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Freibetrag bei Beerdigungskosten

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Mark Sein

unread,
Dec 27, 2010, 7:26:05 AM12/27/10
to
Hallo,

gibt es sowas wie Pfändungsfreibeträge bei der Übernahme von
Beerdigungskosten?

Ich habe gelesen, dass ein gewisser Verwandschaftskreis für die
Beerdigungskosten aufkommen muss. Muss er das unter allen Umständen,
auch wenn er selbst so gerade eben von seinem Einkommen und dem
Ersparten leben kann?

Ich denke das so an HIV-Empfänger oder Leute, die so gerade eben von
ihrer Rente leben können.

--
Mark

Harald Hengel

unread,
Dec 27, 2010, 7:51:23 AM12/27/10
to
Mark Sein wrote:

> Ich denke das so an HIV-Empf�nger oder Leute, die so gerade eben von
> ihrer Rente leben k�nnen.

Wenn keiner die Kosten tragen kann oder will ist der Staat gefragt f�r
die Beerdigung zu sorgen, wenn keiner der infrage kommenden
Verpflichteten ein pf�ndbares Einkommen hat wird man denen nichts holen
k�nnen.
Die Beh�rde finanziert meines Wissens aber nur das geringst m�gliche,
verbrennen und
verscharren.
Willst du es anders gibt es so weit ich weiss keine Zusch�sse, du musst
eben sehen wie du das Geld aufbringst.
Fr�her gab es einmal 4000DM von der Krankenkasse, das ist aber eine
Weile her und wurde im Rahmen der vielen Verbesserungen gestrichen.

Harald

Bernd J. Kaup

unread,
Dec 27, 2010, 9:28:18 AM12/27/10
to

Beerdigungsksten sind aus der Erbschaft zu bestreiten und zwar vor der
Verteilung.
Also wenn eine Erbschaft da ist und die reicht gibt es das Problem
nicht, wenn nicht kann man jederzeit ausschlagen und wird nicht in
Anspruch genommen.

mfg
bjk

Mark Sein

unread,
Dec 27, 2010, 10:38:37 AM12/27/10
to
Harald Hengel schrieb am 27.12.2010 13:51:

>> Ich denke das so an HIV-Empfänger oder Leute, die so gerade eben von
>> ihrer Rente leben können.
>
> Wenn keiner die Kosten tragen kann oder will ist der Staat gefragt für


> die Beerdigung zu sorgen, wenn keiner der infrage kommenden

> Verpflichteten ein pfändbares Einkommen hat wird man denen nichts holen
> können.

Gibt es auch Freibeträge für Erspartes, welches nicht gepfändet werden
darf? Ich habe davon mal etwas gehört, finde über google aber keine
Hinweise dazu.

Und wie ist die Priorität bei pflegebedürftigen Leuten.
Meine Oma erhält z.B. Renten über 1000 Euro/ Monat, plus
Pflegeleistungen von der Pflegeversicherungen.
Da sie aber auch pflegebedürftig ist und in einer altersgerechten
Wohnung lebt, kommt sie nur deswegen über die Runden, weil sie ihr
Erspartes angreift und ihre Kinder helfen, wo es geht.
Mit dem Einkommen liegt sie afaik über der Pfändungsgrenze, aber
eigentlich hat sie kein Geld.
Müsste sie dennoch für die Beerdigungskosten von Verwandten aufkommen?

--
Mark

Mark Sein

unread,
Dec 27, 2010, 10:48:39 AM12/27/10
to
Bernd J. Kaup schrieb am 27.12.2010 15:28:


> Beerdigungsksten sind aus der Erbschaft zu bestreiten und zwar vor der
> Verteilung.
> Also wenn eine Erbschaft da ist und die reicht gibt es das Problem
> nicht, wenn nicht kann man jederzeit ausschlagen und wird nicht in
> Anspruch genommen.

Nachdem, was ich ergoogelt habe, werden die Beerdigungskosten vor der
Verteilung des Erbes aus der Erbmasse entnommen.
Wenn das Erbe nicht groß genug ist, zahlt der Erbe, oder die Erben.
Wenn die Erben das Erben ausschlagen, zahlen sie dennoch in der Reihenfolge:
Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister

Nur wenn in diesem Verwandschaftsgrad niemand zu finden ist, übernimmt
der Staat die Kosten. Zumindest habe ich es so auf eingien Seiten gelesen.


Warum allerdings Eltern oder Geschwister (auch Halbgeschwister) dafür
aufkommen sollen, verstehe ich nicht so ganz. Wenn man in einer
kinderreichen Familie aufgewachsen ist, hat man ohnehin schon weniger
gehabt und trägt dann noch ein höheres Risiko für etwas aufzukommen, für
das man absolut nichts kann, und was man auch nicht abwenden kann.

--
Mark

Bernhard Muenzer

unread,
Dec 27, 2010, 11:40:23 AM12/27/10
to
Mark Sein <ma...@arcor.de> writes:
> Nachdem, was ich ergoogelt habe, werden die Beerdigungskosten vor der
> Verteilung des Erbes aus der Erbmasse entnommen.
> Wenn das Erbe nicht groß genug ist, zahlt der Erbe, oder die Erben.

§ 1968 BGB.

> Wenn die Erben das Erben ausschlagen, zahlen sie dennoch in der Reihenfolge:
> Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel,

Die Reihenfolge ist nicht ganz korrekt; § 1615 Abs. 2 BGB i.V.m. §§
1601, 1606 BGB. Es gibt auch Sonderfälle wie § 1615m BGB.

