Frohe Ostern
Die Lieferung falscher Sachen wird grundsätzlich einem Mangel an der
Kaufsache gleichgestellt. Du hast somit die gesetzliche
Gewährleistungspflicht von zwei Jahren.
Jens
> Die Lieferung falscher Sachen wird grundsätzlich einem Mangel an der
> Kaufsache gleichgestellt. Du hast somit die gesetzliche
> Gewährleistungspflicht von zwei Jahren.
Er hat das Angebot, die andere Ware zu nehmen, aber konkludent
angenommen, indem er nicht zeitnah reklamiert hat.
Harald
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Für eine korrekte Antwortadresse den Bindestrich entfernen.
> Er hat das Angebot, die andere Ware zu nehmen, aber konkludent
> angenommen, indem er nicht zeitnah reklamiert hat.
Wie meinen? Eine Rügeobliegenheit findet sich z.B. im Handelsrecht,
nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf.
Jens
>Er hat das Angebot, die andere Ware zu nehmen, aber konkludent
>angenommen, indem er nicht zeitnah reklamiert hat.
Blödsinn! Es gibt keine Angebotsannahme durch Falschlieferung!
> Blödsinn! Es gibt keine Angebotsannahme durch Falschlieferung!
Natürlich ist durch die Falschlieferung wohl ein Kaufvertrag zustande
gekommen. Ob nun damit erfüllt wurde oder lediglich eine
Schlechtlieferung vorliegt, ist eine andere Frage.
Jens
>> Blödsinn! Es gibt keine Angebotsannahme durch Falschlieferung!
>
> Natürlich ist durch die Falschlieferung wohl ein Kaufvertrag zustande
> gekommen.
M.E.: Natürlich nicht.
Ein Kaufvertrag wurde nämlih schon vorher geschlossen, also bedarf es
keines Abschlusses eines weiteren. Allenfalls kommt der Abschluss eines
Änderungsvertrags hinsichtlich des Kaufgegenstands in Betracht. Solange
sich dafür aber in der Lieferung des Verkäufers nicht irgend welche
Anhaltspunkte finden, ist eine entsprechende Auslegung nicht angezeigt.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Unsere Vorsitzende und die Bundeskanzlerin kämpfen schon lange dafür,
daß die Bildung einen höheren Stellenwert bekommt." Ronald Pofalla,
Generalsekretär der CDU, zitiert nach Tagesschau vom 1.9.2008
> Ein Kaufvertrag wurde nämlih schon vorher geschlossen
Wann denn? Das Angebot erfolgt vom Käufer durch die Bestellung über das
Formular und die Annahme des Angebots erfolgt durch den Verkäufer wohl
konkludent durch die Lieferung. Ob nun ein anderes Produkt geliefert
wird ist für den Vertragsschluss an sich m.E. irrelevant, da es eben nur
um das Kausalgeschäft geht.
Jens
>> Ein Kaufvertrag wurde nämlih schon vorher geschlossen
>
> Wann denn?
Im OP stand
| Ich habe eine Ware im Web gekauft
> Das Angebot erfolgt vom Käufer durch die Bestellung über
> das Formular und die Annahme des Angebots erfolgt durch den
> Verkäufer wohl konkludent durch die Lieferung.
1. Woher weißt du, daß nicht schon vorher explizit durch Annahme
angenommen wurde?
2. Wenn, dann dürfte schon das Absenden die Abgabe der Willenserklärung
und deren Entlassen in die Außenwelt der Kaufvertrag zustandegekommen
sein, weil das Angebot des Käufers dann im Sinne von § 151 S. 1 BGB zu
verstehen sein wird.
3. Wie gesagt kommt es darauf nicht an, weil im OP stand, daß "gekauft"
wurde. Das mag untechnisch gewesen sein, aber bevor ich nichts
gegenteiliges höre, gehe ich davon aus, daß das stimmt.
> Ob nun ein anderes Produkt geliefert wird ist für den
> Vertragsschluss an sich m.E. irrelevant, da es eben nur um das
> Kausalgeschäft geht.
Das sowieso. Nur würde ich auch dann sagen, daß ein Kaufvertrag auf
Basis des ursprünglichen Angebots abegschlossen wird und nicht etwa die
Zusendung ein neues ANgebot mit verändertem Kaufgegenstand ist.
> 2. Wenn, dann dürfte schon das Absenden die Abgabe der Willenserklärung
> und deren Entlassen in die Außenwelt der Kaufvertrag zustandegekommen
> sein, weil das Angebot des Käufers dann im Sinne von § 151 S. 1 BGB zu
> verstehen sein wird.
Wäre das nicht eh ein wenig spät für die Annahme? (§ 147 II)
Wenn man mal unterstellt, dass die Ware nicht sofort am nächsten
Arbeitstag verschickt wird, kann man unter regelmäßigen Umständen mit
einer früheren Antwort per Mail rechnen.
>> 2. Wenn, dann dürfte schon das Absenden die Abgabe der
>> Willenserklärung und deren Entlassen in die Außenwelt der
>> Kaufvertrag zustandegekommen sein, weil das Angebot des Käufers
>> dann im Sinne von § 151 S. 1 BGB z u verstehen sein wird.
>
> Wäre das nicht eh ein wenig spät für die Annahme? (§ 147 II)
-> § 151 S. 2 BGB