Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Überbauung Grundstücksgrenze

24 views
Skip to first unread message

Peter Mueller

unread,
May 21, 2021, 3:03:19 PM5/21/21
to
Hi,

Vor ca. 30 Jahren hat mein lieber Nachbar seine Garage zu nah an mein
Grundstück gebaut.
Kann ich ein Rückbau fordern (Wenn ja, ist das Ausmaß der Überbauung
relevant, oder reichen auch 1cm, es ist eine Massive Garage).
Wenn kein Rückbau möglich ist (was ich nicht hoffe, ich werde feixend
und lachend dem Rückbau beiwohnen), habe ich nur Anspruch auf den
ortsüblichen Quadratmeterpreis?
Gruß

Rupert Haselbeck

unread,
May 21, 2021, 3:29:51 PM5/21/21
to
Peter Mueller schrieb:

> Vor ca. 30 Jahren hat mein lieber Nachbar seine Garage zu nah an mein
> Grundstück gebaut.

Trolle besitzen ein Grundstück? Wozu?

> Kann ich ein Rückbau fordern

Natürlich! Fordern kann man alles, immer!

MfG
Rupert

Alexander Goetzenstein

unread,
May 22, 2021, 5:46:11 AM5/22/21
to
Hallo,

Am 21.05.21 um 21:03 schrieb Peter Mueller:
> Vor ca. 30 Jahren hat mein lieber Nachbar seine Garage zu nah an mein
> Grundstück gebaut.

ähnlich ist es bei uns: da wurde das Nachbarhaus durch unglückliche
Bauabläufe etwa einen Meter auf unser Grundstück hinein gebaut.


> Kann ich ein Rückbau fordern (Wenn ja, ist das Ausmaß der Überbauung
> relevant, oder reichen auch 1cm, es ist eine Massive Garage).

So etwas wäre uns aber nie in den Sinn gekommen, weil wir es für absolut
unverhältnismäßig halten.


> Wenn kein Rückbau möglich ist (was ich nicht hoffe, ich werde feixend
> und lachend dem Rückbau beiwohnen), habe ich nur Anspruch auf den
> ortsüblichen Quadratmeterpreis?

Der Wert des eigenen Grundstückes sinkt mitunter beträchtlich, wenn man
sich mit Nachbarn bekriegt. Wir haben uns völlig problemlos auf eine
Ausgleichszahlung geeinigt, die sich am Bodenrichtwert orientierte, und
das dann als Last ins Grundbuch eintragen lassen. Ich denke, dass man
das auch im Streitfall hätte durchsetzen können, einen Abriss eher
nicht. Und wir kommen immer noch prima miteinander aus, grillen,
trinken, feiern gemeinsam.



--
Gruß
Alex

Marc Haber

unread,
May 22, 2021, 6:53:14 AM5/22/21
to
Peter Mueller <pete345873...@aol.com> wrote:
>Vor ca. 30 Jahren hat mein lieber Nachbar seine Garage zu nah an mein
>Grundstück gebaut.

Und du hast Dich nicht getraut Dich zu wehren?

>Kann ich ein Rückbau fordern (Wenn ja, ist das Ausmaß der Überbauung
>relevant, oder reichen auch 1cm, es ist eine Massive Garage).
>Wenn kein Rückbau möglich ist (was ich nicht hoffe, ich werde feixend
>und lachend dem Rückbau beiwohnen), habe ich nur Anspruch auf den
>ortsüblichen Quadratmeterpreis?

Das erzählt Dir der Anwalt.

