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Recht auf Warenausfuhrbescheinigung

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Kristina Schlick

unread,
Dec 18, 2003, 7:14:24 AM12/18/03
to
Hallo,

ist es gesetzlich geregelt, dass vom Handel eine Ausfuhrbescheinigung
auf Wunsch eines Kunden erstellt werden MUSS? Da sich der Handel mit
einer Verweigerung dieser Ausstellung ja im Grunde auch weigert, mir
ais Waren-Ausfuehrender die MWSt zu erlassen, kann ich mir nicht
vorstellen, dass diese Verweigerung rechtens ist. Weiss jemand etwas
darueber? Ich freue mich auf rege Antworten.

Viele Gruesse

Kristina Schlick

Frank Hucklenbroich

unread,
Dec 18, 2003, 8:36:13 AM12/18/03
to
On 18 Dec 2003 04:14:24 -0800, Kristina Schlick wrote:

> Hallo,
>
> ist es gesetzlich geregelt, dass vom Handel eine Ausfuhrbescheinigung
> auf Wunsch eines Kunden erstellt werden MUSS? Da sich der Handel mit
> einer Verweigerung dieser Ausstellung ja im Grunde auch weigert, mir
> ais Waren-Ausfuehrender die MWSt zu erlassen, kann ich mir nicht
> vorstellen, dass diese Verweigerung rechtens ist.

Nein, der Handel kann und darf Dir nicht die MwSt erlassen. Die mußt Du
erst mal zahlen. Erst wenn die Ware exportiert wurde und dies auf der
Ausfuhrbescheinigung dokumentiert wurde, dann bekommst Du die MwSt zurück,
aber nicht vom Händler sondern vom Finanzamt. Die Ausfuhrerklärung muß der
Exporteur, in dem Fall wohl der Kunde selbst ausstellen. Es gibt lediglich
bei einigen größeren Kaufhäusern Schalter, die dies für Kunden übernehmen,
aber das ist eine rein freiwillige Serviceleistung. Die Ausfuhrerklärung
mußt Du aber grundsätzlich selbst ausfüllen, entsprechende Formulare kann
man kaufen.

Leider schreibst Du nicht allzuviel darüber, um welche Artikel es geht und
in welches Land exportiert werden soll, da gibt es nämlich gewisse
Unterschiede (EU oder nicht EU?).

Das Ausfüllen von AE's ist eine Wissenschaft für sich, da mußt Du
Warengruppenschlüssel und ähnliche Dinge kennen. Die AE muß dann am Zoll
abgestempelt werden (IIRC geht noch ein Durchschlag ans Statistische
Bundesamt für die Ausfuhrstatistik) und damit kannst Du dann die MwSt
zurückfordern. Ist aber nicht ganz unkompliziert. Wenn Du eine Firma hast,
würde ich mich mal an die zuständige IHK wenden, die können bei solchen
Fragen helfen und bieten teilweise auch extra Seminare zum Thema
"Ausfuhr/Zoll/AE" an. Wie gesagt, das ist nicht ganz unkompliziert.

Grüße,

Frank

Uli Fehr

unread,
Dec 18, 2003, 8:47:38 AM12/18/03
to
"Kristina Schlick" <Kristina...@retail-sc.com> schrieb im
Newsbeitrag news:3878cbb5.03121...@posting.google.com...

> ist es gesetzlich geregelt, dass vom Handel eine
> Ausfuhrbescheinigung auf Wunsch eines Kunden erstellt
> werden MUSS?

Keine Ahnung. Aber vielleicht schreibst du mal wer was
an wen verkauft und wohin er das bringt oder gebracht
bekommt oder was auch immer.


> Da sich der Handel mit einer Verweigerung dieser Ausstellung
> ja im Grunde auch weigert, mir ais Waren-Ausfuehrender die
> MWSt zu erlassen,

Wenn du bei mir was im Laden kaufst ist es mir piepegal wo du
das Ding hinnimmst - du zahlst bei mir die MwSt., die ich brav
an's FA abführe. Was danach passiert ist deine Sache.