> Geschwister

Nach welcher Norm sollen denn die Geschwister haften bzw. aus woher hast
Du diese Information?
--
#!/usr/bin/perl -- -* Nie wieder Nachtschicht! *- -- lrep\nib\rsu\!#
use Inline C=>'void C(){int m,u,e=0;float l,_,I;for(;1840-e;putchar((++e>905
&&942>e?61-m:u)["\t*nl`-llkbzCqfymfvna+qfymfvN#gqbkmqfA "]^3))for(u=_=l=0;79-
(m=e%80)&&I*l+_*_< 6&&28-++u;_=2*l*_+e/80*.09-1,l=I)I=l*l-_*_-2+m/27.;} ';&C

Kurt Guenter

unread,
Dec 27, 2010, 2:05:07 PM12/27/10
to
Mark Sein <ma...@arcor.de> schrieb:

>Ich denke das so an HIV-Empfänger

mein Beileid. Wer war denn der HIV-Spender?


Kurt Guenter

unread,
Dec 27, 2010, 2:05:56 PM12/27/10
to
"Bernd J. Kaup" <bjk...@internet-counsel.de> schrieb:

>Also wenn eine Erbschaft da ist und die reicht gibt es das Problem
>nicht, wenn nicht kann man jederzeit ausschlagen und wird nicht in
>Anspruch genommen.

verbreite keinen Blödsinn! Auch ohne Erbe sind die Verwandten
verpflichtet, die Leiche ordnungsgemaess zu entsorgen.


Mark Sein

unread,
Dec 27, 2010, 2:36:04 PM12/27/10
to
Bernhard Muenzer schrieb am 27.12.2010 17:40:


>> Geschwister
>
> Nach welcher Norm sollen denn die Geschwister haften bzw. aus woher hast
> Du diese Information?

Das habe ich auf einigen Seiten gelesen, die halbwegs glaubw�rdig zu
sein scheinen. Z.B. hier (3. Absatz):

http://www.kp-recht.de/aid=48.phtml

--
Mark

Rupert Haselbeck

unread,
Dec 27, 2010, 3:00:01 PM12/27/10
to
Kurt Guenter schrieb:

> "Bernd J. Kaup" <bjk...@internet-counsel.de> schrieb:
>>Also wenn eine Erbschaft da ist und die reicht gibt es das Problem
>>nicht, wenn nicht kann man jederzeit ausschlagen und wird nicht in
>>Anspruch genommen.
>
> verbreite keinen Blödsinn!

Tja...

> Auch ohne Erbe sind die Verwandten
> verpflichtet, die Leiche ordnungsgemaess zu entsorgen.

Nach welcher Vorschrift denn?

MfG
Rupert

Harald Hengel

unread,
Dec 27, 2010, 11:33:49 AM12/27/10
to
Bernd J. Kaup wrote:

> Beerdigungsksten sind aus der Erbschaft zu bestreiten und zwar vor der
> Verteilung.
> Also wenn eine Erbschaft da ist und die reicht gibt es das Problem
> nicht, wenn nicht kann man jederzeit ausschlagen und wird nicht in
> Anspruch genommen.

Und wer bezahlt nun?
Wenn die Erbschaft ausreichen würde gäbe es die Frage nicht.
Wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird, bleibt die Frage weiter bestehen.
Die Erbschaft ausschlagen befreit nicht von der Zahlung der
Beerdigungskosten.

Was wolltest du mit deiner Antwort sagen?

Harald


Harald Hengel

unread,
Dec 27, 2010, 11:41:33 AM12/27/10
to
Mark Sein wrote:

> Gibt es auch Freibeträge für Erspartes,
> welches nicht gepfändet werden darf?

So weit ich weiss nicht.

> Ich habe davon mal etwas gehört, finde über google aber keine
> Hinweise dazu.

Was es nicht gibt lässt sich nicht finden.

> Und wie ist die Priorität bei pflegebedürftigen Leuten.

Keine.

> Meine Oma erhält z.B. Renten über 1000 Euro/ Monat, plus
> Pflegeleistungen von der Pflegeversicherungen.

Alle Leistungen die ihr für Mehraufwände erbracht werden dürften nicht
pfändbar sein.

> Da sie aber auch pflegebedürftig ist und in einer altersgerechten
> Wohnung lebt, kommt sie nur deswegen über die Runden, weil sie ihr
> Erspartes angreift und ihre Kinder helfen, wo es geht.
> Mit dem Einkommen liegt sie afaik über der Pfändungsgrenze, aber
> eigentlich hat sie kein Geld.

Das hilft nicht, Anspruch hat sie nur auf den Lebensstandard unterhalb
der Pfändungsgrenze.

> Müsste sie dennoch für die Beerdigungskosten von Verwandten aufkommen?

Ja.

Harald


Harald Hengel

unread,
Dec 27, 2010, 11:37:15 AM12/27/10
to
Mark Sein wrote:

> Warum allerdings Eltern oder Geschwister (auch Halbgeschwister) dafür
> aufkommen sollen, verstehe ich nicht so ganz.

Weiil die Staatskassen wegen Verschwendungssuch leer sind und die
Krankenkassen von der Pharmaindistrie abgezockt werden.

Früher zahlte Krankenkasse die Beerdigung, bz.w einen Betrag, der für
eine einfache Beerdigung reichte.
Das wurde abgeschafft, ich glaube um 2000 herum.

Harald


Jens Müller

unread,
Dec 27, 2010, 4:00:13 PM12/27/10
to
Am 27.12.2010 21:00, schrieb Rupert Haselbeck:
>> Auch ohne Erbe sind die Verwandten
>> > verpflichtet, die Leiche ordnungsgemaess zu entsorgen.
> Nach welcher Vorschrift denn?
>

Bestattungsgesetze der Länder, vermute ich.