--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " |
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834

Peter Mueller

unread,
May 22, 2021, 7:32:41 AM5/22/21
to
Am 22.05.2021 um 12:53 schrieb Marc Haber:
> Peter Mueller <pete345873...@aol.com> wrote:
>> Vor ca. 30 Jahren hat mein lieber Nachbar seine Garage zu nah an mein
>> Grundstück gebaut.
>
> Und du hast Dich nicht getraut Dich zu wehren?
Ich bin noch nicht im Alter des größten Teils der Untoten Zombies, die
hier ihren Dreck antworten.
Ich sah als ca. 15jähriger wie ein Arbeiter des Nachbarn
(Heizungsbaufirma) ohne zu fragen, aufs Grundstück ging und die Mauer
hochzog. Heutzutage würde ich so einem den Schädel eischlagen,
mindestens aber gewaltsam festhalten, bis die Polizei kommt.

Hartmut Kraus

unread,
May 22, 2021, 7:33:02 AM5/22/21
to
Am 22.05.2021 um 12:53 schrieb Marc Haber:
> Peter Mueller <pete345873...@aol.com> wrote:
>> Vor ca. 30 Jahren hat mein lieber Nachbar seine Garage zu nah an mein
>> Grundstück gebaut.
>
> Und du hast Dich nicht getraut Dich zu wehren?
>
>> Kann ich ein Rückbau fordern (Wenn ja, ist das Ausmaß der Überbauung
>> relevant, oder reichen auch 1cm, es ist eine Massive Garage).
>> Wenn kein Rückbau möglich ist (was ich nicht hoffe, ich werde feixend
>> und lachend dem Rückbau beiwohnen), habe ich nur Anspruch auf den
>> ortsüblichen Quadratmeterpreis?
>
> Das erzählt Dir der Anwalt.

Nach 30 Jahren dürften allerdings sämtliche Ansprüche verjährt sein.


Gonzalia Sondermann

unread,
May 22, 2021, 7:49:42 AM5/22/21
to
Peter Mueller schrieb

> Vor ca. 30 Jahren hat mein lieber Nachbar seine Garage zu nah an mein
> Grundstück gebaut.
> Kann ich ein Rückbau fordern (Wenn ja, ist das Ausmaß der Überbauung
> relevant, oder reichen auch 1cm, es ist eine Massive Garage).

Infolge des Ueberbauungsrechts hat der Nachbar nach 30 Jahren
das Recht auf die Nutzung des Grundes ersessen. Er kann nun von
dir Abtritt des Teils deines Grundstuecks fordern, der erforderlich
ist, um die Einhaltung der rechtlich gegebenen Grenzabstaende
herzustellen. Er kann zudem von dir Entschaedigung dafuer fordern,
dass du waehrend der vergangenen 30 Jahre diesen Grundstuecksteil
genutzt hattest. Du kannst allerdings dahingehend geltend machen,
dass du dies nicht mit sofortiger Wirkung leisten musst, sondern
es in ueber drei Jahre verteilten Raten leisten kannst.

> Wenn kein Rückbau möglich ist (was ich nicht hoffe, ich werde feixend
> und lachend dem Rückbau beiwohnen), habe ich nur Anspruch auf den
> ortsüblichen Quadratmeterpreis?

Am ortsueblichen Quadratmeterpreis wird sich das dann
orientieren, ja. Der Nachbar kann allerdings einen hoeheren
Preis geltend machen, muss das aber entsprechend begruenden.

Gonzalia S

Peter Mueller

unread,
May 22, 2021, 7:51:13 AM5/22/21
to
Du bist ein Spinner ohne Plan.
Es steht der Verkauf an, und dazu müssen die Grenzen korrigiert werden.
Falls es nicht möglich sein wird, siehts schlecht aus für den Nachbarn.
Weit schlechter, als die paar qm, die mir fehlen...

