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Teilurteil Klagerücknahme - Kostenentscheidung

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Susanne Petzold

unread,
Jan 7, 2003, 10:48:49 AM1/7/03
to
Es ergeht ein Teilurteil gemäß § 301 in dem der Kläger teilweise obsiegt.
Die Kostenentscheidung soll dem Schlußurteil vorbehalten bleiben. Über den
anderen Teil soll noch Beweis erhoben werden. Aufgrund der Tatsache, daß der
Beklagte nicht solvent ist, nimmt der Kläger die Restklage, nachdem der
Beweisbeschluß erlassen wurde, mangels Zahlungsaussicht zurück. Der Beklagte
stimmt dieser Klagerücknahme zu. Beide stellen wechselseitige Kostenanträge.
Wie muß nun der Beschluß über die Kosten aussehen?
Es muß nun wohl ein Kostenbeschluß nach 91a ergehen, aber wie ist dieser
aufzubauen? Besonders würde mich der Aufbau des Tatbestandes interessieren.
Für hilfereiche Hinweise oder Beispielbeschlüsse, die diese Konstellation
betreffen, wäre ich sehr dankbar!

MfG

S. Petzold


Christian E. Naundorf

unread,
Jan 7, 2003, 3:44:04 PM1/7/03
to

Susanne Petzold schrieb:

> Es ergeht ein Teilurteil gemäß § 301 in dem der Kläger teilweise obsiegt.
> Die Kostenentscheidung soll dem Schlußurteil vorbehalten bleiben. Über den
> anderen Teil soll noch Beweis erhoben werden. Aufgrund der Tatsache, daß der
> Beklagte nicht solvent ist, nimmt der Kläger die Restklage, nachdem der
> Beweisbeschluß erlassen wurde, mangels Zahlungsaussicht zurück. Der Beklagte
> stimmt dieser Klagerücknahme zu. Beide stellen wechselseitige Kostenanträge.
> Wie muß nun der Beschluß über die Kosten aussehen?
> Es muß nun wohl ein Kostenbeschluß nach 91a ergehen,

Um Gottes willen, nein. Warum denn das?
Hier ist nichts erledigt, hier ist teils durchentschieden,
teils zurückgenommen. Es ergeht ein "Kostenschlussurteil".

Hinsichtlich der Teilklagerücknahme ist die gesetzliche
Regelung eindeutig: die trägt der Kläger; Insolvenz
hin oder her. Also rückgenommener Betrag geteilt durch
ursprünglich eingeklagten ist die Klägerquote. Wenn ich
Dich recht verstehe, dass in dem Teilurteil der Kläger
_hinsichtlich des ausgeurteilten Teils_ voll obsiegt,
war's das schon.

> aber wie ist dieser
> aufzubauen? Besonders würde mich der Aufbau des Tatbestandes interessieren.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft [blablub]

Mit der Klage begehrte der Kläger die Zahlung von ..
In der mündlichen Verhandlung vom .. hat der Kläger den
Antrag gestellt, .. Der Beklagte hat beantragt, die Klage
abzuweisen.

Mit Teilurteil vom .. hat das Gericht den Beklagten verurteilt,
an den Kläger ... [Im übrigen hat es die Klage insoweit
abgewiesen, als sie ... betraf.] Die Kostenentscheidung
hat es dem Schlussurteil vorbehalten.

[Gleichzeitig|Am ... hat das Gericht einen Beweisbeschluss
hinsichtlich ... erlassen] - nur wenn kostenauslösend, das
habe ich jetzt nicht mehr in Erinnerung - fällt die Beweis-
gebühr schon auf den Beschluss an? ich meine ja.

Mit Schriftsatz vom .., bei Gericht eingegangen am .., hat
der Kläger die Klage, soweit über den Klageanspruch noch
nicht entschieden war, zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Nach Teilklagerücknahme hinsichtlich des noch nicht
beschiedenen Klageantrages war nur noch über die Kosten
des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung beruht
auf §§ [91|92 ..], 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

> Für hilfereiche Hinweise oder Beispielbeschlüsse, die diese Konstellation
> betreffen, wäre ich sehr dankbar!

Yours truly,
--
"Je deutlicher bei einer Frage in dsr* ist, welche Antwort der Poster
gerne hören möchte, je größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er
1. die entgegengesetzte Antwort bekommt, 2. permanent veräppelt wird,
3. der Thread im Läppischen versinkt." (Korrollar zu Kathinka's Law)


Susanne Petzold

unread,
Jan 8, 2003, 5:06:04 AM1/8/03
to
Besten Dank! Die Antwort hat mir sehr weitergeholfen.


Susanne Petzold

unread,
Jan 8, 2003, 6:27:33 AM1/8/03
to
Aber für einen Beschluss spricht der LAG Hamm, Bes. v. 05.12.1996 - 4 Sa
1785/96:
dort steht u.a.:

Ist ein Teilurteil ergangen und wird hernach die Hauptsache im verbliebenen
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, dann ist über die
Gesamtkosten des Rechtsstreits - unabhängig davon, ob die Entscheidung nach
mündlicher oder ohne mündliche Verhandlung getroffen wird - gem. § 91 a Abs.
1 Satz 1 ZPO anerkanntermaßen stets durch Beschluß zu entscheiden. Da auch
in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt ist, daß die Entscheidung über die
Kosten bei Klagerücknahme durch "Beschluß" ergeht, gebietet bereits ein
Wortvergleich beider Vorschriften, die Kostenschlußentscheidung nach
vorausgegangenem Teilurteil und nachfolgender (Teil-)Erledigung der
restlichen Klage bzw. (Teil-)Rücknahme derselben nicht unterschiedlich
vorzunehmen, sondern auch im letztgenannten Falle über die Kosten nach frei
gestellter mündlicher Verhandlung stets durch Beschluß zu entscheiden.


Christian E. Naundorf

unread,
Jan 8, 2003, 3:31:38 PM1/8/03
to

Susanne Petzold schrieb:

Nun, ich will mich nicht darauf versteifen, dass die Entscheidung
in jedem Falle durch Urteil ergehen muss. Meine Abwehrreaktion
bezog sich auch in erster Linie auf "91a" - ich erkenne jetzt,
dass Du wohl meintest "_wie_ auch bei 91a ein Beschluss zu fällen
wäre". Ich hatte gedacht, Du nähmest der Sache nach einen Fall
der "Erledigung der Hauptsache" an; das ist - sind wir uns einig -
nicht der Fall.

Also. Die Auffassung des LAG ist sicher vertretbar; richtiger
ist m. E. ein Urteil; weil: es _hat_ eine mündliche Verhandlung
stattgefunden; es _ist_ über einen Teil des Anspruches durch
Urteil entschieden worden; es _ist_ dem "Schlussurteil" die
Entscheidung über die Kosten vorbehalten; da spricht viel
dafür, dass es auch wirklich ein solches geben muss. Man
könnte daran denken, den "Beschluss" in 269 nur für eine
"Gesamt"rücknahme anwenden zu wollen.

Aber das ist keineswegs zwingend. (Außerdem steht in
Urteil und Beschluss in dieser Konstellation eh dasselbe
drin ... nur die Rechtsmittelform ändert sich.) Typische
Akademikerfrage ... irgendwann steht's im Kommentar ...
Man könnte auch differenzieren wollen, ob die Rücknahme
nach (oder in) mündlicher Verhandlung nach dem Teilurteil
erklärt wurde oder bevor erneut mündliche Verhandlung
über den Restanspruch stattgefunden hat, oder oder.
Mach's wie's Dir praktischer ist. :-)

CEN

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