Matthias Frank

unread,
Dec 27, 2010, 5:10:51 PM12/27/10
to
Am 27.12.2010 21:00, schrieb Rupert Haselbeck:
> Kurt Guenter schrieb:

>
>> Auch ohne Erbe sind die Verwandten
>> verpflichtet, die Leiche ordnungsgemaess zu entsorgen.
>
> Nach welcher Vorschrift denn?
>

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1615.html

MfG
Matthias

Uwe Weineck

unread,
Dec 27, 2010, 6:17:19 PM12/27/10
to

"Bernhard Muenzer" schrieb:

> Mark Sein <ma...@arcor.de> writes:
>
>> Wenn die Erben das Erben ausschlagen, zahlen sie dennoch in der Reihenfolge:
>> Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel,
>
> Die Reihenfolge ist nicht ganz korrekt; § 1615 Abs. 2 BGB i.V.m. §§
> 1601, 1606 BGB. Es gibt auch Sonderfälle wie § 1615m BGB.
>
>> Geschwister
>
> Nach welcher Norm sollen denn die Geschwister haften bzw. aus woher hast
> Du diese Information?

Das Schlüsselwort heisst "Bestattungspflicht",

http://de.wikipedia.org/wiki/Bestattungspflicht

oder hier:
http://www.essen.de/Deutsch/Rathaus/Aemter/Ordner_32/Bestattungspflicht.asp -

was demnach nichts mit dem BGB bzw. Erbrecht zu tun hat, sondern
mit spezifischen (Landes-)Bestattungsgesetzen, die nach Interpretation des
Gesetzgebers aufgrund ordnungsrechtlicher Umstände ("Seuchengefahr")
erfolgen
http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=342

Aus der Bestattungspflicht ergibt sich automatisch i.d.R. auch
die Bestattungskostenpflicht, ähnlich dem Prinzip einer "Sippenhaftung",
auch meist aufgrund einer "Gefahrenabwehr" (nach dem Motto: "Der Tote muss schnell
unter die Erde - da kann man keine Klärung von Erbschaftsproblemen abwarten").
Das machen dann vorwiegend die Ordnungs- bzw. Sozialämter und die
holen sich das Geld meist von den Verwandten - ungeachtet ob sie Erben sind oder nicht.
Nur wenn sie bedürftig im sozielhilferechtlichen Sinne sind, muss der Staat/die Kommune
die Kosten übernehmen.

IMHO eine üble Geschichte, seit die Krankenkassen kein Sterbegeld mehr zahlen.

Gr., Uwe

Claus Färber

unread,
Dec 27, 2010, 6:42:51 PM12/27/10
to
On 2010-12-27 15:28:18 +0100, Bernd J. Kaup said:
> Beerdigungsksten sind aus der Erbschaft zu bestreiten und zwar vor der
> Verteilung. Also wenn eine Erbschaft da ist und die reicht gibt es das
> Problem nicht, wenn nicht kann man jederzeit ausschlagen und wird nicht
> in Anspruch genommen.

Das ist ein Irrtum. Es gibt – abhängig vom Bundesland –
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die die Angehörigen zur Beerdigung
und damit auch zur Übernahme der Kosten verpflichten. Die Angehörigen
können die Kosten dann vom Erben bzw. von der Erbengemeinschaft
zurückverlangen – wenn aber der Nachlass nicht ausreicht, bleiben sie
darauf sitzen.

Claus

Uwe Weineck

unread,
Dec 27, 2010, 6:50:01 PM12/27/10
to

"Mark Sein" <ma...@arcor.de> schrieb

>
> gibt es sowas wie Pfändungsfreibeträge bei der Übernahme von
> Beerdigungskosten?
>
> Ich habe gelesen, dass ein gewisser Verwandschaftskreis für die
> Beerdigungskosten aufkommen muss. Muss er das unter allen Umständen,
> auch wenn er selbst so gerade eben von seinem Einkommen und dem
> Ersparten leben kann?
>
Der Bedürftige ist nur "bestattungspflichtig", nicht
in jedem Fall bestattungs*kosten*pflichtig. Also
HartzIV oder Grundsicherungsempfänger scheiden aus.
Dann müssen der nachfolgende Verwandte
in genannter Rangfolge oder letzendlich Ordnungs- bzw. Sozialamt einspringen
(bzw. .diese schiessen die Beträge ohnehin vor und
holen sich die Kosten von den Zahlungspflichtigen zurück).

http://de.wikipedia.org/wiki/Bestattungspflicht

(siehe auch Antwort an B. Muenzer in diesem Thread, Post v. 28.12.10 0.17h)

Gr., Uwe

Theodor.Hellwald

unread,
Dec 27, 2010, 9:13:12 PM12/27/10
to

Vor allem muss das Erbe ausgeschlagen werden! MfG theo

Rupert Haselbeck

unread,
Dec 28, 2010, 12:10:01 AM12/28/10
to
Matthias Frank schrieb:

Bei weitem nicht alle Bestattungspflichtigen sind unterhaltspflichtig
(gewesen).
Man muß zwei Dinge unterscheiden. Es gibt einerseits die Pflicht, die Leiche
zu bestatten und/oder die Kosten dafür zu tragen, welche sich aus dem
jeweiligen Landesrecht (Bestattungsgesetz) ergibt. Dort sind einige
Angehörige definiert, welche zuvörderst verpflichtet sind. Primär haftet
wohl regelmäßig der Ehegatte, (welcher ja schonmal ncht unter § 1615 BGB
fallen kann, weil er/sie nicht verwandt ist). Weitere Personen haften bei
Fehlen der Genannten oder mangelnder Leistungsfähigkeit des primär in
Anspruch zu Nehmenden.
Dennoch besteht in jedem Fall die Verpflichtung des Erben aus dem BGB, die
Beerdigungskosten des Erblassers zu tragen. Der nach Landesrecht in Anspruch
genommene Angehörige kann sich die Kosten daher vom Erben wiederholen, es
sei denn, es gibt keinen Erben (z.B. weil alle ausgeschlagen haben)
Das ist durchaus nicht nur von akademischer Bedeutung, weil die Bestattung
rasch erfolgen muß und daher auch rasch die entsprechenden Kosten anfallen
werden, die Person des Erben aber oftmals erst viele Wochen oder Monate,
manchmal Jahre nach dem Erbfall feststeht

