Detlef Meißner schrieb am Mittwoch, 11. Juli 2018 00:10:
> Ulf Gerkan schrieb:
>> Detlef Meißner schrieb am Dienstag, 10. Juli 2018 10:03:
>>
>>>> Spurlos verschwundene Mieter kann man natürlich nicht anschreiben oder
>>>> anrufen. Dann bleibt eben nur, die Sachen, die irgendwie Wert haben
>>>> könnten, zu verwahren.
>>>
>>> Die Meinungen darüber, was einen Wert haben könnte, gehen wohl weit
>>> auseinander. Bei einer Wohnungsräumung und Pfändung durch den GV hat
>>> der in einer Wohnung nichts von Wert gefunden, jedenfalls nichts, was
>>> er pfänden könnte.
>>
>> Was der GV für pfändbar hält und was für den Eigentümer Wert hat, das ist
>> zweierlei. Urlaubsfotos z.B.
>
> Richtig. Aber woher soll der Vermieter das wissen? Du schriebst ja, er
> soll aufhebwen, was irgendwie Wert haben könnte.
> Eine dreckige Haarbürste oder ein volles Kondom könnte (für den Mieter)
> auch irgendeinen Wert haben.
Der Wert der Sachen sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den (dem Ex-
Mieter in Rechnung zu stellenden!) Aufbewahrungskosten stehen. Tut man zuviel
weg, muß halt u.U. mit Schadensersatzklage und den daraus resultierenden
Ansprüchen des Ex-Mieters rechnen. Ein Haarbürste kostet nicht die Welt, lohnt
die Aufbewahrung nicht.
>>> Da fällt mir gerade ein: Man könnte die Sachen des Mieters doch aufs
>>> Fundbüro bringen. ;-)
>>
>> Das würden sich für den Krempel "herzlich" bedanken. Fundsachen können nur
>> Gegenstände sein, die besitzerlos aufgefunden wurden.
>
> Kann man denen doch sagen, dass man zwei alte Autoreifen auf der Straße
> gefunden hat.
Und wenn der Mieter dann dem Fundbüro erzählt, daß die Reifen gar nicht von der
Straße sondern aus dem Keller kommen?!
Im Übrigen ist man als Finder zunächst einmal nur zur Meldung eines Fundes an
das Fundbüro verpflichtet (§ 965 BGB). Die Verwahrung der Fundsache ist Pflicht
des Finders (§ 966 BGB), außer das Fundamt sagt was anderes (§ 967 BGB).
>
> Schon ein Portemonnaie,
>> das man im Supermarkt auf dem Fußboden findet, ist keine Fundsache, da der
>> Laden ja von jemandem geführt wird, der Besitzrechte an dem Ladeninventar
>> hat. Für das gefundene Portemonnaie hat ist also der Ladeninhaber der
>> rechtmäßige Besitzer (nicht Eigentümer!). Ihm ist es deshalb zu übergeben
>> (bzw. einem Bediensteten), nicht aber dem Fundamt. Der Ladeninhaber hat es
>> dann selbstverständlich dem Eigentümer auszuhändigen.
>
> Wenn der bekannt ist. Sonst bringt er es zum Fundbüro.
Nicht unbedingt.
Hier
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1987-06-24/viii-zr-379_86/
hat ein Ladeninhaber einen im Geschäft gefundenen 1000,- DM-Schein einfach in
seiner Kasse verschwinden lassen, ohne daß das im Urteilsspruch (soweit
vorliegend und diagonal gelesen) irgendwie moniert wurde.
>>
>>>>> Blöd ist es nur, wenn, wie im Ausgangsfall, gar kein
>>>>> Mieter/Hausbewohner entsprechenden Namens existiert. Wem gehören dann
>>>>> die Briefe?
>>>>
>>>> Wenn es den Adressaten nicht anderswo gibt, wird der Brief dem Absender
>>>> gehören.
