Es wird und wurde immer empfohlen, rechtlich wichtige Briefe per
Einschreiben aufzugeben.
Ich beziehe mich hier auf das "Einwurf-Einschreiben" oder
"Einschreiben Einwurf", nicht auf das 1,80 Euro teurere Einschreiben
mit Rückschein.
Früher mußte man auf dem Postamt einen Zettel mit der Anschrift des
Empfängers ausfüllen. Dieser wurde vom Postbeamten abgestempelt.
Neuerdings muß der Kunde gar nichts mehr ausfüllen und bekommt einen
Einlieferungsbeleg mit einer Sendungsnummer, aber ohne die Anschrift
des Empfängers. Als ich fragte, wie ich damit nachweisen solle, daß
ich an diesen Adressaten geschrieben habe, antwortete die Dame mir,
das könne man anhand der Sendungsnummer feststellen.
Vier Monate später habe ich im Internet unter "Status Ihrer
Einschreiben und Nachnahmesendungen" nachgeschau. Ergebnis: "Die
Sendung wurde am 5.4.2004 in der Postfiliale ... eingeliefert. Leider
konnten zu dieser Sendung keine weiteren Informationen gefunden
werden."
Auf erneute Nachfrage bei der Post sagte man mir: Der
Einlieferungszettel sei auch früher kein Beleg gewesen, daß man an
genau diesen Empfänger geschrieben habe. Die Postbeamten hätten
niemals überprüft, auf die Anschrift auf dem Umschlag und diejenige
auf dem Einlieferungszettel übereinstimmten. Man hätte ja auch einen
leeren Briefumschlag verschicken können.
Hat es überhaupt noch Sinn, die Mehrkosten für ein Einschreiben
aufzubringen?
Viele Grüße
Alfred Bomanns
> Hat es überhaupt noch Sinn, die Mehrkosten für ein Einschreiben
> aufzubringen?
Für ein Einwurfeinschreiben ohnehin eher nicht - google mal hier in der
Gruppe nach "Einwurfeinschreiben" und "LG Potsdam".
Im übrigen hilft dir ein Absendenachweis gar nichts, weil du nicht die
Absendung, sondern den Zugang beweisen mußt. Ein Rückschein mit
Unterschrift des Empfängers ist da hilfreich, die rein
datenbankgestützte Variante mit ohne Rückschein, auf der der
Briefträger bestätigt, da Dingen eingeworfen zu haben, hilft nicht viel
vor Gericht.
Bei all dem kannst du aber den Inhalt deines Schreibens ohnehin nicht
beweisen - wenn der Empfänger einen plausiblen anderen Inhalt plausibel
vor Gericht behauptet, wirst du darum aber nicht herumkommen.
Darum: wenn es wirklich drauf ankommt, sollte man durch einen
Gerichtsvollziehr zustellen lasen - ist auch nicht viel teurer und man
kriegt den Inhalt auch noch bescheinigt.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
> da Dingen eingeworfen zu haben [...]
> einen plausiblen anderen Inhalt plausibel
> vor Gericht behauptet [...]
> Darum: wenn es [...]
> Gerichtsvollziehr [...]
Von Dir bitte keine Kommenta(h)re zu Rechtschreibung und Stil mehr.
Danke,
Florian
>Vier Monate später habe ich im Internet unter "Status Ihrer
>Einschreiben und Nachnahmesendungen" nachgeschau. Ergebnis: "Die
>Sendung wurde am 5.4.2004 in der Postfiliale ... eingeliefert. Leider
>konnten zu dieser Sendung keine weiteren Informationen gefunden
>werden."
Da hast Du Dir wohl etwas viel Zeit gelassen. Es sieht so
aus, als sei die Sendung verloren gegangen.
Das hättest Du auch schon zwei Wochen nach Einlieferung
wissen können.
--
Erteilungsvoraussetzung für einen solchen Waffenschein sind außer
dem Alterserfordernis von 18 Jahren die Zuverlässigkeit und
persönliche Eignung (z.B. Vorstrafen oder Alkoholabhängigkeit ).
http://www.berlin.de/polizei/LKA/lka5gasschreckschusswaffen.html
> Holger Pollmann <hi...@uboot.com> wrote in news:2ojefpFb5u2mU16@uni-
> berlin.de:
>
>
> Von Dir bitte keine Kommenta(h)re zu Rechtschreibung und Stil mehr.