MfG
Rupert

Bernd J. Kaup

unread,
Dec 28, 2010, 4:15:43 AM12/28/10
to

man kann auch die Quadratur des Kreises versuchen: wenn das Erbe nicht
ausreicht, um eine angemessene Beerdigung zu bezahlen, haften die
Unterhaltspflichtigen.
D.h. die Oma, die von ihren Kindern mangels eigener Rente ein paar Euro
gekriegt hat, ist mit einer Sozialamtsbeerdigung für 850€ mit
Verbrennung in Thüringen oder Holland und einkuhlen in einem anonymen
Gräberfeld angemessen (d.h. ihren wirtschaftlichen Verhältnissen
entsprechend, wie das Gesetz es verlangt) beerdigt.
Wenn nun einer der Hinterbliebenen meint, das wäre nicht genug oder das
könne man doch nicht vor den Leuten tun oder die Oma hätte mehr
verdient, soll er es bezahlen. Denn in der Regel ist es der soziale
Druck, weswegen eine protzige Beerdigung her muss, nicht die
Verpflichtung auf gesetzlicher Grundlage.
Ansonsten fass einem nackten Mann (sprich einem Hartz IV Emfänger)in die
Tasche.

Ich meine allerdings dass etwas verklausuliert gefragt werden sollte, ob
man von dem Erbe was behalten darf (also einen Freibetrag hat), auch
wenn die Beerdigung nicht gedeckt ist und dann andere (die Reichen in
der Familie) zahlen müssen.

mfg
bjk

Bernhard Muenzer

unread,
Dec 28, 2010, 6:40:28 AM12/28/10
to
Mark Sein <ma...@arcor.de> writes:
> Bernhard Muenzer schrieb am 27.12.2010 17:40:
>>> Geschwister
>> Nach welcher Norm sollen denn die Geschwister haften bzw. aus woher hast
>> Du diese Information?
>
> Das habe ich auf einigen Seiten gelesen, die halbwegs glaubwürdig zu

> sein scheinen. Z.B. hier (3. Absatz):
>
> http://www.kp-recht.de/aid=48.phtml

Peinlich - ich hatte tatsächlich übersehen, dass die Bestattungsgesetze
über die Regelung des BGB hinausgehen :-(

Harald Hengel

unread,
Dec 27, 2010, 9:41:49 PM12/27/10
to
Theodor.Hellwald wrote:

>>> Müsste sie dennoch für die Beerdigungskosten von Verwandten
>>> aufkommen?
>>
>> Ja.
>
> Vor allem muss das Erbe ausgeschlagen werden! MfG theo

Das löst nur das Problem evtl. vorhandene Schulden zahlen müssen.
Auf die Beerdigungskosten hat es keinen Einfluss.

Harald


Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 28, 2010, 12:41:51 PM12/28/10
to
Am 27.12.2010 15:28, schrieb Bernd J. Kaup:
> Am 27.12.2010 13:26, schrieb Mark Sein:
>> Hallo,
>>
>> gibt es sowas wie Pfändungsfreibeträge bei der Übernahme von
>> Beerdigungskosten?
>>
>> Ich habe gelesen, dass ein gewisser Verwandschaftskreis für die
>> Beerdigungskosten aufkommen muss. Muss er das unter allen Umständen,
>> auch wenn er selbst so gerade eben von seinem Einkommen und dem
>> Ersparten leben kann?
>>
>> Ich denke das so an HIV-Empfänger oder Leute, die so gerade eben von
>> ihrer Rente leben können.
>>
>
> Beerdigungsksten sind aus der Erbschaft zu bestreiten und zwar vor der
> Verteilung.

Anderer Ansicht: § 1968 BGB: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung
des Erblassers.

Und nein, das ist nicht dasselbe. Vielmehr ist die Verpflichtung zur
Tragung der Kosten das Gegenstück für den Anfall des Erbes.
Der Erbe mag dazu Mittel aus dem Nachlass aufwenden, aber verpflichtet
ist er.

> Also wenn eine Erbschaft da ist und die reicht gibt es das Problem
> nicht, wenn nicht kann man jederzeit ausschlagen und wird nicht in
> Anspruch genommen.

Mann kann nicht jederzeit ausschlagen, sondern nur binnen 6 Wochen nach
Kenntniserlangung vom Erbfall.

Christoph

Kurt Guenter

unread,
Dec 28, 2010, 2:10:48 PM12/28/10
to
"Theodor.Hellwald" <Theodor....@t-online.de> schrieb:

>Vor allem muss das Erbe ausgeschlagen werden! MfG theo

was sollte das mit den Beerdingskosten zu tun haben? Dein Vorschlag
taugt in der Hinsicht absolut NIX.

Kurt Guenter

unread,
Dec 28, 2010, 2:12:21 PM12/28/10
to
"Harald Hengel" <raldo-...@freenet.de> schrieb:

>die Krankenkassen von der Pharmaindistrie abgezockt werden.

vergiss die betrügerischen Krankenhäuser nicht, die falsche Rechnungen
stellen und für geprüfte Richtig-Rechnungen auch noch mit 300 Euro
belohnt werden müssen!


