben" mit
> "schlechter score" ganz automatisch korrelieren.

Ich würde ja stark vermuten, dass die Kandidaten mit schlechter Schufa sich
nicht besonders für ihre Daten interessieren.
Die wissen auch so, dass sie ihrer Verbindlichkeiten nicht Herr werden.
Message has been deleted
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Volker Hahn

unread,
Dec 9, 2014, 2:46:37 AM12/9/14
to
In article <m64ure$e8t$1...@news.albasani.net>, Uwe Buschhorn wrote:
> Darf der Energieversorger nun einen negativen Schufa-Eintrag veranlassen?

Nein.

Der Grundsatz lautet: Kein Eintrag ohne Titel, ansonsten siehe u.a.
http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/der-schufa-eintrag/

"Ansonsten darf die Eintragung eines negativen Schufa-Eintrags dann
erfolgen, wenn die offene Rechnung „rechtskräftig“ festgestellt wurde. Das
heißt, wenn entweder ein gerichtliches Urteil über die Forderung
ausgesprochen wurde und die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (die
Rechtsmittelfrist ist der Zeitraum, in dem gegen das Urteil ein
Rechtsmittel eingelegt werden darf, also Berufung oder Revision), oder wenn
ein gerichtlicher Mahnbescheid und ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid
ergingen, und weder Widerspruch noch Einspruch dagegen eingelegt wurden."
--
"Es wird versucht, mit dem Totschlagargument der Terrorismusbekämpfung den
Rechtsstaat abzuschaffen..."
(Rolf Schwedhelm, ehem. Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im
Deutschen Anwaltsverein)

Bernd J. Kaup

unread,
Dec 9, 2014, 5:36:13 AM12/9/14
to
Am 09.12.2014 um 05:18 schrieb Ralf . K u s m i e r z:
> X-No-Archive: Yes
>
> begin quoting, Diedrich Ehlerding schrieb:
>
>> Sie müssen das nicht einmal bewusst als negativ bewerten - das geschieht
>> ganz automatisch, wenn z.B. der Anteil Auskunftheischender bei Leuten
>> mit schlechter Schufa-Auskunft deutlich höher ist als unter den Leuten
>> mit guter Schufa-Auskunft. Dann wird möglicherweise der
>> Schufa-Datenfriedhof-Umgrabe-Algorithmus "will Auskunft haben" mit
>> "schlechter score" ganz automatisch korrelieren.
>
> Man könnte ja mal diese hypothetischen völlig utopischen
> Wenn-dann-Formulierungen in den Raum stellen. Dann mache ich das doch
> einfach mal:
>
> Was wäre, wenn sich ein großer Anteil der Betroffenen entschlösse, die
> Schufa-Klausel nicht mehr zu akzeptieren?
>
> Bei einzelnen "Verweigerern" kämen dann manche Verträge nicht mehr
> zustande, aber bei relevanten Gruppengrößen könnte sich die Wirtschaft
> es einfach nicht mehr leisten, auf diese Kunden zu verzichten.
>
> Spinnen wir es mal weiter: Natürlich würden die Preise (geringfügig)
> steigen, weil es aufwendiger würde und evtl. nicht mehr so gut
> gelänge, die "faulen Äpfel" auszusortieren. Insofern ist die Existenz
> eines Auskunftswesens vom Typ "Schufa" natürlich schon im
> gesamtgesellschaftlichen Interesse. Aber bei genügend großer
> "kritischer Öffentlichkeit" würdfe eben der Druck in Richtung
> Anpassung der internen Abläufe und Offenlegung größer werden. Insofern
> wäre eine Kampagne zur Schufa-Verweigerung durchaus ein Schritt in die
> richtige Richtung.
>
> Wie, OT?
>
> Ach ja, richtig: Ziemlich OT...
>
>
> Gruß aus Bremen
> Ralf
>
es wäre sicher sinnvoll, das Affentheater mit Schufa-Auskünften für
Handyverträge, Mietverträge und Kleinforderungen aller Art, sagen wir
mal 1000€ einzustellen. Damit wären 99,99% des Traffic bei der Schufa
gestorben, die könnte ihren Laden wieder auf das konzentrieren, was sie
mal groß gemacht hat.
mfg
bjk

Karl Bonz

unread,
Dec 9, 2014, 5:53:42 AM12/9/14
to
Stefan Schmitz schrieb:
Umgekehrt! Gerade Leute, welche die Schufa gar nicht erst nötig haben,
dürften wohl die positivsten Einträge haben.


Karl


--- news://freenews.netfront.net/ - complaints: ne...@netfront.net ---

Theodor Hellwald

unread,
Dec 9, 2014, 6:06:05 AM12/9/14
to
Am 09.12.2014 um 08:21 schrieb w-buechs...@web.de:
> X-No-archive: Yes
>
> Am Montag, 8. Dezember 2014 20:58:24 UTC+1 schrieb Theodor Hellwald:
>
>> Warum nicht? Indem Lügenverein machen die doch sowieso was sie wollen.
>
> Eine der üblichen, äußerst hilfreichen Antworten - aber das kennen wir ja von dir. Keine Substanz, mehr Stammtischgeschwurbel.
>
>> Haste bestimmt mit der AGB unterschrieben.
>
> Für Leute, die entsprechende Kenntnisse in der Grundschule erworben haben, dürfte es kein großes Problem sein, die AGB vor dem Unterschreiben durchzulesen.
>
> Und Rechtsexperten wie uns Theo sollte es auch geläufig sein, daß auch unterschriebene AGBs, die sitten- oder rechtswidrig sind (insbesondere durch evtl. einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners), unwirksam sind.
>
> Im übrigen gibt es auch die Möglichkeit der kostenlosen Selbstauskunft (1x pro Jahr - allerdings muß man bei den Auskunfteien meist nach dieser Möglichkeit suchen).
>
Und mal wieder dein üblicher Blafasel der nur auf dem Papier funzt.