>
> Danke,
> Florian
Aber schnell ist der. Zu schnell? ;-)
Gruß Hans
>> einen plausiblen anderen Inhalt plausibel vor Gericht behauptet
>> [...]
>>
>> Darum: wenn es [...]
>
> Von Dir bitte keine Kommenta(h)re zu Rechtschreibung und Stil
> mehr.
Wieso? Erstens sind zwei der Beispiele, die du hast stehen lassen (s.o.)
vollkommen korrekt, und zweitens sage und schreibe ich, was ich will.
Wenn's dir nicht paßt, lies mich bitte nicht.
Ahh, endlich mal wieder ein echter `Beiger`...!
--
Grüße
Susan
Die Adresse im From ist replyfähig, wird aber nur sporadisch gelesen!
> Vier Monate später habe ich im Internet unter "Status Ihrer
> Einschreiben und Nachnahmesendungen" nachgeschau. Ergebnis: "Die
> Sendung wurde am 5.4.2004 in der Postfiliale ... eingeliefert. Leider
> konnten zu dieser Sendung keine weiteren Informationen gefunden
> werden."
Stell einen Nachforschunbgsantrag. Geht auch online. Einige Wochen später
bist du um 27,60 EUR reicher... Das ist nämlich die Versicherungsleistung,
die die Deutsche Post AG dir überweisen wird, da sie das Einschreiben
verschlampt hat.
Gruß,
Thilo
> Stell einen Nachforschunbgsantrag. Geht auch online. Einige Wochen später
> bist du um 27,60 EUR reicher... Das ist nämlich die Versicherungsleistung,
> die die Deutsche Post AG dir überweisen wird, da sie das Einschreiben
> verschlampt hat.
Glaubst Du dran? Hast Du Informationen zu Deiner Aussage oder kannst Du
Deine Behauptung untermauern?
--
ich hab den Spam so satt ( ROT-13 email: wbn...@naqenpmrx.qr )
>Glaubst Du dran? Hast Du Informationen zu Deiner Aussage oder kannst Du
>Deine Behauptung untermauern?
Post AGB BRIEF NATIONAL, Punkt 6 (2): 25,00 EUR plus 2,05 EUR Einschreiben
plus 0,55 Porto.
--
mit freundlichen Grüßen ! special bubble --> O
Holgi, +49-531-3497854 !
Es gibt noch das normale Einschreiben ohne Rückschein, bei dem der
Empfänger unterschreibt, der Absender aber nicht automatisch einen Beleg
(Rückschein) bekommt.
Der Status ist aber online abrufbar und wenn es z.B. zu einem Prozess
kommt, kriegt man einen Beleg für 5,11 EUR.
Claus
--
http://www.faerber.muc.de
>> die rein datenbankgestützte Variante mit ohne Rückschein, auf der
>> der Briefträger bestätigt, da Dingen eingeworfen zu haben, hilft
>> nicht viel vor Gericht.
>
> Der Status ist aber online abrufbar und wenn es z.B. zu einem
> Prozess kommt, kriegt man einen Beleg für 5,11 EUR.
Ich habe den relevanten Teil mal stehenlassen.
>>> die rein datenbankgestützte Variante mit ohne Rückschein, auf der
>>> der Briefträger bestätigt, da Dingen eingeworfen zu haben, hilft
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
>>> nicht viel vor Gericht.
>>
>> Der Status ist aber online abrufbar und wenn es z.B. zu einem
>> Prozess kommt, kriegt man einen Beleg für 5,11 EUR.
>
> Ich habe den relevanten Teil mal stehenlassen.
Das ist aber was anderes. Hier werden Einschreiben (unten) und
Einwurfeinschreiben (oben) durcheinandergeworfen. Der Beweiswert von
Einwurfeinschreiben ist in der Tat nahe bei Null, für normale
Einschreiben sind mir da keine Urteile bekannt.
Im übrigen wird da in der Datenbank ein Scan des Abholbelegs
gespeichert, das dürfte eine etwas höhere Glaubwürdigkeit haben als
eine einfache Liste.
Wenn Du die Scans einmal gesehen hättest, würdest Du das nicht mehr
behaupten. Bei mir gehen regelmässig Einschreiben oder auch nur Rückscheine
verloren, dann bekommt man den Scan mit etwas Anstrengung bei der Deutschen
Post AG auch kostenlos. Unleserliche Daten/Unterschriften, stark gepixelte
Schriftzüge sind noch das geringere Übel, bei einigen Belegen fehlen ganz
einfach die Daten vollständig.