Harald Hengel

unread,
Dec 28, 2010, 1:01:46 PM12/28/10
to
Rupert Haselbeck wrote:

> Angehörige kann sich die Kosten
> daher vom Erben wiederholen, es sei denn, es gibt keinen Erben (z.B.
> weil alle ausgeschlagen haben)

Die Pflicht die Bestattungskosten zu tragen ist nicht an die Erbschaft
gebunden,
Du kannst dich nicht durch Ablehnen der Erbschaft vor der
Bestattungspflicht, bzw. den daraus entstehenden Kosten drücken.

Harald


Stefan Schmitz

unread,
Dec 28, 2010, 4:35:29 PM12/28/10
to
Rupert Haselbeck schrieb:

> Man muß zwei Dinge unterscheiden. Es gibt einerseits die Pflicht, die Leiche
> zu bestatten und/oder die Kosten dafür zu tragen, welche sich aus dem
> jeweiligen Landesrecht (Bestattungsgesetz) ergibt. Dort sind einige
> Angehörige definiert, welche zuvörderst verpflichtet sind. Primär haftet
> wohl regelmäßig der Ehegatte, (welcher ja schonmal ncht unter § 1615 BGB
> fallen kann, weil er/sie nicht verwandt ist). Weitere Personen haften bei
> Fehlen der Genannten oder mangelnder Leistungsfähigkeit des primär in
> Anspruch zu Nehmenden.

Die Frage des OP war wohl darauf ausgerichtet, woran sich die
Leistungsfähigkeit im Sinne der Bestattungsgesetze bemisst. Sonst
ergibt "Freibetrag" keinen Sinn.

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 29, 2010, 9:32:18 AM12/29/10
to
Am 28.12.2010 20:10, schrieb Kurt Guenter:
> "Theodor.Hellwald"<Theodor....@t-online.de> schrieb:
>
>> Vor allem muss das Erbe ausgeschlagen werden! MfG theo
>
> was sollte das mit den Beerdingskosten zu tun haben?

� 1968 BGB.

> Dein Vorschlag
> taugt in der Hinsicht absolut NIX.

H�ttest Du geschwiegen....

Christoph

Mark Sein

unread,
Dec 29, 2010, 1:58:43 PM12/29/10
to
Bernd J. Kaup schrieb am 28.12.2010 10:15:

>>> gibt es sowas wie Pfändungsfreibeträge bei der Übernahme von
>>> Beerdigungskosten?
>>>
>>> Ich habe gelesen, dass ein gewisser Verwandschaftskreis für die
>>> Beerdigungskosten aufkommen muss. Muss er das unter allen Umständen,
>>> auch wenn er selbst so gerade eben von seinem Einkommen und dem
>>> Ersparten leben kann?
>>>
>>> Ich denke das so an HIV-Empfänger oder Leute, die so gerade eben von
>>> ihrer Rente leben können.
>>>
>>

>

> Ich meine allerdings dass etwas verklausuliert gefragt werden sollte, ob
> man von dem Erbe was behalten darf (also einen Freibetrag hat), auch
> wenn die Beerdigung nicht gedeckt ist und dann andere (die Reichen in
> der Familie) zahlen müssen.

Ne, das war nicht mein Hintergedanke.
Ich denke an meine Oma, die die Beerdigung ihrer Halbschwester bezahlen
soll, aber selbst nur deswegen halbwegs menschenwürdig leben kann, weil
sie 80% ihrer Rente für eine altengerechte Wohnung ausgibt, etwas von
der Pflegeversicherung bekommt und ein paar Kröten auf dem Sparbuch hat,
welche sie nach und nach ausgeben muss.

Ich habe mal gehört, dass man als Sozialhilfempfänger ein paar Groschen
auf dem Sparbuch behalten darf. Für meine Oma scheint es so eine
Regelung aber nicht zu geben.

--
Mark

Kurt Guenter

unread,
Dec 29, 2010, 2:07:26 PM12/29/10
to
Christoph Brüninghaus <brueni...@gmx.de> schrieb:

>§ 1968 BGB.

ja und? Neben dem Erben gibts noch andere, die fürs Entsorgen
zuständig sind. Unabhängig vom Erbe ausschlagen.

>Hättest Du geschwiegen....

hättest DU dich besser informiert.


Rupert Haselbeck

unread,
Dec 29, 2010, 3:00:01 PM12/29/10
to
Kurt Guenter schrieb:

Etwas weniger großspurig, bitte! Du verkennst mal wieder die Problematik.
Selbstverständlich gibt es neben den Erben noch weitere Personen, welchen
die Bestattung obliegt. Gleichwohl ist es _immer_ der Erbe (oder die Erben),
welcher letztlich die Kosten dafür zu tragen hat. Ggfls. kann sich nämlich
derjenige, welcher die Bestattungskosten bezahlt hat, am Erben schadlos
halten

MfG
Rupert

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 30, 2010, 2:47:46 AM12/30/10
to
Am 29.12.2010 20:07, schrieb Kurt Guenter:
> Christoph Brüninghaus<brueni...@gmx.de> schrieb:
>
>> § 1968 BGB.
>
> ja und? Neben dem Erben gibts noch andere, die fürs Entsorgen
> zuständig sind. Unabhängig vom Erbe ausschlagen.

Wenn der Erbe Erbe wird, also die Erbschaft auch nicht innerhalb der
relevanten Frist ausschlägt, dann trägt er ALLEIN die Kosten.

Das ist nur abhängig von der Ausschlagung des Erbes.

>
>> Hättest Du geschwiegen....
>
> hättest DU dich besser informiert.

...wärest Du Philosoph geblieben.

Ist es zu viel verlangt, dass Du nur von Dingen redest, von denen Du
etwas verstehst?