Mal abgesehen das du immer noch nicht in der Lage bist deinen Newsreader
zu konfigurieren ist es mal wieder ein Beweis deiner täglichen Inkompetenz.
Ad 1. machen sie was sie wollen, das ist Fakt!
Ad 2. lesen die meisten Leutz sich nachgewiesenermassen die AGB vor
Unterschrift eben nicht durch und wenn, dann sind sie nicht in der Lage
die Fallstricke zu sehen!
Ad 3. Hast du schonmal erfolgreich eine AGB Klausel per Klage
wegbekommen? Nein? Dann halt dich an Nuhr, zumal das Risiko i.Zw.
insbesonders der Kosten beim Kläger liegt!
Ad 4. Ist die Selbstauskunft ein Witz bei der Vielzahl von Auskunfteien
und wer garantiert dir das sie alles reinschreiben was gespeichert ist?
Keiner! Also halts Maul Dummkopf! theo

Sender

unread,
Dec 9, 2014, 6:18:01 AM12/9/14
to
On 09.12.2014 08:46, Volker Hahn wrote:
> Ansonsten darf die Eintragung eines negativen Schufa-Eintrags dann
> erfolgen, wenn die offene Rechnung „rechtskräftig“ festgestellt wurde

Es ist ja nicht so, dass die Schufa hier 2x Daumen hoch und 3x Daumen runter speichert.
Die Schufa speichert verschiedene Vorgänge zum Kunden.
Unter anderem auch "Widerspruch".
Eine Bewertung (pos/neg) steckt da erst mal gar nicht dahinter.

JMS

Uwe Buschhorn

unread,
Dec 9, 2014, 6:27:28 AM12/9/14
to
Volker Hahn schrieb:

> Der Grundsatz lautet: Kein Eintrag ohne Titel, ansonsten siehe u.a.
> http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/der-schufa-eintrag/

Achso, Du meinst, weil ein Vegleich geschlossen wurde ist kein Urteil und
somit keine rechtskäftige Entscheidung vorhanden und somit keine Grundlage
für die Meldung an die Schufa.

Habe ich das so richtig verstanden?

Grüße,

--
Uwe Buschhorn


Message has been deleted

Theodor Hellwald

unread,
Dec 9, 2014, 6:59:58 AM12/9/14
to
Am 09.12.2014 um 12:30 schrieb w-buechs...@web.de:
> X-No-archive: Yes
>
> Am Dienstag, 9. Dezember 2014 12:06:05 UTC+1 schrieb Theodor Hellwald:
>
>> Ad 1. machen sie was sie wollen, das ist Fakt!
>
> in deiner kleinen Welt vielleicht.

Du solltest dich mal lieber an deine alkohlgeschwängerte Nase fassen...
>
>> Ad 2. lesen die meisten Leutz sich nachgewiesenermassen die AGB vor
>> Unterschrift eben nicht durch
>
> tut mir leid, aber wer glaubt, Grundschulkenntnisse nicht nutzen zu müssen, der hat kein Bedauern verdient.

Hat der OP oder ich das getan? Du faselst mal wieder Dummlall...

>> und wenn, dann sind sie nicht in der Lage
>> die Fallstricke zu sehen!
>
> Welche "Fallstricke" schreiben denn z.B. E-Versorger in ihre AGB? Falls das nicht wieder eine deiner üblichen Stammtischwahrheiten ist.

Du lenkst vom Thema ab, es geht um die AGB der Schufa und Co, du
Dummbatz vergisst nämlich das du die Zustimmung zur Schufa und Co. mit
den AGB des Vertragspartners mit unterschreibst.

>> Ad 3. Hast du schonmal erfolgreich eine AGB Klausel per Klage
>> wegbekommen? Nein?
>
> Ja, mangels Anlaß. Im Gegensatz zu berufsmäßigen Opfern wie du war ich bisher noch nicht von sog. "Fallstricken" betroffen.

Du bist der Held!^^

>> Ad 4. Ist die Selbstauskunft ein Witz bei der Vielzahl von Auskunfteien
>> und wer garantiert dir das sie alles reinschreiben was gespeichert ist?
>> Keiner!
>
> Wer garantiert dir, daß alles, was du anderen unterstellst, auch stimmt?
>
> Wenn du sicher gehen willst, schaff dir einen Heimtrainer (ggf. auch Hamster) an und mach deinen Strom selber.
>
Wenn du sicher gehen wills, dann geh sterben! Vollhonk!
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Theodor Hellwald

unread,
Dec 9, 2014, 7:13:32 AM12/9/14
to
Am 09.12.2014 um 13:10 schrieb w-buechs...@web.de:
> X-No-archive: Yes
>
>> Du lenkst vom Thema ab, es geht um die AGB der Schufa und Co, du
>> Dummbatz vergisst nämlich das du die Zustimmung zur Schufa und Co. mit
>> den AGB des Vertragspartners mit unterschreibst.
>
> Auch die ABG der "Schufa und Co" lassen sich problemlos nachlesen und auf evtl. Fallstricke (für die du im übrigen noch keinen Nachweis außer durch Behauptung erbracht hast) überprüfen.
>
> https://www.meineschufa.de/downloads/agb.pdf
>
> - vorausgesetzt natürlich, man WILL sie lesen und nicht nur Biertischdampfgeplauder in die Welt setzen.
>
Ooooch, hat dich Mutti mal wieder nicht rangelassen.... du faselst am
Thema vorbei, aber schön wie du tanzt, komm (stöckchenhinhalt) tanz den
Deppentanz....

