folgender leicht komplizierter Fall:
Mieter M hat einen Stromliefervertrag mit dem überregionalen
Anbieter "Billigstrom" abgeschlossen.
Die örtlichen Stadtwerke sind wohl Eigentümer der Stromzähler
und der Stromleitungen in dem Ort, wo M wohnt. Die Stadtwerke
haben M davor mit Strom versorgt. Dieser Stromliefervertrag ist
jedoch seitens M bereits vor einem halben Jahr gekündigt worden.
M wird seit einem halben Jahr von seinem neuen Stromanbieter
"Billigstrom" versorgt.
Nun möchte ein Kontrolleur der örtlichen Stadtwerke zu
"Statistikzwecken" vierteljährlich *persönlich" den Stromzähler
ablesen. Dazu müsste ihn M in seine Privaträume lassen, weil
der Zähler sich dort befindet.
Da zwischen M und den örtlichen Stadtwerken kein aktueller
Stromliefervertrag besteht, verweigert M den Zutritt dem Kontrolleur
mit der Begründung, dass kein Vertragsverhältnis zwischen ihnen
bestehe.
Außerdem ist die Zählerkontrolle nicht auf Grund einer Aufforderung
des aktuellen Stromlieferanten von M erfolgt.
Daher meine Fragen hierzu:
Ist M verpflichtet den Stadtwerke-Kontrolleur reinzulassen, um eine
Ablesung des Zählers vorzunehmen, obwohl kein Stromliefervertrag
mit den Stadtwerken existiert?
Falls ja, bitte um Rechtsgrundlage dafür.
Falls ja, wie oft muss M eine Ablesung des Zählers in seinen Privaträumen
im Jahr erdulden?
Gibt es dazu bereits Rechtsprechung?
Danke für Eure Antworten
Christian
Und das vierteljährlich?
Was ist die Rechtsgrundlage hierfür?
Wie soll dieses Recht der Stromlieferant gegenüber einem Mieter eines
Hauses durchsetzen können?
MfG
Artur
Warum nicht?
> Was ist die Rechtsgrundlage hierfür?
NAV§21, dort ist keine Beschränkung vorgesehen.
> Wie soll dieses Recht der Stromlieferant gegenüber einem Mieter eines
> Hauses durchsetzen können?
Durch Unterbrechung der Stromversorgung, auch ohne vorherige Androhung.
Haibe
--
Offizielles Mitglied der Killfiles von:
Wolfgang Gerber, Ralf Gunkel, Walter Sparbier
Weil hier Rechte und Pflichten gegeneinander abgewogen werden und ich
ziemlich überzeugt bin, dass diese Abwägung für ein "sinnvolles Maß"
gemacht wurde.
Ob "vierteljährlich" sinnvoll ist, ist bei der sonstigen Praxis höchst
zweifelhaft, genauso wie die Begründung ("Statistik"), die eben nciht
auf den Instandhaltungspflichten des Versorgers basiert.
Stell Dir vor, die Stadtwerke würden alle 5min Tag und Nacht persönlich
ablesen wollen. Glaubst Du, dem könnte kein Riegel vorgeshoben werden,
weil da "keine Beschränkung vorgesehen" ist?
> Das der Netzbetreiber ein berechtigtes Interesse an häufigen
> Ermittlungen des Stromverbrauchs zum Zwecke des Netzmanagements hat,
> kann wohl nicht bezweifelt werden.
Ach bei dir kommen die auch alle 3 Monate vorbei wg. dem Netzmanagement?
Oder kann dein Versorger das "Netzmanagement" auch anders sicher
stellen?
>
> Worin jetzt das Interesse von M bestehen könnte, dem Netzbetreiber
> diese Informationen vorzuenthalten, also dem Ableser den Zutritt zu
> verweigern, kann ich nicht so ohne weiteres erkennen.
>
Dass man vielleicht 4 Tage Urlaub im Jahr nehmen muss, damit der
Versorger vorbei kommen kann?
§ 21 Satz 3 NAV dürfte ein Ableseintervall von drei Wochen oder
weniger verhindern.