Wenn ich dir was ins Ausland schicke, zahlst du innerhalb der
EU die gleiche MwSt. wie in meinem Laden auch, außer du hast
vorher eine gültige USt-ID mitgeteilt. Geht das Paket in ein
sog. Drittland wird die Rechnung Netto ohne MwSt. ausgestellt
und du zahlst idR. Einfuhrumsatzsteuer in Höhe der im Drittland
geltenden Bestimmungen - damit habe ich aber wiederum nix zu
tun ...


IMHO & IANAL - Uli -

Christoph Neumann (Toph)

unread,
Dec 18, 2003, 12:20:47 PM12/18/03
to
"Kristina Schlick" <Kristina...@retail-sc.com> schrieb im Newsbeitrag
news:3878cbb5.03121...@posting.google.com...

Ich gehe davon aus, dass die Frage auf die Steuerfreiheit der sogenannten
"Exporte über den Ladentisch" beim Verkauf an im Drittland ansässige
Touristen und nicht auf Ausfuhren im gewerblichen Warenverkehr abzielt.
Sollte dies doch der Fall sein bitte melden.

Nein, dass ist gesetzlich nicht geregelt, ganz im Gegenteil der Verkäufer
muß Dir keine Ausfuhrbescheinigung (richtig: Ausfuhr- und
Abnehmerbescheinigung für Lieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr)
ausstellen.
Schuldner der USt bei Lieferungen (Verkäufen) die ein Unternehmer
(Verkäufer) im Inland gegen Entgelt ausführt, ist der Unternehmer (§ 13a (1)
Nr. 1 UStG) - dass er sich seine Steuerschuld bei Dir wiederholt ist Dein
Problem (Er ist Steuerschuldner, Du bist Steuerlastträger).
Kaufe ich als Tourist in Deutschland eine Ware und nehme diese mit in das
Drittland in dem ich ansässig bin, liegt *in der Regel* eine steuerfreie
Ausfuhrlieferung i.S.d. §§ 4 (1) Nr. 1, 6 (3a) UStG vor.
Ist der Steuerschuldner, also mein Verkäufer, der Ansicht es liegt eine
solche vor, muß er das seinem Finanzamt nachweisen, §§ 8 Abs. 1, 9, 17
UStDV. Dazu dient die von Dir angesprochene Ausfuhrbescheinigung.
In diesen Fällen erhebt das Finanzamt bei ihm keine USt auf dieses Geschäft,
sofern der Unternehmer seine Aufzeichung nach §§ 14 Abs. 2, 17 (1) UStG
berichtigt - die USt kann *der Verkäufer* dann Dir als Steuerlastträger
zurückzahlen.

Ist das dem Unternehmer zu viel Arbeit weist er dem Finanzamt eben nicht
nach, dass der Verkauf eine Ausfuhrlieferung war, zahlt USt auf dem Vorgang
und gut ist - nur nicht für Dich - aber Du hast ja die Möglichkeit, bei
einem Verkäufer der keine Ausfuhrbescheinigung ausstellen will, nicht zu
kaufen.

Größere Kaufhäuser haben sich im übrigen einem System angeschlossen in dem
eine gemeinsame Einrichtung, meist an größeren Flughäfen und Grenzübergängen
mit Schaltern vertreten, die USt in Vertretung des jeweiligen Kaufhauses an
Dich zurückzahlt, nachdem der Zoll die Ausfuhr der gekauften Waren bestätigt
hat.

Wegen der von Frank angesprochenen AE (Ausfuhrerklärung - veralteter
Begriff, heißt heute Ausfuhranmeldung):
Für Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden
muß keine schriftliche Ausfuhranmeldung abgegeben werden, diese wäre nur im
Rahmen von gewerblichen Warenausfuhren der Fall.
Im übrigen hat die Ausfuhranmeldung auch grundsätzlich rein gar nichts mit
der Umsatzsteuer zu tun - eine Ausfuhranmeldung auf der der körperliche
Ausgang der Waren bestätigt wird, wird lediglich vom Finanzamt des
Verkäufers gegenüber diesem als Nachweis der Ausfuhr für Umsatzsteuerzwecke
anerkannt (§ 13 (2) Nr. 6 UStDV) - die schriftliche Ausfuhranmeldung
existiert aber aus anderen Gründen (Außenwirtschaftsrecht,
Außenhandelsstatistik), nicht wegen der USt.