>
>

Peter Mueller

unread,
May 22, 2021, 7:53:13 AM5/22/21
to
Sollte das alles stimmen, wirds hier gefährlich.
>
> Gonzalia S
>

Hartmut Kraus

unread,
May 22, 2021, 8:47:04 AM5/22/21
to
Am 22.05.2021 um 13:51 schrieb Peter Mueller:
> Am 22.05.2021 um 13:32 schrieb Hartmut Kraus:
>> Am 22.05.2021 um 12:53 schrieb Marc Haber:
>>> Peter Mueller <pete345873...@aol.com> wrote:
>>>> Vor ca. 30 Jahren hat mein lieber Nachbar seine Garage zu nah an mein
>>>> Grundstück gebaut.
>>>
>>> Und du hast Dich nicht getraut Dich zu wehren?
>>>
>>>> Kann ich ein Rückbau fordern (Wenn ja, ist das Ausmaß der Überbauung
>>>> relevant, oder reichen auch 1cm, es ist eine Massive Garage).
>>>> Wenn kein Rückbau möglich ist (was ich nicht hoffe, ich werde feixend
>>>> und lachend dem Rückbau beiwohnen), habe ich nur Anspruch auf den
>>>> ortsüblichen Quadratmeterpreis?
>>>
>>> Das erzählt Dir der Anwalt.
>>
>> Nach 30 Jahren dürften allerdings sämtliche Ansprüche verjährt sein.
> Du bist ein Spinner ohne Plan.

Das durftest /du/ nicht sagen.

Am 22.05.2021 um 13:32 schrieb Peter Mueller:
> Heutzutage würde ich so einem den Schädel eischlagen,

> Es steht der Verkauf an, und dazu müssen die Grenzen korrigiert werden.
> Falls es nicht möglich sein wird, siehts schlecht aus für den Nachbarn.

Aha.

Robert Latest

unread,
May 23, 2021, 3:43:51 AM5/23/21
to
Peter Mueller wrote:
> Heutzutage würde ich so einem den Schädel eischlagen,
> mindestens aber gewaltsam festhalten, bis die Polizei kommt.

Hier OT. Followup-To de.soc.recht.faust

--
robert

Marc Haber

unread,
May 23, 2021, 6:10:41 AM5/23/21
to
Alexander Goetzenstein <alexander_g...@web.de> wrote:
>Wir haben uns völlig problemlos auf eine
>Ausgleichszahlung geeinigt, die sich am Bodenrichtwert orientierte,

Da waren die Kosten für Notar und Grundbuch aber höher als das was da
wirklich geflossen ist, oder?

Grüße
Marc

Hartmut Kraus

unread,
May 23, 2021, 6:45:48 AM5/23/21
to
Danke.


Rupert Haselbeck

unread,
May 23, 2021, 7:34:57 AM5/23/21
to
Martin Τrautmann schrieb:
> Marc Haber wrote:
>> Alexander Goetzenstein wrote:
>>> Wir haben uns völlig problemlos auf eine
>>> Ausgleichszahlung geeinigt, die sich am Bodenrichtwert orientierte,
>>
>> Da waren die Kosten für Notar und Grundbuch aber höher als das was da
>> wirklich geflossen ist, oder?
>
> Notar zahlt der Käufer.

Die Höhe der Kosten ist völlig unabhängig davon, wer sie zu bezahlen hat.
Notar (und Gerichtskosten für die Grundbucheintragung,
Grunderwerbsteuer, Vermessungskosten etc.) zahlt grundsätzlich mal
derjenige, welcher diese Kosten im Vertrag übernimmt.
Mangels entsprechender Vereinbarung richtet sich die Kostentragung dann
danach, wer einen Auftrag (an den Notar) oder einen Antrag (bei Gericht)
gestellt hat. Bei der Beurkundung des Kaufvertrages und der Auflassung
haften alle Beteiligten für die Notarkosten.

MfG
Rupert

Rupert Haselbeck

unread,
May 23, 2021, 7:54:23 AM5/23/21
to
Alexander Goetzenstein schrieb:
> Peter Mueller:
>> Vor ca. 30 Jahren hat mein lieber Nachbar seine Garage zu nah an mein
>> Grundstück gebaut.
>
> ähnlich ist es bei uns: da wurde das Nachbarhaus durch unglückliche
> Bauabläufe etwa einen Meter auf unser Grundstück hinein gebaut.