Ist das nicht in erster Linie /sein/ Problem?
>> Worin jetzt das Interesse von M bestehen könnte, dem Netzbetreiber
>> diese Informationen vorzuenthalten, also dem Ableser den Zutritt zu
>> verweigern, kann ich nicht so ohne weiteres erkennen.
>
> Dass man vielleicht 4 Tage Urlaub im Jahr nehmen muss, damit der
> Versorger vorbei kommen kann?
Dann biete halt einen Termin nach 18:00 oder 19:00 an; wenn der
Versorger nicht darauf eingehen mag, kann es auch nicht so wichtig
gewesen sein.
Angesichts der Tatsache, daß viele Stromversorger den Ablesevorgang dem
Kunden selber aufbrummen, das aber eben nur einmal jährlich, stellt sich
für mich durchaus die Frage, ob ein vierteljährliches Ablesen nicht als
Schikane gemeint ist.
Andererseits bilde ich mir ein, mich zu erinnern, daß es früher sogar
üblich war, Strom und Gas monatlich ab zu lesen.
Wolf 'ok, das mag schon ein paar Monate [tm] her sein ...' gang
--
Aber hallo! Dort heißt es:
"... soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und
Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich
eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der
Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der
Anschlussnutzung erforderlich ist."
Zur Ablesung, zumal wenn sie nur der Statistik dient ist kein Besuch
*erforderlich*.
Andere Gründe wurden nicht genannt. Also muss der Drücker draußen
bleiben.
(Wurde der Besuch überhaupt 3 Wochen vorher schriftlich angekündigt?)
> > Wie soll dieses Recht der Stromlieferant gegenüber einem Mieter eines
> > Hauses durchsetzen können?
>
> Durch Unterbrechung der Stromversorgung, auch ohne vorherige Androhung.
Rechtsgrundlage?
Selbst wenn es die für den Stromlieferanten gäbe, hätte der
Anschlussbetreiber davon noch keine Handhabe gegen Kunden von
"Billigstrom".
> Andererseits bilde ich mir ein, mich zu erinnern, daß es früher sogar
> üblich war, Strom und Gas monatlich ab zu lesen.
War üblich. Bei meiner Familie bis Anfang 70er JAhre.
--
Gruß aus Henstedt-Ulzburg, Deutschlands größtem Dorf (Schleswig-
Holstein, Kreis Segeberg). Urlaubsbilder: http://www.thomas-heier.de
Filme: http://www.youtube.com/results?search_query=thshde&aq=f
Mein Flohmarkt: http://www.thomas-heier.de/flohmarkt/flohmarkt.html
> Ist M verpflichtet den Stadtwerke-Kontrolleur reinzulassen, um eine
> Ablesung des Zählers vorzunehmen, obwohl kein Stromliefervertrag
> mit den Stadtwerken existiert?
>
> Falls ja, bitte um Rechtsgrundlage dafür.
NAV wurde schon genannt.
Vor nicht langer Zeit (ab 24. 3.2009, von Torsten Rüdiger Hansen) war
diese Frage schon mal hier zu lesen. Soweit ich mich erinnere kam
heraus, das der Leitungsbetreiber ein Zugangs- und Prüfrecht hat. Es muß
aber im Rahmen des Üblichen bleiben, alle 3 Monate sind nicht zumutbar.
> Als Eigentümer von Zähler und Netz hat der örtliche Versorger - auch
> ohne Stromlieferungsvertrag - das Recht und die Pflicht, den Zustand
> der Zuleitung und des Zählers zu überprüfen, auch wenn - oder gerade
> weil - er nur für die Durchleitung zuständig ist. Schließlich ist er
> nach wie vor für den ordnungsgemäßen Zustand von Zuleitung und Zähler
> verantwortlich; dafür kassiert er ja die Durchleitungsgebühren.
Und welchen Sinn siehst du in deiner nichtssagenden Antwort.
Es geht nicht nur darum ob er Zutritt gewähren muss, sondern auch darum
wie oft.
Grundsätzlich haben Zähler eine Begrenzte Lebensdauer, die Eichung gilt
für xx Jahre.
