Rainer Freis schrieb:
> Am 04.03.2023 um 09:08 schrieb Thomas Hochstein:
>> Ansonsten mag der Ausschlusstatbestand des § 42a Abs. 3 WaffG eingreifen.
>
> Wie sieht das eigentlich mit Kochkursen aus? Da ist es v.a. bei der VHS durchaus üblich, daß man sein eigenes Messer mitbringt.
Ich gehe mal davon aus, dir geht es um Küchengerätschaften,
die so beschaffen sind, dass ihr Besitz nicht verboten ist.
WaffG §42a, Absatz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3.
Den Transport kann man ggfs in einem verschlossenen Behältnis
bewerkstelligen, zB einem verschliessbaren verschlossenen
Werkzeugkasten.
(Der Transport und die Verwahrung zB im abschliessbaren
Werkzeugkasten beugt auch Diebstahl vor und Problemen
in Zusammenhang damit, dass neugierige ungefragt überall
herumfingernde Frauen und Kinder sich verletzen oder die
fraglichen Gegenstände durch unsachgemäße Verwendung/
Befingerung zur Unbrauchbarkeit vergewaltigen.)
Vor Ort, während der Kochkurs stattfindet, dürfte ein
berechtigtes Interesse zur Benutzung bestehen, sofern
Nahrungszubereitung und -anrichtung als allgemein
anerkannter Zweck nach WaffG §42a, Absatz 3 gilt.
(Wen du allerdings zB geruhst, scharfe Samurai-Schwerter
als Küchenmesser zu verwenden und geschliffene Krummsäbel
als Zahnstocher bereitzulegen, könnte es bei dieser Art
der Argumentation eventuell Probleme geben...)
Gestattet dort, wo der Kochkurs stattfindet, die Hausordnung
überhaupt das Mitbringen und Führen von Messern?
Die Hausordnung muss eingehalten werden!
Ich hatte das schon, dass die Tochter meine Nichte als
Schülerin zum Schulfest Brötchen und Messer zum Aufschneiden
mitbringen sollte obwohl die Hausordnung der Schule
Schüler/inne/n das Mitbringen jedweder Messer untersagte. ;-)
Wie ist das jetzt eigentlich mit meinem Pizzaroller?
Man könnte damit vielleicht Leute bedrohen und ihre
Flugzeuge in die eigene Gewalt bringen.
Der hat einen Griff und vorne dran eine Scheibe, die im
ganzen Kreisumfang so scharf geschliffen ist, dass man damit
flaches Gebäck zerteilen kann ohne Kratzer im Backblech zu
hinterlassen. Die also als Klinge betrchtet werden kann.
Gilt der als Messer?
Da kann man zwar nichts klappen oder falten. Hervorschnellen
kann auch nichts. Aber die Klingenscheibe ist drehbar.
Ist das Ding als feststehendes Messer zu betrachten?
Wenn ich das Ding benutze, halte ich den Griff in meiner
Faust und je nachdem, wo man sich den Kreisdurchmesser
der Scheibe denkt, könnte man auf die Idee kommen, die
Klinge als zum Griff auch quer stehend zu denken.
Ist das Ding ein Faustmesser?
Und wie ist die Klingenlänge zu messen?
Durchmesser der Scheibe? Umfang der Scheibe?
Oder ist das Ding am Ende gar kein Messer sondern eher
eine Art mechanisch-manueller Miniaturkreissäge?
Mit freundlichem Gruß
Ulrich