Wenn dem Nachbarn dabei weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen war, dann kann die Beseitigung nur dann gefordert werden,
wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks sofort widersprochen
hatte, § 912 I BGB. Dem Nachbarn steht dann als Entschädigung lediglich
eine Geldrente zu, § 912 II BGB.
Der Nachbar kann stattdessen verlangen, dass ihm der überbaute
Grundstücksteil abgekauft wird, § 915 BGB

> Der Wert des eigenen Grundstückes sinkt mitunter beträchtlich, wenn man
> sich mit Nachbarn bekriegt. Wir haben uns völlig problemlos auf eine
> Ausgleichszahlung geeinigt, die sich am Bodenrichtwert orientierte, und
> das dann als Last ins Grundbuch eintragen lassen. Ich denke, dass man
> das auch im Streitfall hätte durchsetzen können, einen Abriss eher
> nicht. Und wir kommen immer noch prima miteinander aus, grillen,
> trinken, feiern gemeinsam.

Die einvernehmliche Problemlösung mit dem Nachbarn ist in jedem Fall die
klügere Lösung

MfG
Rupert

Rupert Haselbeck

unread,
May 23, 2021, 8:11:56 AM5/23/21
to
Martin Τrautmann schrieb:
> Rupert Haselbeck wrote:
>> Martin Τrautmann schrieb:
>> Die Höhe der Kosten ist völlig unabhängig davon, wer sie zu bezahlen hat.
>> Notar (und Gerichtskosten für die Grundbucheintragung,
>> Grunderwerbsteuer, Vermessungskosten etc.) zahlt grundsätzlich mal
>> derjenige, welcher diese Kosten im Vertrag übernimmt.
>> Mangels entsprechender Vereinbarung richtet sich die Kostentragung dann
>> danach, wer einen Auftrag (an den Notar) oder einen Antrag (bei Gericht)
>> gestellt hat. Bei der Beurkundung des Kaufvertrages und der Auflassung
>> haften alle Beteiligten für die Notarkosten.
>
> Du kannst es natürlich so vereinbaren. Aber die Grundregel ist, dass der
> Käufer bezahlt.

Nein. Es ist gerade umgekehrt. Die gesetzliche Regelung sieht es gerade
nicht vor, dass grundsätzlich der Käufer die Kosten trage. Allerdings
wird das regelmäßig so vereinbart. Insoweit hast du durchaus recht.

>
> +++
> Im Regelfall trägt der Käufer die Notargebühren für die Beurkundung des
> notariellen Kaufvertrages. Der Käufer trägt auch die Gebühren für die
> Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.
> +++
> https://immoeinfach.de/faq/wer-traegt-die-notargebuehren/
>

Das ist lediglich das, was vereinbart zu werden pflegt. Das Gesetz sieht
das aber nicht so vor.
Hinzukommt manchmal die Unbill, dass der Käufer nicht zahlen kann oder
will- In diesem Fall werden sowohl Notar und Gericht als auch Finanzamt,
ggfls. Vermessungsamt und weitere Behörden ihre Gebühren- und
Auslagenforderungen bei anderen Beteiligten einzufordern suchen, soweit
das Gesetz das hergibt

MfG
Rupert

Stefan Schmitz

unread,
May 23, 2021, 8:44:37 AM5/23/21
to
Am 23.05.2021 um 13:54 schrieb Rupert Haselbeck:
> Alexander Goetzenstein schrieb:
>> Peter Mueller:
>>> Vor ca. 30 Jahren hat mein lieber Nachbar seine Garage zu nah an mein
>>> Grundstück gebaut.
>>
>> ähnlich ist es bei uns: da wurde das Nachbarhaus durch unglückliche
>> Bauabläufe etwa einen Meter auf unser Grundstück hinein gebaut.
>
> Wenn dem Nachbarn dabei weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
> vorzuwerfen war, dann kann die Beseitigung nur dann gefordert werden,
> wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks sofort widersprochen
> hatte, § 912 I BGB. Dem Nachbarn steht dann als Entschädigung lediglich
> eine Geldrente zu, § 912 II BGB.
> Der Nachbar kann stattdessen verlangen, dass ihm der überbaute
> Grundstücksteil abgekauft wird, § 915 BGB

Wie verträgt sich die Konstellation ohne Abkaufen denn mit dem
Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer auch Eigentümer des Gebäudes
ist? So ein Überbau hätte dann zwei Eigentümer, darf aber nur von einem
genutzt werden.