Kristina Schlick

unread,
Dec 18, 2003, 6:03:36 PM12/18/03
to
Hallo Frank,

ich muss mal gucken, ob meine Antwort jetzt nur an Dich geht oder an
die group. Lieber waere mir, sie ginge an die group.

Ich habe meine Frage eigentlich recht klar formuliert. Die Frage
bezieht sich wirklich nur auf das, was in ihr enthalten ist. Wenn ich
schreibe 'Ausfuhrbescheinigung', KANN es sich nur um eine
Ausfuhrbescheinigung handeln, und zwar von 1 Land in ein anderes. In
diesem Falle von EU nach Schweiz, was aber eigentlich keine Trompete
spielt.

Man muss einfach nur meine Frage lesen. Man muss nichts deuteln, keine
Paragraphen auftischen. Mir ist alles bekannt, dass ich, wenn ich in D
einkaufe, zunaechst MWSt bezahle. Dann bekomme ich (es ist voellig
Wurscht, was das fuer eine Ware ist: Gurken oder Ski-Anzuege oder
Fahrraeder) normalerweise eine Quittung plus eine Bescheinigung ueber
die erstandene Ware und ihren VK mit ausgewiesener MWSt. Dies Papier
wird bei der Ausreise aus D -> CH (in diesem Falle) vom Zoll
abgestempelt, damit gewaehrleistet und offiziell ist, dass ich mit der
Ware ausgereist bin.

So, beim naechsten Mal Einreise CH ->D nehme ich diesen abgestempelten
Ausfuhrzettel mit zu meinem Laden, und man erstattet mir die
Mehrwertsteuer von dem letzten Kauf.

Und nun gibt es aber Faelle, da wird diese Ausfuhrbescheinigung -
voellig schnuppe, wer die ausfuellen muss, ist nicht das Thema - NICHT
AUSGESTELLT. Das Formular wird gar nicht zur Verfuegung gestellt,
verstehste? D.h., ich kaufe, zahle voll , fuehre ins fremde Land CH
ein, kriege aber niemals diese MWSt zurueck, die ich als
Waren-Ausfuehrende ja gar nicht zu zahlen brauche (im Endeffekt).

Meine Frage zielt einfach nur darauf: Darf diese Firma diese
Bescheinigung VERWEIGERN?

Es sollten sich hier wirklich RECHTS:LEUTE / Juristen melden, die
wirklich Ahnung vom Recht im landuebergreifenden Einzelhandel haben.
Alles andere hat keinen Zweck, denn bei meiner Frage ist nichts
auszulegen. Sie ist klar.

Trotzdem Dank und schoene Feiertage mit gutem Essen und netten Leuten
oder andersrum

Kristina Schlick

Message has been deleted

Kristina Schlick

unread,
Dec 18, 2003, 6:22:48 PM12/18/03
to
Hallo Christoph,

Deine Antwort ging etwas besser auf meine Frage ein, die an und fuer
sich total simpel und klar ist. Ob online oder im Tante-Emma-Laden:
Wenn ich aus dem Ausland komme (in meinem Fall CH) und in D oder F
einkaufe (oder sonst einem EU-Land / hier gibt's handelstechnisch ja
keine Spezialbehandlung mehr; braucht also gar nicht erwaehnt zu
werden...) habe ich generell, prinzipiell, gesetzlich das Recht, von
diesem VK die MWSt rauszurechnen. Ob es eine Gurke ist oder ein Auto:
Wenn ich mit der Ware in die CH einreise, muss ich (hier theoretisch,
da praktisch) in der CH EINFUHRzoll/-steuer zahlen (CH-Umsatzsteuer).

So!

Ich kaufe in D ein und muss mir meinen Kauf natuerlich bescheinigen
lassen (da reicht eben nicht die Quittung). Diese Bescheinigung wird
vom D-Zoll abgestempelt. Ich bin ausgereist mit meiner Ware.