Christoph

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 30, 2010, 3:34:03 AM12/30/10
to
Am 29.12.2010 20:07, schrieb Kurt Guenter:
> Christoph Brüninghaus<brueni...@gmx.de> schrieb:
>
>> § 1968 BGB.
>
> ja und? Neben dem Erben gibts noch andere, die fürs Entsorgen
> zuständig sind. Unabhängig vom Erbe ausschlagen.

Wenn der Erbe Erbe wird, also die Erbschaft auch nicht innerhalb der
relevanten Frist ausschlägt sondern annimmt, dann trägt er ALLEIN die
Kosten, § 1968 BGB. Insofern kommt natürlich nur auf die Ausschlagung
des Erbes an.

Erst, wenn niemand das Erbe annimmt, werden die ehemals
unterhaltspflichtigten Verwandten herangezogen.
Ebenso, wenn jemand anders in Vorleistung getreten ist und die Kosten
vom Erben nicht erlangt werden können.

Erst, wenn dann auch kein Verwandter die Kosten nach
sozialhilferechtlichen Maßstäben tragen kann, tritt der Staat ein, indem
er die Kosten einer Beerdigung mit einem relativ geringen
Mindeststandard übernimmt.


>
>> Hättest Du geschwiegen....
>
> hättest DU dich besser informiert.

...wärest Du Philosoph geblieben.

Theodor.Hellwald

unread,
Dec 30, 2010, 4:04:35 AM12/30/10
to
Am 28.12.2010 03:41, schrieb Harald Hengel:
> Theodor.Hellwald wrote:
>
>>>> M�sste sie dennoch f�r die Beerdigungskosten von Verwandten

>>>> aufkommen?
>>>
>>> Ja.
>>
>> Vor allem muss das Erbe ausgeschlagen werden! MfG theo
>
> Das l�st nur das Problem evtl. vorhandene Schulden zahlen m�ssen.

> Auf die Beerdigungskosten hat es keinen Einfluss.

Mal wieder ein echter Hengel! Du bist so dumm, dich beissen die Schweine
im Galopp! :-) Lerne lesen ohne zu leiden: � 1968 BGB. MfG theo

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 30, 2010, 4:35:24 AM12/30/10
to

Der regelt nicht die "Entsorgungspflicht", mithin die
Bestattungspflicht, sondern verpflichtet die ehemals
Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme der Kosten der Bestattung.

Die Bestattungspflicht ergibt sich aus dem einschlägigen Bestattungsgesetz.

Die zur Bestattung Verpflichteten und die zur Tragung der
Bestattungskosten Verpflichteten können ganz oder teilweise dieselben,
aber eben auch unterschiedliche Personen sein.
Je nachdem, ob ein oder alle zur Bestattung Verpflichteten auch erben,
Dritte erben oder niemand erbt und ob die zur Tragung der
Bestattungskosten Verpflichteten leistungs(zahlungs-)fähig sind.

Christoph

Christoph Brüninghaus

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Dec 30, 2010, 4:40:50 AM12/30/10
to

Die Leistungsfähigkeit bemisst gegenüber dem Gläubiger nach
unterhaltsrechtlichen Maßstäben und gegenüber dem Staat, von dem
Schuldner die Kosten übernommen haben möchte nach sozialhilferechtlichen
Maßstäben.

Christoph

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 30, 2010, 4:47:56 AM12/30/10
to
Am 29.12.2010 19:58, schrieb Mark Sein:

[...]

> Ne, das war nicht mein Hintergedanke.
> Ich denke an meine Oma, die die Beerdigung ihrer Halbschwester bezahlen
> soll, aber selbst nur deswegen halbwegs menschenwürdig leben kann, weil
> sie 80% ihrer Rente für eine altengerechte Wohnung ausgibt, etwas von
> der Pflegeversicherung bekommt und ein paar Kröten auf dem Sparbuch hat,
> welche sie nach und nach ausgeben muss.
>
> Ich habe mal gehört, dass man als Sozialhilfempfänger ein paar Groschen
> auf dem Sparbuch behalten darf. Für meine Oma scheint es so eine
> Regelung aber nicht zu geben.

Das gilt auch für Deine Oma, wobei sie nur als Erbe zur Tragung der
Kosten verpflichtet sein dürfte, nicht als Verwandte.

Zu beachten ist, dass die Übernahme der Beerdigungskosten gesondert als
(sozialhilferechtliche) Leistung zu beantragen ist. Soweit Deine Oma
bereits Leistungen erhält, beim zuständigen Amt am Wohnort. Soweit sie
noch keine Leistungen erhält am zuständigen Amt für den Ort wo der
Verstorbene gestorben ist.

Zu beachten ist ebenfalls, dass dem Beerdigungsunternehmen bereits
mitzuteilen ist, dass die Beerdigungskosten im Wege der Sozialhilfe
geltend gemacht werden sollten, damit auch entsprechende, "bescheidene"
Beerdigung erfolgt. Eine "angemessene" Beerdigung, deren Kosten das Amt
voll übernimmt.

Christoph

Bernd J. Kaup

unread,
Dec 30, 2010, 9:37:52 AM12/30/10
to
Am 28.12.2010 18:41, schrieb Christoph Brᅵninghaus:
> Am 27.12.2010 15:28, schrieb Bernd J. Kaup:
>> Am 27.12.2010 13:26, schrieb Mark Sein:
>>> Hallo,
>>>
>>> gibt es sowas wie Pfᅵndungsfreibetrᅵge bei der ᅵbernahme von
>>> Beerdigungskosten?
>>>
>>> Ich habe gelesen, dass ein gewisser Verwandschaftskreis fᅵr die
>>> Beerdigungskosten aufkommen muss. Muss er das unter allen Umstᅵnden,

>>> auch wenn er selbst so gerade eben von seinem Einkommen und dem
>>> Ersparten leben kann?
>>>
>>> Ich denke das so an HIV-Empfᅵnger oder Leute, die so gerade eben von
>>> ihrer Rente leben kᅵnnen.