Theodor Hellwald

unread,
Dec 9, 2014, 7:14:11 AM12/9/14
to
Am 09.12.2014 um 13:13 schrieb w-buechs...@web.de:
> X-No-archive: Yes
>
> Am Dienstag, 9. Dezember 2014 12:59:58 UTC+1 schrieb Theodor Hellwald:
>
>> Du lenkst vom Thema ab, es geht um die AGB der Schufa und Co, du
>> Dummbatz vergisst nämlich das du die Zustimmung zur Schufa und Co. mit
>> den AGB des Vertragspartners mit unterschreibst.
>
> Die AGB der Schufa sind einsehbar. Die Datenspeicherung selbst ist weitgehend durch die Datenschutzgesetze geregelt. Da du ja offensichtlich Zweifel an deren Einhaltung hast, wirst du dich sicher in Kürze an den zuständigen Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes wenden.
>
> Ich fürchte aber, du wirst wie üblich - in an sich vorbildlicher Weise - Denkenergie einsparen und dein Biertischgedumpfe hier entsorgen.
>
na siehst du, es geht doch mit dem Deppentanz tanzen, komm tanz weiter.....

Wolfgang Jäth

unread,
Dec 9, 2014, 10:16:10 AM12/9/14
to
Am 08.12.2014 um 21:15 schrieb Diedrich Ehlerding:
>
> Hier hat sich ja nun die Forderung wenigstens zu einem Teil als
> berechtigt herausgestellt.

Aber in /Teilen/ auch /unberechtigt/; und damit war der *Widerspruch*
gegen die *Höhe* der Forderung *berechtigt*.

> Insofern wirst du wenig Chancen haben, diese
> Tatsache aus den Schufa-Dateien wieder herauszubekommen.

Sehe ich genau anders herum. Zu Deinen sonstigen Ausführungen sage ich
aber AOL.

Wolfgang
--

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 9, 2014, 10:48:07 AM12/9/14
to
Am 08.12.2014 um 20:40 schrieb Uwe Buschhorn:
Nein.

Harald Hengel

unread,
Dec 9, 2014, 12:23:46 PM12/9/14
to
Diedrich Ehlerding schrieb::

>> Frage:
>> Darf der Energieversorger nun einen negativen Schufa-Eintrag
>> veranlassen?
>
> Mal abgesehen davon, dass ich nicht davon überzeugt bin, dass sich
> alle Schufa-Kunden an das halten, was sie dürfen: Es kommt zunächst
> darauf
> an, was du unterschrieben hast - lies das Kleingedruckte deines
> Vertrages.

Was hat es jetzt damit zu tun.
In den AGB dürfte kaum geregelt sein was in dem Fall geschehen darf.
Der Mahnbescheid ist nicht rechtskräftig geworden!

Ausserdem veranlasst in so einem Fall den Schufa Eintrag nicht der
Gläubiger

Der kann als Schufa Mitglied allerdings immer einen Eintrag
veranlssen, unabhängig von der Rechtmässigkeit.

> Häufig steht da drin, man werde die Tatsache, dass ein Mahnbescheid
> bei unbestrittener Forderung erlassen worden sei, der Schufa
> melden.

Wirklich?

Du verwechselt hier Mahnbescheid und Regeln aus dem
Vertragsverhältnis.

Rechtskräftige Mahnbescheide werden von Amts wegen veröffentlicht,
Schufa, andere und auch du haben die Möglichkeit diese
Veröffentlichungen einzusehen.

Schufa und Co tragen es dann in ihre Auskunftslisten ein.


Soweit der betreffende Gläubiger Schufa Mitgleid ist, darf er
unbestrittene Forderungen nach Fristüberschreitung eintragen lassen.

Ich sehe kein Recht für eine Eintragung, denn es gibt der Schilderung
nach keine Forderung für welche eine Zahlfrist überschirtten sein
könnte, zumindest nicht, solange die Zahlfrist für die
Vergleichsforderung eingehalten wird.

> Hast du vorher der Forderung widersprochen oder den
> Mahnbescheid abgewartet und erst dem widersprochen? Im letzteren
> Fall hätten sie mit dem Antrag auf den Mahnbescheid auch eine
> Schufa-Meldung veranlassen können, denn da
> war die Forderung ja noch unwidersprochen.

Sie hätten, wenn es entsprechend vereinbart und nicht widersprochen
ist, auch vor dem Mahnbescheid eintragen lassen können.

> Typischerweise steht aber
> nicht in irgendwelchen Geschäftsbedingungen, dass der
> Datenlieferant zur Berichtigung verpflichtet sei, wenn sich später
> was anderes ergibt.

Stimmt, um die Berichtigung musst du dich selbst kümmern indem du der
Schufa die Zahlung nachweist.
Nach 2 Jahren muss die Schufa automatisch löschen, so keine neue
Meldung kommt.

> Hier hat sich ja nun die Forderung wenigstens zu einem Teil als
> berechtigt herausgestellt. Insofern wirst du wenig Chancen haben,
> diese Tatsache aus den Schufa-Dateien wieder herauszubekommen.

Die Schufa muss löschen!
Das musst du aber selbst veranlassen.

> Aber frag halt die Schufa, was sie über dich gespeichert haben -
> wenn du
> Glück hast, ist es inhaltlich falsch, und du kannst das beweisen;
> dann kannst du
> verlangen, dass sie das löschen,

Falsch ist der Eintrag auf jeden Fall.
Der Mahbescheid ist nicht rechtskräftig geworden.

Aufgrund des Mahnbescheids kann es keinen Eintrag gegen!

Sollte es einen Eintrag aus dem Vertragsverhältnis geben ist der auf
jeden Fall falsch, die Schuldsumme ist nicht die rechtlich anerkannte
Forderung.

> was falsch ist (Nicht dass ich
> überzeugt wäre, dass sie das auch tun; nicht dass ich überzeugt
> wäre, dass sie davon Abstand nehmen, schon die Tatsache, dasss du
> Daten löschen lassen willst, negativ zu scoren ...)

Du meinst, die angebliche nicht berechtigte Forderung geht nicht
negativ auf den Score ein?