Beim naechsten Mal Einreise CH -->D lege ich diese vom Ausfuhrzoll
abgestempelte Bescheinigung vor und? Na? kriege die MWSt zurueck. Da
ich die MWSt aber nicht abgezogen geschweige denn zurueckkriege, wenn
ich diese abgestempelte Ausfuhrbescheinigung nicht habe, stellt sich
mir eben die im Topic gestellte Frage.

Und exakt darauf haette ich gerne eine Antwort.

Vielleicht klappt's ja irgendwie.

Danke trotzdem und herzliche Gruesse

KS

Uli Fehr

unread,
Dec 18, 2003, 6:42:21 PM12/18/03
to
"Kristina Schlick" <Kristina...@retail-sc.com> schrieb im
Newsbeitrag news:3878cbb5.03121...@posting.google.com...

> Ich habe meine Frage eigentlich recht klar formuliert.

Wenn du meinst.


> Man muss einfach nur meine Frage lesen.

Haben wir alle gemacht.


> Mir ist alles bekannt,

Nix für ungut, aber was willst du dann hier?


> normalerweise eine Quittung plus eine Bescheinigung ueber
> die erstandene Ware und ihren VK mit ausgewiesener MWSt.

So gut wie jeder Kassenzettel bietet das und an dieser
Stelle ist die Sache für den Vk beendet.


> Es sollten sich hier wirklich RECHTS:LEUTE / Juristen
> melden, die wirklich Ahnung vom Recht im landuebergreifenden
> Einzelhandel haben. Alles andere hat keinen Zweck, denn bei
> meiner Frage ist nichts auszulegen. Sie ist klar.

Nochmal nix für ungut, aber dann geh zu deinem Steuerberater
und lass und in Ruhe.

Wenn's dich glücklich macht eine simple Antwort: Nein.


Grüße - Uli -

Dietmar Kulsch

unread,
Dec 18, 2003, 9:36:54 PM12/18/03
to
Kristina Schlick schrieb:

>
> Hallo Christoph,
>
> Deine Antwort ging etwas besser auf meine Frage ein, die an und fuer
> sich total simpel und klar ist.

Wenn Du es nochmal genau liest, dann wirst Du feststellen,
daß Christoph Deine Frage explizit zu Beginn des zweiten Abschnittes
seiner Ausführungen beantwortet hat:

Frank Hucklenbroich

unread,
Dec 19, 2003, 3:36:05 AM12/19/03
to
On 18 Dec 2003 15:03:36 -0800, Kristina Schlick wrote:

> Ich habe meine Frage eigentlich recht klar formuliert. Die Frage
> bezieht sich wirklich nur auf das, was in ihr enthalten ist. Wenn ich
> schreibe 'Ausfuhrbescheinigung', KANN es sich nur um eine
> Ausfuhrbescheinigung handeln, und zwar von 1 Land in ein anderes.

Innerhalb der EU/außerhalb der EU?

> diesem Falle von EU nach Schweiz,

Na also.

> was aber eigentlich keine Trompete
> spielt.

*LOL* erzähl das dem Zoll.

> Man muss einfach nur meine Frage lesen.

Danke, lesen können wir.

> Man muss nichts deuteln, keine
> Paragraphen auftischen.

Hat auch niemand gemacht, oder?

> Mir ist alles bekannt, dass ich, wenn ich in D
> einkaufe, zunaechst MWSt bezahle. Dann bekomme ich (es ist voellig
> Wurscht, was das fuer eine Ware ist: Gurken oder Ski-Anzuege oder
> Fahrraeder) normalerweise eine Quittung

ja.

> plus eine Bescheinigung ueber
> die erstandene Ware und ihren VK mit ausgewiesener MWSt.

Nein. Du bekommst lediglich eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
Mehr nicht. Von welcher "Bescheinigung" Du redest ist mir schleierhaft.

> Dies Papier
> wird bei der Ausreise aus D -> CH (in diesem Falle) vom Zoll
> abgestempelt, damit gewaehrleistet und offiziell ist, dass ich mit der
> Ware ausgereist bin.