Rupert Haselbeck

unread,
May 23, 2021, 2:06:11 PM5/23/21
to
Stefan Schmitz schrieb:
> Rupert Haselbeck:
>> Wenn dem Nachbarn dabei weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
>> vorzuwerfen war, dann kann die Beseitigung nur dann gefordert werden,
>> wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks sofort widersprochen
>> hatte, § 912 I BGB. Dem Nachbarn steht dann als Entschädigung
>> lediglich eine Geldrente zu, § 912 II BGB.
>> Der Nachbar kann stattdessen verlangen, dass ihm der überbaute
>> Grundstücksteil abgekauft wird, § 915 BGB
>
> Wie verträgt sich die Konstellation ohne Abkaufen denn mit dem
> Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer auch Eigentümer des Gebäudes
> ist? So ein Überbau hätte dann zwei Eigentümer, darf aber nur von einem
> genutzt werden.

Nicht jedes Bauwerk ist "automatisch" Eigentum des Grundstückseigentümers.
So sagt § 912 I BGB aus, dass der Überbau, unter den dortigen
Voraussetzungen, vom Eigentümer des Nachbargrundstückes "zu dulden" ist,
er also keine Rechte daran hat. Das Eigentum an dem Bauwerk bleibt also
im Eigentum des Eigentümers des Grundstücks, von dem der Überbau
ausgeht. Daher auch die Entschädigungspflicht aus § 912 II BGB und die
Abkaufpflicht aus § 915 BGB

MfG
Rupert

Marc Haber

unread,
May 23, 2021, 3:02:41 PM5/23/21
to
Rupert Haselbeck <mein-re...@gmx.de> wrote:
>Die einvernehmliche Problemlösung mit dem Nachbarn ist in jedem Fall die
>klügere Lösung

Du hast vergessen, dass der eine Beteiligte "Peter Müller" ist. Damit
sind einvernehmliche oder gar friedliche Lösungen völlig
ausgeschlossen.

Die Nachbarn tun mir aufrichtig leid, so einen Nachbarn wünscht man
niemandem. Zwei Straßen weiter habe ich heute ein Schild "Wenden in
der Einfahrt verboten" entdeckt, ich vermute, dort wohnt ein
Zeitgenosse mit ähnlichen Charakterzügen.

Marc Haber

unread,
May 23, 2021, 3:04:10 PM5/23/21
to
Peter Mueller <pete345873...@aol.com> wrote:
>Ich sah als ca. 15jähriger wie ein Arbeiter des Nachbarn
>(Heizungsbaufirma) ohne zu fragen, aufs Grundstück ging und die Mauer
>hochzog. Heutzutage würde ich so einem den Schädel eischlagen,
>mindestens aber gewaltsam festhalten, bis die Polizei kommt.

Die würde Dich abtransportieren.

https://de.wikipedia.org/wiki/Hammerschlags-_und_Leiterrecht

Detlef Meißner

unread,
May 23, 2021, 3:14:10 PM5/23/21
to
Am 23.05.2021 um 21:04 schrieb Marc Haber:
> Peter Mueller <pete345873...@aol.com> wrote:
>> Ich sah als ca. 15jähriger wie ein Arbeiter des Nachbarn
>> (Heizungsbaufirma) ohne zu fragen, aufs Grundstück ging und die Mauer
>> hochzog. Heutzutage würde ich so einem den Schädel eischlagen,
>> mindestens aber gewaltsam festhalten, bis die Polizei kommt.
>
> Die würde Dich abtransportieren.
>
> https://de.wikipedia.org/wiki/Hammerschlags-_und_Leiterrecht
>