Grüße Harald

Diedrich Ehlerding

unread,
Dec 9, 2014, 12:24:18 PM12/9/14
to
Wolfgang Jäth schrieb am 09.12.2014 um 08:16:

>> > Hier hat sich ja nun die Forderung wenigstens zu einem Teil als
>> > berechtigt herausgestellt.
> Aber in /Teilen/ auch /unberechtigt/; und damit war der *Widerspruch*
> gegen die *Höhe* der Forderung *berechtigt*.

Wir wissen ja nicht, was bei der Schufa steht - der OP müsste da
nachfragen. Es gibt einige Möglichkeiten:

a) da ist nix gespeichert - dann ist die Diskussion hier hyperfluid.

b) da ist gespeichert "Mahnbetrag über die gesamte Forderung beantragt"
und der OP kann nachweisen, dass er vor dem Mahnbescheid die gesamte
Forderung bestritten hat - dann hätte bei den üblichen Klauseln
"Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung" der Vertragspartner dies
nicht gemeldet haben dürfen.

c) da ist gespeichert "Forderung in Höhe von 30% konnte erst durch
gerichtlichen Vergleich geltend gemacht werden" - dagegen wird er nix
machen können.

usw.

Diedrich

Diedrich Ehlerding

unread,
Dec 9, 2014, 12:39:10 PM12/9/14
to
Harald Hengel schrieb am 09.12.2014 um 18:05:

>> Häufig steht da drin, man werde die Tatsache, dass ein Mahnbescheid
>> bei unbestrittener Forderung erlassen worden sei, der Schufa
>> melden.
>
> Wirklich?

Ja, wirklich.

<http://books.google.de/books?id=6SSjnzWv8jMC&pg=PA54&lpg=PA54&dq=%22mahnbescheid+bei+unbestrittener+Forderung%22&source=bl&ots=HtCw9fnhqJ&sig=n2DMR4hl2-fER8MfWf0eF-tQ9Hw&hl=de&sa=X&ei=fDKHVJb7OtHcaqe5gaAN&ved=0CDQQ6AEwBA#v=onepage&q=%22mahnbescheid%20bei%20unbestrittener%20Forderung%22&f=false>


<http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?opid=1&fachgebietid=1&katid=4&artikelid=292>

<https://www.goneo.de/hilfe_kontakt/ceg.pdf>

<www.pagmbh.de/images/downloads/Selbstauskunft.pdf>


> Du verwechselt hier Mahnbescheid und Regeln aus dem
> Vertragsverhältnis.

Nein.

Diedrich

Wolfgang May

unread,
Dec 9, 2014, 1:00:40 PM12/9/14
to
Leider falsch.

Die Schufa beurteilt "statistisch" auf Basis von Negativ- und
"Positiv"kriterien. Wenn sie nichts ueber jemanden wissen (was
teilweise auch ihren unvollstaendigen Daten geschuldet ist), landet
derjenige in einem Topf mit allen Leuten, die z.B. "keinen
Handy(vertrag) haben", und nie einen Kredit puenktlich zurueckgezahlt
haben (weil sie nie einen hatten). Also z.B. mit vielen 18-jaehrigen,
oder gerade neu nach D zugezogenen. Du kannst Dir ueberlegen, was da
statistisch rauskommt.

Es ist besser, irgendwann mal eine Waschmaschine oder sowas auf Kredit
zu kaufen, und diesen brav abzustottern, um "Positiv"-Daten zu sammeln.


Beispiel: ich kenne 10 Leute, von denen ich ziemlich sicher weiss,
dass sie keine Kinderschaender sind. Ueber dich weiss ich nichts.
Also kann ich Dir leider nur bescheinigen, dass "ein
ueberdurchschnittliches Risiko besteht, dass Du ein Kinderschaender
bist".

Wolfgang

Wolfgang Kynast

unread,
Dec 9, 2014, 1:18:01 PM12/9/14
to
On Tue, 9 Dec 2014 18:00:39 +0000 (UTC), "Wolfgang May" posted:


...
>Beispiel: ich kenne 10 Leute, von denen ich ziemlich sicher weiss,
>dass sie keine Kinderschaender sind. Ueber dich weiss ich nichts.
>Also kann ich Dir leider nur bescheinigen, dass "ein
>ueberdurchschnittliches Risiko besteht, dass Du ein Kinderschaender
>bist".

Besuch mal eine Vorlesung "Statistik für Anfänger".

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 9, 2014, 1:22:59 PM12/9/14
to
Es ist sinnvoll, sich bei der Äußerung zu juristischen Fragen erst
einmal mit dem aktuellen Gesetzen zu beschäftigen statt mit (ur-)alten
Quellen IRGENDWELCHER Herkunft.

Solche Klauseln, wenn sie denn heute noch vorkommen, sind rechtswidrig:
§ 28a BDSG. Damit bei der Datenübermittlung an Auskunfteien
schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden, wird in
dieser Vorschrift (zwingend) geregelt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder
Zahlungsunwilligkeit „gesichert“ festgestellt ist. Die Kriterien hierfür
enthalten die Ziffern 1 bis 5 in Absatz 1 Satz 1. Wenn überhaupt, dann
müssten, bei unbestrittener Forderung, die weiteren Voraussetzungen der
Nr. 4 oder 5 vorliegen.

[...]

Harald Hengel

unread,
Dec 9, 2014, 2:49:52 PM12/9/14
to
Volker Hahn schrieb::

>> Darf der Energieversorger nun einen negativen Schufa-Eintrag
>> veranlassen?
>
> Nein.
>
> Der Grundsatz lautet: Kein Eintrag ohne Titel, ansonsten siehe u.a.
> http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/der-schufa-eintrag/
>
> "Ansonsten darf die Eintragung eines negativen Schufa-Eintrags dann
> erfolgen, wenn die offene Rechnung "rechtskräftig" festgestellt
> wurde. Das heißt, wenn entweder ein gerichtliches Urteil über die
> Forderung ausgesprochen wurde und die Rechtsmittelfrist abgelaufen
> ist (die Rechtsmittelfrist ist der Zeitraum, in dem gegen das
> Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden darf, also Berufung oder
> Revision), oder wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid und ein
> gerichtlicher Vollstreckungsbescheid ergingen, und weder
> Widerspruch noch Einspruch dagegen eingelegt wurden."