Falsch. Der Zoll stempelt Dir keine Rechnung/Quittung ab. Du brauchst eine
Ausfuhrerklärung. Den Vordruck kannst Du selbst kaufen (frag mal bei der
IHK nach)
Sowas hier:
http://www.logistik.marum.de/ae.html
Die wird abgestempelt. Und die mußt *Du* vorher selbst ausfüllen. Nicht
derjenige, der Dir die Ware verkauft. Der hat da rein gars nichts mit zu
tun.

> Und nun gibt es aber Faelle, da wird diese Ausfuhrbescheinigung -
> voellig schnuppe, wer die ausfuellen muss, ist nicht das Thema - NICHT
> AUSGESTELLT. Das Formular wird gar nicht zur Verfuegung gestellt,
> verstehste?

Klar verstehe ich - das Formular mußt Du Dir selbst besorgen (kaufen, z.B.
bei der IHK) und selbst ausfüllen, da hat der Laden in dem Du kaufst nix
mit zu tun. Der muß Dir nur eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt
ausstellen, sonst nichts. Es mag zwar sein, daß Firmen in Einzelfällen aus
Service für die Kunden schon eine AE ausfüllen und beilegen - üblich ist
das aber keineswegs und eine Verpflichtung dazu gibt es erst recht nicht.

> Meine Frage zielt einfach nur darauf: Darf diese Firma diese
> Bescheinigung VERWEIGERN?

Nochmal langsam zum mitschreiben: Die Firma hat mit der Ausfuhrerklärung
rein gar nichts zu tun. Sie muß lediglich eine normale Rechnung schreiben
(Kassenbon mit MwSt reicht aus). Dann mußt Du (oder der Exporteur) Dir ein
Formular mit dem Titel "Ausfuhrerklärung" besorgen (=käuflich erwerben) und
ausfüllen. Evtl. fragst Du mal bei einer Spedition in Deiner Nähe, ob die
Dir einen Vordruck überlassen können. Sonst muß man nämlich meistens einen
ganzen Stapel dieser Vordrucke kaufen.

Da gibt es nichts, was die Firma Dir verweigern könnte. Rechnung muß sie
ausstellen, sonst nichts.

> Es sollten sich hier wirklich RECHTS:LEUTE / Juristen melden, die
> wirklich Ahnung vom Recht im landuebergreifenden Einzelhandel haben.

Schon klar.

> Alles andere hat keinen Zweck, denn bei meiner Frage ist nichts
> auszulegen. Sie ist klar.

Nein, Du benutzt Begriffe die alles andere als klar sind ("Bescheinigung
über erstandene Ware").

> Trotzdem Dank und schoene Feiertage mit gutem Essen und netten Leuten
> oder andersrum

Ebenso :-)

Viele Grüße,

Frank

Jens Fangmeier

unread,
Dec 19, 2003, 7:17:46 AM12/19/03
to
On 18 Dec 2003 15:03:36 -0800, Kristina...@retail-sc.com
(Kristina Schlick) wrote:

>einkaufe, zunaechst MWSt bezahle. Dann bekomme ich (es ist voellig
>Wurscht, was das fuer eine Ware ist: Gurken oder Ski-Anzuege oder
>Fahrraeder) normalerweise eine Quittung plus eine Bescheinigung ueber
>die erstandene Ware und ihren VK mit ausgewiesener MWSt. Dies Papier

Also, "Bescheinung" würde ich das nicht unbedingt nennen.

Du bekommt normalerweise eine Rechnung (oder auch Kassen-Bon) auf dem
dann die Mwst ausgewiesen ist.

>So, beim naechsten Mal Einreise CH ->D nehme ich diesen abgestempelten
>Ausfuhrzettel mit zu meinem Laden, und man erstattet mir die
>Mehrwertsteuer von dem letzten Kauf.

Meinst Du jetzt den Laden, wo Du die Ware gekauft hast?

Das wird auch nicht überall gehen - das beduetet für den Laden ja
einen Riesigen aufwand, der er das dann auch erst beim Finanzamt
einrechen muß etc.