Manche Leute kennen das aber nur so: Ich darf das Grundstück des
Nachbarn betreten, wenn es für mich notwendig ist. Sie vergessen dabei
aber einige Grundregeln:
"Die Absicht, von diesem Recht Gebrauch zu machen, muss dem Nachbarn vor
der Ausübung angezeigt werden. Die Anzeige hat je nach Bundesland
zwischen zwei Wochen und einem Monat vorher zu erfolgen. Untersagt der
Nachbar die Ausübung der Betretung und Benutzung seines Grundstücks,
darf das Grundstück nicht ohne Weiteres betreten werden. Stattdessen ist
eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen."

Mein ehemaliger Nachbar meinte mal, er könne einfach über mein
Grundstück laufen und einen Zaun anbringen, weil es von meiner Seite aus
leichter ging. Niemand war zu Hause, und dann, als wir heimkamen sahen
wir dann jemanden ständig über unser Grundstück laufen.
Und anschließend, weil schlechtes Wetter gewesen war, hat er noch nicht
mal sie Schweinerei weggemacht.
Auf meine Beschwerde hin (schriftlich) meinte er, wir wollten doch als
Nachbarn vernünftig miteinander auskommen.
Die Bösen sind dann die, die sich beschweren.
So kann man es auch drehen.

Detlef

Rupert Haselbeck

unread,
May 23, 2021, 4:37:07 PM5/23/21
to
Marc Haber schrieb:
> Rupert Haselbeck wrote:
>> Die einvernehmliche Problemlösung mit dem Nachbarn ist in jedem Fall die
>> klügere Lösung
>
> Du hast vergessen, dass der eine Beteiligte "Peter Müller" ist. Damit
> sind einvernehmliche oder gar friedliche Lösungen völlig
> ausgeschlossen.

Ich hab das schon berücksichtigt. Natürlich ist ein Troll wie "Peter
Müller" nicht ernstzunehmen. Ich hab aber Alexander G. geantwortet.

> Die Nachbarn tun mir aufrichtig leid, so einen Nachbarn wünscht man
> niemandem.

Man darf doch wohl zuverlässig davon ausgehen, dass der erbarmenswerte
Wicht weder ein Haus noch ähnliches besitzt. Er wird wohl in einer vom
Sozialamt bezahlten Unterkunft auf Steuerzahlerkosten sein Dasein
fristen und mangels strukturierten Tagesablaufes an Langeweile leiden -
warum sollte er sonst regelmäßig derart viel Unsinn ablassen?

> Zwei Straßen weiter habe ich heute ein Schild "Wenden in
> der Einfahrt verboten" entdeckt, ich vermute, dort wohnt ein
> Zeitgenosse mit ähnlichen Charakterzügen.

Ja, leider gibt es solche Leute durchaus auch in der Realität :-(

MfG
Rupert

Hartmut Kraus

unread,
May 23, 2021, 4:41:58 PM5/23/21
to
Diese Leier kann ich allerdings auch singen. ;) Mit dem Unterschied: Du
hast einen solchen Nachbarn, bei mir besteht das ganze "soziale Umfeld"
zu 80% aus Leuten, gegen die dein Nachbar harmlos ist.

Alexander Goetzenstein

unread,
May 24, 2021, 12:50:17 PM5/24/21
to
Hallo,

Am 23.05.21 um 21:02 schrieb Marc Haber:
> Zwei Straßen weiter habe ich heute ein Schild "Wenden in
> der Einfahrt verboten" entdeckt

davon ausgehend, dass so eine Einfahrt i.d.R. zum öffentlichen
Straßenland gehört, frage ich mich nach der Rechtsgrundlage eines
solchen Verbots und dessen Durchsetzbarkeit.