Den Tausch des abgelaufenen Zählers wird man mit Sicherheit nicht
verweigern können.
Ich vermute auch nicht eine jährliche Ablesung, durch den Eigentümer des
Zählers, auch wenn Selbstablesung zu deren Bequemlichkeit heute wohl
üblich ist.
Vierteljährlich halte ich für unangemessen, dafür fehlt meines Erachtens
die Notwendigkeit.
Andererseits können bei im vorraus schwer abschätzbaren Verbräuchen für
die Abrechnung kürzere Zeiträume als 1 Jahr nötig sein.
Was man sicher gestatten muss ist, eine Ablesung durch Mitarbeiter bei
Anbieterwechsel.
Harald
> Soweit ich mich erinnere kam
> heraus, das der Leitungsbetreiber ein Zugangs- und Prüfrecht hat.
Soweit ich das hier sehe, wird das Zugangsrecht ja gar nicht generell
bestritten, nur eben ein 24/7-Zugangsrecht nach Wahl des Betreibers.
Dann soll sich der Netzbetreiber eben nach den verfügbaren Zeiten des
Hausbewohners richten und alles ist gut.
Tschüß
Dietmar
--
Lesbar quoten kann so einfach sein:
http://www.learn.to/quote
http://www.volker-gringmuth.de/usenet/zitier.htm
>> Das der Netzbetreiber ein berechtigtes Interesse an häufigen
>> Ermittlungen des Stromverbrauchs zum Zwecke des Netzmanagements hat,
>> kann wohl nicht bezweifelt werden.
>
> Das kann nicht nur bezweifelt werden, das ist sogar hanebüchener
> Unfug.
Das Interesse bezweifle ich nicht, aber dazu wird keiner auf die Idee
kommen die Zähler einzen abzulesen.
Ausserdem das nicht im Geringsten eine Argument womit die Belästigung
rechtfertigen könnte, selbst wenn das Interesse vorhanden ist man auf
saublöde Idee kommt die Zähler von einem Mitarbeiter ablesen zu lassen.
Mehr als für eine korrekte Abrechnung nötig ist wird sich rechtlich
nicht durchsetzen lassen.
Wenn ein 1 Jahresrhytmus üblich ist, braucht es schon gute Argumente,
wenn man bei bestimmten Kunden andere Intervalle möchte.
Harald
> Soweit ich das hier sehe, wird das Zugangsrecht ja gar nicht generell
> bestritten, nur eben ein 24/7-Zugangsrecht nach Wahl des Betreibers.
>
> Dann soll sich der Netzbetreiber eben nach den verfügbaren Zeiten des
> Hausbewohners richten und alles ist gut.
Ich denke, wenn er vom ortsüblichen abweichen möchte, muss er das
vertraglich vereinbaren.
Harald
>Grundsätzlich haben Zähler eine Begrenzte Lebensdauer,
sach das mal den Stadtwerken
> die Eichung gilt für xx Jahre.
seit wann sind Stromzähler geeicht?
Ortsüblich dürfte in vielen Fällen sein, daß während der normalen
Arbeitszeiten niemand zu Hause ist, der ihn reinläßt. Die Zeiten, wo
Frauchen gefälligst zu Hause am Herd zu stehen hatte, sind seit ein paar
Jahren vorbei.
Hier wissen sie es, daher werden sie regelmässig getauscht.
>> die Eichung gilt für xx Jahre.
>
> seit wann sind Stromzähler geeicht?
So weit ich zurückdenken kann.
Harald
>> Ich denke, wenn er vom ortsüblichen abweichen möchte, muss er das
>> vertraglich vereinbaren.
>
> Ortsüblich dürfte in vielen Fällen sein, daß während der normalen
> Arbeitszeiten niemand zu Hause ist, der ihn reinläßt. Die Zeiten, wo
> Frauchen gefälligst zu Hause am Herd zu stehen hatte, sind seit ein
> paar Jahren vorbei.
Das hat wenig mit Ablese-und Prüfzyklen zu tun.