Manche werden das sicher als Service tun - eine verpflichtung dazu
gibt es aber m.E. nicht.

Laden hat das Teil in Inland verkauft und korrekt Mwst. ausgewiesen
und an das Finanzamt abgeführt.

Damit ist die Sache für den Laden erledigt.


>Und nun gibt es aber Faelle, da wird diese Ausfuhrbescheinigung -
>voellig schnuppe, wer die ausfuellen muss, ist nicht das Thema - NICHT
>AUSGESTELLT. Das Formular wird gar nicht zur Verfuegung gestellt,

Und?

Nochmal: Wenn Die hier in Deutschland jemand was verkauft, muss er Dir
eine Rechnung ausstellen, auf der die Mwst ausgewiesen ist - nicht
mehr und nicht weniger.
Damit das Du dann die Ware in ein nicht EU-Land exportiest, hat er
nichts zu tun.

Wie gesagt: Es wird viele Läden geben, die das machen - das lockt ja
schließlich auch kunden.

Für einen kleinen Laden, der normalerweise keine Kunden von ausserhalb
der EU hat, wäre das aber ein riesen aufwand, so daß er das wohl
normalerweise nicht machen wird.

>verstehste? D.h., ich kaufe, zahle voll , fuehre ins fremde Land CH
>ein, kriege aber niemals diese MWSt zurueck, die ich als
>Waren-Ausfuehrende ja gar nicht zu zahlen brauche (im Endeffekt).

>Meine Frage zielt einfach nur darauf: Darf diese Firma diese
>Bescheinigung VERWEIGERN?

Wie gesagt: Ein Laden muß Dir eine ordentlich Rechnung ausstellen -
nicht mehr, und nicht weniger.
Mit dem Export hat der Laden nichts zu tun.

>Es sollten sich hier wirklich RECHTS:LEUTE / Juristen melden, die
>wirklich Ahnung vom Recht im landuebergreifenden Einzelhandel haben.

a) Juristen dürfen sich hier nicht konkret melden, da Rechtsberatung
hier nicht erlaubt ist

b) Wenn Du eine juristisch korrete Antwort haben willst, mußt Du eh zu
einem Anwalt gehen - hier diskutieren laien über rechtliche Fragen.
Eine konkrete Rechtberatung ist wie bereits gesagt zu einem nicht
erlaubt und zum anderen ist das eben eine Dienstleistung, für die
bezahlt werden muß.

c) Sorry, aber das hat meiner Meinung nach auch nichts mit
"landuebergreifenden Einzelhandel" zu tun.

DU Exportierst ja selbst - für den Einzelhändler ist es ein ganz
normaler Inlands-Verkauf!
Es muß Dir nicht mehr oder weniger ausstellen, als er jedem Kunden
ausstellen muß - und das ist eben eine ordentliche Rechnung mit
ausgewiesener Mwst.


Wenn Du die ware bestellen würdest und er Sie von D nach CH versendet,
dann wäre das evtl. was anderes.

>Alles andere hat keinen Zweck, denn bei meiner Frage ist nichts
>auszulegen. Sie ist klar.
>
>Trotzdem Dank und schoene Feiertage mit gutem Essen und netten Leuten
>oder andersrum
>
>Kristina Schlick


Tschau, Jens

--
Jens Fangmeier * je...@feurio.de
http://www.feurio.de: Feurio! - The program for audio-CDs
http://shop.feurio.de: Feurio! Shop - über 200 CD- und DVD-Rohlinge
http://www.schwarze.cd: CD-Rohlinge mit schwarzer Schreibseite

Christoph Neumann (Toph)

unread,
Dec 19, 2003, 9:07:28 AM12/19/03
to
"Kristina Schlick" <Kristina...@retail-sc.com> schrieb im Newsbeitrag
news:3878cbb5.03121...@posting.google.com...
> Hallo Christoph,

Hallo Kristina!

> Deine Antwort ging etwas besser auf meine Frage ein, die an und fuer
> sich total simpel und klar ist.