Falsch.
Was du schreibst gilt für Mahnbescheide, die werden ausserdem von Amrs
wegen öffentlich gelistet.
Der Energieversorger kann einen Mahnbescheid nicht eintragen lassen,
was er aber sehr wohl kann ist, fällige und unwidersproschene
Forderungen eintragen lassen. Dafür muss er Mitglied der Schufa sein.

2 paar Schuhe, die man nicht vermischen sollte.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Dec 9, 2014, 2:49:52 PM12/9/14
to
Sender schrieb::

> Es ist ja nicht so, dass die Schufa hier 2x Daumen hoch und 3x
> Daumen runter speichert. Die Schufa speichert verschiedene Vorgänge
> zum Kunden. Unter anderem auch "Widerspruch".

Kannst du das belegen.

Die Schufa speichert behauptete Forderungen ihrer Mitglieder.
Die Schufa speichert Mahnebscheide, die nach Rechtskraft
veröffentlicht werden.

> Eine Bewertung (pos/neg) steckt da erst mal gar nicht dahinter.

Die Schufa speichert Vertragsverhältnisse die einen Kredit bedingen.
Das kann der Kleinkredit ebenso sein wie ein Postpaid Telefonanschluss
etc.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Dec 9, 2014, 2:49:53 PM12/9/14
to
Uwe Buschhorn schrieb::
> Volker Hahn schrieb:
>
>> Der Grundsatz lautet: Kein Eintrag ohne Titel, ansonsten siehe u.a.
>> http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/der-schufa-eintrag/
>
> Achso, Du meinst, weil ein Vegleich geschlossen wurde ist kein
> Urteil und somit keine rechtskäftige Entscheidung vorhanden und
> somit keine Grundlage für die Meldung an die Schufa.

Der Manhbescheid ist nicht rechtskräftig geworden. Also kein Eintrag
ins öffentliche Register. Damit erfährt auch die Schufa nichts davon.
Entsprechende Meldungen von Mitgliedern sind bei der Schufa nicht
vorgesehen.

Der Rechnung wurde widersprochen, zu Recht wie das Gericht
festgestellt hat, damit keine Berechtigung auf einen Eintrag.

Derzeit kann also bestenfalls die Vergleichsforderung verfristen und
dann Anlass für einen Eintrag durch den Versorger geben.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Dec 9, 2014, 2:50:45 PM12/9/14
to
Uwe Buschhorn schrieb::
> Volker Hahn schrieb:
>
>> Der Grundsatz lautet: Kein Eintrag ohne Titel, ansonsten siehe u.a.
>> http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/der-schufa-eintrag/
>
> Achso, Du meinst, weil ein Vegleich geschlossen wurde ist kein
> Urteil und somit keine rechtskäftige Entscheidung vorhanden und
> somit keine Grundlage für die Meldung an die Schufa.

Harald Hengel

unread,
Dec 9, 2014, 2:50:45 PM12/9/14
to
Christoph Brüninghaus schrieb::

>> Frage:
>> Darf der Energieversorger nun einen negativen Schufa-Eintrag
>> veranlassen?
>
> Nein.

Wow, kurz knapp und sogar richtig.
Ob es ohne Begründung dem OP hilft wage ich jedoch zu bezweifeln.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Dec 9, 2014, 2:50:45 PM12/9/14
to
Diedrich Ehlerding schrieb::
> Harald Hengel schrieb am 09.12.2014 um 18:05:
>
>>> Häufig steht da drin, man werde die Tatsache, dass ein
>>> Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung erlassen worden sei,
>>> der Schufa melden.
>>
>> Wirklich?
>
> Ja, wirklich.
>
> <http://books.google.de/books?id=6SSjnzWv8jMC&pg=PA54&lpg=PA54&dq=%22mahnbescheid+bei+unbestrittener+Forderung%22&source=bl&ots=HtCw9fnhqJ&sig=n2DMR4hl2-fER8MfWf0eF-tQ9Hw&hl=de&sa=X&ei=fDKHVJb7OtHcaqe5gaAN&ved=0CDQQ6AEwBA#v=onepage&q=%22mahnbescheid%20bei%20unbestrittener%20Forderung%22&f=false>

Hier wird eine Schufa Klausel besprochen, ob sie so rechtmässig ist,
ist unklar.
Wichtig auch der Satz, ein Eintrag nur erfolgen darf wenn keine
berechtigten Interessen des Kunden verletzt werden.

Mich wundert das jetzt. Denn die Forderung dürfte bereits eingetragen
sein.
Der Manhbescheid wird ohne Widerspruch nach 14 Tagen rechtskräftig.
Für diese 14 Tage jetzt einen Eintrag, ergibt für mich keinen Sinn,
zumal die Forderung ohnhin lange eingetragen sein dürfte.

Danke für die Aufklärung.
Allerdings geht es in dem Artikel um Banken, nicht um Handel.

Grüße Harald

Theodor Hellwald

unread,
Dec 9, 2014, 2:51:40 PM12/9/14
to
Besuch du mal einen Kursus in Schufa Logik....^^ MfG theo
Message has been deleted

Theodor Hellwald

unread,
Dec 9, 2014, 4:12:19 PM12/9/14
to
Am 09.12.2014 um 21:11 schrieb w-buechs...@web.de:
> X-No-archive: Yes
>
> Am Dienstag, 9. Dezember 2014 20:51:40 UTC+1 schrieb Theodor Hellwald:
>
>>> Besuch mal eine Vorlesung "Statistik für Anfänger".
>>>
>> Besuch du mal einen Kursus in Schufa Logik
>
> Klar, Theo, du hast mal wieder voll den Durchblick. Du weißt, daß "die" sowieso machen was sie wollen, du weißt, wie die Schufa tickt und du weißt auch, daß Hoeneß mit SChwarzgeld von anderen spekuliert hat. Laß dich doch mal als Experte von der Bild anwerben. Experte... für was eigentlich? Eigentlich für alles.
>
Huch, tanzt du immer noch den Deppentanz oder schon wiedeer.....^^

Wolfgang Kynast

unread,
Dec 9, 2014, 4:26:24 PM12/9/14
to
On Tue, 9 Dec 2014 19:17:29 +0100, "Harald Hengel" posted:

>Christoph Brüninghaus schrieb::
>
>>> Frage:
>>> Darf der Energieversorger nun einen negativen Schufa-Eintrag
>>> veranlassen?
>>
>> Nein.
>
>Wow, kurz knapp und sogar richtig.