Du hast den Zugang zu gewähren, wie du das machst ist dein Problem.
Harald
>> seit wann sind Stromzähler geeicht?
>
> So weit ich zurückdenken kann.
Hmm - aber es stimmt trotzdem ;-)
UW
Dass ausgerechnet der Störfaktor Hengel/Klotz aus meiner Antwort etwas
Sinnvolles hätte entnehmen könnte, würde mich schon sehr wundern.
Lies mal nach, was in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
steht, vielleicht erschließt sich dir ja die eine oder andere Idee,
was es heißt, ein Stromnetz zu betreiben und verwalten.
Der Energieverbrauch von Großverbrauchern beispielsweise wird bereits
seit vielen Jahren in Viertelstundenintervallen (mittlerweile oft auch
alle 7,5 Minuten) ausgelesen und per Fernübertragung dem Versorger
übermittelt. Und Großverbraucher müssen Ihren Energiebedarf planen und
auch v o r h e r anmelden. Und wenn sie dann weniger verbrauchen
oder mehr (viel schlimmer noch) ro Zeiteinheit als angemeldet, dann
zahlen sie dafür einen Strafzoll.
Aus diesem Grunde stellen bereits jetzt schon die Energieversorger auf
"intelligente" Haushaltszähler um, mit denen sie Verbrauchs- profile,
also Planungsunterlagen gewinnen können. Die Daten werden über das
Stromnetz zum Versorger übermittelt, was nicht mehr und nicht weiniger
heißt, dass der Versorger permanent "Zutritt" zu den Zahlgeräten hat.
Also reg dich mal ab und schaff mal den Eintritt in das
einundzwanzigste Jahrhundert - auch wenn es dir schwerfällt. Strom
kann nur im Augenblick der Bereistellung entnommen werden - und
umgekehrt. Um die elektrische Energieerzeugung planbar zu machen, sind
besondere Maßnahmen erforderlich. Dazu gehören insbesondere
Verbrauchsprofile. Und je kürzer die Zählintervalle sind, um so größer
ist deren Nutzen für die Planung.
>Es geht nicht nur darum ob er Zutritt gewähren muss, sondern auch darum
>wie oft.
>Grundsätzlich haben Zähler eine Begrenzte Lebensdauer, die Eichung gilt
>für xx Jahre.
>Den Tausch des abgelaufenen Zählers wird man mit Sicherheit nicht
>verweigern können.
>Ich vermute auch nicht eine jährliche Ablesung, durch den Eigentümer des
>Zählers, auch wenn Selbstablesung zu deren Bequemlichkeit heute wohl
>üblich ist.
>Vierteljährlich halte ich für unangemessen, dafür fehlt meines Erachtens
>die Notwendigkeit.
>Andererseits können bei im vorraus schwer abschätzbaren Verbräuchen für
>die Abrechnung kürzere Zeiträume als 1 Jahr nötig sein.
>Was man sicher gestatten muss ist, eine Ablesung durch Mitarbeiter bei
>Anbieterwechsel.
>
Paperlapapp.
Statt hier sinnloses Zeugs abzusondern, solltest du besser deinem
Newsreader eine anständige Zeilenlänge beibringen. Dieses Kammquoting
nervt.
Und was das nun mit dem Thema zu tun?
Genau, nichts, wie von die auch nicht anders zu erwarten.
Die Miniverbräuche einzelner Haushalte dürften für die Planung absolut
keine Rolle spielen, dafür sind die Einzelverbräuche viel zu gering.
Für die Planung reicht es völlig einzelne Stränge mit xx Häusern zu
überwachen.
Dafür kann man recht einfach Zähleinrichtungen an Knotenpunkten
einrichten, dafür wird man vor allem eines nicht tub, menschliche
Ableser alle paar Wochen in die Haushalte schicken.
Es sei denn, es gelingt dafür 1 Euro Kräfte zu bekommen, die dann eine
nutzlose Arbeit verrichten, aber dank fürstlicher Bezahlung durch die
Argentur zu satten zusätzlichen Gewinnen führen.
