eine Freundin bekam kuerzlich einen Strafbefehl ueber eine Geldstrafe
zugestellt. Umseitig wird auf das Recht verwiesen, gegen diesen Bescheid
mit einem Einspruch (Frist: zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens) oder
einer sofortigen Beschwerde (Frist eine Woche n.E.d.S.) vorzugehen.
Sie moechte nun auf jeden Fall etwas dagegen unternehmen, weiss aber
nicht, welche der beiden Widerspruchsformen angebracht ist, bzw. worin
ueberhaupt der Unterschied besteht. Weiterhin waere interessant zu
erfahren, warum sich die Fristen unterscheiden.
Vielen Dank,
Erik
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VIO / v...@mindless.com / http://private.freepage.de/fools_garden
> eine Freundin bekam kuerzlich einen Strafbefehl ueber eine Geldstrafe
> zugestellt. Umseitig wird auf das Recht verwiesen, gegen diesen Bescheid
> mit einem Einspruch (Frist: zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens) oder
> einer sofortigen Beschwerde (Frist eine Woche n.E.d.S.) vorzugehen.
Das ist natuerlich Quatsch. Gegen den Strafbefehl gibt es nur den
Einspruch. Die sofortige Beschwerde bezieht sich auf die
Kostenentscheidung. Beim Strafbefehl ist es aber weder moeglich noch
sinnvoll, den Strafbefehl selbst zu akzeptieren, sich aber dagegen zu
wehren, die Verfahrenskosten tragen zu muessen.
Da hat der Mensch, der sich diese Rechtsmittelbelehrung ausgedacht hat,
die Zusammenhaenge nicht ganz kapiert.
--
Wolfgang Diem, Zeltnerstr.25, 90443 Nuernberg, Germany
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Wenn dem so ist, ist dann der Strafbefehl (bei fehlerhafter
Rechtsmittelbelehrung) rechtsgueltig?
: Erst informieren, dann dummes Zeug schwätzen, Wolf!
Erst Realnamen zulegen, dann flamen.
Bis dahin: *plonk*
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Sagt jemand ohne Realnamen. Danke für ein neues Beispiel, daß
"anonyme" Gruppenteilnehmer sich eher im Ton vergreifen.
Bis zum Realnamen: *plonk*.
Grüße
Marc
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> Die Rechtsmittelbelehrung ist o.k.
> Nach § 464 III StPO gibt es die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
> Erst informieren, dann dummes Zeug schwätzen, Wolf!
Das darfst Du gerne auf Dich selbst beziehen. Par. 409 Abs. 1 Nr. 7 StPO
besagt, dass im Strafbefehl ueber die Moeglichkeit des Einspruchs zu
belehren ist, sonst nichts.
Was sollte denn wohl bei einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in
diesem Verfahrensstadium rauskommen, wenn nicht zugleich Einspruch
erhoben wird? Und wenn Einspruch erhoben wird, hat der Strafbefehl nur
noch die Wirkung einer Anklageschrift, damit ist die Kostenentscheidung
auch ohne Beschwerde hinfaellig.
Eine Kostenquotelung gibt es im Strafbefehlsverfahren nicht, weil der
Beschuldigte, wenn er keinen Einspruch erhebt, in vollem Umfang schuldig
ist. Dann kann er auch mit der isolierten sofortigen Beschwerde gegen
die Kostenentscheidung keine andere Regelung erreichen.
Der Hinweis auf die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des
Strafbefehls ist somit ueberfluessig, verwirrend und daher falsch.
> Wolf Diem wrote:
>
> [Sofortige Beschwerde nach § 464 III StPO]
>
>>Der Hinweis auf die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des
>>Strafbefehls ist somit ueberfluessig, verwirrend und daher falsch.
>
> Du übersiehst die Fälle des § 465 II StPO.
Das betrifft den sog. fiktiven Teilfreispruch.
Der greift in dem Fall auch nicht, denn wenn eine Untersuchung zugunsten
des Beschuldigten ausgeht oder das Verfahren teilweise eingestellt wird,
dann ist das nicht Gegenstand des Strafbefehls, sondern der
staatsanwaltlichen Abschlussverfuegung.
Der Strafbefehl enthaelt nur das, was dem Beschuldigten aus Sicht der
Staatsanwaltschaft tatsaechlich anzulasten ist und wenn das
rechtskraeftig wird, muss er insoweit auch die Kosten tragen.
> der Strafbefehl muß (ebenfalls) eine Kostenentscheidung enthalten,
> § 464 I StPO. Bei Anwendung des § 465 II StPO ist im Strafbefehl
> über die Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde nach § 464 III StPO
> zu belehren (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 409 Rn.8 m.w.N.).
Aber nur bei Anwendung des 465 II StPO.
Falls mir da jemand ein Beispiel aus den letzten fuenfzig Jahren nennen
koennte.
Halte ich aber eher fuer unwahrscheinlich, da 465 II im
Strafbefehlsverfahren eben nicht anwendbar ist.
465 II ist im Strafbefehlsverfahren ganz sicher anwendbar. Woraus schließt
Du das Gegenteil?
Und da eine Kostenentscheidung den Rechtspfleger in die Lage versetzen muß,
die Kosten, die der Verurteilte zu tragen hat auch ermitteln zu können, muß
die Entscheidung über die Kosten bestimmt genug sein, davon entbindet auch
keine Abschlußverfügung, da sie nicht Gegenstand der richterlichen
Entscheidung ist. Wenn im Ermittlungsverfahren etwa kostenintensive
Ermittlungen zum Blutalkoholgehalt mit Begleiststoffanalyse etc angestellt
wurden, aber diese Untersuchungen für den Beschuldigten dahingehend positiv
ausgefallen sind, daß er nicht wegen 316 StGB verurteilt wird, sondern z.B.
nur wegen fahrlässiger KV, dann wären ihm die Kosten für diese
Untersuchungen wohl nicht aufzuerlegen. Und das könnte nur durch eine
entsprechede Kostenentscheidung deutlich gemacht werden. Gegen die
Kostenentscheidung ist jedenfalls isoliert regelmäßig die sof. Beschwerde
gegeben und deshalb auch darüber zu belehren.
Das seh ich ebenso wie Thomas
Gruß aus HH
Christian