Nachdem das nun letztinstanzlich geklärt ist ...

>Ob es ohne Begründung dem OP hilft wage ich jedoch zu bezweifeln.

... könntest du es doch begründen :-)

--
Schöne Grüße,
Wolfgang

Vorsicht: Posting kann auch unmarkierte Witze, Ironie, Sarkasmus o.ä. enthalten!

Frank Kozuschnik

unread,
Dec 9, 2014, 4:51:03 PM12/9/14
to
Diedrich Ehlerding:

> Uwe Buschhorn:
>
>> man streitet sich wegen einer Rechnung (Energieversorger gegen
>> Verbraucher).
>>
>> Es kommt zum Mahnbescheid, dem wird widersprochen, es kommt zur
>> Gerichtsverhandlung, das Gericht und die Parteien einigen sich auf
>> einen Vergleich.
>>
>> Der Verbraucher muß 30 Prozent der Forderung zahlen, der
>> Energieversorger bleibt auf 70 Prozent sitzen.
>>
>> Darf der Energieversorger nun einen negativen Schufa-Eintrag
>> veranlassen?
>
> Es kommt zunächst darauf an, was du unterschrieben hast - lies das
> Kleingedruckte deines Vertrages.
>
> Häufig steht da drin, man werde die Tatsache, dass ein Mahnbescheid
> bei unbestrittener Forderung erlassen worden sei, der Schufa melden.
> Hast du vorher der Forderung widersprochen oder den Mahnbescheid
> abgewartet und erst dem widersprochen? Im letzteren Fall hätten sie
> mit dem Antrag auf den Mahnbescheid auch eine Schufa-Meldung
> veranlassen können, denn da war die Forderung ja noch unwidersprochen.

Ich lese den Sachverhalt so, dass die Forderung bestritten war.
Ansonsten gelten noch die Voraussetzungen nach § 28a BDSG, insbesondere
Absatz 1 Nr. 4.

> Typischerweise steht aber nicht in irgendwelchen Geschäftsbedingungen,
> dass der Datenlieferant zur Berichtigung verpflichtet sei, wenn sich
> später was anderes ergibt.

Das muss dort auch nicht stehen, denn es steht ja bereits im Gesetz.

> Hier hat sich ja nun die Forderung wenigstens zu einem Teil als
> berechtigt herausgestellt.

Das halte ich für eine eigenwillige Interpretation.

Die Parteien haben durch Vergleich vereinbart, dass 30% der streitigen
Forderung bezahlt werden. Vorher war die Forderung als Ganzes
umstritten, nicht etwa nur die restlichen 70%.

Volker Hahn

unread,
Dec 9, 2014, 5:06:18 PM12/9/14
to
In article <m66mav$l1p$1...@news.albasani.net>, Uwe Buschhorn wrote:
> Achso, Du meinst, weil ein Vegleich geschlossen wurde ist kein Urteil

Das meine ich nicht, ein Vergleich *ist* kein Urteil.

> keine Grundlage
> für die Meldung an die Schufa.

Absolut richtig. Erst wenn der Schuldner die sich aus dem Vergleich
ergebende Forderung nicht erfüllt, darf es eine Meldung geben.
--
"Es wird versucht, mit dem Totschlagargument der Terrorismusbekämpfung
den Rechtsstaat abzuschaffen..."
(Rolf Schwedhelm, ehem. Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft
Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein)

Theodor Hellwald

unread,
Dec 9, 2014, 7:02:21 PM12/9/14
to
Wenn das was du sagst tatsächlich so laufen würde, dann würde es keine
unberechtigten Einträge bei Schufa und Co. geben, gibt es aber, was sagt
dir das? ^^ MfG theo

Theodor Hellwald

unread,
Dec 9, 2014, 9:53:47 PM12/9/14
to
Nicht nur das, es nützt ihm garnichts solange der Schufa Kunde das
meldet was er will, egal ob es stimmt oder nicht und auch mit der
Löschung der Einträge wenn z.B. wegen durchgeführter PI habens die
Kunden der Schufa und Co. nicht allzusehr.
Und dann kommt noch dazu ob man diesem und anderen Läden überhaupt
trauen kann das die Selbstauskunft auch 100% stimmt bzw. übermittelt
wird! MfG theo

Diedrich Ehlerding

unread,
Dec 10, 2014, 2:23:33 AM12/10/14
to
Harald Hengel schrieb am 09.12.2014 um 19:45:

> Hier wird eine Schufa Klausel besprochen, ob sie so rechtmässig ist,
> ist unklar.

Es ging hier einzig um die Frage, ob eine solche Klausel in AGBs
tatsächlich verbreitet ist. Nicht jede AGB-Klausel mag rechtmäßig sein,
erfahrungsgemäß hindert das aber diejenigen, sie solche Klauseln
verwenden, erstmal nicht daran, sich auf sie zu berufen - jedenfalls
nicht bevor ihnen das rechtskräftig verboten worden ist.