> Also reg dich mal ab und schaff mal den Eintritt in das
> einundzwanzigste Jahrhundert - auch wenn es dir schwerfällt.
Mir fällt es nicht schwer, dir fällt es aber offensichtlich schwer
einfache Zusammenhänge zu erkennen.
> Strom
> kann nur im Augenblick der Bereistellung entnommen werden - und
> umgekehrt. Um die elektrische Energieerzeugung planbar zu machen, sind
> besondere Maßnahmen erforderlich. Dazu gehören insbesondere
> Verbrauchsprofile. Und je kürzer die Zählintervalle sind, um so größer
> ist deren Nutzen für die Planung.
Jaja, erzähl keinen Scheiss, dafür schickt man nicht aller paar Wochen
einen Ableser, dafür installiert man einfach einen fernablesbaren
Zähler, wenn man es will.
Aber das sit sinnfrei, weil für die Statistik und Planung eine größere
Anzahl Wohneinheiten zusammengefasst werden können.
Da ist völlig belanglos zu wissen was Lieschen Müller und Otto Meier
aktuell verbrauchen.
> Statt hier sinnloses Zeugs abzusondern, solltest du besser deinem
> Newsreader eine anständige Zeilenlänge beibringen. Dieses Kammquoting
> nervt.
Kann es sein, dass es an deinem Reader liegt?
Harald
Warum wird sie dann ausdrücklich erwähnt?
[Haibe Sonja Schlosser]
>> Durch Unterbrechung der Stromversorgung, auch ohne vorherige Androhung.
> Rechtsgrundlage?
NAV §24(1)3.
> Selbst wenn es die für den Stromlieferanten gäbe, hätte der
> Anschlussbetreiber davon noch keine Handhabe gegen Kunden von
> "Billigstrom".
Doch. NAV §1. Lies doch einfach mal den Text der Verordnung, anstatt nur
wirre Behauptungen aufzustellen.
>> Statt hier sinnloses Zeugs abzusondern, solltest du besser deinem
>> Newsreader eine anständige Zeilenlänge beibringen. Dieses Kammquoting
>> nervt.
>
> Kann es sein, dass es an deinem Reader liegt?
Nein, dein posting vom 9.9. 15:07 war wirklich total zerfleddert. Dieses
hier passte allerdings.
-Andreas
--
Disclaimer - These opiini^H^H damn! ^H^H ^Q ^[ .. :w :q :wq :wq! ^d X^?
exit X Q ^C ^c ^? :quitbye CtrlAltDel ~~q :~q logout save/quit :!QUIT
^[zz ^[ZZZZZZ ^H man vi ^@ ^L ^[c ^# ^E ^X ^I ^T ? help helpquit ^D ^d
man help ^C exit ?Quit ?q CtrlShftDel "Hey, what does this button d..."
Es braucht keine Terminvereinbarung, eine Benachrichtigung über den
Zutrittswunsch genügt.
Das Recht hat er aber.
> Dann soll sich der Netzbetreiber eben nach den verfügbaren Zeiten des
> Hausbewohners richten und alles ist gut.
Das braucht er nicht.
Zumindest seit dem 11.07.1969, die Rechtslage davor wird aber nicht viel
anders ausgesehen haben.
Er meinte 'ist kein *Besuch* erforderlich'; das kann man z. B. auch
durch einen Anruf oder eine Benachrichtigungskarte erledigen.
Ich würde mich an Stelledes OP mal unauffällig erkundigen, wie und in
welcher Häufigkeit der Netzbetreiber die Werte *seiner* Kunden erhebt.
Und ich würde *das* dann als Maßstab dafür her nehmen, was der
Netzbetreiber als 'erforderlich' betrachtet.
Sollte es da also Abweichungen ergeben, dürfte es sich um Schikane
handeln. In dem Fall würde ich mal bei der Bundesnetzagentur
(http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Verbraucher/verbraucher_node.html
ff.) anrufen und nachfragen, was die davon halten.
Wolfgang
--
Weder durch einen Anruf noch durch eine Benachrichtigungskarte kann der
Netzbetreiber eine Ablesung vornehmen.