>>>
>>
>> Beerdigungsksten sind aus der Erbschaft zu bestreiten und zwar vor der
>> Verteilung.
>
> Anderer Ansicht: ᅵ 1968 BGB: Der Erbe trᅵgt die Kosten der Beerdigung

> des Erblassers.
>
> Und nein, das ist nicht dasselbe. Vielmehr ist die Verpflichtung zur
> Tragung der Kosten das Gegenstᅵck fᅵr den Anfall des Erbes.

> Der Erbe mag dazu Mittel aus dem Nachlass aufwenden, aber verpflichtet
> ist er.
>
>> Also wenn eine Erbschaft da ist und die reicht gibt es das Problem
>> nicht, wenn nicht kann man jederzeit ausschlagen und wird nicht in
>> Anspruch genommen.
>
> Mann kann nicht jederzeit ausschlagen, sondern nur binnen 6 Wochen nach
> Kenntniserlangung vom Erbfall.
>
> Christoph

wenn es schon dogmatisch richtig sein soll, wass du schreibst, dann muᅵt
du schon das Erbe im Sinne des BGB vollstᅵndig definieren und natᅵrlich
auch den Erben, der nun mal eine Personenmehrheit sein kann.

Wenn wie der OP nach einigen Schᅵssen ins Blaue an Antworten nun angibt,
dass es sich um eine Schwester der Erblasserin handelt, stellen sich
noch weitere Fragen. Ist sie (alleinige) Testamentserbin, alleinige
gesetzliche Erbin oder nur eine von mehreren gesetzlichen Erben.

Der BGB-Gesetzgeber geht modellmᅵᅵig davon aus, dass vorrangig
Abkᅵmmlinge/Eltern oder Verwandte erben. Wenn alle wegen
Dᅵrftigkeit/ᅵberschuldung des Nachlasses ausschlagen, fᅵllt alles an den
Fiskus. Der mᅵchte sich natᅵrlich wegen seiner Friedhofsgebᅵhren
schadlos halten, also geht er an die Unterhaltsverpflichteten, so sie
denn existieren und leistungsfᅵhig sind.

BTW: warum kommt die Krankenkasse zu lasten der Allgemeinheit fᅵr die
Geburt eines Menschen auf, der noch keinen Pfennig in die Kasse gezahlt
hat und warum nicht fᅵr die Beerdigung eines Mitgliedes, dass im Zweifel
jahrzehnte Beitrᅵge gezahlt hat?

Wahrscheinlich weil ene Geburt noch nicht mal halb so teuer wie eine
Beerdigung ist.

mfg
bjk

Harald Hengel

unread,
Dec 30, 2010, 3:06:59 PM12/30/10
to
Theodor.Hellwald wrote:
> Am 28.12.2010 03:41, schrieb Harald Hengel:
>> Theodor.Hellwald wrote:
>>
>>>>> Müsste sie dennoch für die Beerdigungskosten von Verwandten

>>>>> aufkommen?
>>>>
>>>> Ja.
>>>
>>> Vor allem muss das Erbe ausgeschlagen werden! MfG theo
>>
>> Das löst nur das Problem evtl. vorhandene Schulden zahlen müssen.

>> Auf die Beerdigungskosten hat es keinen Einfluss.
>
> Mal wieder ein echter Hengel! Du bist so dumm, dich beissen die
> Schweine im Galopp! :-) Lerne lesen ohne zu leiden: § 1968 BGB. MfG
> theo

Mitdenken ist nicht deine Stärke.
Andere beleidigen eher.

Es nutzt überhaupt nichts, wenn der zu Beerdigung verpfllchtete das Erbe
ausschlägt und alle anderen auch.

Aber so weit zu denken wäre von *dir* zu viel verlangt.

Übrigens, wenn alle das Erbe ausschlagen, dann erbt der Staat und
dennoch kann dieser Zwangserbe entgegen deinem zitierten Parargrafen die
Kosten bei den Bestattungspflichtigen eintreiben, trotz deines § 1968
BGB.
Selten löst ein einzelner Paragraf das Problem.

Harald

Thomas Mayer

unread,
Dec 31, 2010, 8:10:32 AM12/31/10
to
Am 30.12.2010 15:37, schrieb Bernd J. Kaup:
> BTW: warum kommt die Krankenkasse zu lasten der Allgemeinheit für die
> Geburt eines Menschen auf, der noch keinen Pfennig in die Kasse gezahlt
> hat und warum nicht für die Beerdigung eines Mitgliedes, dass im Zweifel
> jahrzehnte Beiträge gezahlt hat?

>
> Wahrscheinlich weil ene Geburt noch nicht mal halb so teuer wie eine
> Beerdigung ist.
>
Weil eine Geburt erwünscht ist, ein Todesfall aber nicht?

--
Guten Rutsch,
Thomas

Stefan Schmitz

unread,
Dec 31, 2010, 2:24:15 PM12/31/10
to
Christoph Brüninghaus schrieb:

> Am 29.12.2010 19:58, schrieb Mark Sein:

> > Ich habe mal gehört, dass man als Sozialhilfempfänger ein paar Groschen
> > auf dem Sparbuch behalten darf. Für meine Oma scheint es so eine
> > Regelung aber nicht zu geben.
>
> Das gilt auch für Deine Oma, wobei sie nur als Erbe zur Tragung der
> Kosten verpflichtet sein dürfte, nicht als Verwandte.
>
> Zu beachten ist, dass die Übernahme der Beerdigungskosten gesondert als
> (sozialhilferechtliche) Leistung zu beantragen ist.