Diedrich

Wolfgang Jäth

unread,
Dec 10, 2014, 2:26:25 AM12/10/14
to
Am 09.12.2014 um 18:24 schrieb Diedrich Ehlerding:
>
>>> > Hier hat sich ja nun die Forderung wenigstens zu einem Teil als
>>> > berechtigt herausgestellt.
>> Aber in /Teilen/ auch /unberechtigt/; und damit war der *Widerspruch*
>> gegen die *Höhe* der Forderung *berechtigt*.
>
> Wir wissen ja nicht, was bei der Schufa steht - der OP müsste da
> nachfragen. Es gibt einige Möglichkeiten:

Du gingst hypothetisch davon aus, /dass/ deswegen etwas eingetragen
wurde; und das (egal was) ist satzungswidrig.

> c) da ist gespeichert "Forderung in Höhe von 30% konnte erst durch
> gerichtlichen Vergleich geltend gemacht werden" - dagegen wird er nix
> machen können.

Quatsch mit Soße.

Erstens betrifft das (ich gehe davon aus, dass der OP oder wer auch
immer die entsprechende Summe inzwischen beglichen hat) gar keine
*offene* Forderung mehr, also wäre ein solcher Eintrag satzungswidrig.

Zweitens war die Forderung (als sie noch offen war) nicht
*unumstritten*, also wäre ein solcher Eintrag auch aus /diesem/ Grund
satzungswidrig.

Wolfgang
--

Wolfgang Jäth

unread,
Dec 10, 2014, 2:26:25 AM12/10/14
to
AOL; entscheidend ist nicht, ob ein Teil der Forderung /berechtigt/ war,
sondern ob ein Teil der Forderung *unberechtigt* war. Und wenn z. B. die
Höhe der tatsächlich berechtigten Forderung unklar ist, hat der
Schuldner doch gar keine Chance, diese ohne korrekte Rechnung zu begleichen.

> Die Parteien haben durch Vergleich vereinbart, dass 30% der streitigen
> Forderung bezahlt werden. Vorher war die Forderung als Ganzes
> umstritten, nicht etwa nur die restlichen 70%.

Das ist egal; die Forderung war umstritten. Und das offensichtlich zu
Recht, sonst hätte der Gläubiger keinem für ihn so schlechtem Vergleich
zugestimmt.

Wolfgang
--

Uwe Buschhorn

unread,
Dec 10, 2014, 7:01:22 AM12/10/14
to
Volker Hahn schrieb:

> Absolut richtig. Erst wenn der Schuldner die sich aus dem Vergleich
> ergebende Forderung nicht erfüllt, darf es eine Meldung geben.

Ja gut, die 30 Prozent des Schuldners waren ja einvernehmlich und wurden
sofort bezahlt.

Dann nochmal besten Dank für die Meinungen :-)

Grüße,

--
Uwe Buschhorn


Rupert Haselbeck

unread,
Dec 10, 2014, 11:50:13 AM12/10/14
to
Volker Hahn schrieb:

> In article <m66mav$l1p$1...@news.albasani.net>, Uwe Buschhorn wrote:
>> Achso, Du meinst, weil ein Vegleich geschlossen wurde ist kein Urteil
>
> Das meine ich nicht, ein Vergleich *ist* kein Urteil.

Ja, aber der Vergleich ist ein Vollstreckungstitel und darauf kommt es an

>> keine Grundlage
>> für die Meldung an die Schufa.
>
> Absolut richtig. Erst wenn der Schuldner die sich aus dem Vergleich
> ergebende Forderung nicht erfüllt, darf es eine Meldung geben.

Das ist falsch. Nach § 28a BDSG darf (natürlich!) nicht nur ein Urteil oder
ein Vollstreckungsbescheid als Grundlage einer Schufa-Mitteilung dienen.
Auch die weiteren Vollstreckungstitel gemäß der Aufzählung in § 794 ZPO
können zu einer solchen Mitteilung führen. Der wohl häufigste Fall des § 794
ZPO wird neben einem Kostenfestsetzungsbeschluss der gerichtliche Vergleich
sein.
Die Meldung erfolgt daher zu Recht.

MfG
Rupert

Stefan Schmitz

unread,
Dec 10, 2014, 5:24:48 PM12/10/14
to
Am Mittwoch, 10. Dezember 2014 17:50:13 UTC+1 schrieb Rupert Haselbeck:
> Volker Hahn schrieb:
> > Absolut richtig. Erst wenn der Schuldner die sich aus dem Vergleich
> > ergebende Forderung nicht erfüllt, darf es eine Meldung geben.
>
> Das ist falsch. Nach § 28a BDSG darf (natürlich!) nicht nur ein Urteil oder
> ein Vollstreckungsbescheid als Grundlage einer Schufa-Mitteilung dienen.
> Auch die weiteren Vollstreckungstitel gemäß der Aufzählung in § 794 ZPO
> können zu einer solchen Mitteilung führen. Der wohl häufigste Fall des § 794
> ZPO wird neben einem Kostenfestsetzungsbeschluss der gerichtliche Vergleich
> sein.
> Die Meldung erfolgt daher zu Recht.

Und zu welchem Zeitpunkt hat der Kunde die laut Vergleich geschuldete Leistung
trotz Fälligkeit nicht erbracht?

Rupert Haselbeck

unread,
Dec 10, 2014, 5:40:24 PM12/10/14
to
Stefan Schmitz schrieb:

> Und zu welchem Zeitpunkt hat der Kunde die laut Vergleich geschuldete
> Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht?