Welchen Sinn hat das Vorgehen der Stadtwerke?
Durch diese häufigen Ablesungen entstehen doch auch Kosten. Wer hat die
zu tragen?
Ist es vielleicht eine Aufgabe der Stadtwerke aus dem Vertrag zwischen
Stadtwerken und Stromlieferant, die Leitung und den Zähler bzw. die
Zählerstände in diesem kurzen Abstand zu prüfen?
Viele Grüße,
Michael
>> Dann soll sich der Netzbetreiber eben nach den verfügbaren Zeiten des
>> Hausbewohners richten und alles ist gut.
>
> Das braucht er nicht.
Stimmt, aber der Hausbewohner muss auch nicht nach Vorgabe des
Versorgers bereitstehen.
Es braucht eine für beide zumutbare Einigung.
Harald
> Es braucht keine Terminvereinbarung, eine Benachrichtigung über den
> Zutrittswunsch genügt.
ROTFL, und du musst wie viele Tage, Wochen, Monate zu welchen Zeiten
bereitstehen?
Harald
>> Kann es sein, dass es an deinem Reader liegt?
>
> Nein, dein posting vom 9.9. 15:07 war wirklich total zerfleddert.
> Dieses hier passte allerdings.
Ich kann es nicht nachvollziehen.
Ich habe die Gruppe über einen anderen Account geladen, einen
Eingangsfilter habe ich nicht, der Quelltext ist einwandfrei.
Google Groups zeigt es auch einwandfrei an, wobei dort allerings ein
Filter davor sein kann.
Harald
> Google Groups zeigt es auch einwandfrei an, wobei dort allerings ein
> Filter davor sein kann.
Dort finde ich es gar nicht. Ist aber auch egal, weil es der sowieso
seriösere msg ID Dienst genauso zerstückelt anzeigt, wie Rolf und ich es
empfingen:
http://al.howardknight.net/msgid.cgi?STYPE=msgid&MSGI=<i6aun9$gtu$03$5...@news.t-online.com>
Für das Netzmanagement wird der "Stromverbrauch" im Minutenbereich
ermittelt - per Fernablesung.
Vierteljährliche Ablesungen für diesen Zweck sind Humbug. Das hört sich
eher so an, als habe der Versorger einen Verdacht auf manipulierte
Zähler oder aber er möchte den Verbraucher schikanieren.
Letzteres dürfte aber eher etwas für Verschwörungstheoretiker sein. Es
sei denn, der Verbraucher verbraucht richtig viel Strom :->
Rainer
Seltsam, dass auch das bei mir einwandfrei angezeigt wird.
http://www5.pic-upload.de/10.09.10/g3wipwcj32tu.jpg
Ich habe mir ausserdem auf einem 2. Rechner den Newszugriff installiert,
auch hier m Quelltext einwandfrei, ebenso wie bei deiner seriösen
Quelle, von der du fälschlicherweise behauptest dort läge Kammqoting
vor.
Sorry, irgendetwas stimmt bei euch nicht.
Harald
Wo siehst Du im oben genannten Fall die Verwirklichung des in der von
Dir zitierten Rechtsnorm verwirklichten Tatbestand?
"zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer
oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers
oder Dritter ausgeschlossen sind."
Eine verhinderte persönliche Zählerablesung bewerkstelligt den oben
zitierten Tatbestand nicht.
Artur
Du hast das 'lassen' vergessen; und dann ist da irgendwie eine
Verneinung zu viel ...
Wolfgang
--
> Welchen Sinn hat das Vorgehen der Stadtwerke?
Dass man den abtrünnigen Kunden beim "Ablesen" bequatschen kann, doch
wieder zurückzukommen. Und wenn es nur aus dem Grund ist, dass er dann
nicht mehr belästigt wird.
>Zur Ablesung, zumal wenn sie nur der Statistik dient ist kein Besuch
>*erforderlich*.
>Andere Gründe wurden nicht genannt. Also muss der Drücker draußen
>bleiben.