Bei den Einwurf-Einschreiben besteht wohl immer noch die Problematik, dass
die Einwurf-Belege oftmals von den Zustellern schon im Zustellstützpunkt
beurkundet werden, und nicht erst nach dem Einwurf.
Christian Rüger <cru...@web.de> wrote:
>Bei den Einwurf-Einschreiben besteht wohl immer noch die Problematik, dass
>die Einwurf-Belege oftmals von den Zustellern schon im Zustellstützpunkt
>beurkundet werden, und nicht erst nach dem Einwurf.
Könnte man da nicht eventuell dagegen vorgehen, indem man wegen
Falschbeurkundung bzw. Urkundenfälschung (?) gegen die Post vorgeht?
Ggf. auch zivilrechtlich (mangelhafte Erfüllung des Vertrags)?
Gruß,
Hannah.
>> Bei den Einwurf-Einschreiben besteht wohl immer noch die
>> Problematik, dass die Einwurf-Belege oftmals von den Zustellern
>> schon im Zustellstützpunkt beurkundet werden, und nicht erst nach
>> dem Einwurf.
>
> Könnte man da nicht eventuell dagegen vorgehen, indem man wegen
> Falschbeurkundung
Falschbeurkundung, also Beurkundugn falscher Tatsachen, ist nur für
Amtsträger in Ausübugn ihres Amtes strafbar.
> bzw. Urkundenfälschung (?)
Urkundenfälschung liegt nicht vor - da kommt es NICHT uaf inhaltliche
Richtigkeit an, sondern nur darauf, daß der Austeller einer Urkunde
auch der ist, der aus der Urkunde als Aussteller hervorgeht.
> Ggf. auch zivilrechtlich (mangelhafte Erfüllung des Vertrags)?
Das wäre u.U. denkbar.
>> Könnte man da nicht eventuell dagegen vorgehen, indem man wegen
>> Falschbeurkundung
>
> Falschbeurkundung, also Beurkundugn falscher Tatsachen, ist nur für
> Amtsträger in Ausübugn ihres Amtes strafbar.
Also nur bei förmlichen Zustellungen (nach ZPO), ja?
>>> Koennte man da nicht eventuell dagegen vorgehen, indem man wegen
>>> Falschbeurkundung
>>
>> Falschbeurkundung, also Beurkundung falscher Tatsachen, ist nur
>> fuer Amtstraeger in Ausuebung ihres Amtes strafbar.
>
> Also nur bei foermlichen Zustellungen (nach ZPO), ja?
Sagen wir mal so: nur dann, wenn der Zusteller Beliehener gem.
§ 33 I 2 PostG ist (zumindest fällt mir nicht ein, wann die Post sonst
noch hoheitlich handeln könnte).
>> Könnte man da nicht eventuell dagegen vorgehen, indem man wegen
>> Falschbeurkundung
>
>Falschbeurkundung, also Beurkundugn falscher Tatsachen, ist nur für
>Amtsträger in Ausübugn ihres Amtes strafbar.
BayObLG NJW 93, 2947: auch Postzusteller
>> Falschbeurkundung, also Beurkundugn falscher Tatsachen, ist nur für
>> Amtsträger in Ausübugn ihres Amtes strafbar.
>
> BayObLG NJW 93, 2947: auch Postzusteller
Och Percy, was soll das?
Ich darf mal den ersten Leitsatz dieses Urteils aus der NJW zitieren:
| Die Deutsche Bundespost ist auch unter der Geltung des
| Postverfassungsgesetzes in ihrem Teilbereich "Deutsche Bundespost
| Postbank" öffentliche Behörde i. S. des § 415 ZPO.
Und später im Urteil:
| Schon früher wurde die Tätigkeit der Post im Rahmen des
| Postsparkassendienstes als Ausübung öffentlicher Gewalt anerkannt
| (BGH, NJW 1956, 745). [...] Demnach ist die Deutsche Bundespost auch
| in ihrem Teilbereich "Deutsche Bundespost Postbank" und auch unter
| der Geltung des Postverfassungsgesetzes als eine Behörde anzusehen.
| Dafür spricht neben ihrer Bezeichnung als öffentliches Unternehmen in
| § 1 II PostVerfG zudem, daß die Bundespost gem. Art. 87 I 1 GG nach
| wie vor Gegenstand bundeseigener Verwaltung ist (vgl. insoweit
| BGH, NJW 1956, 745), und ferner, daß die Aufgaben der Bundesrepublik
| Deutschland auf dem Gebiet des Postwesens neben dem Bundesminister
| für Post und Telekommunikation auch von der Deutschen Bundespost
| wahrgenommen werden und diese insoweit einen öffentlichen Auftrag
| wahrnimmt (§ 1 PostVerfG).