Wäre die Forderung nicht fällig gewesen, so wäre die Klage ohne weiteres
abzuweisen gewesen, so dass es zu einem Vergleich nicht hätte kommen können

MfG
Rupert

Volker Hahn

unread,
Dec 11, 2014, 10:41:11 AM12/11/14
to
In article <m3amlb-...@nntp.haselbeck-net.de>, Rupert Haselbeck
wrote:
> Das ist falsch

Nach dem BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten über
Forderungen an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete
Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung
zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder
eines Dritten erforderlich ist und die Forderung durch ein
rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich bestätigt, in
einem Insolvenzverfahren festgestellt oder vom Schuldner anerkannt
wurde.
Die Tatbestandsmerkmale "Übermittlung erforderlich zur Wahrung
berechtigter Interessen", "Nichterbringung der geschuldeten Leistung"
und "Vorliegen eines der alternativen Tatbestandsmerkmale" des § 28a
Abs. 1 Nr. 1-5 BDSG müssen dabei kumulativ vorliegen. Ein Titel alleine
reicht für einen SCHUFA-Eintrag (natürlich!) nicht aus.
Was die geschuldete Leistung ist, wurde erst mit im Rahmen des
Vergleichs festgestellt, sie kann deshalb insoweit auch nicht als
"nicht erbracht" betrachtet werden, im Gegenteil wurde sie sofort
bezahlt.
Der Eintrag erfolgte zu Unrecht.

Stefan Schmitz

unread,
Dec 11, 2014, 11:05:52 AM12/11/14
to
Und wenn man sich darüber uneinig war?

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 11, 2014, 12:03:12 PM12/11/14
to
Das ist nicht logisch.
Die Klage wird ja nicht gleich zu Beginn (u.U. der Güteverhandlung)
abgewiesen, wenn die Forderung nicht fällig war.
Es ist ohne weiteres vorstellbar, dass ein Vergleich in einem
Rechtsstreit geschlossen wird, an dessen Ende (vermutlich) ein
klageabweisendes Urteil gestanden hätte. Sei es, dass die Fälligkeit
streitig ist (und über die Fälligkeit streitig geurteilt werden müsste)
oder gar nicht verhandelt wird.

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 11, 2014, 12:04:59 PM12/11/14
to
Am 11.12.2014 um 16:41 schrieb Volker Hahn:
> In article <m3amlb-...@nntp.haselbeck-net.de>, Rupert Haselbeck
> wrote:
>> Das ist falsch
>
> Nach dem BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten über
> Forderungen an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete
> Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung
> zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder
> eines Dritten erforderlich ist und die Forderung durch ein
> rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich bestätigt, in
> einem Insolvenzverfahren festgestellt oder vom Schuldner anerkannt
> wurde.
> Die Tatbestandsmerkmale "Übermittlung erforderlich zur Wahrung
> berechtigter Interessen",

Das berechtigte Interesse der übermittelnden oder der empfangenden
Stelle ergibt sich bei Warnsystemen wie der SCHUFA bereits aus dem
berechtigten Interesse an der Beteiligung an dem Warnsystem. Ansonsten
entspricht das berechtigte Interesse der empfangenden Auskunftei, der
nach § 29 Abs. 2 geforderten Rechtmäßigkeit der Übermittlungstätigkeit
bzw. der den Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur
Auskunftserteilung.

> "Nichterbringung der geschuldeten Leistung"

Man kann den vereinbarten Vergleichsbetrag als einen Teilbetrag der
ursprünglichen und gerichtlich geltend gemachten Forderung sehen und als
solches ist diese (Teil-)Forderung vielleicht durchaus vor der
gerichtlichen Geltendmachung fällig geworden und zu Unrecht nicht
erbracht worden.

Nein, ich sehe das nicht so. Es ist nur ein Gedanke, den ich nicht
einmal zu Ende gedacht habe.

[...]

> Ein Titel alleine reicht für einen SCHUFA-Eintrag (natürlich!) nicht aus.

Ich glaube nicht, dass das jemand behauptet.

> Was die geschuldete Leistung ist, wurde erst mit im Rahmen des
> Vergleichs festgestellt, sie kann deshalb insoweit auch nicht als
> "nicht erbracht" betrachtet werden, im Gegenteil wurde sie sofort
> bezahlt.

Darüber kann man sich streiten.
Der Vergleich stellt jedenfalls nicht fest, was die geschuldete Leistung
war, sondern ist eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, die
die Feststellung der geschuldeten Leistung regelmäßig gerade erübrigt.


> Der Eintrag erfolgte zu Unrecht.

Im Ergebnis ist das richtig.






Harald Hengel

unread,
Dec 11, 2014, 11:05:50 PM12/11/14
to
Rupert Haselbeck schrieb::
Rupert, wieder einmal Unsinn von dir.

Im Vorwege prüft kein Gericht ob eine Forderung fällig ist.
Es kann die Klage nicht abweisen, wenn der Kläger behauptet die
Foradrung wäre fällig gewesen.

Es wird wohl niemand so blöd sein und eine Klage einreichen und dabei
sagen, dass die Forderung nicht fällig war.

Mal wieder praxisfremder Blödsinn von dir, wie nur leider allzu
häufig.

Grüße Harald


Harald Hengel

unread,
Dec 11, 2014, 11:05:51 PM12/11/14
to
Christoph Brüninghaus schrieb::

> Das berechtigte Interesse der übermittelnden oder der empfangenden
> Stelle ergibt sich bei Warnsystemen wie der SCHUFA bereits aus dem
> berechtigten Interesse an der Beteiligung an dem Warnsystem.

Du willst ernsthaft sagen, die Mitglieder der Schufa haben ein
Interesse an falschen Beschuldigungen, falschen Daten.

>> "Nichterbringung der geschuldeten Leistung"
>
> Man kann den vereinbarten Vergleichsbetrag als einen Teilbetrag der
> ursprünglichen und gerichtlich geltend gemachten Forderung sehen
> und als solches ist diese (Teil-)Forderung vielleicht durchaus vor
> der gerichtlichen Geltendmachung fällig geworden und zu Unrecht
> nicht erbracht worden.

Du meinst also, der Schuldner soll/muss den rechtmässigen Anteil der
Forderung schätzen.

Es lah ihm auf jeden Fall keine korrekte Rechnung über den Betrag vor,
sondern eine in weiten Teilen ungerechtfertige Forderung.

Möglicherweise gibt es unstrittige Teile darin, die hätte der
Gläubiger rausrechnen und zahlen können, möglicherweise waren aber
auch alle Posten strittig.

Grüße Harald

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