Deine Definition von "Drücker" ist etwas abenteuerlich.
mfg
SS
Nein, das schrieb ich nicht.
>> Weder durch einen Anruf noch durch eine Benachrichtigungskarte kann der
>> Netzbetreiber eine Ablesung vornehmen.
> Du hast das 'lassen' vergessen; und dann ist da irgendwie eine
> Verneinung zu viel ...
Ob jemand das selbst macht oder jemanden damit beauftragt ist seine
Sache und vollkommen irrelevant. Wie wähnst du eine überflüssige Verneinung?
Kein Zutritt gewähren trotz Zutrittsrecht verstößt gegen NAV §21.
> "zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer
> oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers
> oder Dritter ausgeschlossen sind."
> Eine verhinderte persönliche Zählerablesung bewerkstelligt den oben
> zitierten Tatbestand nicht.
Schrieb ich das? Aber du hast genau den Rest geliefert, denn wie
gewährleistet man es sonst wenn man das 'dahinter' nicht kontrollieren kann?
Das sei dahingestellt. Es ist aber zumindest kundenorientiert. Oder
braucht er das auch nicht zu sein?
Thomas
Hmmmm, ich erinnere mich an meine "Zähler-mit-Kartenleser-Thread"!!!
Auch dort wurde der Zugang gefordert und dies in einen verschlossenen Raum,
der nicht dem "Ableser" zugänglich ist.
Bin mal gespannt
CU
TOM
Den eigenen Stromkunden gegenüber verhält sich der Netzbetreiber ja
nicht so ekelhaft.
> Oder braucht er das auch nicht zu sein?
Das muss er in der Tat nicht, denn den Netzzugang kann der Kunde - im
Gegensatz zum Stromliefervertrag - nicht kündigen.
Sollte er sich entscheiden, wieder Stromkunde des lokalen
Netzbetreibers zu werden, hören die vielen Besuche sicher wieder auf.
Hört sich nach vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung an, außerdem nach
kartellrechtlich relevantem Verhalten.
Ist der Kundendienst des Stromlieferanten eigentlich informiert?
Auch bei der BNetzA würde ich mich auf gut Glück einfach mal beschweren.
Gruß Jens
Dahingestellt? Es steht im Verordnungstext und einschlägige andere
Gesetze und Verordnungen sagen nichts gegenteiliges aus. Was spricht
deiner Meinung nach handfestes dagegen?
> Es ist aber zumindest kundenorientiert. Oder
> braucht er das auch nicht zu sein?
Rechtlich? Natürlich nicht. Und wenn der Verbraucher sich nicht an
Gesetze/Verordnungen halten will schon gar nicht.
Das war aber eine ganz andere Konstellation und eine ganz andere
Rechtsgrundlage (Mietrecht in einem Fall, NAV im anderen).
In Deinem Fall kam auch noch dazu, dass der Mieter zwar einen Anspruch
gegen Dich auf Zugang zum Zähler hat, Du aber gar nicht die
Möglichkeit hast, ihm diesen Zugang jederzeit zu gewähren.
Hier hat der Netzbetreiber einen Anspruch auf Gewährung des Zugangs
gegen den Wohnungsmieter (solange er die entsprechende Form und die
Fristen nach NAV einhält).
In der Hausordnung steht, bis acht Uhr darf gehämmert werden. Also
hämmere ich! Täglich! Was spricht dagegen?
>
> > Es ist aber zumindest kundenorientiert. Oder
> > braucht er das auch nicht zu sein?
>
> Rechtlich? Natürlich nicht. (...)
Da bin ich aber froh, daß sich die Mitarbeiter der Stadtwerke in
meiner Stadt bislang als freundliche Mitmenschen erwiesen haben und
nicht als preußische Beamte mit Freude am Herrschen.
Thomas
Der Netzbetreiber an meinem Wohnort ist ein hundertprozentiges
Tochterunternehmen des Stromlieferanten und hat von diesem das Netz
gepachtet.
Ich korrigiere meine Aussage also zu "Den Stromkunden der Stadtwerke X
AG gegenüber verhält sich die Stadtwerke X Netz GmbH ja nicht so
ekelhaft".