Heißt das jetzt, wer zur Tragung der Kosten nicht verpflichtet ist,
muss das beim Sozialamt erst beantragen? Und der Erbe muss in jedem
Fall aus eigener Tasche zahlen, egal wie arm er ist?

Oder müsste die Oma nur als Erbin die Übernahme der Beerdigungskosten
beantragen? Auf welchem Wege käme sie dann als Nur-Verwandte aus der
Nummer raus?

Mark Sein

unread,
Jan 1, 2011, 7:50:54 AM1/1/11
to
Thomas Mayer schrieb am 31.12.2010 14:10:

>> BTW: warum kommt die Krankenkasse zu lasten der Allgemeinheit für die
>> Geburt eines Menschen auf, der noch keinen Pfennig in die Kasse gezahlt
>> hat und warum nicht für die Beerdigung eines Mitgliedes, dass im Zweifel
>> jahrzehnte Beiträge gezahlt hat?
>>
>> Wahrscheinlich weil ene Geburt noch nicht mal halb so teuer wie eine
>> Beerdigung ist.
>>
> Weil eine Geburt erwünscht ist, ein Todesfall aber nicht?

Ich vermute eher, weil eine Geburt erwünscht und der Tod unvermeidlich
ist und sich dagegen niemand wehren kann.

--
Mark

Matthias Frank

unread,
Jan 1, 2011, 7:57:57 AM1/1/11
to
Am 30.12.2010 15:37, schrieb Bernd J. Kaup:

> Wahrscheinlich weil ene Geburt noch nicht mal halb so teuer wie eine
> Beerdigung ist.

Hm, unsere Geburten haben (privat abgerechnet) so um die 6000 €
gekostet, dafür bekommt man doch ne Beerdigung oder?

MfG
Matthias

Bernhard Muenzer

unread,
Jan 1, 2011, 8:17:18 AM1/1/11
to

Es ging aber nicht um private Leistungen, sondern um die der GKV.

Für gesetzlich Versicherte kostet das etwa die Hälfte; und
außerklinische Geburtshilfe ist auch billiger. Für eine einfache
Bestattung muss man etwa 3000 EUR ansetzen. So ganz falsch war Bernds
Schätzung also nicht (auch wenn sie als Begründung nicht zutrifft).

Bernd J. Kaup

unread,
Jan 1, 2011, 8:35:30 AM1/1/11
to
Am 01.01.2011 14:17, schrieb Bernhard Muenzer:
> Matthias Frank<ciba-fr...@web.de> writes:
>> Am 30.12.2010 15:37, schrieb Bernd J. Kaup:
>>> Wahrscheinlich weil ene Geburt noch nicht mal halb so teuer wie eine
>>> Beerdigung ist.
>>
>> Hm, unsere Geburten haben (privat abgerechnet) so um die 6000 €
>> gekostet, dafür bekommt man doch ne Beerdigung oder?
>
> Es ging aber nicht um private Leistungen, sondern um die der GKV.
>
> Für gesetzlich Versicherte kostet das etwa die Hälfte; und
> außerklinische Geburtshilfe ist auch billiger. Für eine einfache
> Bestattung muss man etwa 3000 EUR ansetzen. So ganz falsch war Bernds
> Schätzung also nicht (auch wenn sie als Begründung nicht zutrifft).

war auch nicht so gemeint.

Im Grundsatz geht es mir darum, dass der Staat sich aus allem
zurückzieht, wo es nur geht, weil er sich nichts mehr leisten kann, im
Gegensatz dazu aber horrende Gebühren für Leistungen erwartet, die mit
den üblichen Steuern abgegolten sein sollten. Das gilt insbesondere für
Kommunen, deren einziger Daseinszweck das Kassieren zu sein scheint.
mfg
bjk

Thomas Hochstein

unread,
Jan 1, 2011, 12:39:12 PM1/1/11
to
Bernd J. Kaup schrieb:

> BTW: warum kommt die Krankenkasse zu lasten der Allgemeinheit für die

> Geburt eines Menschen auf, der noch keinen Pfennig in die Kasse gezahlt

> hat und warum nicht für die Beerdigung eines Mitgliedes, dass im Zweifel
> jahrzehnte Beiträge gezahlt hat?

Weil die Krankenkassen für ihre Mitglieder leisten. Die Eltern des
Kindes sind solche, der Tote ist keines mehr, weil mit seinem Tod die
Mitgliedschaft erlischt.

-thh
--
Einen guten Start ins neue Jahr 2011!

Carsten Thumulla

unread,
Jan 1, 2011, 1:54:47 PM1/1/11
to
Am 01.01.2011 18:39, schrieb Thomas Hochstein:
> Bernd J. Kaup schrieb:
>
>> BTW: warum kommt die Krankenkasse zu lasten der Allgemeinheit f�r die
>> Geburt eines Menschen auf, der noch keinen Pfennig in die Kasse gezahlt
>> hat und warum nicht f�r die Beerdigung eines Mitgliedes, dass im Zweifel
>> jahrzehnte Beitr�ge gezahlt hat?
>
> Weil die Krankenkassen f�r ihre Mitglieder leisten. Die Eltern des

> Kindes sind solche, der Tote ist keines mehr, weil mit seinem Tod die
> Mitgliedschaft erlischt.

http://www.google.com/search?q=Beamter+Dienstreise+stirbt&start=0&uss=1&safe=off

Du hast ja Humor, R�schpeckt!


Carsten
--
Betriebsausflug
http://www.nichtlustig.de/toondb/080923.html

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