--
Gruß
Alex

Detlef Meißner

unread,
May 24, 2021, 12:59:33 PM5/24/21
to
Am 24.05.2021 um 18:54 schrieb Martin Τrautmann:
> Nur weil es mangels Absperrung öffentlich zugänglich ist ist es noch
> lange nicht öffentlicher Grund, sondern kann auch Privatgrund sein.

So würde ich den Begriff "Einfahrt" auch deuten.

> Wendende Fahrzeuge verursachen Seit- und Drehbewegungen, die Steine
> lockern können. Wendende Lastwägen auf einer nicht dafür vorgesehenen
> Fläche, die für Privat-PKW ausgelegt ist, können auch erhebliche Schäden
> verursachen.
>
So ist das bei uns.
Unser Platz vor dem Haus ist gepflastert und relativ groß, da wenden
dann gern mal Autos.
Allerdings ist die Pflasterung nur für PKWs ausgelegt.

Ich stelle dann Autos und anderes sperriges Gut da drauf. :-)

Detlef

Wolfgang Kynast

unread,
May 24, 2021, 1:06:36 PM5/24/21
to
On Mon, 24 May 2021 18:50:15 +0200, "Alexander Goetzenstein" posted:

>Hallo,
>
>Am 23.05.21 um 21:02 schrieb Marc Haber:
>> Zwei Straßen weiter habe ich heute ein Schild "Wenden in
>> der Einfahrt verboten" entdeckt
>
>davon ausgehend, dass so eine Einfahrt i.d.R. zum öffentlichen
>Straßenland gehört,

Dann wäre es aber keine Einfahrt, sondern eine Sackgasse.

--
Schöne Grüße,
Wolfgang

Rupert Haselbeck

unread,
May 24, 2021, 1:28:31 PM5/24/21
to
Alexander Goetzenstein schrieb:

> Marc Haber:
>> Zwei Straßen weiter habe ich heute ein Schild "Wenden in
>> der Einfahrt verboten" entdeckt
>
> davon ausgehend, dass so eine Einfahrt i.d.R. zum öffentlichen
> Straßenland gehört,

Wieso sollte eine Einfahrt zum öffentlichen Straßenraum gehören? Sie
gehört ganz im Gegenteil in aller Regel zu dem Grundstück, dessen
Erreichbarkeit vom öffentlichen Raum aus sie dient

> frage ich mich nach der Rechtsgrundlage eines
> solchen Verbots und dessen Durchsetzbarkeit.

Der Besitzer eines Grundstücks kann andere wirksam von dessen Nutzung
ausschließen. Ein Schild "Betreten verboten", "Wenden in der Einfahrt
verboten" oder so ähnlich drückt hinreichend klar den Willen des
Berechtigten aus, dass Andere das damit gekennzeichnete Grundstück nicht
betreten bzw. befahren mögen.
Ein Verstoß gegen diesen Wunsch ist dann als Hausfriedensbruch strafbar.
Nachzulesen in § 123 StGB

MfG
Rupert

Ulf Kutzner

unread,
May 28, 2021, 11:27:18 AM5/28/21
to
Rupert Haselbeck schrieb am Montag, 24. Mai 2021 um 19:28:31 UTC+2:
> Alexander Goetzenstein schrieb:
> > Marc Haber:
> >> Zwei Straßen weiter habe ich heute ein Schild "Wenden in
> >> der Einfahrt verboten" entdeckt
> >
> > davon ausgehend, dass so eine Einfahrt i.d.R. zum öffentlichen
> > Straßenland gehört,
> Wieso sollte eine Einfahrt zum öffentlichen Straßenraum gehören? Sie
> gehört ganz im Gegenteil in aller Regel zu dem Grundstück, dessen
> Erreichbarkeit vom öffentlichen Raum aus sie dient

Es beginnt damit, daß Einfahrten etwa zu größeren
Betriebsgrundstücken gerne wie Kreuzungen/Einmündungen
ausgestaltet sind und man sich nicht mit einet bloßen Bordsteinabsenkung
begnügt.
0 new messages