Naja, ich erriet zwar auf was Du rauswillst, aber "simple und klar" ist was
anderes...Nix für ungut... ;-)

> Ob online oder im Tante-Emma-Laden:
> Wenn ich aus dem Ausland komme (in meinem Fall CH) und in D oder F
> einkaufe (oder sonst einem EU-Land / hier gibt's handelstechnisch ja
> keine Spezialbehandlung mehr; braucht also gar nicht erwaehnt zu
> werden...)

Keine Spezialbehandlung gibts mehr, wenn ein in einem EG-Land ansässiger
*Privatmann* in F was kauft (Herkunftslandprinzip), bei einem in einem
EG-Land ansässigem Unternehmen gibts was (innergemeinschaftliche steuerfreie
Lieferung und Versteuerung in dem Land in dem das kaufenden Unternehmen
sitzt (Bestimmungslandprinzip))

> habe ich generell, prinzipiell, gesetzlich das Recht, von
> diesem VK die MWSt rauszurechnen.

Bei nachgewiesener Ausfuhr hat der Verkäufer das Recht, niemals *Du*!!!!!!

> Ob es eine Gurke ist oder ein Auto:
> Wenn ich mit der Ware in die CH einreise, muss ich (hier theoretisch,
> da praktisch) in der CH EINFUHRzoll/-steuer zahlen (CH-Umsatzsteuer).

Ja, Du mußt in der Schweiz Zoll- und Umsatzsteuer auf die Einfuhr bezahlen,
wenn Du die Reisefreimenge nicht einhältst und weiter ?
Das interessiert doch die EG nicht....
Mit anderen Worten: Deswegen hast Du noch lange kein Anrecht bei in der EG
gekauften Waren keine USt zu zahlen.

> So!

Jawoll! :-) SCNR

> Ich kaufe in D ein und muss mir meinen Kauf natuerlich bescheinigen
> lassen (da reicht eben nicht die Quittung). Diese Bescheinigung wird
> vom D-Zoll abgestempelt. Ich bin ausgereist mit meiner Ware.

Und die bestätigte Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Lieferungen im
nichtkommerziellen Reiseverkehr reicht für den *Verkäufer* als Nachweis
gegenüber seinem Finanzamt aus.

> Beim naechsten Mal Einreise CH -->D lege ich diese vom Ausfuhrzoll
> abgestempelte Bescheinigung vor und? Na? kriege die MWSt zurueck. Da
> ich die MWSt aber nicht abgezogen geschweige denn zurueckkriege, wenn
> ich diese abgestempelte Ausfuhrbescheinigung nicht habe, stellt sich
> mir eben die im Topic gestellte Frage.
>
> Und exakt darauf haette ich gerne eine Antwort.
>
> Vielleicht klappt's ja irgendwie.

In kurz:

Nein, es ist gesetzlich NICHT geregelt, dass vom Handel eine
Ausfuhrbescheinigung
auf Wunsch eines Kunden erstellt werden MUSS.
Jawohl, das so handelnde Geschäft weigert sich damit Dir als
Waren-Ausfuehrender die MWSt zu erlassen -
Dein Problem - kauf woanders ein!
Du hast kein Anrecht darauf.

"Frank Hucklenbroich" <Hucklen...@aol.com> schrieb im Newsbeitrag
news:b6ve1wmosr79.r...@40tude.net...


> On 18 Dec 2003 15:03:36 -0800, Kristina Schlick wrote:
>
> > Man muss nichts deuteln, keine
> > Paragraphen auftischen.
>
> Hat auch niemand gemacht, oder?

Doch, ich :-)

>
> Nein. Du bekommst lediglich eine Rechnung mit ausgewiesener
Mehrwertsteuer.
> Mehr nicht. Von welcher "Bescheinigung" Du redest ist mir schleierhaft.

Von der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Lieferungen im
nichtkommerziellen Reiseverkehr, mit der der Verkäufer gegenüber seinem
Finanzamt nachweisen *kann*, dass eine steuerfreie Ausfuhrleiferung
vorliegt.

> > Dies Papier
> > wird bei der Ausreise aus D -> CH (in diesem Falle) vom Zoll
> > abgestempelt, damit gewaehrleistet und offiziell ist, dass ich mit der
> > Ware ausgereist bin.
>
> Falsch. Der Zoll stempelt Dir keine Rechnung/Quittung ab.