>>>
>>> Auch hierzu eine Bemerkung: Ein Brief, der in den Postkasten
>>> eingeworfen wurde, gehört nicht mehr dem Absender. Er kann ihn nicht
>>> mehr zurückverlangen.
>>
>> Hm, ich laß das mal offen.
>
> Das ist immer gut.
Zunächst einmal geht (sofern zwischen Absender und Empfänger nichts anderes
vereinbart ist - zB Leihgabe) ein Brief mit Einwurf in den Briefkasten in das
Eigentum des Adressaten über.
Der Kommentar von Schönke/Schröder zum StGB §§ 202 und 205 (Briefgeheimnis,
Strafantrag) spricht jedenfalls von einem Übergang des Antragsrechtes (Recht auf
Strafantrag im Fall einer Verletzung des Briefgeheimnisses) vom Absender auf den
Adressaten mit dem Einwurf in den Briefkasten, und zwar auch dann, wenn der
Einwurf versehentlich in einen falschen Briefkasten erfolgte. Die Rechte des
Adressaten an dem an ihn gerichteten Brief bleiben also auch im Fall einer
Fehlzustellung voll erhalten.
Solange mir nichts anderweitiges bekannt ist, würde ich von einer analogen
Anwendbarkeit dieser Regel ausgehen für den Fall, daß ein Adressat existiert
aber der Brief an ihn mit falscher Adresse versehen war.
Der mit fremder Post überschüttete Briefkastennutzer weiß nun nicht, ob es den
Fremden gibt oder nicht. Von daher ist es vollkommen egal, wie die
Rechtsverhältnisse für den Fall eines auch nirgendwo sonst existenten Adressaten
aussehen. Der Briefkastennutzer muß - mangels besseren Wissens - ohnehin
vorsichtshalber so handeln, als ob es den Fremden gäbe. D.h. die Eigentumsrechte
(und Rechte aus dem Briefgeheimnis) des Fremden sollten vorsichtshalber beachtet
werden.
>>>
>>>> Und wenn § 985 BGB nicht greift, dann vielleicht §§ 677ff BGB
>>>> "Geschäftsführung ohne Auftrag".
§§ 677ff BGB sind hier wohl nicht anwendbar, wie überzeugend dargelegt wurde.
>>>> Diese "Geschäftsführung" hat man so
>>>> vorzunehmen, "wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf
>>>> dessen wirklichen und mutmaßlichen Willen es erfordert". Als Beispiel wird
>>>> im Kommentar zum BGB die Erste Hilfe für Verletzte angeführt (wohl wenn
>>>> die Verletzten nicht ansprechbar sind).
>>>>
>>>> Im Fall des Briefs muß man nun vielleicht fragen, was der Absender/Adressat
>>>> vermutlich wünscht, wenn sein Brief nicht richtig zugestellt wurde. Der
>>>> Besitzer des Briefkastens, in den falsch zugestellt wurde, übernimmt in
>>>> jedem Fall eine "Geschäftsführung ohne Auftrag", egal ob er den Brief
>>>> wegtut, weiterleitet oder zurück an den Absender schickt. Er muß dann die
>>>> Option wählen, die den Wünschen des Eigentümers des Briefes am ehesten
>>>> entsprechen dürften, so vermute ich jetzt mal.
>>>
>>> Jetzt soll man auch noch raten, was die Wünsche des Absender sind!
>>> Vermutlich bestehen sie darin, dass der *richtige* Adressat den Brief
>>> erhält. Aber dann sollte der Absender sich nicht nur was wünschen,
>>> sondern auch was, nämlich das Richtige, dafür tun.
>>
>> Freilich. Dazu muß er es aber erst einmal wissen, wenn etwas falsch gelaufen
>> ist.
>
> Im Beispiel des OP sollte er es langsam wissen.
Er hat diverse Hinweise, ja, aber keine letztgültigen Beweise für die
Stichhaltigkeit dieser Hinweise.
>
> Detlef
>
--
www.ulf-gerkan.de