Ich finde, daß diese Argumentation heute aufgrund des Wegfalls
beziehungsweise der Änderugn der relevanten Normen nicht mehr trägt;
auch die Argumentation mit einem 1956 in der NJW veröffentlichten
Urteils dürfte aufgrund der gravierend geänderten Rechtslage heute
nicht mehr so durchgehen.
> Ich finde, daß diese Argumentation heute aufgrund des Wegfalls
> beziehungsweise der Änderugn der relevanten Normen nicht mehr
> trägt;
Ganz vergessen: außerdem trägt sie nicht mehr, weil es keine "Deutsche
Bundespost" bzw. keine staatlichen Unternehmen mit "Deutsche Bundespost"
als Präfix mehr gibt.
>> Ich finde, daß diese Argumentation heute aufgrund des Wegfalls
>> beziehungsweise der Änderugn der relevanten Normen nicht mehr
>> trägt;
>
>Ganz vergessen: außerdem trägt sie nicht mehr, weil es keine "Deutsche
>Bundespost" bzw. keine staatlichen Unternehmen mit "Deutsche Bundespost"
>als Präfix mehr gibt.
Alles schön und gut; bleibt immer noch die ZPO.
Einwurfeinschreiben werden in § 175 gerade nicht erwähnt;
bleibt die PZU; und die dürfte eine der Falschbeurkundung
taugliche öffentliche Urkunde sein.
Das Posting mit dem Urtiel aus NJW 93 war in der Tat etwas
mißverständlich knapp; es hätte heißen sollen:
"Postzusteller allemal, aber auch andere, vgl, ..."
>>> Ich finde, daß diese Argumentation heute aufgrund des Wegfalls
>>> beziehungsweise der Änderugn der relevanten Normen nicht mehr
>>> trägt;
>>
>> Ganz vergessen: außerdem trägt sie nicht mehr, weil es keine
>> "Deutsche Bundespost" bzw. keine staatlichen Unternehmen mit
>> "Deutsche Bundespost" als Präfix mehr gibt.
>
> Alles schön und gut; bleibt immer noch die ZPO.
> Einwurfeinschreiben werden in § 175 gerade nicht erwähnt;
> bleibt die PZU; und die dürfte eine der Falschbeurkundung
> taugliche öffentliche Urkunde sein.
Und wenn der Zusteller mit PZU zustellt - dann ist er Beliehener gem.
§ 33 I 2 PostG und handelt hoheitlich, übt ein ihm anvertrautes Amt aus
und kann in Ausübung dieses Amtes falsch beurkungen und dann strafbar
sein. Wir scheinen also einer Meinugn zu sein, nur mache ich es an
geltenden Gesetzen fest und du an veralteten Urteilen :-)
> Das Posting mit dem Urtiel aus NJW 93 war in der Tat etwas
> mißverständlich knapp; es hätte heißen sollen:
> "Postzusteller allemal, aber auch andere, vgl, ..."
Nein. Dieses Urteil taugt für so ziemlich gar nichts mehr.
Im übrigen verlangt § 348 StGB nun einmal einen Amtsträger, und der ist
in § 11 I Nr. 2 StGB definiert, da kommen im wesentlichen nur die lit.
b und c in Frage (das Problem, wie die Beamte im Dienst der Deutschen
Post zu behandeln sind, mal außen vorgelassen, da würde ich, wenn alle
Stricke reißen, § 11 StGB teleologisch reduzieren, wenn es um die
Falsch"beurkundung" eines Einwurfeinschreibens geht). Und damit kommen
wir m.E. zu § 33 I 2 PostG.
>> Falschbeurkundung, also Beurkundugn falscher Tatsachen, ist nur für
>> Amtsträger in Ausübugn ihres Amtes strafbar.
>
> Also nur bei förmlichen Zustellungen (nach ZPO), ja?
Zum Beispiel, ja. (Mir fällt auch kein anderes Beispiel ein.)
-thh