Grundsätzlich richtig, in diesem Fall aber falsch, der Zoll überwacht hier
für das Finanzamt die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung
(das ist keine eigentliche Zollaufgabe, der Zoll hat nämlich mit der USt
rein gar nix zu tun (Ausnahme: Einfuhr).

> Du brauchst eine Ausfuhrerklärung. Den Vordruck kannst Du selbst kaufen
(frag mal bei der IHK nach)
> Sowas hier: http://www.logistik.marum.de/ae.html
> Die wird abgestempelt. Und die mußt *Du* vorher selbst ausfüllen. Nicht
> derjenige, der Dir die Ware verkauft. Der hat da rein gars nichts mit zu
> tun.

Grundsätzlich richtig, der Ausführer muß eine Ausfuhranmeldung abgeben
(schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln (konkludent)).
Auch richtig ist, dass Kristine hier Ausführererin ist.
Falsch ist aber, dass Sie eine *schriftliche* Ausfuhranmeldung benötigt, bei
nichtkommerziellen Ausfuhren im persönlichen Gepäck reicht das Überschreiten
der Grenze als schlüssiges Handeln aus (genauso wie bei Dir, wenn Du mit
Deinem Auto in die Schweiz fährst - ja, auch das ist eine Ausfuhr ;-))

Ausfuhrerklärung heißt das Papier im übrigen seit 01.01.1993 nicht mehr,
aber alte Begriffe halten sich scheinbar ewig....

Die Ausfuhranmeldung hat übrigens grundsätzlich *nichts* mit der USt zu tun,
sie wird lediglich als Nachweis für die Ausfuhr vom Finanzamt anerkannt

> > Und nun gibt es aber Faelle, da wird diese Ausfuhrbescheinigung -
> > voellig schnuppe, wer die ausfuellen muss, ist nicht das Thema - NICHT
> > AUSGESTELLT. Das Formular wird gar nicht zur Verfuegung gestellt,

> > verstehste?
>
> Klar verstehe ich - das Formular mußt Du Dir selbst besorgen (kaufen, z.B.
> bei der IHK) und selbst ausfüllen, da hat der Laden in dem Du kaufst nix
> mit zu tun. Der muß Dir nur eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt
> ausstellen, sonst nichts. Es mag zwar sein, daß Firmen in Einzelfällen aus
> Service für die Kunden schon eine AE ausfüllen und beilegen - üblich ist
> das aber keineswegs und eine Verpflichtung dazu gibt es erst recht nicht.

Es sei denn der Verkäufer ist Ausführer, weil z.B. er die Waren in das
Drittland liefert
(Abgesehen davon, dass Kristina von einem anderen Papier als Du redet)

> > Trotzdem Dank und schoene Feiertage mit gutem Essen und netten Leuten
> > oder andersrum
>

> Ebenso :-)
>

Das wünsche ich Euch allen,
Toph


Christian E. Naundorf

unread,
Dec 18, 2003, 6:51:37 PM12/18/03
to

Kristina Schlick schrieb:

> wird bei der Ausreise aus D -> CH (in diesem Falle) vom Zoll
> abgestempelt, damit gewaehrleistet und offiziell ist, dass ich mit der
> Ware ausgereist bin.

Und da hast Du die Antwort auf Deine Frage. Wer ist
der Aussteller einer Ausfuhrbescheinigung? Nebbich
der Zoll. Gegen den hast Du einen Rechtsanspruch.

Dass der Verkäufer den Wisch "vorbereitet" (so dass
der Zoll nur noch einen Stempel draufknallen muss),
ist pure Nettigkeit - rechtlich gesehen. Sonst
läuft's wie immer: im Schreibwarenhandel Formular
besorgen (nicht ganz ernst gemeint) oder sich durch
den zigseitigen vom Zoll vorgehaltenen Vordruck
quälen.

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

"In der Diktatur darf man nicht sagen, was man will.
In der Demokratie darf man, aber keiner hört zu." (unbek.)

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