Besser jetzt?
Die ImSchG der Länder und das OWiG.
Die ImSchG der Länder und das OWiG.
Haibe
Na wunderbar, das hat doch schon mal ganz gut geklappt. Dann wirst du
sicher auch in der Lage sein, selbständig herauszufinden, warum der
Netzbetreiber selbstverständlich *kein* "24/7-Zugangsrecht nach Wahl
des Betreibers" hat.
--
"Einen Staat, der mit der Erklärung, er wolle Straftaten
verhindern, seine Bürger ständig überwacht, kann man als
Polizeistaat bezeichnen."
(Ernst Benda, ehem. Präsident des BVerfG)
Nein, das schrieb ich nicht.
>> Die ImSchG der Länder und das OWiG.
> Na wunderbar, das hat doch schon mal ganz gut geklappt. Dann wirst du
> sicher auch in der Lage sein, selbständig herauszufinden, warum der
> Netzbetreiber selbstverständlich *kein* "24/7-Zugangsrecht nach Wahl
> des Betreibers" hat.
Da das deine Behauptung ist und diese sich nicht mit der entsprechenden
Verordnung deckt, wirst du das wohl erläutern müssen.
das verletzt aber nciht Deine Privatsphäre im Bezug auf den Rest der
Wohnung.
Hat auch keiner behauptet. Mache dich bitte mit Quote-Ebenen vertraut.
Da du nur mich als Proponentin nanntest, hast du das sehr wohl. Mache
dich bitte mit Zitateinleitungen vertraut.
http://www.afaik.de/usenet/faq/zitieren/zitieren-1.php3#ss1.1 ist dein
Freund.
Nein, habe ich selbstverständlich nicht. Deine Fundstelle geht leider
völlig an der Sache vorbei. Ausnahmsweise deshalb hier mal eine kleine
Hilfe: http://www.usenet-abc.de/a_and_e.htm
Insofern bin ich nun natürlich nicht mehr ganz so optimistisch, dass du
auch in anderer Sache erfolgreich sein wirst. Aber man soll ja die
Hoffnung nicht aufgeben.
Wen hast du in Message-ID <VA.000002e...@gmx.de> denn noch
genannt außer mir?
Was denkst du wohl, hat die zweite Quote-Ebene für eine Bedeutung?
Bernhard Muenzer <bmue...@yahoo.com> schrieb:
> Den eigenen Stromkunden gegenüber verhält sich der Netzbetreiber ja
> nicht so ekelhaft.
Braucht er auch nicht, da Netz und Stromlieferung "aus einer Hand"
kommen (ja, auch wenn es Stadtwerke-Netz GmbH und Stadtwerke-Strom GmbH
ist) Ein fremder Stromlieferant AG _könnte_ durch falsche
Verbrauchsangaben die Netz-GmbH besch**ssen.
btw. - bei mir im Mietshaus wurden schon vor rund 30 Jahren die
Stromzähler aus allen Wohnungen entfernt und in den Hausflur ins EG
verlegt. Damals gab es noch keine privaten Stromanbieter, aber dem
Betreiber von Strom+Netz war es damals schon zu unbequem, die Zähler
_in_ der Wohnung abzulesen, sie zu warten/auszutauschen usw.
--
Lebe heute und freue dich auf morgen.
Ohne einen Namen zu nennen: Es wurde etwas gequotet. Mit einem genannten
Namen: Derjenige wird gequotet. Mit genannten Namen je Zitatebene:
Diejenigen werden gequotet.
Und zur Info: Die von dir angegebene Quelle verweist auf meine Quelle
als weiteren Hinweis zum Thema quoten.
Leider falsch. Try again.
Nein, lass es lieber. Du wirst nicht ernsthaft behaupten wollen, dass dir die
Quote-Ebenen und der Sinn derselben immer noch nicht klar sind. Wer selbst
über Offensichtlichkeiten meint diskutieren zu müssen, diskutiert nicht um
der Sache willen, es ist deshalb sinnlos. Deshalb meinerseits EOD.